LVwG-301131/7/Kl/Rd

Linz, 03.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M.D., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Mai 2016, Ge96-45-2016, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

 

 

I. zu Recht   e r k a n n t:

 

Hinsicht­lich der Fakten 2) und 4) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die diesbezüglich jeweils verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 40 Stunden herabgesetzt werden und

 

 

II. b e s c h l o s s e n:

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1) und 3)Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten beho­ben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

 

III. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Fakten 2) und 4) beträgt insgesamt 60 Euro (10 % der nunmehr hinsichtlich der Fakten 2) und 4) verhängten Geldstrafen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbei­trages zum Beschwerdever­fahren. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag bezüglich der Fakten 1) und 3).

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Mai 2016, Ge96-45-2016, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1) bis 4) Geldstrafen von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 7 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ESV (Faktum 1), § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 13 Abs. 1 Z 1 AStV (Faktum 2), § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 13 Abs. 1 Z 3 AStV (Faktum 3) und § 103 Abs. 1 Z 27 iVm §§ 73 und 79 ASchG (Faktum 4) verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in x zu ver­antworten hat, dass bei einer am 10. März 2016 vom Arbeitsinspektorat Vöckla­bruck durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte am Standort in x Folgendes festgestellt wurde:

 

1) Es wurde die dortige elektrische Anlage verwendet, ohne dass für diese die erforderliche wiederkehrende Prüfung in einem Abstand von längstens fünf Jahren durchgeführt wurde, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass elektrische Anlagen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen in einem Zeitabstand von längstens fünf Jahren durchgeführt werden.

 

2) Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage wurde nicht entsprechend der Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung betrieben, weil die Sicherheitsbeleuchtungen nicht mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurden, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass Sicherheitsbeleuchtungsanlagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind.

 

3) Die Lüftungsanlagen (Küche und Service) wurden nicht entsprechend der Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung betrieben, weil sie nicht in den normierten Zeitabständen von mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurden, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass Lüftungsanlagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind.

 

4) Es wurde durch den Arbeitergeber keine Sicherheitsfachkraft und kein Arbeits­mediziner für die Betriebsstätte bestellt, obwohl Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, Sicher­heitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu bestellen.   

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

 

"Ich möchte hiermit gegen die Straferkenntnis Geschäftszahl Ge96-45-2016 Beschwerde erheben.

Der Besuch des Arbeitsinspektors stellte sich so dar, dass er am 10.02.2016 um ca. 12.00 Uhr im Lokal x am x zu einem Kontrollbesuch erschien. Da um diese Zeit das Mittagsgeschäft lief hatte ich keine Zeit und Möglichkeit ihm die gewünschten Papiere vorzulegen. Da die Wartung der Betriebsanlagen die X als Verpächter über hat, muss ich die Unterlagen bei der X Infrastruktur anfordern. Dies ist auch im Nachhinein geschehen und sie wurden dem Arbeitsinspektorat weitergeleitet. Da ich mit dem 15.04.2016 bei der Firma S GmbH als Geschäftsführer zurückgetreten bin, wurde mir leider keine Post mehr weitergeleitet, wodurch ich einige Termine in der Kausa versäumte. Ich bitte um die nochmalige Behandlung meiner Kausa."

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich in der Stellungnahme vom 9. August 2016 dahingehend, dass der Beschwer­de­führer weder auf das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 13.10.2015 noch auf die Urgenz vom 15.1.2016 (Gewährung einer Nachfrist) reagiert habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 29.3.1996, 95/02/0605, müsse in diesem Fall zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Es liege somit eine vorsätzliche Begehungsweise und damit ein höherer Verschuldensgrad vor, was erschwerend zu werten sei. Weiters sei erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung offenbar über mehrere Monate fortgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit den gesetzwidrigen Zustand seit mehreren Monaten aufrechterhalten. Es werde daher der gestellte Strafantrag vollinhaltlich aufrechterhalten.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt und erscheint der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Elektroschutzverordnung haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwen­det werden, wenn die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Elektroschutzverordnung sind wiederkehrende Prüfungen für elektrische Anlagen erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. betragen die Zeit­abstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 längstens fünf Jahre.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AM-VO) sind Sicherheitsbe­leuch­tungs­an­lagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 leg.cit. sind Klima- oder Lüftungsanlagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

Gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) haben Arbeitgeber Sicher­heits­fachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.

 

Gemäß § 79 leg.cit. haben Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geld­strafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z 14: die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

Z 27: die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheits­fachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde.

 

5.2. Zu den Fakten 1) und 3) wird Nachstehendes ausgeführt:

 

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er in der Arbeitsstätte am Standort in x die elektrische Anlage verwendet hat, ohne dass für diese die erforderliche wiederkehrende Prüfung in einem Abstand von längstens fünf Jahren durchgeführt wurde (Faktum 1) und dass er die Lüftungsanlagen (Küche und Service) nicht entsprechend der Bestimmung der ASt-VO betrieben hat, weil diese nicht in den normierten Zeitabständen von mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden sei (Faktum 3).

 

5.2.1. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck die geforderten Unterlagen/Nachweise nachge­reicht worden seien, da diese zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10. März 2016 nicht vor Ort zur Verfügung standen.

 

Aus den nachgereichten Unterlagen geht hervor, dass laut Arbeits- und Über­prüfungsbericht der Fa. E, GmbH & Co KG vom 1. September 2015 eine Überprüfung der E-Verteiler und der elek­trischen Anlage am 31. August 2015 stattgefunden hat und diese für in Ordnung befunden bzw. keine Mängel ersichtlich wurden.

 

Weiters wurde ein Lieferschein betreffend die brandschutztechnische hygienische Reinhaltung von raumlufttechnischen Anlagen, System A, der C GmbH, datiert mit 13. Jänner 2016, sowie ein Wartungsbericht über die Lüftungs- und Absauganlagen/Be- und Entlüftungsanlagen der X Immobilien vom 12. Jänner 2016 vorgelegt.

 

5.2.2. Als erwiesen steht somit fest, dass die elektrische Anlage am Kontrolltag, den 10. März 2016, ordnungsgemäß verwendet wurde, da diese am 31. August 2015 nachweislich innerhalb von 5 Jahren wiederkehrend überprüft wurde. Gleiches gilt für die Lüftungsanlage, welche am 12. Jänner 2016 der jährlichen Überprüfung unterzogen und somit ordnungsgemäß betrieben wurde.

 

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Fakten 1) und 3) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Ver­waltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

5.3. Hinsichtlich der Fakten 2) und 4) ist zu bemerken:

 

5.3.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und liegt der gegen­ständlichen Entscheidung zugrunde:

 

Dem nachgereichten Arbeits- und Überprüfungsbericht der Fa. E GmbH & Co KG vom 1. September 2015 konnte nicht entnommen werden, dass eine Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage durchgeführt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht im Prüfungs­umfang mitumfasst war (Faktum 2). Weiters wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weder behauptet noch nachge­wiesen, dass er eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner für die Betriebsstätte bestellt hat (Faktum 4).

 

5.3.2. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäfts­führer der S mit Sitz in x, und ist mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG verwaltungs­strafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs. 1 VStG.

Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Ein­haltung der Verwaltungsvorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ASt-VO) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verantwortliches Organ der Arbeit­geberin zu verantworten, dass er am 10. März 2016 nicht dafür Sorge ge­tragen hat, dass die Sicherheitsbeleuch­tungs­anlage iSd § 13 Abs. 1 Z 3 ASt-VO betrieben wurde, zumal die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen min­destens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsge­mäßen Zustand zu prüfen sind (Faktum 2). Weiters hat der Be­schwerdeführer zu verantworten, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass für die Betriebsstätte eine Sicherheits­fachkraft und ein Arbeitsmediziner bestellt wurden, obwohl Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu bestellen. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diese auch zu ver­antworten.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsams­delikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahr­lässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt es im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrecht­lichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.    

 

Der Beschwerdeführer verantwortete sich sowohl im gesamten behördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde dahingehend, dass die x als Verpächter für die Wartung der Betriebsanlage zuständig sei und er die Unterlagen bei x Infrastruktur anfordern müsse. Die Verantwortung des Beschwerdeführers stellt keinen Entlastungsnachweis dar, der ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien vermag, zumal sich der Geschäftsführer einer GmbH über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften zu unterrichten hat, sodass ihn deren Unkenntnis nicht iSd § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt (vgl. VwGH vom 18.10.1972, 420/72). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH vom 16.12.1986, 86/04/0091, 13.6.1988, 88/18/0029 uva). Laut Akten­lage erfolgte bereits am 13. Oktober 2015 eine Kontrolle des Arbeitsinspekto­rates, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer bis 4. Dezember 2015 die Möglichkeit eingeräumt wurde, das gewünschte Prüfattest bzw. die Bestellungs­urkunde vorzulegen, um zu belegen, dass die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ordnungsgemäß betrieben wird und dass eine Sicherheitsfachkraft bzw. ein Arbeitsmediziner bestellt wurde. Dass die gewährte Nachfrist vom Beschwerde­führer über einen nicht unerheblich langen Zeitraum ignoriert wurde, lässt zum einen auf eine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit den Aufforderungen des Arbeitsinspektorates und zum anderen auf das fehlende Bemühen des Beschwerde­führers betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen schließen. Dass er mit 15. April 2016 seine Geschäftsführerbestellung zurückgelegt hat und ihm dadurch keine Post mehr weitergeleitet worden sei, vermag ebenfalls nicht schuldbefreiend wirken, da der gegenständliche Schriftverkehr des Arbeitsinspektorates vor diesem Zeitpunkt gelegen ist und ihm die Aufforderungen überdies an seine private E-Mail-Adresse geschickt wurden. Eine fehlende Kenntnisnahme kann daher nicht geltend gemacht werden.

 

Es hat daher der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand der Ver­waltungsübertretungen zu verantworten.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurden hinsichtlich der Fakten 2) und 4) über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils 500 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro verhängt. Weiters wurden straferschwerend Ver­waltungs­vorstrafen, strafmildernd kein Umstand gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Beschwerdeführer zugute, dass die als strafer­schwerend gewerteten Verwaltungsstrafvormerkungen (2 Übertretungen nach dem KFG) zum einen erst nach dem Tatzeitpunkt von ihm begangen wurden und zum anderen nicht einschlägig sind, da nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend. Es liegt daher kein Erschwerungsgrund vor. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Ver­hältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, einem Vermögen in Form eines Einfamilienhauses und vom Vorliegen keiner Sorgepflichten ausge­gangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die Schuldnerberatung teilte am 4. August 2016 telefonisch mit, dass sich der Beschwerde­führer in Privatkonkurs befinde. Die geänderten persönlichen Ver­hältnisse des Beschwerdeführers, aber auch der Wegfall des Straferschwe­rungsgrundes waren bei der nunmehrigen Strafbemessung zu berücksichtigen. Zudem wurden gegenständlich eher im formalen Bereich gelegene Vorschriften nicht eingehalten. Aufgrund der Auflösung der Gesellschaft (Beschluss des LG Wels vom 7. Juni 2016) infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens besteht für den Beschwerde­führer auch keine Wiederholungsgefahr mehr, sodass mit den nunmehr herabgesetzten – im Übrigen auch tat- und schuldangemessenen – Geldstrafen das Auslangen gefunden werden kann.

 

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Vermögens­losigkeit bzw. scheinbar oder tatsächlich eingeschränkte Einkommensverhältnisse nicht vor Bestrafung schützen. Vielmehr bestehen für den Beschwerdeführer Möglichkeiten, die nunmehr verhängten Geldstrafen zu begleichen, indem über begründeten Antrag um Ratenzahlung bzw. um Zahlungsaufschub bei der belangten Behörde angesucht wird.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, nicht vor­lagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

 

7. Weil die Beschwerde hinsichtlich der Fakten 2) und 4) teilweise Erfolg, im Übrigen aber Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Da die Beschwerde hinsichtlich der Fakten 1) und 3) Erfolg hatte, entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG ein Kostenbeitrag.   

 

 

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsan­wältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt