LVwG-500151/9/Wim/BZ

Linz, 28.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

(Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Mittwoch, 21. September 2016 verkündeten Entscheidung)

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn W H, X, X, vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt in L, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Mai 2015,
GZ: WR96-18-2014, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG), nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden und die unter Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herab­gesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf insgesamt 250 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafen) herabgesetzt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Straferkenntnis vom 28. Mai 2015, GZ: WR96-18-2014, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 iVm § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG),
BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013, iVm §§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 Abs. 2 sowie Anlage B der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, sowie § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatz­freiheits­strafe in der Dauer von 50 Stunden, sowie wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 24 WRG iVm § 5 der IEV und § 9 Abs. 1 VStG eine Geld­strafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 500 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ bei X GmbH mit Sitz in X, X, gemäß § 9 Abs. 1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu ver­antworten:

 

Wie aus dem Bericht der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Gewässer­schutz, vom 13.08.2014, OGW-620446/5-2014-Nen, hervorgeht hat die Fa. X GmbH jedenfalls an den in der nachfolgenden Tabelle angeführten Tagen betriebliche Abwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung vom neuen Betriebsstandort der X GmbH in X, R, - in einem Aus­maß ersichtlich aus der Spalte ‚Zulaufmenge zur Kläranlage über Gewerbekanal‘ - in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde X eingeleitet.

 

Datum

Ableitungsmenge aus Flotation lt. Eigenüberwachung Fa. X (06:00 – 06:00 Uhr) in m³/24h

Zulaufmenge zur Kläranlage über Gewerbekanal (lt. Bericht OGW/GS nur neuer Betriebsstandort der Fa. X angeschlossen)

22.07.2014

31

35,9

23.07.2014

31

36,9

24.07.2014

31

39,7

25.07.2014

35

58,1

26.07.2014

1

25,6

27.07.2014

2

31,0

28.07.2014

34

73,6

29.07.2014

39

113,2

30.07.2014

44

70,3

31.07.2014

24

69,2

01.08.2014

40

96,8

02.08.2014

0

41,0

03.08.2014

9

54,5

04.08.2014

36

97,4

05.08.2014

63

144,9

 

Die Werte ergaben sich durch Messungen der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Gewässerschutz beim sogenannten ‚Gewerbekanal‘ auf dem Gelände der Klär­anlage X, an den nur der neue Betriebsstandort der Firma X im X, R, angeschlossen ist. Die Werte sind im Bericht der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Gewässerschutz, vom 14.08.2014, OGW-620446/5-2014-Nen, festgehalten.

 

Entsprechend § 32b WRG 1959 iVm § 2 Abs. 2 Z 2 IEV bedarf eine Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in eine öffentliche Kanalisation eines Anderen der wasserrechtlichen Bewil­ligung, wenn ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gem. § 3 über­schritten (nicht eingehalten) wird. Entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasserimmissionen aus der S und X-verarbeitung (AEV X) iVm der IEV und § 32b WRG 1959 ist davon auszugehen, dass Einleitungen von Abwasser aus derartigen Betrieben in eine öffentliche Kanalisation eines Anderen der wasserrechtlichen Bewil­ligungspflicht unterliegen.

 

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls durch Überschreitung der Abwassermenge von 20 m³/d sowie von 2,1 g AOX/d von einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung aus­zugehen.

 

1.    Es wurde daher jedenfalls an den in der oben beigefügten Tabelle ersichtlichen Tagen ohne erforderliche Bewilligung eine gem. § 32b Wasserrechtsgesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 2 IEV und iVm § 3 IEV bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vor­ge­nommen.

 

2.    Weiters wurden an diesen Tagen Einleitungen der betrieblichen Abwässer in der Form vorgenommen, dass die in der Vereinbarung vom 03.07.2009, abgeschlos­sen zwischen der Marktgemeinde X als Kanalisationsunternehmerin und Betreiberin des örtlichen Kanalisationsnetzes und der X GmbH, enthaltenen Werte (lt. Vereinbarung in quantitativer Hinsicht Einleitung von betrieblichen Abwässern aus dem X-verarbeitungsbetrieb von max. 20 m³/d zulässig), ohne Zustimmung der Kanalisationsunternehmerin überschrit­ten wurden.“

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 23. Juni 2015, eingebracht, mit der die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt werden.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrens­akt mit Schreiben vom 29. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 21. September 2016. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und beantragt, die Geldstrafe hinsichtlich Tatvorwurf 1. von 3.000 Euro auf 2.000 Euro und hinsichtlich Tat­vorwurf 2. von 2.000 Euro auf 500 Euro zu reduzieren.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Einschrän­kung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Für die Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 1. ist nach § 137 Abs. 2 WRG ein Strafrahmen bis zu 14.530 Euro und für die Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 2. ist nach § 137 Abs. 1 WRG ein Strafrahmen bis zu 3.630 Euro vorgesehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­ver­folgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfäl­lige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milde­rungs­­gründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde zur Strafbemessung im Wesentlichen ausgeführt, dass Strafmilderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten seien und als Straferschwerungsgrund die bereits rechtskräftige Bestrafung wegen gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen mit Straferkenntnis
GZ: Wa96-19-2009 zu werten gewesen sei. Weiters sei die Strafbemessung unter Berück­sichtigung der nicht widersprochenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf, konkret einem monatlichen Netto­einkommen in der Höhe von 3.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorge­pflichten, erfolgt.

 

Da auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Annahmen nicht widersprochen wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eben­so von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

5.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 wurde vom Rechtsvertreter des Bf unter anderem vorgebracht, dass es bezüglich der vorgeworfenen Einleitung im Betrieb X in R zu Fremd­wassereintritten in die Kanalisation gekommen sei und daher extreme Abwei­chungen zwischen den Messwerten aus der Eigenüberwachung und den Angaben aus der Messung von Seiten der Gewässeraufsicht bestehen würden. Vom Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass es tatsächlich Fremd­wassereintritte gegeben hätte und auch die Messungen in der Eigenüberwachung aus der Flotationsanlage grundsätzlich, was die Menge betreffe, automatisch registriert werden und auch elektronisch gespeichert werden würden, sodass hier eine Manipulation praktisch auszuschließen sei.

 

Diese übereinstimmenden Angaben erscheinen dem erkennenden Richter glaub­würdig. Überdies erscheint das Verhältnis der verhängten Strafen zwischen Ein­leitung ohne Bewilligung und Einleitung ohne Zustimmung aufgrund des gesetz­lichen Strafrahmens nicht angemessen und erscheint eine deutliche Reduktion der Strafe speziell betreffend die Einleitung ohne Indirekteinleitervereinbarung angemessen. Zudem sind die eingeleiteten Mengen durchaus, soweit sie die Eigenüberwachung betreffen, wesentlich geringer als die vorgeworfenen Mengen aus der Überwachung des Gewässerschutzes.

 

In Abwägung dieser Gründe und insbesondere unter Berücksichtigung des jewei­ligen Strafrahmens kommt der erkennende Richter somit zum Schluss, dass jedenfalls mit einer Reduktion der Geldstrafen vorgegangen werden kann. Auch die nunmehr verhängten Geldstrafen zeigen dem Bf eindeutig die Unrecht­mäßigkeit seines Verhaltens auf und erscheinen geeignet, ihn künftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung zu veran­lassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.5. Im Ergebnis war daher der (auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge zu geben und die Höhe der verhängten Geldstrafe in Spruchpunkt 1. auf 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) und die Höhe der verhängten Geldstrafe in Spruchpunkt 2. auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) herabzusetzen.

 

 

Zu II.:

 

Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen und der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde entspre­chend herabzusetzen.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.     Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

2.     Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer