LVwG-650657/12/Bi

Linz, 10.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J S P, K, Ü, vertreten durch Herrn RA Mag. G W, A, H, vom 11. Mai 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. April 2016, GZ: 16/126902, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Beschwerdeumfang bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) für die Klassen AM, A1, A2, A und B durch Befristung bis 15. April 2021 und die Vorschreibung folgender Auflagen eingeschränkt:

„Code 104 – Sie haben alle 12 Monate, gerechnet ab 15.4.2016, einen Nachweis über gesammelte 6-monatige Augendruckkontrollen und Gesichtsfeld auf die Dauer von 5 Jahren bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abzugeben.

01.06 – Brille oder Kontaktlinsen

Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit augenfachärztlicher Stellungnahme.“

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 19. April 2016.

2. Ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung der Auflage Code 104 hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die Auflage damit begründet, im amtsärztlichen Gutachten vom 15.4.2016 sei festgestellt worden, dass dies wegen des Grünen Stars am rechten Auge erforderlich wäre. Diese Glaukom-Erkrankung am rechten Auge bestehe bereits seit Jahrzehnten und sei absolut stabil. Im aä Gutachten gebe man sich plötzlich überrascht und tue so, als ob diese neu wäre bzw der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Die Starerkrankung sei aber bereits seit längerem vorhanden und das sei der Behörde auch aus früheren Untersuchungen und seit Jahren vorliegenden medizinischen Unterlagen bekannt. Daraus ergebe sich auch, dass diese Erkrankung infolge ständiger FA-Behandlung stabil und keine Verschlechterung eingetreten sei. Gemäß § 8 Abs.6 FSG-GV könne eine Auflage aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert habe. Es bedürfe in seinem Fall keiner derartigen Auflage in so kurzen Abständen, zumal sich im Vergleich zu früheren Untersuchungen durch den Amtsarzt keine Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung, ergeben habe.

Beantragt wird die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass von der Auflage und Befristung „Code 104“ abgesehen werde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Einholung einer Stellungnahme  durch die Amtsärztin Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf hat am 13. April 2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seiner bis 11. Mai 2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B gestellt und ein „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens“ Dris K P, Augenfacharzt in Burgkirchen/D, vom 29. März 2016 vorgelegt, aus der sich ein „Erreichen der Anforderungen nach Anlage 6 Nr.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung mit Sehhilfe“ ergibt, wobei  „Visus R 1,0 100%, L Aphakie/Linsenlosigkeit“ bestätigt wurde.

 

Seitens der Amtsärztin der BH Braunau/I. wurde der Bf am 13. April 2016 einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zugewiesen wegen „Einäugigkeit bei kongenitaler Aphakie LA“ mit dem Ersuchen um Beantwortung der Fragen zum Gesichtsfeld beider Augen, Fähigkeit zum Dämmerungssehen und ob eine fortschreitende Erkrankung am gesunden Auge besteht.

 

Daraufhin wurde die Stellungnahme Dris P vom 14. April 2016 mit der Diagnose „Pseudophakie (Kunstlinse) rechts 16.7.2015; Aphakie links“ vorgelegt, wonach das Gesichtsfeld rechts zufriedenstellend sei und im gesetzlich geforderten Bereich liege; links sei aufgrund der Aphakie keine Gesichtsfeld­messung möglich. Das Dämmerungssehen sei positiv einzustufen (mit und ohne Blendung regelrecht). Am rechten Auge bestehe ein Glaukom, wobei eine Therapie mit Augentropfen durchgeführt werde und sich der Bf in regelmäßiger Kontrolle beim Augenarzt befinde, um eventuelle Schäden frühestmöglich erkennen zu können. Das Führerscheingutachten gelte als bestanden. Die beiden das rechte Auge betreffenden Gesichtsfeld-Untersuchungsbefunde waren beigelegt.

Das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 15. April 2016 lautete auf „befristet geeignet auf 5 Jahre, Nachuntersuchung mit augenfachärztlicher Stellungnahme, unter den Auflagen der Verwendung einer Brille und jährliche Vorlage gesammelter sechsmonatiger Augendruckkontrollen und Gesichtsfeld“.

Dem entsprach der in Beschwerde gezogene Bescheid – die Beschwerde bekämpft die Befristung ebenso wie die Auflagen. 

 

Dazu führte die Amtsärztin der belangten Behörde am 2. Juni 2016 aus, das bei der Voruntersuchung am 13. April 2016 vorgelegte FS-Vorgutachten aus 2011 habe keinen Hinweis auf Grünen Star oder Augentropfen gezeigt und die beigebrachten FA-Stellungnahmen von 2011 und 2016 hätten keinen Hinweis auf ein Glaukom ergeben – 2016 erst auf Nachfrage. Der Behörde sei entgegen dem Beschwerdevorbringen ein Glaukom nicht bekannt gewesen. Ein Glaukom bzw Grüner Star bezeichne eine Reihe von Augenerkrankungen unterschiedlicher Ursache, die einen Verlust von Nervenfasern zur Folge hätten. Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf mache sich dies an der Austrittsstelle des Sehnervs als zunehmende Aushöhlung oder Abblassung und Athropie des Sehnervenkopfs bemerkbar, infolge der charakteristische Gesichtsfeldausfälle entstünden, die im Extremfall zur Erblindung führen könnten. Ein erhöhter Augeninnendruck stelle einen wichtigen Risikofaktor für ein Glaukom dar; dennoch hätten 40% der Glaukom-Patienten einen normalen Augeninnendruck, seien aber empfindlich gegen Blutdruckschwankungen. Der kritische Druck sei unterschiedlich hoch und müsse durch engmaschige Kontrollen individuell gefunden und durch angemessene Behandlung möglichst dauerhaft unterschritten werden. Therapieziel sei das Verhindern des Fortschreitens der Erkrankung, Gesichtsfelddefekte seien nicht wieder rückgängig zu machen. Die Verlaufsbeurteilung habe durch die Messung des Augeninnendrucks und Gesichtsfelduntersuchungen zu erfolgen.

Der Bf weise eine praktische Einäugigkeit mit einem behandlungsbedürftigen Grünen Star am gesunden rechten Auge seit 2010 auf, der mittels Augentropfen und regelmäßigen Kontrollen (Augendruck vierteljährlich und alle 1 bis 1,5 Jahre Gesichtsfeld) behandelt werde; diese seien nötig, um Schäden frühestmöglich zu erkennen und eine bei Erhöhung des Augendrucks nötige Operation zu veranlassen.

Laut Leitlinien für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei bzgl Mängeln des Sehvermögens/Krankheiten am Auge bei einem Glaukom eine Befristung mit ev. augenärztlichen Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben und bei bestehender Einäugigkeit mit fortschreitender Augenerkrankung am sehenden Auge jedenfalls eine Befristung mit Kontrolluntersuchungen im Befristungszeitraum vorzunehmen. Daher sei beim Bf bei Einäugigkeit und Grünem Star eine zumindest sechsmonatige Augendruckkontrolle sowie 12monatige Gesichtsfelduntersuchungen gerechtfertigt.

  

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde zu den Argumenten in der Beschwerde die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, vom      30. Juni 2016 eingeholt, die den Bf mit 28. Juni 2016 erneut dem AugenFA zugewiesen hat mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den Zeitintervallen der augenfachärztlichen Kontrolluntersuchungen.  

Vorgelegt wurde die Stellungnahme Dris P vom 26. Juli 2016, der bei der Untersuchung am 26. Juli 2016, der am rechten Auge des Bf eine Sehschärfe von 1,0 cc, am linken Auge einen Lichtlokalisationsdefekt festgestellt hat. Der Gesichtsfeldbefund rechts sei regelrecht, links bestünden Defekte in allen 4 Quadranten. Dämmerungssehen sei positiv. Diagnosen: „ Aphakie links; Myopie; Astigmatismus; Glaskörpertrübung links; Presbyopie; Papillenexcavation; Hornhautepitheldefekte; Glaukom“. Unter „Prognose“ wird rechts ein Glaukom (Therapie mit Augentropfen) bestätigt, wobei sich der Bf in regelmäßiger Kontrolle (alle drei Monate) befinde. Der Bf befinde sich seit 2002 in seiner Behandlung, 2010 sei das erste Mal ein Glaukom diagnostiziert worden, das seitdem mit Augentropfen behandelt werde. Die Prognose sei unter medikamentöser Therapie sehr gut, eine Befundverschlechterung sei nicht zu erwarten. Durch die Krankheit bestehen nach Ansicht des FA aufgrund des sehr guten monokularen Sehens und des guten Gesichtsfeldes keine negativen Auswirkungen  hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1. Eine Kontrolle der Fahreignung alle 5 Jahre halte er für sehr sinnvoll.

 

Laut Stellungnahme Dris W vom 23. August 2016, Ges-2016-281270/6-Wim/Du, ist beim Bf die Auflage einer jährlichen Vorlage von Augendruck­kontrollen und Gesichtsfeldbestätigungen vom Augenarzt erforderlich, da Gesichtsfeldausfälle sehr spät erkannt würden und die große Gefahr bestehe, dass Personen Gegenstände oder andere Verkehrsteilnehmer zu spät erkannt oder gar nicht wahrgenommen werden können, wodurch es zu einer Selbst- und Fremdgefährdung kommen könne. Da sich der Bf im 3-Monatsrhythmus in augenfachärztlicher Kontrolle befinde, bei der auch Augendruckkontrollen und Gesichtsfeldmessungen durchgeführt werden, sei die Übermittlung eines solchen Befundes einmal jährlich in jedem Fall erforderlich, um ev. Folgeschäden plötzlich eintretender weiterer Gesichtsfelddefekte zu vermeiden. 

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat sich im Rahmen des Parteiengehörs am             30. August 2016 telefonisch gegen die „vielen Auflagen“ ausgesprochen mit der Begründung, der Bf sei in Deutschland versichert gewesen und nun arbeitslos, sodass die Befundvorlage eine Kostenfrage darstelle. Einmal im Jahr die Befunde für letztes Jahr vorzulegen, halte er für wünschenswert. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte innerhalb der bis 15. September 2016 gewährten Frist nicht.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: … 6. mangelhaftes Sehvermögen.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs.2 Z1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs.2 Z2) zu umfassen. … In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Gemäß Abs.2 leg cit liegt das im § 6 Abs.1 Z6 angeführte mangelhafte Sehvermögen vor, wenn Z1 lit.a ein Visus mit oder ohne Korrektur nicht erreicht wird für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG-GV ist, wenn der in § 7 Abs.2 Z1 lit.a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht wird, die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahr­zeuges vorzuschreiben. Gemäß Abs.3 leg.cit. darf, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt werden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden.

Gemäß § 8 Abs.4 leg.cit. kann, wenn ein Auge fehlt oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs.2 Z2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs.2 Z1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. … Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen.          

 

Beim Bf liegt insofern funktionelle Einäugigkeit vor, als beim linken Auge eine Aphakie besteht und beim rechten Auge ein Glaukom, das laut AugenFA mittels entsprechender Augentropfen behandelt und im 3-Monats-Abstand kontrolliert wird. Dieses Glaukom stellt eine Erkrankung dar, von der eine Verschlechterung geradezu zu erwarten ist und die daher mit entsprechenden Augentropfen zu behandeln und hinsichtlich Augendruck entsprechend zu kontrollieren ist (vgl VwGH 2.4.2014, 2012/11/0196: Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachunter­suchungen als auch für die Befristung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 2.4.2014, 2012/11/0096)).

 

Die Voraussetzungen des § 8 Abs.4 FSG-GV liegen beim Bf vor. Die Befristung auf 5 Jahre hat auch der Augenfacharzt des Bf befürwortet. Dass regelmäßige Kontrollen hinsichtlich Augendruck und Gesichtsfeld beim Bf erforderlich sind, besteht kein Zweifel – dazu wird auf die Ausführungen des Augenfacharztes und die schlüssig begründeten und damit nachvollziehbaren Stellungnahmen beider Amtsärztinnen verwiesen.

 

Dem Führerscheinregister lässt sich entnehmen, dass der Bf bislang lediglich die Auflage der Verwendung einer Brille als Code 01.01 im Führerschein stehen hatte, was die Amtsärztin der belangten Behörde damit begründet hat, das laut Augenfacharzt seit 2010 – nicht „seit Jahrzehnten“ wie in der Beschwerde angeführt! – diagnostizierte Glaukom sei der Behörde unbekannt gewesen. Im zunächst mit dem Verlängerungsantrag vom Bf vorgelegten „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens“ vom 29. März 2016 war davon keine Rede, was die Unkenntnis der belangten Behörde durchaus glaubhaft macht. Erst auf die Frage nach dem Bestehen einer Erkrankung am gesunden Auge wurde in der FA-Stellungnahme vom 14. April 2016 das Glaukom erwähnt.

 

In der Beschwerde geht es lediglich um die Frequenz der Vorlage der AugenFA-Befunde, nämlich sechsmonatige Befunde jährlich vorzulegen oder, wie der Rechtsvertreter des Bf meinte,  einmal jährlich alle Befunde vorzulegen.

Die dafür angeführte Begründung, der Bf sei bislang in Deutschland versichert gewesen und nun arbeitslos, sodass die Vorlage eine wesentliche Kostenfrage darstelle, ist sicher kein Argument für eine Änderung der gesundheitsbezogenen Auflagen. Der Bf ist 1960 geboren, dh 56 Jahre alt, nicht in Pension und in Österreich wohnhaft, was ihn nicht hindert, sich entweder weiterhin beim in Burghausen praktizierenden Augenarzt behandeln zu lassen oder sich einen österreichischen Augenarzt zu suchen. Die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Therapie des Grünen Stars mit Augentropfen und augenärztlicher Kontrollen seines Gesichtsfeldes und seines Augendrucks steht nicht zur Diskussion und wird auch vom Bf nicht angezweifelt. Die Befunde darüber hat er einmal im Jahr der belangten Behörde vorzulegen, wobei diese Therapie zumindest halbjährlich nachvoll­ziehbar sein muss, um die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 weiterhin annehmen zu können.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger