LVwG-750373/2/Sr/HG

Linz, 19.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Herrn M J R, geboren am x, vertreten durch RA Dr. F V, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 21. Juni 2016, GZ. Sich51-243-1996, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 12 Abs. 7 WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und das von der Bezirkshauptmannschaft G mit Bescheid vom 21. Oktober 2004, GZ Sich51-243-1996, verfügte Waffenverbot aufgehoben wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 21. Oktober 2004, GZ Sich51-243-1996, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) ein Waffenverbot mittels eines Mandatsbescheids gemäß § 57 Abs. 1 AVG verfügt. Ihre Entscheidung begründete die Behörde damit, der Bf habe am 7. August 2004 um ca. 19:30 Uhr im Buffet einer näher bezeichneten Tankstelle die Geschäftsführerin mit dem Umbringen bedroht. Von der Behörde musste daher angenommen werden, dass der Bf durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem lag Gefahr im Verzug vor, weshalb ein Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen war.

 

2. Mit Schreiben vom 29. April 2016 stellte der Bf im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag, das oben genannte Waffenverbot aufzuheben.

 

3. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016, GZ Sich51-243-1996, wurde der Antrag des Bf von der Bezirkshauptmannschaft G (in der Folge: belangte Behörde) abgewiesen und das in Rede stehende Waffenverbot nicht aufgehoben.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Gegen Sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 21. Oktober 2004 ein Waffenverbot erlassen. Das Waffenverbot war im Wesentlichen damit begründet, dass Sie am 07. August 2004 im Büffet der X-Tankstelle in A die Geschäftsführerin mit dem Umbringen bedroht haben. Dabei sagten Sie wörtlich: „Ich bring dich um du primitives fettes Schwein".

 

Sie haben damals angegeben, den von Ihnen im Lokal verursachten Schaden (entstanden durch das Herumschmeißen von Gläsern und Dosen an die Wand) zu ersetzen. Sie und Ihr Kontrahent wurden wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

Der Bescheid bezüglich des Waffenverbotes wurde von Ihnen persönlich am 03.11.2004 übernommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels wurden Sie am 02.09.2003 vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen (kein Schuldbeweis), bezüglich der vorgeworfenen Körperverletzung stimmten Sie einer Diversion (Schuldeingeständnis) zu.

 

Am 26.04.2016 um ca. 10:40 Uhr kamen Sie zur Bezirkshauptmannschaft G und gaben an, dass Sie sich vom Waffenhändler S in G eine Waffe geholt haben. Dieser habe Sie nun angerufen, und habe Ihnen mitgeteilt, dass Sie die Waffe zurückbringen sollen, da ein Waffenverbot gegen Sie bestehe. Auf die Frage des Beamten der Behörde, um welche Waffe es sich handelt, gaben Sie an, das nicht zu wissen (!). In weiterer Folge wollten Sie keine Angaben mehr machen weil „das Ganze in Ihren Augen lächerlich ist". Sodann gaben Sie an, dass es sich bei der geholten Waffe um eine „Schreckschusspistole" gehandelt hat. Die Unterfertigung der Niederschrift haben Sie ohne Angabe von Gründen verweigert.

 

Mit Eingabe vom 29.04.2016, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Dr. F V haben Sie ersucht, das verhängte Waffenverbot unverzüglich aufzuheben. Sie wären mit Urteil des LG Wels vom 15.02.2005 unter Zahl 13 Hv171/04g vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen worden.

Sie teilten weiters im Wesentlichen mit, dass die Behörde es seit mehr als zehn Jahre versäumt habe, das Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, zumal die Gründe für die Erlassung weggefallen sind. Zudem hätten Sie keine Kenntnis vom Waffenverbot gehabt.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte Ihnen die Bezirkshauptmannschaft G mit, dass die Ablehnung Ihres Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes geplant ist, zumal nach Ansicht der Behörde, die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt haben, nicht weggefallen sind.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Dr. V gaben Sie an, dass die Behörde letztendlich mit einer Scheinbegründung das gegen Sie erlassene WafFenverbot nicht aufheben will. Die Begründung, dass bei Ihnen besonders in Stresssituationen Aggressionen auftreten würden, rechtfertige das bisherige Versäumnis der Behörde nicht. Vielmehr sei die Behörde in der Vergangenheit mit unverhältnismäßiger Härte und mit unverhältnismäßigen Mitteln gegen Sie vorgegangen, was verständlicherweise Ihren Unmut hervorgerufen habe. So sei aus unverständlichen Gründen von der Bezirkshauptmannschaft G gegen Sie eine erkennungsdienstliche Behandlung eingeleitet worden, welche durch Erhebung von Rechtsmitteln abgewandt worden sei. Dem Bescheid der Behörde vom 21.10.2004 sei kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, die Behörde habe ohne Ihre Anhörung entschieden. Das Waffenverbot sei ausschließlich mit der Anzeige des GP A begründet worden, wonach Ihnen vorgeworfen worden sei, dass Sie die Geschäftsführerin der X Tankstelle mit dem Umbringen bedroht haben. Sie wären vom LG Wels freigesprochen worden. Es habe sich herausgestellt, dass die behauptete Drohung eine Schutzbehauptung gewesen sei. Tatsächlich wären Sie mit einem Baseballschläger attackiert und schwer verletzt worden, was die Behörde einfach negieren würde. Es sei Ihnen damals auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum rechtlichen Gehör gegeben worden. Tatsache sei, dass der im Bescheid angenommene Grund vom 21.10.2004 für das Waffenverbot bereits im Jahre 2005 weggefallen sei.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 sei keine Kannbestimmung. Im Falle des Wegfalles des von der Behörde angenommenen Grundes für das Waffenverbot „ist" das Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben. In Wahrheit bestehe für die Behörde keinerlei Ermessenspielraum. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr versuche, im Nachhinein zusätzliche Gründe zu konstruieren, die die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen könne. Sie hätten seit dem behaupteten Vorfall keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gesetzt. Im Übrigen sei das von der Bezirkshauptmannschaft G initiierte Strafverfahren wegen Übertretung des Waffengesetzes am 17.05.2016 eingestellt worden.

Es sei daher dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes jedenfalls stattzugeben.

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft G fest:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 ist von der Behörde ein Waffenverbot, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Aufgabe der Behörde ist es daher, alle Tatsachen zu sammeln und diese einer Wertung zu unterziehen, ob ein Mensch verlässlich erscheint, bzw. ob er Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu nicht einmal eine strafgerichtliche Verfolgung eines Menschen notwendig, zumal § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt. Kommt die Behörde aufgrund von Tatsachen zum Schluss, dass ein Mensch Waffen missbräuchlich verwenden könnte, so wird hier kein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie hat ein Waffenverbot zu erlassen.

 

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine eventuelle Aufhebung eines Waffenverbotes zu prüfen.

 

Betrachtet man nun die Tatsachen, die zum Waffenverbot geführt haben sowie die weiteren Ermittlungsergebnisse, so lassen diese Tatsachen nur den Schluss zu, dass Ihnen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen aufgrund Ihres Verhaltens, zuzutrauen ist.

 

Von einem potentiellen Waffenbesitzer darf doch verlangt werden, den Unterschied zwischen einer Schreckschusspistole und einer Schrotflinte zu kennen. Wenn auch Ihr unkooperatives Verhalten mit der Behörde nicht als Grund für die Nichtaufhebung des Waffenverbotes herangezogen wird, so darf schon darauf hingewiesen werden, dass Sie Waffenangelegenheiten in Zusammenhang mit Behörden als „lächerlich" empfinden. Diesbezüglich ist Ihnen eine wohl sehr gelassene Einstellung zu einer nicht ungefährlichen Thematik vorzuwerfen.

 

Den Waffenverbotsbescheid haben Sie am 03.11.2004 persönlich durch eigenhändige Unterschrift übernommen. Dass Sie daher vom Waffenverbot keine Kenntnis haben könnten, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar.

 

Tatsache ist, dass Sie einer Diversion (außergerichtlicher Tatausgleich) zugestimmt haben, Sie haben somit eingestanden, am 07.08.2004 jemand anderen am Körper verletzt zu haben. Weiters haben Sie auch den durch Sie verursachten Schaden (It. Polizeibericht 2.087,45 Euro, entstanden durch Herumschmeißen von verschiedenen Gegenständen im Tankstellenbuffet) beglichen.

 

Auch wenn der Vorwurf der gefährlichen Drohung mangels Schuldbeweis zu einem Freispruch geführt hat, war damals davon auszugehen, dass gegen Sie die Erlassung des Waffenverbotes als dringend notwendige Maßnahme anzusehen war.

Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden (vgl VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0090). Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus (vgl VwGH vom 24.03.2010, 2009/03/0049; 27.05.2010, 2010/03/0057). Die in Vorstrafen zugrundeliegenden Verhaltensweisen können auch dann noch waffenpolizeiliche Prognosen tragen, wenn sie aus strafrechtlicher Sicht bereits vollkommen erledigt sind. Das Waffenverbot ist keinesfalls als Strafe gedacht, sondern es dient dem Schutz der Allgemeinheit; es muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden.

 

Ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist bei Gefahr in Verzug ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Es würde den Rahmen der Manuduktionspflicht sprengen um Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung diesbezüglich weiters aufzuklären. Wenn Sie dies nun der Behörde als unverhältnismäßige Härte vorwerfen, stellt sich die Frage, warum gegen den Waffenverbotsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, da Sie ja gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung durch Rechtsmittel erfolgreich waren.

Die Behörde stellt dazu fest, dass das Waffenverbot damals zu Recht erlassen wurde und auch keineswegs von Amts wegen aufzuheben war. Ihre jüngste Vorgangsweise hat Ihre sehr gelassene Einstellung zum Waffengesetz unterstrichen und dient keineswegs der Annahme, dass Sie Ihre charakterlichen Eigenschaften so geändert haben, dass von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit ausgegangen werden kann. Nach Ansicht der Behörde ist Ihnen auf Grund des Ermittlungsverfahrens weiterhin die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.

 

Daher sind nach Ansicht der Behörde die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt haben, nicht weggefallen. Es wird ab dem jetzigen Zeitpunkt eine geraume Zeit brauchen, wo Sie beweisen können, dass Sie zuverlässig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie Waffen missbräuchlich verwenden werden. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit, welche aufgrund Ihres Verhaltens gegeben ist.

 

Ihr Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes war daher gemäß dem gesetzlichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft G abzuweisen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

 

4. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

„Gegen den Bescheid der BH G vom 21.06.2016 erhebt der Einschreiter

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht für OÖ.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht werden.

 

Mit Bescheid der BH G vom 21.10.2004 wurde gegen den Einschreiter ein Waffenverbot erlassen. Die Erlassung des Waffenverbotes erfolgte auf Basis einer bei der Behörde eingegangenen Anzeige, ohne dass dem Einschreiter Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde, also rein auf Basis der vorliegenden Anzeige. Dem Einschreiter wurden damals eine gefährliche Drohung, eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Tatsächlich wurde der Einschreiter vom LG Wels vom Vorwurf der gefährlichen Drohung und vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen, da sich dieser Vorwurf als reine Schutzbehauptungen der Gegenseite herausgestellt haben. Herausgestellt hat sich nämlich, dass der Einschreiter von seinem Kontrahenten mit einem Baseballschläger angegriffen und schwer verletzt wurde. Verifiziert werden konnte lediglich, dass der Einschreiter einige Gläser zu Boden geworfen hat. Letztendlich verblieb als Vorwurf nur eine leichte Sachbeschädigung. Diesbezüglich hat der Einschreiter die Verantwortung übernommen und wurde die Angelegenheit daher diversionell abgeschlossen und eingestellt. Dem Einschreiter wurde lediglich die Zahlung eines Schadensbetrages von € 150,00 aufgetragen.

 

Die Tatsache, dass die Behörde die Behauptung aufstellt, dass der Einschreiter wegen einer Körperverletzung einer Diversion zugestimmt hätte, zeigt, dass sich die Behörde weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes noch jetzt ernsthaft mit dem tatsächlichen Sach-verhalt auseinandergesetzt hat.

 

Tatsächlich hat der Einschreiter am 26.04.2016 bei einem Waffenhändler in G eine Waffe erworben. Es handelt sich dabei um eine Art Schrotflinte, mit welcher Schreckschusspatronen abgefeuert werden können. Nachdem ihm diese Waffe zunächst ausgehändigt wurde, wurde der Einschreiter nach kurzer Zeit telefonisch vom Waffenhändler verständigt, dass gegen ihn ein Waffenverbot besteht und dass er die Waffe zurückbringen muss. Dieser Aufforderung ist der Einschreiter unverzüglich nachgekommen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr in Erinnerung, dass gegen ihn einmal ein Waffenverbot erlassen worden ist, da er nach der Klärung des Sachverhaltes durch das Gericht vor mehr als zwölf Jahren der Meinung war, dass diese Angelegenheit längst erledigt ist. Nachdem sich damals die Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten, war der Kläger über den aufrechten Bestand des Waffenverbotes sehr überrascht und auch ungehalten. Er hat sich daher ohne Aufforderung bei der BH G in die zuständige Abteilung der BH G begeben, um den Sachverhalt aufzuklären.

 

Zu keiner Zeit hat der Einschreiter gegenüber den Beamten behauptet, dass er sich eine Schreckschusspistole gekauft habe. Er hat lediglich von einer Schreckschusswaffe gesprochen. Nachdem der zuständige Beamte auf die Beschwerde des Einschreiters äußerst ungehalten reagierte, indem er ihm sofort angekündigte, dass er ihn wegen eines Vergehens nach dem Waffenverbot anzeigen würde, hat der Einschreiter das Gespräch abgebrochen. Tatsächlich hat der Beamte sofort die Polizeidienststelle in A angerufen und Anzeige erstattet, da der Einschreiter noch am selben Tag zur Einvernahme auf die Polizei zitiert wurde. Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wenige Tage später sofort eingestellt.

 

Gem. § 12 Abs. 7 Waffengesetz hat die Behörde ein Waffenverbot von amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen sind. Im Bescheid vom 21.10.2004 hat die BH G das Waffenverbot ausschließlich damit begründet, dass dem Einschreiter laut Bericht des Gendarmariepostens A vorgeworfen wurde, dass er die Geschäftsführerin der X Tankstelle mit dem Umbringen bedroht hätte. Dieser Vorwurf konnte im Zuge des Strafverfahrens vor dem LG Wels nicht erhärtet werden und wurde der Einschreiter daher von diesem Vorwurf freigesprochen. Der von der BH G angesetzte Grund für das Waffenverbot ist daher weggefallen. Das Gesetz lässt diesbezüglich kein Ermessensentscheidung der Behörde zu, wenn der Grund für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen ist, hat die Behörde das Waffenverbot aufzuheben. Die nunmehr von der Behörde angeführten Begründungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes sind von persönlichen Vorurteilen des Beamten getragen und letztendlich völlig ungeeignet die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes zu rechtfertigen.

 

So wird in der Begründung etwa angegeben, dass dem Einschreiter missbräuchliche Verwendung von Waffen aufgrund seines Verhaltens zuzutrauen ist, ohne anzuführen, um welches Verhalten es sich dabei handelt. Es handelt sich hier also um einen völlig inhaltsleeren Vorwurf. Weiters unterstellt die Behörde dem Einschreiter, dass er eine sehr gelassene Einstellung zu einer nicht ungefährlichen Thematik. Verständlich ist jedoch, dass ein Bürger ungehalten ist, wenn die Behörde ihren Verpflichtungen über zwölf Jahre nicht nachkommt. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, wenn der Einschreiter in diesem Zusammenhang zum Beamten gesagt hat, dass die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes lächerlich sei. Des Weiteren behauptet die Behörde weiterhin tatsachenwidrig, dass der Einschreiter aufgrund des Diversionsverfahrens eingestanden hätte, jemand anderen am Körper verletzt zu haben. Dieser Vorwurf ist völlig aus der Luft gegriffen, weil der Einschreiter vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde. Die Annahme eines Diversionsangebotes hat keinerlei strafrechtliche Bindungswirkung und stellt auch kein Schuldanerkenntnis dar. Voraussetzung ist lediglich, dass die Verantwortung für eine Tat übernommen wird. In gleicher Weise verhält es sich mit der Behauptung, dass der Einschreiter einen Schaden von € 2.087,45 verursacht hätte und er diesen Betrag auch beglichen hätte. Auch diese Feststellung entbehrt jeder Grundlage. Ein Schaden von € 2.087,45 wurde damals lediglich von der Gegenseite behauptet, konnte jedoch in keiner Weise verifiziert werden. Beschädigt wurden letztendlich ein paar Gläser, deren Wert das Gericht mit € 150,00 geschätzt hat. Die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes mit einer völlig unsubstantiierten Missbrauchsmöglichkeit zu begründen, ist unzulässig, da in diesem Fall theoretisch gegen jedermann ein Waffenverbot ausgesprochen werden müsste. Die völlig unzureichende Begründung der Behörde gipfelt darin, dass die Behörde dem Einschreiter schlechte oder niedrige charakterliche Eigenschaften unterstellt, indem wörtlich ausgeführt wird:

 

„Ihre jüngste Vorgangsweise hat Ihre sehr gelassene Einstellung zum Waffengesetz unterstrichen und dient keineswegs der Annahme, dass Sie Ihre charakterlichen Eigenschaften so geändert haben, dass von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit ausgegangen werden kann."

 

Welche charakterlichen Eigenschaften dabei gemeint sind, kann die Behörde nicht darstellen.

 

Insgesamt begründet die Behörde daher die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes mit einer völlig unsubstantiierten Missbrauchsmöglichkeit, wobei der Grund, welcher zur Erlassung des

 

Waffenverbotes laut Bescheid des 21.10.2004 geführt hat, nachweislich weggefallen ist. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher insgesamt als rechtswidrig.

 

Der Einschreiter stellt daher nachstehende

 

BESCHWERDEANTRÄGE:

 

der Beschwerde Folge zu geben und

 

den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass das über den Einschreiter mit

Bescheid vom 21.10.2004 verhängte Waffenverbot aufgehoben wird.“

 

5. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. August 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Über den Bf wurde mit Mandatsbescheid vom 21. Oktober 2004 ein Waffenverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 3. November 2004 ausgehändigt. Nachdem durch den Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Begründet wurde das Waffenverbot damit, dass der Bf am 7. August 2004 um ca. 19:30 Uhr die Geschäftsführerin des Buffets einer näher bezeichneten Tankstelle mit dem Umbringen bedroht hat. Das strafrechtliche Verfahren vor dem Landesgericht Wels bezüglich dieser gefährlichen Drohung führte zu keiner Verurteilung.

 

Am 21. April 2016 erwarb der Bf eine Schusswaffe der Kategorie D, welche ihm vom näher bezeichneten Waffenhändler erst nach einer 3-tägigen Wartefrist („Abkühlphase“) überlassen wurde. Am 25. April 2016 holte sich der Bf die Waffe ab. Erst am nächsten Tag gab der Waffenhändler die Daten des Bf in das Waffenregister ein und bemerkte, dass der Verkauf einer Waffe an den Bf nicht erlaubt war. Der Waffenhändler informierte den Bf umgehend über diesen Umstand und wies ihn darauf hin, dass dieser die Waffe sofort wieder zurückgeben müsse.

 

Daraufhin suchte der Bf die belangte Behörde auf, um sich zu erkundigen, ob tatsächlich ein Waffenverbot gegen ihn bestehen würde. Dies wurde von der Behörde bestätigt. Im Rahmen dieses Auskunftsersuchen gab der Bf auch zu, bereits eine Waffe erworben zu haben, wobei der Bf nur unklare Angaben über die Waffe machte und im Wesentlichen jede weitere Aussage verweigerte.

 

Noch am selben Tag (26. April 2016) händigte der Bf die Waffe dem Waffenhändler wieder aus und machte den Kauf rückgängig. Mit Schreiben vom 29. April 2016 stellte der Bf den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots.

 

Im dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akt der Behörde scheinen verschiedene Anzeigen gegen den Bf wegen aggressiven Verhalts, Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung auf, die alle mehrere Jahre zurückliegen; zuletzt eine Anzeige wegen Körperverletzung vom Dezember 2006. Strafrechtliche Verurteilungen gegen den Bf liegen nicht vor.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde überdies auch nicht beantragt.

 

 

III.

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, lautet auszugsweise:

 

„Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) …

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) …“

 

3. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes – und gemäß § 12 Abs 7 WaffG auch für dessen Aufhebung – ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft (VwGH 21.12.2012, 2010/03/0098; 18.9.2013, 2013/03/0097; 28.11.2013, 2013/03/0084). Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde; dagegen haben im Fall eines freisprechenden Urteils die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffenG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009 ).

 

§ 12 Abs 7 WaffG 1996 verpflichtet die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt § 12 Abs 7 WaffG 1996 keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 2. Juli 1998, 98/20/0078).

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist die Behörde gemäß § 12 Abs 7 WaffG bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwSlg 14.942 A/1998; VwGH 27.5.2010 2010/03/0057; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174).

 

Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen und es sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20.06.2012, 2009/03/0124), betrifft jedoch nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (vgl. VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0140).

 

4. Gegen den Bf wurde im Jahr 2004, wie dem rechtskräftigen Bescheid bindend zu entnehmen ist, ein Waffenverbot ausgesprochen, nachdem er eine andere Person mit dem Umbringen bedroht hat. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ohne ordentliches Ermittlungsverfahren war mit Gefahr in Verzug begründet. Nachdem der Bf kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben hat, ist dieser auch in Rechtskraft erwachsen.

 

Dass der Bf wegen dieser Drohung nicht strafrechtlich verurteilt worden ist, bedeutet jedoch noch nicht, dass das Waffenverbot damals aufzuheben gewesen wäre. Die Bindung der Behörde an eine Entscheidung des Strafgerichts besteht nur insofern, dass eine strafrechtliche Verurteilung jedenfalls aufzugreifen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung ist umgekehrt jedoch nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes. Ebenso war die Behörde nicht zu einer intervallmäßigen Prüfung verpflichtet, ob die Gründe für das erlassene Waffenverbot in der Zwischenzeit weggefallen sind.

 

Es steht daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich außer Frage, dass das Waffenverbot gegen den Bf zum Zeitpunkt des Waffenbesitzes vom 25. bis 26. April 2016 aufrecht war.

 

Am 29. April 2016 stellte der Bf einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots. Es war daher von der belangten Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Waffenverbot noch immer vorliegen.

 

Das Waffenverbot wurde im Jahr 2004 auf Grund einer konkret ausgesprochenen gefährlichen Drohung erlassen. Wie bereits oben dargelegt, war eine strafrechtliche Verurteilung bezüglich dieser Drohung keine zwingende Voraussetzung. Bereits in den Jahren davor gab es zudem mehrere einschlägige Anzeigen gegen den Bf, wobei es nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Die damalige Gefährdungsprognose ergab daher nicht zu Unrecht, dass Umstände vorlagen, welche ein Waffenverbot rechtfertigen würden. Auch eine weitere Anzeige wegen Körperverletzung im Dezember 2006 hat sicherlich nicht dazu beigetragen, die belangte Behörde zu einer Aufhebung des Waffenverbots zu veranlassen.

 

Dem Vorlageakt sind keine weiteren Hinweise zu entnehmen, dass es seit dem Vorfall im Jahr 2006 zu neuerlichen Beschwerden, Anzeigen oder Verurteilungen gegen den Bf gekommen wäre. Weitergehende Erhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verliefen ergebnislos. Selbst für den Fall also, dass der Bf die angezeigten Taten in der Form begangen haben sollte, obwohl es nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, hat sich der Bf seit beinahe 10 Jahren im Sinne des Waffengesetzes wohlverhalten.

 

Ein mangelndes Wohlverhalten könnte allenfalls daraus abgeleitet werden, dass sich der Bf im April 2016 eine Schusswaffe gekauft hat, obwohl gegen ihn ein Waffenverbot aufrecht war.

 

Nachdem er auf diesen Umstand bzw. die daraus resultierenden Konsequenzen hingewiesen worden war, hat er den Erwerb der Waffe aus freien Stücken und ohne behördliches Zutun umgehend rückgängig gemacht. Der Zeitraum des rechtswidrigen Besitzes der Waffe dauerte weniger als 24 Stunden an.

 

Das Vorbringen des Bf ist insgesamt nachvollziehbar. Auch wenn der Bf auf Grund der Entscheidung der belangten Behörde im Jahr 2004 wissen hätte müssen, dass das Waffenverbot noch aufrecht ist (dieses wurde unbefristet erlassen und eine Aufhebung von Amts wegen war nicht erfolgt), hat er glaubhaft dargelegt, dass er infolge des gerichtlichen Freispruches von einem Wegfall des Waffenverbotes ausgegangen sei. Diese Annahme findet auch Deckung im vorliegenden Geschehensablauf. Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines möglicherweise nach wie vor bestehenden Waffenverbotes hat er von sich aus die zuständige Behörde aufgesucht und um Klärung ersucht. Trotz des wenig kooperativen Verhaltens vor und gegenüber der belangten Behörde hat er nach dem Gespräch unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand wieder hergestellt.

 

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots abgewiesen wurde, darauf, dass der Bf durch sein Verhalten im Rahmen des Auskunftsersuchens bezüglich des Waffenverbotes am 26. April 2016 seine „sehr gelassene Einstellung zum Waffengesetz“ unterstreicht und daher nicht angenommen werden kann, dass sich die charakterlichen Eigenschaften so geändert haben, dass von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit ausgegangen werden kann.

 

Zu dieser Begründung der belangten Behörde ist zuerst festzuhalten, dass das aktuelle Verhalten des Bf, der seinen Unmut über das ihm unverständliche Waffenverbot geäußert hat, mit den damaligen Gründen zur Erlassung eines Waffenverbots in keinem Zusammenhang steht und im Jahr 2004 auch nicht die charakterliche Einstellung des Bf zum Waffengesetz in Erwägung gezogen worden ist. Insofern vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu erkennen, warum das Verhalten des Bf vor der belangten Behörde die Einstellung des Bf „unterstreichen“ soll.

 

Weiters ist auch zu beachten, dass an die von der belangten Behörde angesprochenen waffenrechtliche Verlässlichkeit weniger strenge Anforderungen geknüpft sind, als an ein Waffenverbot, welches durch „bestimmte Tatsachen“ begründet sein muss (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Diese bestimmten Tatsachen konnte die belangte Behörde bezüglich der Aufrechterhaltung des Waffenverbots nicht darlegen.

 

Die belangte Behörde verkennt dabei, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als dass ein Mangel bezüglich waffenrechtlicher Verlässlichkeit kein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG zu rechtfertigen vermag.

 

Zum gegenständlichen Verstoß gegen das Waffenverbots durch den Bf ist festzuhalten, dass ein einzelner Verstoß alleine, bei welcher der Bf aus für das erkennende Gericht nachvollziehbaren und glaubwürdigen Gründen davon ausgegangen ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Waffenverbot ihm gegenüber bestehen würde, nicht ausreichend ist, um die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zu rechtfertigen, welches vor beinahe 12 Jahren erlassen worden ist. Für den Bf spricht, dass er sich in diesem langen Zeitraum ansonsten wohlverhalten hat.

 

Am Rande sei erwähnt, dass der Bf nicht in den Besitz der Waffe gekommen wäre, wenn sich der Waffenhändler rechtskonform verhalten hätte. Der vorliegende Verstoß gegen das Waffenverbot hätte nicht stattgefunden und das klärende Gespräch vor der Behörde wäre für den Bf friktionsfreier verlaufen. 

 

5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Zeitraum von knapp 10 Jahren, in denen der Bf nicht mehr aktenkundig geworden ist, als ausreichend lang angesehen werden kann, um von einer positiven Gefährdungsprognose im Sinne des Waffengesetzes ausgehen zu können.

 

Dem Antrag des Bf war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das mit Bescheid vom 21. Oktober 2004, GZ Sich51-243-1996, erlassene Waffenverbot aufzuheben war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung vollinhaltlich der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes entspricht und die Beantwortung der Frage, ob konkret den Bf betreffend eine positive Gefährdungsprognose erstellt werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider