LVwG-850432/2/Wei/BZ

Linz, 26.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Herrn G S, X, L, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 2015, GZ: VH 777/08, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Umbestellung eines Verfahrenshelfers

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Beschluss vom 14. März 2008 wurde vom Bezirksgericht F dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Verfahrenshilfe inklusive Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren 2 C 160/08p und das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens) bewilligt.

 

Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer wurde Frau Mag. D W, Rechtsanwältin in X, X, zur Verfahrenshelferin für den Bf bestellt.

 

Aufgrund des Verzichts von Frau Mag. D W auf die Rechtsanwaltschaft wurde mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 28. Februar 2011 Herr Mag. J K, Rechtsanwalt in X, X, zum Verfahrenshelfer für den Bf bestellt.  

 

I.2. Der Bf beantragte mit Schreiben vom 15. September 2014 aufgrund der Vorkommnisse im Verfahren 2 C 160/08p (Nichtvorlage eines vom Bf handschriftlich verfassten Klageentwurfs an das Gericht durch Mag. J K, wodurch dem Bf erheblicher Schaden entstanden sei) den Verfahrenshelfer Mag. J K umzubestellen.

 

I.3. Mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwalts­kammer, Abteilung II, vom 11. März 2015, GZ: VH 777/08, wurde der Antrag des Bf auf Umbestellung des Verfahrenshelfers Mag. J K zurückgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren 2 C 160/08p des Bezirksgerichtes F seit 16. Oktober 2014 rechtskräftig erledigt sei. Mag. J K hätte, entsprechend dem Wunsch der klagenden Partei, dem Bf, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil vom 5. August 2014 eingebracht. Mit Beschluss des Landesgerichtes L vom
16. Oktober 2014 sei der Antrag und die Revision zurückgewiesen worden. Eine Umbestellung von Mag. J K als Verfahrenshelfer sei daher mangels rechtlichen Interesses für den Bf obsolet.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 30. März 2015 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Umbestellung von Herrn Mag. J K.

 

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Ober­österreichischen Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Juni 2015, GZ: VH 777/08, wurde die Vorstellung des Bf gegen den Bescheid der Abteilung II der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom
11. März 2015 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes und Gang des Verfahrens führt die belangte Behörde zur rechtlichen Begründung ihrer Entscheidung aus, dass § 45 Abs. 4 RAO Verfahrensbeholfenen das Recht einräume, unter bestimmten Umständen eine Umbestellung des Verfahrenshelfers zu beantragen. Der Verfahrensbeholfene habe ein rechtliches Interesse daran, dass der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt seine Pflichten ihm gegenüber, insbesondere die Pflicht, die Rechte des Verfahrensbeholfenen mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, wahrnehme. Nach Abschluss des Verfahrens, für welches die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei ein solches rechtliches Interesse allerdings zu verneinen, zumal der Verfahrenshelfer zu diesem Zeitpunkt keinerlei rechtliche Schritte mehr setzen könne. Aufgrund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Umbestellung des Verfahrenshelfers durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, für welches der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei, wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid des Ausschussplenums, der nach einem Zustellversuch am 19. Juni 2015 hinterlegt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16. Juli 2015, mit der die Umbestellung des Verfahrenshelfers beantragt wird.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

 

„Mein rechtliches Interesse an der Umbestellung ist gegeben.

Weil ich den Umbestellungsantrag vor der Rechtsmittelerstellung durch Mag. K gestellt habe.

Wenn hier meinen Antrag zugestimmt wird, ist die durchgeführte Rechtsmittelerstellung von Mag. K unzulässig, somit wäre das Verfahren ohne Mag. K wiedereinzusetzen vor dessen Rechtsmittelerstellung.

Daher wäre sein Rechtsmittel ungültig und ich hätte die Möglichkeit auf ein ordentliches Verfahren, GZ 2 C 160/08p BG F.

Auf meine Frage warum er meine handschriftliche Klage nicht vorgelegt habe, meinte er nur, es sei sein Job! Auch diese Aussage lässt an seiner Loyalität mir gegenüber zweifeln.

Aus obigem Vorbringen ist zu entnehmen das meine Beschwerde zuzulassen ist.

Der Beschluss vom 17.6.2015 wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.

In den Beschwerdegründen werden Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie mangelhafte Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht.“

 

 

II.1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, eingelangt am 7. September 2015, hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sach­verhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und auch der Bf hat keine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem  S a c h v e r h a l t  aus:

 

II.3.1. Mit Beschluss vom 14. März 2008 wurde vom Bezirksgericht F dem Bf Verfahrenshilfe inklusive der Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren
2 C 160/08p bewilligt.

 

Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom
28. Februar 2011 wurde Herr Mag. J K, Rechtsanwalt in X, X, zum Verfahrenshelfer für den Bf bestellt. 

 

Mit dem Berufungsurteil des Landesgerichtes L vom 5. August 2014,
GZ: 14 R 87/14h, wurde der Berufung des Bf, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. K, gegen das abweisende Urteil des Bezirksgerichtes F vom
14. April 2014, GZ: 2 C 160/08p, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).

 

Herr Mag. J K hat aufgrund dieses Berufungsurteils des Landesgerichtes L vom
5. August 2014, GZ: 14 R 87/14h, mit Schriftsatz vom 15. September 2014 rechtzeitig gemäß § 508 ZPO beantragt, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch, dass die ordentliche Revision gegen dieses Urteil nicht zulässig sei, dahingehend abändern, dass die ordentliche Revision gegen dieses Urteil für zulässig erklärt wird.

 

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014, GZ: 14 R 87/14h, hat das Landesgericht L den Antrag und die Revision zurückgewiesen.

 

Mit Antrag vom 15. September 2014 hat der Bf die Umbestellung des Verfahrenshelfers Mag. J K beantragt. Begründend führt der Bf aus, das Mag. J K seine handschriftliche Klage dem Gericht nicht vorgelegt hätte und er dadurch einen Schaden erlitten hätte. In der Beschwerde bezweifelt der Bf auch die Loyalität des Verfahrenshelfers ihm gegenüber.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage.

 

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 45 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung - RAO (StF RGBl Nr. 96/1868 idF StGBl Nr. 95/1919, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 156/2015) ist, sofern der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann, er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 leg cit ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegen-heiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rat erteilen.

 

§ 508 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO (StF RGBl Nr. 113/1895 idF StGBl Nr. 95/1919, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 94/2015) lautet:

 

Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 Euro, nicht aber insgesamt 30.000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

 

Nach § 508 Abs. 4 ZPO hat das Berufungsgericht, sofern es den Antrag nach
Abs. 1 für nicht stichhältig erachtet, diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 505 Abs. 4 ZPO lautet:

 

Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Zurückweisung des Antrags des Bf auf Umbestellung seines Verfahrenshelfers nach § 45 Abs. 4 RAO.  

 

Dem Bf wurde vom Bezirksgericht F für das Verfahren 2 C 160/08p Verfahrenshilfe inklusive der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Zum Verfahrenshelfer wurde Herr Mag. J K bestellt.

 

Das Verfahren 2 C 160/08p war grundsätzlich bereits mit dem Berufungsurteil des Landesgerichtes L vom 5. August 2014, GZ: 14 R 87/14h, mit welchem der Berufung des Bf keine Folge gegeben und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, abgeschlossen. Denn die Erhebung einer außerordentlichen Revision war im Grunde des § 505 Abs. 4 ZPO jedenfalls nicht zulässig, weil im Verfahren 2 C 160/08p der Entscheidungsgegenstand
(EUR 9.890,-- s.A und Feststellung EUR 100,--) insgesamt 30.000 Euro nicht überstieg und es sich auch um keine Angelegenheit nach § 502 Abs. 5 ZPO (taxativ aufgezählte besondere Streitigkeiten) handelte.

 

Herr Mag. J K hat mit Schriftsatz vom 15. September 2014 den nach § 508 ZPO noch möglichen Antrag an das Rechtmittelgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil des Landesgerichts L vom
5. August 2014, GZ: 14 R 87/14h, eingebracht und zugleich die ordentliche Revision ausgeführt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014, GZ: 14 R 87/14h, hat das Landesgericht L diesen Antrag und die Revision zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes L vom 16. Oktober 2014 war gemäß § 508 Abs. 4 ZPO kein Rechtsmittel zulässig. Somit blieb es bei der Nichtzulassung der ordentlichen Revision und damit bei der Unbekämpfbarkeit des in Rechtskraft erwachsenen Berufungsurteils vom 5. August 2014.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass das Verfahren 2 C 160/08p, für welches dem Bf die Verfahrenshilfe bewilligt und der vom Umbestellungswunsch des Bf (Antrag vom 15.09.2014) betroffene Verfahrenshelfer bestellt worden war, an sich bereits mit dem Berufungsurteil erledigt und der Antrag gemäß § 508 ZPO erfolglos gebliebenen war, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es dem Bf bereits an einem rechtlichen Interesse an der Umbestellung fehlt. Spätestens mit dem Beschluss des Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 2014 betreffend die nicht weiter bekämpfbare (!) Zurückweisung des Antrages gemäß dem § 508 ZPO und der gleichzeitig ausgeführten Revision, konnten keine rechtlichen Schritte mehr gesetzt werden und ist daher das rechtliche Interesse an einer Umbestellung weggefallen. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Recht ein fehlendes Rechts-schutzinteresse des Bf angenommen und ist zutreffend mit Zurückweisung vorgegangen. Der Bf konnte denkmöglich nicht mehr in einem durch § 45 Abs. 4 RAO eingeräumten Recht verletzt sein. Es war somit die Zurückweisung des Umbestellungsantrages durch die belangte Behörde zu bestätigen.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ergangen ist (vgl. zBsp. VwGH 19.05.2015,
Zl. Ra 2015/05/0030).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß