LVwG-150100/4/RK/FE LVwG-150101/2/RK/FE

Linz, 13.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter,
Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerden der Frau X, rechtsfreundlich vertreten durch X, und des X, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten vom 1.2.2013, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, den

                                                                                                                                 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Den Beschwerden wird jeweils stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten vom 1.2.2013, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Marktgemeinde Garsten zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. In der gegenständlichen Angelegenheit erging mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garsten vom 3.10.2012, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag wegen konsenslos errichteter Gebäude, Metallcontainer, Betonfundamente bzw. Zwischenlagerung von diversen Materialien auf den Grundstücken Nr. X und X der KG X gemäß § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 iVm § 3 Abs. 5 Oö. Bautechnikgesetz 1994.

Als Adressat dieses Bescheides wurden Frau X, und Herr X, angeführt.

Im Spruch des genannten Bescheides wurden bestimmte Fristen für die jeweils verfügten Maßnahmen samt Anzeigeverpflichtung normiert.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, Herrn X, am 4.10.2012 zugestellt (ein entsprechender Rückschein des Postzustellers mit Datum 4.10.2012, eigenhändig unterschrieben, liegt vor) und wurde dagegen von Herrn X mit Schreiben vom 19.10.2012 Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde per E-Mail am 19.10.2012, 11 Uhr 07, abgesendet, im Eingangsstempel der Marktgemeinde Garsten ist  auch der 19.10.2012 auf der gegenständlichen Berufung angebracht und dort die Geschäftszahl samt Kurzzeichen des Bearbeiters angeführt.

 

Die Berufung der Beschwerdeführerin, X, die diese nunmehr in rechtsfreundlicher Vertretung durch X, eingebracht hat, langte am 22.10.2012 bei der Gemeinde ein. Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid wurde Frau
X laut Rückschein am 8.10.2012 zugestellt und offensichtlich von ihr selbst (Unterschriftsleistung auf dem Rückscheinformular) übernommen.

 

Inhaltlich wurde in der Berufung im Wesentlichen damit argumentiert, dass das Abstellen von Containern und die Lagerung von Materialien, von denen keinerlei Gefahren ausgehen würden, eine typische Verwendung eines Grundstückes, das als Betriebsbaugebiet gewidmet ist, darstellen würde. Auch wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin ohnehin ihren Pächter, X (den vorgenannten Beschwerdeführer), eindringlich ersucht hätte, die zahlreichen Vorschreibungen der Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit einzuhalten, weswegen ihr kein Fehlverhalten vorwerfbar wäre.

 

Im nachfolgenden Verfahrensgang wurde im weiteren Ermittlungsverlauf u.a. ein Gutachten betreffend die Beeinträchtigung der bescheidgegenständlichen Grundstücke durch die errichteten Anlagen eingeholt und dort resümierend mit Gutachten vom 10.12.2012  festgestellt, dass die derzeitige "Anlage" (gemeint wohl: "Anlagen") auf den Grundstücken Nr. X und X, KG X,“ das Landschaftsbild maßgeblich stören“.

 

Aus dem Gesamtakt ist für das Landesverwaltungsgericht weiters ersichtlich, dass der entsprechende Auftrag an den Ziviltechniker, X, zur Erstellung des vorhin genannten Gutachtens im Zuge einer sogenannten Bau- und Raumordnungsausschusssitzung der Gemeinde vom 29.11.2012 am selben Tag ergangen ist und vom dort anwesenden Sachverständigen sogleich die Befundung erfolgt ist.

Das Gutachten wurde sodann mit 10.12.2012 datiert und der Gemeinde am 12.12.2012 übermittelt.

Eine Übermittlung dieses Gutachtens an die Beschwerdeführer ist im Akt nicht ersichtlich.

 

Schließlich wurde mit Bescheid vom 1.2.2013 des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garsten vom 3.10.2012 behandelt und im Ergebnis wird die Berufung der Beschwerdeführer X (rechtsfreundlich vertreten) und X jeweils abgewiesen. Die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde spruchmäßig mit 30. April 2013 festgesetzt. Der erste Absatz des Spruches lautet wie folgt:

 

"Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten vom 13.12.2012 wird Ihre in offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung vom 19.10.2012 gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garsten vom 3.10.2012, Zl. Bau-131-9-2012/Zö, betreffend die Entfernung von konsenslos errichteten Gebäuden, Metallcontainern, Betonfundamenten und zwischengelagerten Materialien auf den Grundstücken Nr. X und X der KG. X abgewiesen."

Als Bescheidadressaten sind wiederum beide Berufungswerber angeführt.

 

Begründend wird im Berufungsbescheid im Wesentlichen ausgeführt: Eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Gemeinderates wäre das oben schon mehrfach erwähnte Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ziviltechniker, X, E., vom 10.12.2012, gewesen,  welches der Marktgemeinde Garsten am 12.12.2012 übermittelt und als wesentliche Grundlage für die Berufungsentscheidung herangezogen worden wäre. Sodann wird in der weiteren Begründungsabfolge das Gutachten des Herrn X wiedergegeben und besonders auf die dortigen gutachtlichen Schlussfolgerungen verwiesen, wonach das Landschaftsbild durch die konsenslos errichteten Gebäude, baulichen Anlagen und diversen Fundamentreste und Betriebsflächen sowie den verwilderten Bewuchs mit Ablagerungen verschiedenster Art maßgeblich beeinträchtigt würde. An einschlägigen Rechtsvorschriften werden in der Begründung überblicksweise die Bestimmungen des § 3 Z. 5 und 6 Oö. Bautechnikgesetz 1994, § 35 Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 sowie § 2 Z. 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genannt. Die genannten Vorschriften würden sämtlich Aspekte des Landschaftsbildes bzw. naturschutzmäßige Aspekte beinhalten,  deren Einhaltung dort jeweils normiert wäre, weshalb eben auf Grund des ermittelten maßgeblichen Sachverhaltes und dem schon angeführten Gutachten des Sachverständigen, X, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garsten vom 3.10.2012, Zl. Bau-131-9-12/Km, uneingeschränkt bestätigt würde. Im angefochtenen Berufungsbescheid ist folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten:

 

"Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten."

 

Dem Behördenakt ist zu entnehmen, dass laut Rückschein der Bescheid des Bürgermeisters Herrn X am 4.10.2012 zugestellt wurde und an diesem Tag von ihm übernommen wurde (was durch die Übernahmsbestätigung samt eigenhändiger Unterschrift belegt ist). Mit diesem Tag begann gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 die Berufungsfrist für den Berufungswerber zu laufen; der letzte Tag für die Einbringung der Berufung war sodann gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 iVm § 32 Abs. 2 AVG 1991 der Donnerstag, 18.10.2012 (kein Feiertag).

Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. für viele VwGH vom 23.5.2012, Zl. 2012/08/0102) findet das Postenlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG 1991 bei der Einbringung von Rechtsmitteln per E-Mail keine Anwendung. Ungeachtet dieser Bestimmung hat der damalige Berufungswerber, X, mit Datum Freitag, 19.10.2012, eine schriftliche Berufung erhoben und ist diese per E-Mail vom Freitag, 19. Oktober 2012, 11:07 Uhr (der Eingang ist mit Eingangsstempel des Marktgemeindeamtes Garsten mit 19. Oktober 2012 gestempelt), bei der Gemeinde am dortigen Server eingelangt, weshalb dies eine Verspätung um einen Tag bedeutet.

 

Dessen ungeachtet hat die Behörde das Rechtsmittel der Berufung zugelassen und den nachfolgenden Berufungsbescheid wiederum dem Beschwerdeführer, Herrn X, zugestellt.

Insbesondere ist Herrn X auch keinerlei Vorhalt über die  („anzunehmende“) Verspätung in der Einbringung seines Rechtsmittels gemacht worden.

 

Der gegenständliche Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten richtet sich wiederum gegen beide Beschwerdeführer als Adressaten des Beseitigungsauftrages.

Dem gesamten aktenkundigen Ermittlungsverfahren sind keinerlei nähere Ermittlungsschritte darüber zu entnehmen, wer konkret Eigentümer der bescheidgegenständlichen baulichen Anlagen bzw. konsenslos errichteten Gebäude sowie zwischengelagerten Materialen tatsächlich ist. Aus dem gesamten Akt ist ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer, Herrn X, um den Pächter der bescheidgegenständlichen Grundstücke Nr. X und X, KG X, handelt. Auch kann dem Akt entnommen werden, dass auf dem Grundstück Nr. X sich Betonfundamente sowie ein Heizhaus befinden, welches von der S. D. P. AG vor mehr als ca. 60 Jahren errichtet wurde, und dass eine Garage sowie ein Unterstellplatz sich auf dem Grundstück Nr. X der KG X befinden, welches jedoch nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Beseitigungsauftrages ist.

Insbesondere sind keinerlei nähere Angaben zu den konkreten Eigentumsverhältnissen der baulichen Anlagen bzw. sonstigen Anlagen bzw. gelagerten Objekte auf den bescheidgegenständlichen Grundstücken X und X, KG X, im Akt dokumentiert.

 

II. Rechtslage:

 

Die gegenständlichen Beschwerden vom 18.2.2013 (X, rechtsfreundlich vertreten) und vom 14.2.2013 (X) wurden jeweils als Vorstellung bei der Marktgemeinde Garsten eingebracht und von dieser mit Schreiben vom 12.3.2013 an die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, übersendet.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 letzter Satz B-VG ist die dort ursprünglich gegebene Zuständigkeit mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen und wurden folglich beide Vorstellungen von dort mit Schreiben vom 8.1.2014 an das Landesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

III. Erwägungen:

 

Die jeweils in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten vom 1.2.2013, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, bestätigt im Ergebnis spruchmäßig vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid (Beseitigungsauftrag) des Bürgermeisters der Marktgemeinde Garsten vom 3.10.2012, Zl: Bau-131-9-2012/Zö, mit welchem die baupolizeiliche Entfernung von konsenslos errichteten Gebäuden und Metallcontainern, Betonfundamenten und zwischengelagerten Materialien auf den bescheidgegenständlichen Grundstücken der KG X bis zum 13.12.2012 ursprünglich aufgetragen wurde und setzte als neuen Termin für die gebotene Beseitigung der Anlagen den 30. April 2013 fest.

 

Dabei hat die Berufungsbehörde es unterlassen (bzw. ist aus dem gesamten Akt kein derartiger Ermittlungsschritt ersichtlich), zu prüfen, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers X die formelle Prozessvoraussetzung der zeitgerechten Erhebung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG gegeben war.

 

Wie den hiezu ergangenen oben enthaltenen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, hätte die Berufungsbehörde, Gemeinderat der Marktgemeinde Garsten, wegen der vorerst offenkundigen formellen Verspätung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers X diesem die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorhalten müssen. Sie hätte dabei weitere Ermittlungen darüber anstellen können und müssen, ob etwa ein Zustellmangel unterlaufen ist oder wegen Abwesenheit des Berufungswerbers von der Abgabestelle diesem nicht rechtsgültig nach den näheren Bestimmungen des Zustellgesetzes hat zugestellt werden können, weswegen allenfalls ein Zustellmangel vorgelegen hätte. Dies hat sie aber nach Lage des Falles offenbar unterlassen und, wie im Akt ersichtlich ist, dort mehrfach ausgeführt, dass die Berufung des Herrn X „in offener Frist erfolgt wäre“ und diesem auch den Berufungsbescheid ("als Partei") zugesendet. Nachdem die Rechtsfolgen einer allfällig verspäteten Berufung aber durchaus wesentlich sind, da sie bei gegebener Verspätung des Rechtsmittels mit ihrer meritorischen Erledigung in der Berufungsentscheidung  ihre Zuständigkeit überschritten und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hätte, hat die Berufungsbehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sohin im Sinne des Gesetzes notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unterlassen, weshalb zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung schon aus diesem Grund hinsichtlich des Beschwerdeführers, Herrn X, die Zurückweisung erfolgen musste (zu alldem VwGH vom 21.3.1994, Zl. 94/10/0010, und VwGH vom 19.5.1994, Zl. 93/07/0167).

 

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, Frau X, ist, wozu auf die oben schon gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, festzustellen, dass Adressat eines sogenannten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Sinne des § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (lediglich) der Eigentümer der baulichen Anlagen ist und nicht etwa der Grundeigentümer. Hiezu ist u.a. auszuführen, dass Miet- oder Pachtverhältnisse (wie im vorliegenden Falle durch Pacht der bescheidgegenständlichen Grundstücke durch Herrn X) noch keine rechtsverbindliche Aussage zum Eigentum an den gegenständlichen baulichen Anlagen und dort gelagerten Objekten getroffen ist, was aber aus diesem Grund von der Behörde konkret zu ermitteln gewesen wäre. Vielmehr ginge ein Beseitigungsauftrag, der sich nicht gegen den Eigentümer der Baulichkeit richtet, ins Leere. Die Berufungsbehörde wäre also in die Pflicht genommen, hinsichtlich der bescheidgegenständlichen baulichen Anlagen konkrete Ermittlungen zu führen, um den jeweils rechtsrichtigen Adressaten der  Beseitigungsaufträge zu nennen. Keinesfalls ist es daher genügend, wenn sie in einem Beseitigungsbescheid sowohl den Grundeigentümer also auch den Pächter der bescheidgegenständlichen Grundstücke nennt, sich aber mit der rechtswesentlichen Frage des Eigentumes an diesen Objekten und Anlagen offenbar nicht eingehend auseinandersetzt. Auch diesbezüglich ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde somit im Sinne des Gesetzes notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes (wegen deren Relevanz für die zu lösende Rechtsfrage) unterlassen hat.

Im Übrigen wird aus verfahrensrechtlicher Sicht darauf verwiesen, dass jedwede Ergebnisse von Beweisaufnahmen, wie etwa Sachverständigengutachten, den Parteien zur Kenntnis zu bringen sein werden und diesen die nachweisliche Gelegenheit zu geben ist, hiezu jeweils Stellung zu nehmen.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift würde schon für sich zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs führen.

 

Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin X in deren Berufung vom 19.10.2012 Relevanz entwickeln kann, wenn diese dort ausführt, dass "die gegenständlichen Liegenschaften" bereits seit mehr als 60 Jahren als Betriebs- und Lagerfläche benützt würden und die Betonfundamente sowie das Heizhaus bereits jahrzehntelang Bestandteile der betroffenen Grundstücke gewesen wären“.

Jedenfalls ist bei derartig vorgebrachten "historischen Verhältnisses eines tatsächlichen baulichen Bestandes" die Durchführung diverser Ermittlungsschritte seitens der Behörde vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu empfehlen, um die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit einem allfällig zu vermutenden Baukonsens mit der nötigen Klarheit vorweg zu ermitteln, dies zur Vermeidung allfälliger weiterer aufwändig zu lösender Rechtsfragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung von allfällig vorliegenden Baubewilligungen ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen wäre (VwGH vom 21.1.1996, Zl. 95/05/0026).

 

Dies macht umso mehr deutlich, dass insbesondere  genaue Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an den beanstandeten Baulichkeiten bzw. baulichen Anlagen und die genaue Nennung der  konkreten Bescheidadressaten für die einzelnen baubehördlichen Beseitigungsaufträge jedenfalls mit größter Genauigkeit bescheidmäßig zu verankern  sind.

 

IV. Ergebnis:

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass für den zweifach in Beschwerde gezogenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten ungeachtet der durchgeführten Ermittlungen der Berufungsbehörde weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes, wie oben ausführlich beschrieben, notwendig gewesen wären, die jedoch zumindest hinsichtlich der oben genannten Punkte unterlassen wurden und die abstrakt durchaus andere bescheidmäßige Aussprüche ergeben könnten.

Dabei sind hier sowohl in materiellen Bestimmungen insbesondere der Bauordnung, als auch in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Zustellgesetz gelegene Aspekte einer Klärung zuzuführen, wozu auf die obigen Ausführungen nocheinmal verwiesen wird.

Aus diesen Gründen war der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigte sich wegen der zwingenden inhaltlichen Miterledigung dieses Antrages durch Spruchpunkt I des gegenständlichen Beschlusses.

 

In dem wiederaufzunehmenden Ermittlungsverfahren wird, abgesehen von der strikten Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Zustellung von Bescheiden und die Wahrung prozessualer Fristen, sämtlichen Parteien insbesondere laufend Gelegenheit zur Stellungnahme zu neuen Ermittlungsergebnissen, wie insbesondere Sachverständigengutachten etc., zu geben sein.

 

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer