LVwG-700173/5/MB/HG

Linz, 17.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von L A, geb. x, vertreten durch Mag. S S, Rechtsanwältin, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. Juni 2016, GZ: VStV/916300442625/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 50 VwGVG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 iVm. § 31 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Juni 2016, GZ: VStV/916300442625/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 1.000,- Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden wegen wissentlich falscher Angaben über seine Identität im Asylverfahren, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben, wie am 26.06.2015 in L, Hstraße 1-5 von einem Sachbearbeiter des Magistrates der LH Linz, Einwohner- und Standesamt, Abteilung Fremdenrecht festgestellt wurde, am 13.06.2007 um 17:55 Uhr im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität gemacht, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie sich als E D, geboren am x ausgegeben haben.

 

Sie haben selbst am 26.06.2015 beim Magistrat der LH Linz zugegeben, dass Sie bezüglich Ihres Namens und Ihres Geburtsdatums seit Ihrer Einreise falsche Angaben gemacht haben.

 

Sie haben bei der Asylantragstellung am 13.06.2007 um 17:55 Uhr beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80,4880 St. Georgen i.A. wissentlich einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Sie sind auch bei der weiteren Asyleinvernahme am 14.06.2007 von Beamten der PI St. Georgen i.A. bei dem Falschnamen und dem falschen Geburtsdatum geblieben, auch bei der Einvernahme am 10.07.2007 beim Bundesasylamt, EAST West in St. Georgen i.A. und bei der Einvernahme am 16.10.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz blieben Sie bei diesen falschen Angaben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 120 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.000,00

4 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§120 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I

 

[…]"

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Beamten des Magistrates Linz sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben und Sie sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Mit Aufforderung 04.04.2016 wurden Sie zur Rechtfertigung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekannt zu geben. Für den Fall des Ausbleibens einer Stellungnahme wurde gemäß § 42 Abs. 1 VStG angedroht, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

 

Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 der Rechtsanwältin Mag. S S wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

‚Meinem Mandanten wird insbesondere vorgeworfen, am 13.06.2007 im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht zu haben, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem er sich als E D, geb. xx.xx.1982 ausgegeben habe.

 

Aus den vorliegenden Asylunterlagen ergibt sich, dass Herr A L am 13.06.2007 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Darauf dürfte sich auch der in der Rechtfertigungsaufforderung genannte Tatzeitpunkt beziehen. Diese örtliche und zeitliche Feststellung des in Rede stehenden Sachverhaltes, welcher letztendlich zum Vorwurf der strafbaren Handlung führen soll, ist nicht hinreichend determiniert. Die notwendige Konkretisierung des vorgeworfenen Sachverhaltes (§ 48 VStG) ist daher ausgeblieben. Der Tatzeitpunkt und der Ort der vorgeworfenen Tat wird näher zu umschreiben sein. Diesbezüglich ist es nicht ausreichend, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 26.6.2015 in Linz von einem Sachbearbeiter des Magistrates der LH Linz Einwohner und Standesamt, Abteilung Fremdenrecht, festgestellt worden sei.

 

§120 Abs. 2 Zif. 1 FPG ist mit einer überschießenden Innentendenz ausgestattet. Es wird zusätzlich zur Wissentlichkeit der falschen Angaben ein erweiterter Vorsatz dahingehend verlangt, dass der Täter die Tathandlung mit einem Vorsatz setzt, hier reicht mangels anderer Regelungen im Tatbestand dolus eventualis, um, wenn auch nur vorübergehend, einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Das Tatbild ist daher grundsätzlich subjektiv sehr stark eingeschränkt. Der Täter muss es einerseits ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er dies zur Erschleichung eines in gewisser Weise ausgestalteten Aufenthaltstitels in Österreich tut.

 

Mein Mandant hat seine Identität von sich aus richtig gestellt und hat er sich im Zuge der eingebrachten Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft darauf bezogen, dass er die falschen Angaben seiner Asylantragstellung in Österreich, aufgrund dem Anraten von Schleppern gemacht hat, da diese ihm androhten, dass er sofort wieder zurückgeschoben werden würde, sollte er seine wahre Identität bekannt geben. Es ging meinem Mandanten nicht darum, sich durch die falschen Angaben einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, er hat zudem sein Herkunftsland korrekt angegeben und hat er den Aufenthaltstitel im Asylverfahren aufgrund seiner Angaben und seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Herkunftsstaates erhalten. Auch mit der Angabe des Namens und des Geburtsdatums von vornherein hätte Herr L A denselben Aufenthaltstitel und dieselben Schritte im weiteren Verfahren durchlaufen. Er hat somit durch die falschen Angaben hinsichtlich seiner Identität keine Verbesserung bzw. keine Begünstigung in seinem Verfahren erreicht, geschweige denn, von vornherhein mit einem gezielt daraufgerichteten subjektiven Willen angestrebt.

Mangels Vorliegen der überschießenden subjektiven Innentendenz ersuche ich Sie daher höflich, das Verwaltungsstrafverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen!‘

 

[Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften setzt die belangte Behörde fort:]

 

Unzweifelhaft steht fest, dass Sie Fremder im Sinne des Fremdengesetzes sind, da Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

 

Am 26.06.2015 stellten Sie beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, Abteilung Fremdenrecht einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im Zuge dieser Antragstellung haben Sie beim Magistrat Ihre richtige Identität bekannt gegeben. Sie legten eine Geburtsurkunde vor und ersuchten um eine Frist um sich einen Reisepass aus Ihrem Heimatland organisieren zu können. Im März 2016 legten Sie Ihren Reisepass Nr. X aus dem Tschad, welcher am 08.03.2016 ausgestellt wurde, vor. Beide Dokumente sind auf den Namen „A L" ausgestellt, wobei im Reisepass als Vorname „A" und als Familienname „L" angeführt ist, die Geburtsurkunde wurde händisch mit „A L" ausgestellt.

 

Am 31.03.2016 wurde im Polizeianhaltezentrum Linz eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt - dieser unterzogen Sie sich freiwillig - da Sie ja nun Ihre Daten richtig stellen wollten.

 

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass Ihre Fingerabdrücke mit D E, x geb., ident sind. Sie haben sich mit Ihrem Reisepass aus dem Tschad, ausgestellt auf A L, x geb., ausgewiesen. Für die Behörde steht daher fest, dass Sie sich seit Ihrer Einreise nach Österreich (2007) mit einer falschen Identität ausgegeben haben. Auch wenn Sie in der Stellungnahme angeben, dass Ihre Schlepper Ihnen geraten hätten, einen falschen Namen anzugeben um nicht abgeschoben werden zu können, ist anzuführen, dass Sie für sich selber verantwortlich sind und nicht die Schuld auf andere übertragen können.

 

Im Gegensatz zu § 289 StGB (falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde), ist nicht auf die falsche Aussage in einer Vernehmung abzustellen, sondern verwirklichen bereits wissentlich falsche Angaben in Schriftsätzen oder die wissentliche Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente den Tatbestand. Darüber hinaus wird der Tatbestand des § 120 Abs. 2 auch verwirklicht, sofern die wissentlich falschen Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer folgenden Einvernahme durch ein Behördenorgan aufrechterhalten werden.

 

Sie haben versucht durch die Angaben einer falschen Identität Ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern und nicht abgeschoben werden zu können. Sie haben bei der Asylantragstellung am 13.06.2007 um 17:55 Uhr beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i.A. wissentlich einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Sie sind auch bei der weiteren Asyleinvernahme am 14.06.2007 von Beamten der PI St. Georgen i.A. bei dem Falschnamen und dem falschen Geburtsdatum geblieben, auch bei der Einvernahme am 10.07.2007 beim Bundesasylamt, EAST West in St. Georgen i.A. und bei der Einvernahme am 16.10.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz blieben Sie bei dieser erlogenen Identität. Sie haben bis zum 26.06.2015 - also über 8 Jahre - diese falsche Identität verwendet. Es ist Ihnen gelungen, die Behörden zu täuschen. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen am 04.09.2014 ein bis zum 05.02.2016 gültiger Fremdenpass mit der von Ihnen angegebenen falschen Identität ausgestellt. Sie haben mehrfach vor österreichischen Behörden bewusst unwahre Angaben über Ihre Identität gemacht. Sie haben sogar am 10.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich mit dem falschen Namen (E D, x geb.) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht, obwohl Sie bereits am 26.06.2015 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz Ihren richtigen Namen preisgegeben haben. Auch dies zeigt, dass Sie die Behörden täuschen wollten um sich einen Vorteil zu verschaffen, in diesem Fall um neuerlich einen Pass ausgestellt zu bekommen.

 

Wenn Sie in der Stellungnahme angeben, dass Sie durch Ihre falschen Angaben hinsichtlich Ihrer Identität keine Verbesserung bzw. keine Begünstigung in Ihrem Verfahren erreicht hätten oder dies von vornherein mit einem gezielt darauf gerichteten subjektiven Willen angestrebt hätten, muss gesagt werden, dass Sie bei der Asylantragstellung am 13.06.2007 noch nicht wussten, wie die österreichischen Behörden entscheiden werden und um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen, haben Sie die falsche Identität „vorsichtshalber" angegeben, dies hätten Ihnen ja auch die Schlepper geraten und Sie sind dann ja auch 8 Jahre dabei geblieben die unwahre Identität zu verwenden. Wenn die Behörden versucht hätten für Sie ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wäre sie aufgrund Ihren unwahren Angaben gescheitert oder die Aussteilung hätte sich zumindest extrem verzögert. Da Sie nun in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. dem Asylgesetz (Karte für subsidär Schutzberechtigte gem. § 52 AsylG) innehaben, Ihnen bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde und Sie bereits seit 2007 in Österreich sind und daher aufenthaltsverfestigt sind, haben Sie sich sicher gefühlt und haben Ihre wahre Identität preisgegeben.

 

Wie sich nun gezeigt hat, haben Sie von Ihrem Heimatland Tschad am 08.03.2016 einen bis zum 07.03.2021 gültigen Reisepass erhalten.

 

Der Unrechtsgehalt der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als damit dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesen empfindlich zuwidergehandelt wurde. Ein geordnetes Fremden-, Aufenthalts- und Zuwanderungswesen ist nur zu gewährleisten, wenn sich die Einreise- und Zuwanderungswilligen und im Inland aufhältigen Fremden an die für sie geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen halten.

 

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der für Fremde geltenden Bestimmungen zur Legalisierung Ihres Aufenthaltes in Österreich.

 

Außerdem war der Unrechtsgehalt der Tat an sich sehr groß, zumal das gesetzte Verhalten über einen sehr langen Zeitraum (seit Ihrer Einreise im Jahr2007) aufrechterhalten wurde.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen hat, besteht ein hohes Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung

 

Für die erkennende Behörde steht fest, dass Sie sich seit Ihrer Einreise nach Österreich mit einer falschen Identität ausgegeben haben - was Sie ja selber überhaupt nicht bestreiten - und somit gegen die angeführten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen zugute, es wurde nur die Mindeststrafe verhängt, da Sie Ihre Daten aus eigenem korrigiert haben.

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, nicht sorgepflichtig sind und Sie derzeit Notstandshilfe erhalten.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Bei Vorliegen besonders triftiger Gründe können Sie bei der ha. Behörde eine Ratenzahlung beantragen.

 

Gem. 125 Abs. 12 FPG idgF gelten die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter."

 

2. Mit Schreiben vom 1. August 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"[…]

II. Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 28.6.2016, GZ; VStV/916300442625/2016, zugestellt am 4.7.2016, erhebe ich innerhalb offener Frist durch meine rechtsfreundliche Vertreterin

 

Beschwerde

und stelle die

Anträge,

 

die Beschwerdeinstanz möge

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen,

b) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 28.6.2016, GZ: VStV/916300442625/2016, zugestellt am 4.7.2016, dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos eingestellt wird in eventu mit einer formlosen Abmahnung vorgehen, in eventu

c) das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen

 

III. Die gegenständliche Beschwerde wird begründet wie folgt:

 

Zunächst erhebt der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das gegenständliche Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen.

 

Die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses ist darin zu sehen, dass dem Beschwerdeführer das objektiv strafbare Verhalten nicht subjektiv vorgeworfen werden kann, indem er diese Angaben lediglich gemacht hätte, um sich einen - wenn auch nur vorübergehenden - rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

 

Der Beschwerdeführer hatte eine anstrengende und abenteuerliche Flucht hinter sich und war ihm nicht bewusst, dass er bei Angabe seiner wahren Identität ebenso einen vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz erhalten hätte. Er war zum damaligen Zeitpunkt in Todesangst und verließ sich alleine auf die Instruktionen des Schleppers, welche in keiner Weise den realistischen Gegebenheiten in Österreich entsprachen. Nachvollziehbarer Weise getraute sich der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, die Daten richtig zu stellen, da er nach wie vor ständig in Angst vor einer Abschiebung war.

 

Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge seine Daten richtig gestellt und eine Selbstanzeige gemacht und im Zuge dieser Verfahrensschritte dargelegt, dass er sein Verhalten sehr bereut, dies aber leider aus einer subjektiven Zwangslage heraus entstanden ist.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es jedoch ein wesentliches Kriterium, dass die falschen Angaben an sich kausal für den gewährten Aufenthalt in Österreich gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten und geht er seit geraumer Zeit einer regelmäßigen, sozialversicherungspflichtigen Betätigung nach.

 

Die falschen Angaben zur Identität wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen zur Kenntnis gebracht und wurde in weiterer Folge die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens geprüft. Das Aberkennungsverfahren wurde nach ausführlicher Prüfung jedoch nicht eingeleitet (siehe beiliegende e-mail).

 

Da die erweiterte subjektive Komponente der Erschleichung des dauerhaften bzw. vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich nicht verwirklicht wurde, wurde die subjektive Tatseite der gegenständlichen Strafbestimmung nicht verwirklicht und liegt die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes nicht vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wird das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behält sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor."

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. August 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2016.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf heißt L A, wurde am x im Bezirk O (Republik Tschad) geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Tschad.

 

Der Bf verließ die Republik Tschad zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt und war danach mehrere Jahre in Frankreich aufhältig. Unstrittig ist, dass er im Jahr 2006 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. Schließlich reiste der Bf über Italien nach Österreich weiter und stellte hier am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei dieser Antragstellung gab der Bf an, sein Name sei E D, er sei am x geboren und Staatsangehöriger der Republik Tschad. Er gab den falschen Namen und das falsche Geburtsdatum an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass diese Angaben bezüglich seiner Identität nicht korrekt waren. Der Bf hat dies auf Anraten der Schlepper getan, weil er auf Grund deren Aussagen dachte, dass er andernfalls abgeschoben werden würde.

 

Laut Fremdeninformationssystem wurde der Antrag auf Asyl mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2009 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015 bestätigt. Dem Bf wurde mit Bescheid vom 25.02.2009 jedoch subsidiärer Schutz gewährt.

 

Der (befristete) subsidiäre Schutz wurde gemäß § Abs. 4 AsylG 2005 auf entsprechende Anträge des Bf jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 14.02.2014 befristet bis zum 05.02.2016.

 

Am 26.06.2015 hat der Bf beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt und dabei seine wahre Identität bekanntgegeben.

 

Bei seinem Antrag am 10.02.2016 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 hat der Bf gegenüber der Behörde beide Namen genannt. Ein Verfahren gemäß § 9 AsylG 2005 auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Grund des Bekanntwerdens der falschen Identität durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht eingeleitet.

 

Ebenso wurde ein Verfahren gemäß § 228 StGB von der Staatsanwaltschaft Wels wegen Verjährung eingestellt.

 

Zwischenzeitig verfügt der Bf über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, Karten-Nr. X, ausgestellt am 14.06.2016.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Von Bedeutung war die Frage, warum der Bf bei seinem ersten Antrag auf Asyl eine falsche Identität angegeben hat. Dass der Bf zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er falsche Angaben bezüglich seines Namens und seines Geburtsdatums gemacht hat, steht für das erkennende Gericht fest und wurde auch nicht bestrittet. Als Begründung hierfür gab der Bf selbst an, die Schlepper hätten ihm bei der Flucht dazu geraten, eine falsche Identität anzugeben, um nicht abgeschoben zu werden. Für das Gericht steht somit zweifellos fest, dass der Bf bei der Angabe der falschen Daten vor den Organen des Bundesasylamtes dachte, dies würde die Gefahr einer Abschiebung verringern. Dass der Bf die Instruktionen der Schlepper auf Grund der anstrengenden und abenteuerlichen Flucht befolgte, könnte sein Verhalten möglicherweise rechtfertigen, wobei diesfalls zu bedenken wäre, dass der Bf bereits vor seinem Asylantrag in Österreich mehrere Jahre in Frankreich aufhältig war. Zudem ändert dieser Umstand nichts am Verhalten des Bf und seiner diesbezüglichen Motivation, einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum anzugeben.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 9 Abs. 1 und § 6 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 3 Abs. 2 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, begeht ein Fremder, der in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist ein Fremder, wer die österreichische Staats­bürgerschaft nicht besitzt.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

3. Die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Fremder ist, in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht und dies tut, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

 

Der Bf ist Staatsangehöriger der Republik Tschad und besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des FPG.

 

Der Bf hat am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dabei einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Er hat auch bei weiteren Einvernahmen in diesem Asylverfahren sowie bei seinen Verlängerungsanträgen betreffend subsidiären Schutz diese falschen Daten angegeben. Er hat somit bei mehreren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl falsche Angaben gemacht und somit den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

4. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung fordert auf subjektiver Tatseite noch zusätzlich, dass die falschen Angaben wissentlich gemacht wurden. Dem Bf waren sein wahrer Name und sein wahres Geburtsdatum bekannt. Es war ihm daher subjektiv gewiss, dass seine Angaben falsch sind, weshalb dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

 

Die falschen Angaben müssen zudem gemacht werden, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erschleichen. Für diesen erweiterten Vorsatz reicht, da im Gesetz nichts anderes normiert ist, bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Das heißt, der Bf muss die Verwirklichung dieses Sachverhalts ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Der Bf dachte, dass ihn die Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums vor einer möglichen Abschiebung bewahren würde. Der Bf hielt es also ernsthaft für möglich, dass ihm die Nennung einer falschen Identität helfen würde, nicht abgeschoben zu werden. Er hat sich damit auch abgefunden und somit dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt. Es ist bezüglich diesem erweiterten Vorsatz auch nicht erforderlich, dass die falschen Angaben des Bf für die Duldung seiner Anwesenheit oder der Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts in irgendeiner Form kausal gewesen wären.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und somit eine tatbestands­mäßige Handlung durch den Bf gegeben ist.

 

5. Gemäß § 31 Abs. 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Der Bf hat die falschen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2007 gemacht. Laut Tatvorwurf der belangten Behörde hat er auch noch bei weiteren Einvernahmen am 14.06.2007 und am 16.10.2007 diese falschen Angaben gemacht. Die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Bf war eine Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.04.2016, also knapp 10 Jahre später.

 

Für den Fall, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Zustandsdelikt handelt, dass mit dem Zeitpunkt verwirklicht ist, in dem die falsche Angaben gemacht wurden, wäre somit Verjährung eingetreten und daher eine Verfolgung unzulässig gewesen. Die belangte Behörde stellt in ihrem Spruch jedoch darauf ab, dass es sich um ein Dauerdelikt handeln könnte, welches am 13.06.2007 begonnen hat und erst mit Bekanntgabe der echten Identität am 26.06.2015 beendet worden ist. Für diesen Fall wäre die Verfolgungshandlung rechtzeitig gewesen.

 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es strafbar, falsche Angaben in einem entsprechenden Verfahren zu machen. Darauf, ob diese Angaben im Laufe des Verfahrens richtig gestellt werden oder ob der verpönte Zustand aufrechterhalten wird, stellt das Gesetz nicht ab. Die Verwaltungsübertretung ist somit in dem Zeitpunkt rechtlich vollendet und zugleich tatsächlich beendet, in dem die falschen Angaben gemacht worden sind. Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Zustandsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt.

 

Für diese Auslegung spricht auch, dass § 289 StGB, zu welchem die Übertretung gemäß § 120 Abs. 2 FPG nach alter Rechtslage als subsidiär normiert war, ebenfalls ein Zustandsdelikt ist. Vgl. Plöchl/Seidl in Höpfel/Ratz, WK StGB § 288 (Verweis von § 289): „Das Delikt ist mit der Äußerung der Unwahrheit bzw. mündlichen oder schriftlichen Erstattung des falschen Befundes oder Gutachtens vollendet (Äußerungsdelikt). Auf den Zeitpunkt des formellen Abschlusses der Vernehmung kommt es nicht an. Das ergibt sich aus § 291, welcher bei Richtigstellung der unwahren Erklärung vor Beendigung der Einvernahme strafaufhebende tätige Reue vorsieht […].“

 

Da es sich um ein Zustandsdelikt handelt, beginnen die jeweiligen Verjährungs­fristen mit der Beendigung der Tat, das heißt mit der jeweiligen falschen Angabe des Namens und des Geburtsdatums zu laufen.

 

Die belangte Behörde hat dem Bf im gegenständlichen Straferkenntnis verschiedene eigenständige Tathandlungen aus dem Jahr 2007 explizit vorgeworfen, welche allesamt im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung vom 04.04.2016 verjährt waren. Der von der Behörde im Tatvorwurf angedachte Zeitraum umfasst jedoch auch weitere im Spruch nicht genannte Tathandlungen, zuletzt die falsche Identitätsangabe für den Verlängerungsantrag im Jahr 2014, welcher mit Bescheid vom 14.02.2014 genehmigt wurde. Auch bezüglich dieser Tathandlung ist im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde mehr als ein Jahr später bereits Verjährung eingetreten. Eine Sanierung des Tatvorwurfs durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt auf Grund der Verfolgungsverjährung ebenfalls nicht in Betracht.

 

6. Da bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ohnehin Verfolgungsverjährung eingetreten ist und das Verhalten daher nicht mehr bestraft werden kann, war eine Prüfung der Rechtswidrigkeit sowie der Schuld des Bf durch das erkennende Gericht nicht weiter notwendig.

 

7. Es war somit im Ergebnis das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 31 Abs. 1 VStG einzustellen.

 

Nachdem der Beschwerde stattgegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzuerlegen.

 

8. Im Übrigen sei noch anzumerken, dass ein Eventualantrag auf Zurück­verweisung zur neuerlichen Entscheidung gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B‑VG und § 50 VwGVG jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter