LVwG-550593/19/Wim/BHu/KaL - 550602/2 LVwG-550603/27/Wim/BHu/KaL

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von H D, F und E G, E H, I H, H S, F und E S, F und J S, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, x, sowie von Frau E M E M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 2015, GZ: Wa10-10-50-2014, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an das L O zur Versickerung von Oberflächenwässern und zu Einbauten im 30-jährlichen Hochwasserabfluss­bereich des x-baches im Zuge der geplanten Errichtung der Bx, x Straße „Umfahrung x - x“, Bauabschnitt 1 - x, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2016 (mitbeteiligte Partei: L O, Abteilung S)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbe­gründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:

 

Der erste Absatz unter „A) Maß der Wasserbenutzung“ wird wie folgt ergänzt:

 

„Diese Werte gelten beim für die projektsgemäße Dimensionierung angenommenen 1-jährlichen Bemessungsregen für die Dammfuß­mulden und 5-jährlichen Bemessungsregen für die sonstigen Ver­sickerungsanlagen.“

 

Im Auflagenpunkt 12. lautet der letzte Absatz:

 

„Sind aus den Analysenergebnissen signifikant erhöhte Parameter ersichtlich, das heißt, wenn die gemessenen Werte im Abstrom die Zustrom-Werte um mindestens 50 % überschreiten, so hat die Konsenswerberin unverzüglich die Ursachen für dieses Parameter­verhalten aufzuklären und der o.a. Gewässeraufsicht darüber Bericht zu erstatten.“

 

Die Einleitung des Auflagenpunktes 26. lautet:

 

„Bei nicht mehr dimensionsgemäßer Versickerungsleistung .....“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:       

 

1.            Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem L O die wasser­rechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern und zu Einbauten im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des x-baches im Zuge der geplanten Errichtung der Bx, x Straße „Umfahrung x - x“, Bauabschnitt 1 - x, unter Einhaltung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.

 

Dabei handelt es sich um die Versickerung von Straßenoberflächenwässern teils über die Straßenböschung, über Böschungsfußmulden und über Sickerbecken sowie die Errichtung der Straßenanlage selbst sowie von Brückenbauwerken und sonstigen Anlagenteilen der Straße im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des x-baches.

 

2.           Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig begründete Beschwerden erhoben.

 

2.1. H D, F und E G, E H, I H, H S, F und E S, F und J S, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), haben zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Zustimmung für die Grundinanspruchnahme durch die vorgesehenen Anlagenteile nicht vorliege und die Enteignung der Flächen sowohl für die x-straßenanlage als auch für die geplanten Nebenwege noch nicht rechtskräftig sei, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien.

 

Da es im Beobachtungszeitraum zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels bis auf 1,31 m unter Geländeniveau gekommen sei, sei es bei dem gemessenen Höchststand unklar, ob eine Versickerung der Oberflächenwässer in den Ver­sickerungsmulden noch möglich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Straßenabwässer, insbesondere in der kalten Jahreszeit, mit Streusalz versetzt seien und bei hohem Grundwasserspiegel diese sehr leicht in das Grundwasser eindringen könnten. Ebenfalls können bei Unfällen austre­tende Problemstoffe leicht in das Grundwasser durchsickern.

 

Hinsichtlich Bewertung der Hochwassersituation sei es erforderlich, die Ist-Situation mit der Plansituation beim Szenario HQ30 zu vergleichen. Eine solche Darstellung der Plansituation sei im Behördenakt jedoch nicht enthalten, sondern nur für den HQ100-Fall. Es sei nicht gesichert, dass ein Rückschluss des Szenarios HQ100 auf die Auswirkungen im HQ30-Fall zulässig sei, da es von der Gelände­formation abhänge, ob es zu relevanten Auswirkungen komme.

 

Weiters seien existente Altlasten bzw. Müllhalden, die in den 60er und 70er- Jahren betrieben worden seien, nicht erhoben worden und sei nicht beurteilt worden, inwieweit sich diese Altlasten negativ auf das Projekt auswirken könnten.

 

2.2. Mit E-Mail vom 7. März 2016 wurde in Ergänzung zur Beschwerde eine „Projektanalyse und gutachtliche Stellungnahme aus ingenieur- und hydro­geologischer Sicht“ von D J L, I T G, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachbereich Geologie (im Folgenden: Privatgutachter), vorgelegt.

 

Darin wurde eine Beurteilung des gesamten Umfahrungsprojektes x - x, aber auch im Speziellen für den Bauabschnitt 1, hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen auf Grundwassernutzungen, Grund- und Oberflächenwasserqualität (insbesondere hinsichtlich Salzstreuung/Chlorid, Altlasten) und hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen auf Baubestand und Altlasten aus ingenieur- und hydrogeologischer Sicht abgegeben. Nicht Gegenstand des Auftrages waren Maß­nahmen und Auswirkungen des Vorhabens auf das Hochwassergeschehen.

 

Zusammengefasst wurden im Wesentlichen Konkretisierungen und nähere Erhe­bungen bzw. Beurteilungen hinsichtlich der Auswirkungen des Straßenbau­vorhabens gefordert. Im Einzelnen wird dazu in der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingegangen.

 

2.3. Seitens Frau E M E M (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) wurde in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit mindestens 7. Jänner 1884 Wasserrechte gemäß Wasserbuch nach den Postzahlen x, x und x mit Rechten auf Wasserentnahme habe. Diese seien durch eine fehlende Zustellung eines Erlöschensbescheides aus dem Jahre 1968 nur an einen Ehepartner ihrer Eltern nicht in Rechtskraft erwachsen und würde das Recht der Wasserentnahme durch die beantragte Straßenumlegung gefährdet oder zumindest beeinträchtigt werden.

Dazu wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung des Schutzes des Eigentums der bestehenden Wasserrechte an den Gerichtshof der Europä­ischen Union stellen.

 

Weiters würden im Projekt der x GmbH trotz erfolgten Hinweises ihrerseits falsche Angaben über eine bereits durchgeführte Grundzusammenlegung getroffen und würde ausgeführt werden, dass diese für die Gemeinde x bereits rechtsverbindlich sei. Es würde daher die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der beauftragten ZT-x erheblich erschüttert sein.

 

Der Amtssachverständige für Landwirtschaft habe in seinem Gutachten falsche Wassertiefen im  HW30-Fall auf den Grundstücken Nr. x, x und x der Beschwerdeführerin angeführt, indem er angegebenen habe, dass im Hochwasserfall die Grundstücke derzeit zwischen 20 und 40 cm überflutet würden und die Überflutungshöhe sich um 6 cm erhöhen solle. Tatsächlich würden die angeführten Grundstücke nur im Überflutungsbereich zwischen 1 und 20 cm ausgewiesen werden und sei diese Höhe auch laut Aussagen aller bestehenden und früheren Pächter als auch nach den Erinnerungen der Zweitbeschwerdeführerin nur in einem rund 7 m breiten Streifen parallel zum x-bach zu beobachten. Dies treffe auch auf das Hochwasser im Juni 2013 zu, sodass im Verhältnis zur derzeitigen Wassertiefe im HW30-Fall nach den nun­mehrigen Ausführungen zukünftig durch eine Erhöhung auf 26 bis 46 cm eine gravierende Verschlechterung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes erfolge.

 

Weiters wurde unter Bezugnahme auf das Verfahren „S a G“ die UVP-Pflicht des Vorhabens in den Raum gestellt und beantragt, den Bescheid bis zur Klärung durch den EuGH bzw. VwGH auszusetzen.

 

2.4. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde überdies ein Fristsetzungsantrag eingebracht und daraufhin mittels verfahrensleitender Anordnung des Verwal­tungsgerichtshofes verfügt, das Verfahren binnen drei Monaten abzuschließen oder zu berichten, warum keine Säumnis vorliegt.

 

3.1. Mit E-Mail vom 14. Juni 2016 wurde „namens und auftrags“ seiner Gattin von Herrn W E eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung angeregt, da sie aufgrund einer Auslandsreise aus beruflichen Gründen verhindert seien. Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wurde mitgeteilt, dass eine Verschiebung der Verhandlung nicht in Betracht komme.

 

3.2. Mit Schreiben, datiert mit 26. Juni 2016, hat die Zweitbeschwerdeführerin noch zusätzlich vorgebracht, dass die Ausführung der Brücken im Bereich x-Nord linksufrig und rechtsufrig mit Bermen sich für sie aus den vorgelegten Plänen nicht erkennen lasse.

Die belangte Behörde habe bereits einmal versucht, ein Versickerungsbecken im Wasserbuch zu Lasten ihres Grundstückes Nr. x einzutragen. Dies sei nach ihrer Beschwerde beim Landeshauptmann von Oberösterreich amtswegig beseitigt worden. Nun liege ein Bescheid ohne „Eintrag im Wasserbuch auf Vorrat“ vor.

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2016 unter Beiziehung der Erstbeschwerdeführer samt Rechtsvertretung, des Privatgut­achters sowie von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Hydrografie, Hydrogeologie und Landwirtschaft.

 

3.4. Weiters wurde Einsicht genommen in die Verfahren betreffend Enteignung der x-straßentrasse sowie der Nebenwege beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Darüber hinaus wurde eine Stellungnahme der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde zur Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens und des gegenständlichen Bauabschnittes eingeholt, in welcher der Verfahrensstand diesbezüglich darge­stellt wurde und auch die dazu ergangenen Entscheidungen übermittelt wurden.

 

Zusätzlich erfolgte eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 23. Juni 2016, GZ: LVwG-550780/18/Wg, in welchem die Feststellung des Erlöschens der vorgebrachten  Wasserbenutzungs­rechte der Zeitbeschwerdeführerin bestätigt wurde.

 

3.5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl vom Rechts­vertreter als auch von einzelnen Erstbeschwerdeführern noch gesondertes Vorbringen erstattet.

 

3.5.1. Von J S in Vertretung seines Bruders F, x, x, wurde - soweit es sich um nicht schon bisheriges Vorbringen handelte - zusätzlich ausgeführt, dass eine Dreiteilung des Vorhabens ungerechtfertigt sei und die wasserrechtliche Genehmigung für die Bauabschnitte 2 und 3 nicht zu erteilen wäre und daher auch die für den Bauabschnitt 1 nicht rechtens sei. Auch den Bauabschnitt 1 wasserrechtlich nochmals zu unterteilen sei ungesetzlich, weil nicht sicher sei, ob der restliche Teil von Bauabschnitt 1 jemals errichtet werde. Es sei eine aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil ansonsten ein Rückbau (Vergleich Umfahrung S im B) immense Kosten verursache.

 

Die Querung des x-bachtales durch den Bauabschnitt 1 führe zu einem vermehrten Rückstau bei Starkregenereignissen. Im Hochwasserfall sei mit einer Verlegung der Durchlässe zu rechnen und verschärfe dies die Situation noch einmal.

 

Die Brücken bei x-Nord würden jetzt schon errichtet, obwohl sie für den Bauabschnitt 1 nicht notwendig seien und wäre dies ein schwerer bewusster Planungsfehler.

 

Dipl.-Ing. S (vom x-büro L T M) habe ausgeführt, dass er die Situation vor Ort nicht kenne und sei dies bedenklich.

 

3.5.2. Von F und J S, x, wurde ausgeführt, dass die Annahmen zum HW30 falsch seien und seitens der Gemeinde falsche Angaben über das Hochwasser 2013 gemacht worden seien. Es werde ein Plan für den HW30-Fall verlangt, um herauszufinden, ob ihr Hof (zugleich Wohnhaus) zukünftig unter Wasser stehe.

Überdies wurde ein Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom
17. Juni 2016, GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg, bezüglich Grundzusammen­legung betreffend Wirtschafts- bzw. Begleitwege vorgelegt. Dieser Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

3.5.3. Vom Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführer wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich der Chloridbeeinträchtigung im Zuge von Salzstreuung der Amtssachverständige sich auf eine Salzstreustudie zur Bx beziehe, die bisher im Verfahren nicht vorgelegt und geprüft werden konnte und die Vorlage dieser Studie und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen beantragt werde.

 

Wissenschaftliche Studien würden belegen, dass 40 % des Streusalzes bis zu etwa 100 m Entfernung von der Straße in die Umgebung vertragen würden und könne keine Rede davon sein, dass grundsätzlich keine geringfügige Boden­beeinträchtigung zu erwarten sei.

 

Weiters seien die Vorannahmen des Amtssachverständigen hinsichtlich Über­flutungshöhe und Einstaudauer bei den Versickerungsbecken mit bislang nicht abschätzbaren Unsicherheiten behaftet, die sich auch in den gutachtlichen Aussagen fortpflanzen würden. Hinsichtlich der Hochwasserannahmen weise die Datengrundlage für die durchgeführte Berechnung Unschärfen auf und gebe es derzeit keine Tatsachengrundlagen, die die zukünftige HQ30-Situation darstelle, um mögliche Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer ermitteln und prüfen zu können. Die bei den Berechnungsgrundlagen vorgegebenen Bandbreiten würden kein definitives Berechnungsergebnis ergeben und sei daher vom Sachverständigen die Fehlerbandbreite der Datengrundlage anzugeben, um die tatsächliche Relevanz der errechneten Werte prüfen zu können. Es werde daher der Antrag auf Beibringung eines Differenzenplanes für HQ30 und dessen Sachverständigenbegutachtung aufrechterhalten. Weiters möge der Antragstel­lerin bzw. dem Sachverständigen aufgetragen werden, diese Grundlagen für die Fehlerbandbreite binnen einer angemessenen Frist dem Gericht mitzuteilen.

 

Hinsichtlich der Müllhalden würden keine objektiven Informationen vorliegen. Bei Beschädigung von bislang verschlossenen Ablagerungen würden Gefahrenstoffe austreten, die die Grundstücke von einzelnen Beschwerdeführern beeinträchtigen würden. Es werde daher die Befundung und Begutachtung der betroffenen Bereiche beantragt.

 

Die Versickerungsmenge müsse nicht nur beim jeweiligen Bemessungsregen und der gewählten Jährlichkeit, sondern immer gewährleistet sein. Die Durchlässig­keit der Bodenschichten im Bereich der Sickeranlagen sei nicht an den jeweils geplanten Positionen, sondern nur allgemein geprüft worden. Auch bei den Grabungsarbeiten für ein Sickerbecken im Bereich x-Süd sei diese nur augenscheinlich, aber nicht durch tatsächliche, dem Stand der Technik entspre­chende Tests geprüft worden. Ob eine Versickerung daher möglich sei, sei ungeklärt.

 

Eine Begleitstraße zwischen Knoten x und Überführung x würde von täglich rund 1.500 KFZ benützt werden, sodass von keiner geringfügigen Belastung auf der Begleitstraße ausgegangen werden könne und eine Entwässerung dieser Begleitstraße daher bewilligungspflichtig sei.

 

Hinsichtlich Nebenwegen und Gemeindestraßen sei von der Gemeinde x kein eigener wasserrechtlicher Antrag gestellt worden, aber dafür ein eigenes straßenrechtliches Verfahren abgewickelt worden.

 

Das Projekt unterliege der UVP-Pflicht, da nicht nur auf das konkrete Projekt, sondern auch auf angrenzende Projekte wie auch auf Nebenwege und die bestehende Straße Rücksicht zu nehmen sei. Die Beschwerdeführer hätten auch Parteistellung im UVP-Verfahren. Sofern eine UVP-Pflicht vorliege, sei das gegen­ständliche Verfahren und auch das Behördenverfahren nichtig und werde bean­tragt, das Verfahren zu unterbrechen, bis vom VwGH bzw. EuGH über die UVP-Thematik entschieden sei.

 

3.6. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde hinsichtlich Realisierung der projektsgemäßen Entwässerung der Gemeindestraßen eine Zustimmungs­erklärung der Gemeinde x samt Beauftragung der Konsenswerberin zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung hierfür vorgelegt.

 

3.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die gesamte geplante Umfahrung x - x hat eine Tassenlänge von rund 8,5 km. Der Bauabschnitt 1 hat eine Trassenlänge von  rund 3,3 km, die Bauabschnitte 2 und 3 jeweils von rund 2,6 km. Die prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung für das Prognosejahr 2025 beträgt für den Bauabschnitt 1 maximal 10.690 KFZ/24h, für den Bauabschnitt 2 maximal 11.280 KFZ/24h und für den Bauabschnitt 3 maximal 8.100 KFZ/24h.

 

Das gegenständliche Projekt und die wasserrechtliche Bewilligung umfassen die Oberflächenwasserbeseitigung für die geplante Umfahrung x, Bauabschnitt 1, sowohl hinsichtlich der Bereiche der x-straße als auch der Einbin­dungsbereiche für Gemeindestraßen sowie die Errichtung der Straßenanlage selbst sowie von Brückenbauwerken und sonstigen Anlagenteilen der Straße im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des x-baches.

 

Für die x-straßentrasse liegen rechtskräftige Enteignungen vor. Die Wasser­anlagen selbst werden nicht auf Gründen der Beschwerdeführer errichtet. Neben­wege werden sowohl durch die Wasseranlagen selbst als auch durch deren Errichtung nicht berührt. Hinsichtlich Realisierung der projektsgemäßen Entwäs­serung der Gemeindestraßen liegt eine Zustimmung der Gemeinde x sowie eine Beauftragung der Konsenswerberin zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung hierfür vor.

 

Die im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes B unter den Postzahlen x, x und x eingetragenen Rechte auf Wasserentnahme zur Wiesenbewässerung sind erloschen.

 

Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu keinen Beeinträchtigungen der Grundstücke der Beschwerdeführer, weder durch die Oberflächenwasserbesei­tigung noch durch Bauten im Hochwasserabflussbereich. Auch werden keine Wasserbenutzungsrechte oder rechtmäßig geübten Wassernutzungen der Beschwerdeführer beeinträchtigt.

 

3.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrens­akt, den eingeholten Erkundigungen betreffend bezughabender Verfahren sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und hier vor allem aus den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, sowohl im Behör­denverfahren als auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren. Dazu wird im Einzelnen auf deren fachliche Ausführungen verwiesen, die einen ergänzenden Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung darstellen und sämtlichen Beschwerdeführern bereits zugekommen sind.

 

3.8.1. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, allesamt vom 14. Oktober 2015, im Rahmen des Enteignungsverfahrens. Daraus ist zu entnehmen, dass hin­sichtlich der x-straßentrasse sämtliche Grundstücke der Beschwerdeführer, auf denen Entwässerungsanlagen bzw. Anlagen im Hochwasserabflussbereich zu liegen kommen, soweit sie Grundstücke der Beschwerdeführer betreffen, nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits (for­mell) rechtskräftig enteignet sind.

 

Bezüglich Enteignung der Nebenwege wurde bisher nach einer Zurückverweisung an die belangte Behörde und ergangenen Ersatzbescheiden noch keine Entschei­dung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich getroffen. Das Ermittlungs­verfahren hat aber auch unwidersprochen ergeben, dass auf diesen geplanten Nebenwegen, soweit sie im Eigentum der Beschwerdeführer sind, keine Wasser­anlagen errichtet werden und für deren Errichtung diese auch nicht vorüber­gehend in Anspruch genommen werden müssen. Der Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 17. Juni 2016, GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg, hinsichtlich Wirtschafts- bzw. Begleitwege ist noch nicht in Rechtskraft erwach­sen und hat überdies für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, da diese Grundflächen überhaupt nicht berührt werden, keine maßgebliche Relevanz.

 

Die Frage der Berührung von Grundstücken im Bereich der Nebenwege für die Wasseranlagen wurde auch durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen verneint und wurde diesem auch nicht entgegengetreten. Dies gilt auch für die Ausführungen, dass grundsätzlich bei Begleitstraßen und Radwegen aufgrund der geringen Verkehrsbelastung nur maximal geringfügig belastete Oberflächen­wässer anfallen.

 

Eine Zustimmungserklärung der Gemeinde x zur Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung auch soweit Gemeindestraßen davon betroffen sind, liegt zwischenzeitig vor. Auch bei den wasserrechtlich relevanten Maßnahmen für diese Anlagenbereiche werden die Beschwerdeführer nicht direkt mit ihren Grundstücken betroffen.

 

Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
23. Juni 2016, GZ: LVwG-550780/18/Wg, in welchem die Feststellung des Erlöschens der vorgebrachten  Wasserbenutzungsrechte der Zeitbeschwerde­führerin bestätigt wurde, ergibt sich, dass die im Wasserbuch des Verwaltungs­bezirkes B unter den Postzahlen x, x und x eingetragenen Rechte auf Wasserentnahme zur Wiesenbewässerung nunmehr (formell) rechtskräftig als erloschen anzusehen sind.

 

3.8.2. Der Umfang des Vorhabens, sowohl was den Bauabschnitt 1 betrifft als auch das Gesamtvorhaben, ergibt sich aus den Projektsunterlagen sowie den Ausführungen in den bezughabenden Entscheidungen hinsichtlich UVP-Pflicht, die den Beschwerdeführern im Vorfeld der Verhandlung auch bekannt gegeben wurden. Im Besonderen wird hier auf die Ausführungen im Bescheid der
Oö. Landesregierung als UVP-Behörde vom 26. April 2016,
GZ: AUWR-2014-87442/22-Müb, verwiesen, der der gegenständlichen Entschei­dung angeschlossen wird.

 

3.8.3. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden in der öffent­lichen mündlichen Verhandlung den beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Hydrologie, Hydrogeologie und Landwirtschaft detaillierte Beweisfragen gestellt und von diesen ausführlich zum vorgelegten schriftlichen  Privatgutachten, aber auch zu den Äußerungen des Privatgutachters in der Verhandlung, nochmals Stellung genommen. Die Amtssachverständigen haben für das erkennende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und nachvollziehbar gutachtlich ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung des Grund­eigentums oder von bestehenden Wassernutzungsrechten und Nutzungsbefug­nissen der Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich ist.

 

3.8.4. So wurde vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft plausibel dargelegt, dass hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Chlorid aus der Salz­streuung, dieses eine sehr hohe Versickerungsrate aufweist und dadurch aus dem Boden rasch ausgeschwemmt wird, sodass keine Bodenbeeinträchtigung gegeben ist. Weiters wurde hinsichtlich landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ange­führt, dass durch die geringe Beaufschlagung, die ja vorwiegend im Winter erfolgt, und die zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen chloridempfindlichen Pflanzen, wie Gemüse und Kartoffeln, auch keine relevante Beeinträchtigung vorliegt.

 

Dies erscheint dem erkennenden Gericht durchaus nachvollziehbar und auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, zumal ja die Vegetation im Winter praktisch nicht aktiv bzw. vorhanden ist und die Salzstreuung und Auswirkungen davon hauptsächlich im Winter von Relevanz sind. Noch dazu, als ja durch die bekannte leichte Löslichkeit des Chlorids dieses relativ rasch ausgeschwemmt und verdünnt wird. Jedenfalls durchaus plausibel erscheint auch der Umstand, dass ein Großteil der aufgebrachten Salzmengen durch die Oberflächenwasser­beseitigungsanlagen einer Versickerung auf x-straßengrund zugeführt wird und somit aus den Versickerungsbereichen überhaupt kaum auf angrenzende Grundstücke gelangen kann.

 

Zur Beurteilung der Frage der Auswirkungen auf den Pflanzenhaushalt durch Chlorid ist weiters anzumerken, dass der Privatgutachter aus dem Fachbereich Geologie stammt und daher seine diesbezüglichen Ausführungen zu denen des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene einzu­stufen sind.

 

Zur Frage des „Vertragens“ von chloridhältigem Wasser, praktisch in Form von Gischt durch den Straßenverkehr, ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um Auswirkungen der Abwasserbeseitigungsanlagen, sondern um direkte Auswir­kungen aus dem Betrieb der Straße handelt und durch die geordnete Ober­flächenwasserbeseitigung diese Auswirkungen praktisch nur vermindert werden können. Es waren daher die Beweisanträge zur Übermittlung der vorgelegten Studien und Gutachten sowohl vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als auch vom Privatgutachter nicht für das wasserrechtliche Bewilligungsver­fahren und die Beurteilung der daraus entstehenden Auswirkungen maßgeblich. Somit ist auch die Diskussion, wie viel % des Streusalzes in die Umgebung vertragen werden, für die gegenständliche Beurteilung nicht maßgeblich. Eine wechselseitige Versendung der dazu vorgelegten Unterlagen konnte daher unterbleiben.

 

Der Umstand, dass eine berechnete 6 cm gesteigerte Überflutungshöhe, die im Rahmen der Schwankungsbreite des Modells liegt und somit von der Hoch­wasserauswirkung keinen merklichen Einfluss hat, auch auf die Pflanzen keine merkliche (zusätzliche) Beeinträchtigung haben kann, ist bei einer zu erwarten­den Einstaudauer von maximal 7 Stunden auch durchaus plausibel. So ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst einmal maßgeblich, dass es im gegenständlichen Bereich der Grundstücke sowieso zu Überflutungen kommt und eben nur die geringe Mehrdauer hier keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Pflanzen haben wird.

 

Vom Amtssachverständigen für Hydrologie wurde aus seinem Fachbereich ausge­führt, dass aus dem Versickerungsbecken im Bereich des Anschlussknotens x-Nord nur bei extremen Hochwasserereignissen des x-baches, das heißt, jenseits eines HW100, Ausschwemmungen erfolgen werden. Für das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ist es durchaus nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall tatsächlich ein hoher Verdünnungseffekt eintritt, der die Chloridintensität stark vermindert. Dass bei solchen Hochwässern dann auch Dammfußmulden geflutet werden und es dadurch zu einem Chloridaustritt kommen kann, ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenso nachvollziehbar, aber natürlich auch die Tatsache, dass auch hier ein hoher Verdünnungseffekt, aufgrund der leichten Löslichkeit von Chlorid, stattfindet.

 

3.8.5. Zum fehlenden HW30-Planzustand für die Beurteilung von Hochwasser­auswirkungen, wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie dargelegt, dass von der Modellierung des HW100-Zustandes auf den HW30-Zustand, der ja in der Regel nur geringere Auswirkungen haben kann als die HW100-Hochwasserver­hältnisse, geschlossen werden kann. Vom Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass im Bereich der Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer keine merklichen Änderungen im HW30-Fall wahrscheinlich sind. Hinsichtlich der Unsicherheiten des verwendeten hydraulischen Modells hat der Amtssach­verständige dargelegt, dass das Modell selbst als Rechenmodell keine Unschärfen aufweist, aber natürlich bei den Ausgangswerten, mit denen das Modell gespeist wird, hier gewisse Unsicherheiten bestehen. Er hat aber weiters ausgeführt, dass diese Unsicherheiten minimiert wurden, da das hydraulische Modell an die Natur­aufnahmen der Anschlagslinien des Hochwasserereignisses vom Juni 2013 ange­eicht wurde. Im Modell ergibt sich sogar im HW100-Fall nur eine Abweichung von 6 cm, das verwendete hydraulische 2D-Modell entspricht dem Stand der Technik und wird bei gleichartigen Problemstellungen immer wieder eingesetzt und liefert auch gute Ergebnisse. Vom Amtssachverständigen wurde auch ausgeführt, dass die Mehrdauer des Einstaus von etwa 7 Stunden als plausibel anzusehen ist.

 

Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheint es nachvoll­ziehbar, dass die Hochwasserwerte, da es sich bei diesen immer um Annahmen handelt, natürlich mit gewissen Unschärfen behaftet sind, da ja nicht an jeder beliebigen Stelle exakt die Hochwasserstände gemessen werden können. Diesen kann nur dadurch begegnet werden, dass eben hier möglichst reelle Verhältnisse angenommen werden, wie dies im gegenständlichen Fall auch passiert ist. Diese Daten, insbesondere auch zum Hochwasser 2013, wurden vom in diesem Bereich durchaus als fachkundig einzustufenden Gewässerbezirk aufgenommen unter Berücksichtigung der Angaben der Gemeinde. Dass diese bewusst falsche Angaben gemacht hätte, konnte im Verfahren von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen werden, sondern stellt dies nur eine reine Behauptung dar. Gerade auch der Umstand, dass die Berechnungsergebnisse (für den Ist-Zustand) mit den tatsächlich vorgefundenen Anschlagslinien eine ganz gute Übereinstimmung aufweisen, bestärkt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in den obigen Annahmen.

 

Dass aber gewisse Unschärfen bleiben, liegt in der Natur der Sache und handelt es sich bei der fachlichen Beurteilung um eine Prognoseentscheidung, die vom Sachverständigen aufgrund der bestehenden Fachkunde zu machen ist. Den Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da der Privatgutachter, wie auch selbst ausgeführt, aus dem Bereich der Geologie und nicht der Hydrologie seine Fachkunde bezieht. Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen für Hydrologie erscheint insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch der Größenschluss, wenn bei einem 100-jährlichen Hochwasser es nur zu gerin­gen Auswirkungen kommt, diese bei einem 30-jährlichen umso geringer und daher eben nicht merklich ausfallen werden. Auch von der Zweitbeschwerde­führerin wurde nicht konkret dargelegt, welche maßgeblichen Auswirkungen im Einzelnen erwartet werden.

 

Der Forderung nach Beibringung eines Differenzenplanes für das HQ30 war daher nicht nachzukommen und erwies sich dies als für die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht notwendig.

 

Auch die vermutete gravierende Verschlechterung im Bereich der Grundstücke der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie im Beschwerdeverfahren nochmals begutachtet und ergibt sich aus seinen Ausführungen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass es auch im hier maßgeblichen HW30-Fall für die Zweitbeschwerdeführerin zukünftig zu keinen spürbaren Verschlechterungen kommt, zumal die Berechnungen, wie bereits erörtert, eine schon aufgrund der Unsicherheit der Annahmen entsprechende Unschärfe aufweisen. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden die bisher getrof­fenen Aussagen und Projektsunterlagen vermutlich falsch interpretiert.

 

Auch, ob die Ausführung der Brücken im Bereich x-Nord linksufrig und rechtsufrig mit Bermen sich für sie aus den vorgelegten Plänen erkennen lässt, ist für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht relevant. Sie hätte jederzeit sich dazu um weitere Informationen bemühen können. Wichtig ist nur, dass für sie keine Beeinträchtigungen erfolgen, wofür das gesamte bisherige Verfahren keine Wahrscheinlichkeit geliefert hat.

 

Auch für eine befürchtete Verlegung der Durchlässe bei der Straßenanlage haben sich nach den gesamten bisherigen Ausführungen der Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte gefunden. Die von einem fachkundigen Zivilingenieurbüro auf Basis der geltenden technischen Regelwerke projektierten Bauwerke wurden von den Amtssachverständigen nicht bemängelt. Auch diesbezüglich wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht.

 

Fragen der bisherigen Bauabwicklung sind für das gegenständliche wasserrecht­liche Bewilligungsprojekt nicht relevant. Auch ob der bei der öffentlichen münd­lichen Verhandlung anwesende Planer die Situation vor Ort kennt, ist nicht relevant, da die Planungen von den Amtssachverständigen positiv beurteilt wurden. Woher und wie die Datengrundlagen bei der Projektierung beschafft werden, ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit.

 

3.8.6. Vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie wurde schlüssig dargelegt, dass die Versickerungsanlagen ausreichend und nach den entsprechenden tech­nischen Regelwerken dimensioniert wurden und auch bei den zu erwartenden Grundwasserständen auch bei den Höchstständen noch funktionieren werden. So hat er ausgeführt, dass selbst bei einem Maximalanstieg des Grundwassers auf den jemals höchst gemessenen Wert mit 1,31 m unter Gelände die Boden­filterschichten trotzdem jedenfalls deutlich oberhalb des Grundwassers liegen und auch bei Grundwasserständen knapp unter dem Urgelände die Vorreinigung der Straßenwässer in den Versickerungsanlagen sichergestellt ist. Bei größeren Hochwasserständen kommt es zu entsprechenden Verdünnungen und sind nach Angaben des Sachverständigen die Versickerungsleistungen für Schadstoffe geringer. Dies ist auch für den erkennenden Richter nachvollziehbar und ist es praktisch einsichtig, dass im Zusammenhang mit der großen Verdünnungs­wirkung durch Schadstoffe keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung von Boden und Oberflächen- bzw. Grundwässern wahrscheinlich ist.

 

Bezüglich Bemessung der Versickerungsanlagen wurden sogar Insitu-Versuche, das heißt, an Ort und Stelle durchgeführt. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheint es durchaus einleuchtend, dass die Ergebnisse der­artiger Versuche noch aussagekräftiger sind als bloße Berechnungen oder reine Laborerhebungen. Die fachlichen Angaben der Oberösterreichischen x GmbH als zertifizierte Prüfanstalt haben entsprechendes Gewicht, da diese Stelle ständig mit derartigen Fragen in Oberösterreich befasst ist und daher man diesen Aussagen durchaus eine besondere Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit zubilligen kann.

 

Auch der Privatgutachter hat durchaus angegeben, dass im gegenständlichen Bereich sowohl mit geeignetem Kies zur Versickerung als auch mit nicht geeignetem Kies zu rechnen ist. Gerade deshalb erscheint es durchaus nachvoll­ziehbar, dass man sich auf Insitu-Versuche stützt und für den Fall, dass eben keine ausreichende Versickerungsfähigkeit gegebenen ist, eigens zu errichtende Kiesrigole vorgeschrieben wurden, um die erforderliche Versickerungsleistung auf jeden Fall sicherzustellen.

 

Eine Konkretisierung des Maßes der Wasserbenutzung in Abhängigkeit vom Bemessungsregen für die in der Dimensionierung angenommenen Jährlichkeiten wurde entsprechend den fachlichen Ausführungen vorgenommen. Dazu muss ausgeführt werden, dass dadurch das Maß der Wasserbenutzung gerade für Versickerungen ausreichend festgelegt wurde, da hier immer ein gewisser Zusammenhang zwischen anfallenden Wässern und Versickerungsmengen besteht, wenngleich dieser auch nicht linear zusammenhängen wird, das heißt, dass nicht unbedingt bei mehr Niederschlägen auch gleich viel mehr versickert, da ja Grenzen hinsichtlich der Durchlässigkeit, das heißt der Versickerungs­fähigkeit, der Anlagen gegeben sind. Negative Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer wurden durch den Sachverständigen aber in jedem Fall zumindest als nicht wahrscheinlich festgestellt.

 

Die Konsensmengen für die Versickerungen sind immer im Verhältnis zur Jährlichkeit und zur Dimensionierung zu sehen und liegt es in der Natur der Sache, dass eine entsprechende Konsensmenge immer unter Berücksichtigung der dafür vorgesehenen Vorgaben als eingehalten anzusehen ist. Insofern ist der Konsens nunmehr ausreichend bestimmt. Sollte bei Extremereignissen eine wie auch von den Beschwerdeführern bzw. dem Privatsachverständigen zugestan­dene nur geringfügige Mehrversickerung anfallen, so stellt dies keine Konsens­überschreitung dar, da dies ja immer in Abhängigkeit von den Bemessungs­parametern zu sehen ist, die praxisgerechter Weise und auch nach den tech­nischen Richtlinien nicht auf jedes noch so selten auftretende Extremereignis ausgerichtet sein können.

 

3.8.7. Im Zuge der Vorerhebungen wurde durch Sondierungen geprüft, dass innerhalb von 50 m entlang der geplanten Trasse keine Altablagerungen bestehen, sodass auch hier grundsätzlich keine Verunreinigungen des Grund­wassers während der Bauarbeiten wahrscheinlich sind. Überdies wurde durch Auflagen sichergestellt, dass, wenn wider Erwarten Altablagerungen angetroffen werden, diese ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

Darüber hinaus ist auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einsich­tig, dass die Gefahr des Anschneidens von (nicht erwarteten) Altablagerungen nochmals verringert ist, als ein Großteil der Trasse in Dammlage, das heißt, durch Aufschüttungen errichtet wird und daher sogar noch ein erhöhter Sicher­heitsabstand zu solchen und zum Grundwasser gegeben ist.

 

3.8.8. Die Auflagen 12. und 26. wurden aufgrund der Ausführungen im Privatgut­achten entsprechend konkretisiert und sind nun auch in Bezug auf eine Voll­streckbarkeit ausreichend bestimmt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit:

 

4.1.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
(UVP-G 2000) ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann ein oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

 

Im Anhang 1 Z 9 lit. b) angeführt ist der Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist.

Unter lit. e) angeführt ist der Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist.

Unter lit. f) angeführt sind Vorhaben der lit. a), b), c) oder e), wenn das Längen­kriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten zehn Jahren dem Verkehr freigegebenen Teil­stücken erreicht wird.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 sind, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglich­keitsprüfung zu unterziehen ist, die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfah­ren).

 

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung dürfen vor Abschluss der Umweltverträglich­keitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umwelt­verträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestim­mung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

Nach § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt die Landesregierung zuständig.

 

4.1.2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass, sofern das Vorhaben
UVP-pflichtig wäre, nur die UVP-Behörde - im konkreten Fall die Oö. Landes­regierung - ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen hätte und damit keine Zuständigkeit der belangten Behörde aber auch des Landesverwal­tungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vorliegen würde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt im Rahmen einer Vor­fragenbeurteilung im Sinne des § 38 AVG, ob das Vorhaben oder Teile davon der UVP-Pflicht unterliegen, zur Auffassung, dass das gegenständliche Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Dazu wird inhaltlich auf die umfassenden Ausführungen in der Begründung der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde im Bescheid vom
26. April 2016, GZ: AUWR-2014-87442/22-Müb, verwiesen, der dieser Entschei­dung angeschlossen wird.

 

Grundsätzlich erscheint es auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich plausibel und nachvollziehbar, dass der erste Teilabschnitt der Umfahrung x, der hier relevant ist, als ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 angesehen wird und auch der Abschnitt 2 ein eigenes Vorhaben darstellt. Da der Teilabschnitt 3 sich noch in Ausarbeitung befindet, kann mangels zeitlichen Zusammenhanges bzw. Fehlens eines konkreten Projektes kein gemeinsames Vorhaben mit dem 1. und 2. Teilabschnitt gesehen werden. Auch eine Kumulierung ist mangels Vorliegen eines Projektes für den dritten Teilabschnitt auszuschließen. Jedoch würde auch das Gesamtvorhaben bei Berücksichtigung aller drei Teilabschnitte im Sinne der Kumulierungsbestimmungen des Anhanges 1 Z 9 lit. f) nicht UVP-pflichtig sein, da auch hier die geforderte verkehrswirksame Länge von 10 km nicht erreicht wird, da die Gesamtlänge nur etwa 8,5 Kilometer beträgt.

Auch die einzelnen Teilabschnitte (der Bauabschnitt 1 hat eine Trassenlänge von  rund 3,3 km, die Bauabschnitte 2 und 3 jeweils rund 2,6 km) erreichen jeder für sich alleine weder die geforderte Länge von 5 km noch bei Subsumtion unter den Kumulierungstatbestand des Anhanges 1 Z 9 lit. f) eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen, denn die prognos­tizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung für das Prognosejahr 2025 beträgt für den Bauabschnitt 1 maximal 10.690 KFZ/24h, für den Bauabschnitt 2 maximal 11.280 KFZ/24h und für den Bauabschnitt 3 maximal 8.100 KFZ/24h.

 

Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheinen daher die Schlussfolgerungen der UVP-Behörde im oben genannten Bescheid nachvoll­ziehbar und stichhaltig. Somit ist zu Recht von der Zuständigkeit der belangten Behörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im wasser­rechtlichen Verfahren auszugehen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach den obigen Überlegungen ebenfalls nicht in Betracht.

 

4.2. Zum Vertagungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin:

 

Dem Vertagungsantrag war schon wegen des von ihr eingebrachten Fristset­zungsantrages und der daraufhin ergangenen verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, das Verfahren binnen drei Monaten abzuschließen und der dadurch entstandenen zeitlichen Dringlichkeit, nicht Folge zu geben. Da an der mündlichen Verhandlung drei Amtssachverständige teilgenommen haben, war es entsprechend schwierig, überhaupt einen zeitnahen Termin zu Stande zu bringen. Durch eine Vertagung und damit den Ferienbeginn wäre eine neuerliche Verhandlung vermutlich erst im Herbst möglich gewesen. Damit könnte die vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Entscheidungsfrist bei weitem nicht einge­halten werden.

 

Weiters wäre es für die Zweitbeschwerdeführerin, die ohnehin ständig durch ihren Gattin auftritt (ohne dass bisher eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde), ohne weiteres möglich gewesen, sich durch einen anderen Vertreter in der Verhandlung vertreten zu lassen.

 

Ein Nachweis der beruflichen Gründe für die Verhinderung der Teilnahme durch die Zweitbeschwerdeführerin selbst (und nicht für ihren Ehegatten) wurde überdies nicht erbracht.

 

Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Niederschrift zur öffentlichen münd­lichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 nachweislich mit einer Stellungnahmefrist von vierzehn Tagen übermittelt, sodass ihr auch damit die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den Verfahrensergebnissen zu äußern. Sie hat dies jedoch bis dato nicht genutzt.

 

4.3. Zur wasserrechtlichen Beurteilung:

 

4.3.1. Die für das Beschwerdeverfahren einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes lauten:

 

§ 32 Abs. 1 WRG 1959:

 

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zuläs­sig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

§ 32 Abs. 2 lit. c) WRG 1959:

 

Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

§ 38 Abs. 1 WRG 1959 (Auszug):

 

Zur Errichtung und Abänderung von Brücken an Ufern und von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer ist eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

 

§ 38 Abs. 3 WRG 1959:

 

Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch ersicht­lich zu machen.

 

§ 12 Abs. 1 WRG 1959:

 

Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

§ 12 Abs. 2 WRG 1959:

 

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wasser­nutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

4.3.2. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch der umfangreichen Beweiserhebung im Rahmen der öffent­lichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der entsprechenden Amtssach­verständigen gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergeb­nis, dass Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 2 nicht verletzt werden.

 

Es kann dazu auf die Ausführungen der Amtssachverständigen bzw. in der Beweiswürdigung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich daraus, dass durch die Versickerung der Oberflächenwässer keine mehr als geringfügigen Beein­trächtigungen wahrscheinlich sind und auch im Hochwasserfall keine merkliche Auswirkung zu erwarten ist.

 

Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
23. Juni 2016, GZ: LVwG-550780/18/Wg, in welchem die Feststellung des Erlöschens der vorgebrachten  Wasserbenutzungsrechte der Zeitbeschwerde­führerin bestätigt wurde, ergibt sich, dass die im Wasserbuch des Verwaltungs­bezirkes B unter den Postzahlen x, x und x eingetragenen Rechte auf Wasserentnahme zur Wiesenbewässerung nunmehr (formell) rechtskräftig als erloschen anzusehen sind. Daher war auch der Anregung, das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich möge einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Schutzes des Eigentums der bestehenden Wasserrechte an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen, nicht nachzukommen, da diese Frage für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr maßgeblich
(= präjudiziell) ist.

 

Sofern von den Erstbeschwerdeführern vorgebracht wird, dass eine Begleitstraße viel stärker befahren sein wird, so muss dem entgegengehalten werden, dass, selbst wenn dies zutreffen würde und damit eine wasserrechtliche Bewilligungs­pflicht für die Oberflächenwasserbeseitigung entstehen würde, dies nicht Pro­jektsbestandteil ist und in einem solchen Fall eine solche Bewilligung gesondert zu erwirken wäre. Das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Antragsverfahren und kann auch nur über diesen Antrag abgesprochen werden. Dies gilt auch für die Entwässerung von Nebenwegen und sonstigen Gemeindestraßen, die nicht vom Projekt umfasst sind, sofern dafür überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht in Betracht kommt.

 

Der Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 17. Juni 2016,
GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg, betreffend Wirtschafts- bzw. Begleitwege ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen und hat überdies für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, da diese Grundflächen überhaupt nicht berührt werden, keine maßgebliche Relevanz.

 

Da eine Zustimmungserklärung der Gemeinde x zur Einholung der wasser­rechtlichen Bewilligung, soweit Gemeindestraßen davon betroffen sind, zwischenzeitig vorliegt und darin auch der Setzung von Maßnahmen auf ihren Grundstücken zugestimmt wird, ist auch für diese Bereiche die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, da auch diesfalls die Bewilligungs­voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vorliegen. Das Wasserrechtsgesetz verlangt nicht, dass ein Konsenswerber immer auch Eigentümer aller vom Vorhaben direkt beanspruchten Grundstücke sein muss. Auch der Umstand, dass anscheinend zwei getrennte straßenrechtliche Verfahren geführt wurden, ändert nichts an dieser Tatsache.

 

Auch Aspekte, wie, dass eine Dreiteilung des Vorhabens ungerechtfertigt sei und die wasserrechtliche Genehmigung für die Bauabschnitte 2 und 3 nicht zu erteilen wäre und daher auch die für den Bauabschnitt 1 nicht rechtens sei, sowie den Bauabschnitt 1 wasserrechtlich nochmals zu unterteilen, ungesetzlich sei, weil nicht sicher sei, ob der restliche Teil von Bauabschnitt 1 jemals errichtet werde und auch, dass eine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, weil ansonsten ein Rückbau (Vergleich Umfahrung S im B) immense Kosten verursache, oder, dass die Brücken bei x-Nord jetzt schon errichtet würden, obwohl sie für den Bauabschnitt 1 nicht notwendig seien und wäre dies ein schwerer bewusster Planungsfehler, sind für das gegenständliche Antragsverfahren, in dem eben nur über den konkreten Antrag abzusprechen ist, ob dieser nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes bewilligt werden kann, nicht relevant.

 

Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde bereits einmal versucht habe, ein Versickerungsbecken im Wasserbuch zu Lasten ihres Grundstückes Nr. x einzutragen und dies nach ihrer Beschwerde beim Landeshauptmann von Oberösterreich amtswegig beseitigt worden sei und nun ein Bescheid ohne „Eintrag im Wasserbuch auf Vorrat“ vorliege, ist auszuführen, dass dieses keine rechtliche Relevanz im konkreten Bewilligungsverfahren auf­weist.

 

Auch ihr Vorbringen, es würden im Projekt der x GmbH trotz erfolgten Hinweises ihrerseits falsche Angaben über eine bereits durchgeführte Grundzusammenlegung getroffen und ausgeführt werden, dass diese für die Gemeinde x bereits rechtsverbindlich sei und es würde daher die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der beauftragten ZT-x erheblich erschüttert sein, ist rechtlich nicht bedeutend, da eine Verletzung ihrer tatsächlichen Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, insbesondere der im Entscheidungszeitpunkt in ihrem Eigentum tatsächlich befindlichen Grundstücke im Vorhabensbereich, aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht wahrscheinlich ist. Ob diese Grundstücke irgendwo vielleicht anders bezeichnet oder dargestellt wurden, ändert nichts an der Bewilligungsfähigkeit, da im Beurteilungsverfahren auf die tatsächlichen Grundstücke abgestellt wurde.

 

4.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die vorgenommenen Konkre­tisierungen im behördlichen Spruch erfolgten aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl.: Ra 2016/07/0086 bis 0095-3