LVwG-601144/6/KH/DC

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn S F, geb. x, A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 08.10.2015, GZ: VerkR96-2037-2015, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf       30 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Schreiben vom 14.08.2015, GZ: VStV/915100406488/001/2015, erstattete die Polizeiinspektion Freistadt bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) Anzeige betreffend Herrn S F (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf), A, K, wegen des Verdachts der Übertretung von § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b KFG 1967. Unter anderem wurde in der Anzeige ausgeführt, der Bf habe angegeben, er habe am 11.08.2015 um 16:00 Uhr seiner Mutter über ihr  Ersuchen sein Mopedauto geliehen, damit sie zu Bekannten nach Wartberg a.d. Aist fahren könne. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter dazu ebenfalls einen Mopedausweis benötige.

 

I.2.       Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt wurde der Bf von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.09.2015 zur Rechtfertigung in der angezeigten Angelegenheit aufgefordert. Der Tatvorwurf lautete wie folgt:

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von W S (Mutter des ZulBes) gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie Fr. W S das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug zum Lenken überlassen haben, obwohl die Lenkerin keinen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ bzw. keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Tatort:             Gemeinde Kefermarkt, Öffentliche Straßenzüge in Kefermarkt von der Adresse Aistfeld Nr x

Tatzeit:            11.08.2015, 16:00 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 3 lit. b KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Leichtkraftfahrzeug vierrädrig, Aixam A.741, blau“

 

I.3.       Im Zuge der mündlichen Vernehmung am 08.10.2015 bekannte sich der Bf betreffend dem Tatvorwurf für schuldig. Daraufhin verkündete der Leiter der Amtshandlung mündlich das Straferkenntnis.

Der Bf wurde wegen des Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 zur Zahlung einer Geldstrafe von 400 Euro, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 80 Stunden verpflichtet.

Ferner wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 Euro vorgeschrieben.

Im Anschluss an die Verkündung des Straferkenntnisses wurde dem Bf eine schriftliche Ausfertigung der angefertigten Niederschrift der Vernehmung und des Straferkenntnisses ausgefolgt.

 

I.4.       Mit Eingabe vom 26.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2015, erhob der Bf gegen das Straferkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend führte dieser aus, dass er den Autoschlüssel gut verwahrt habe und sich daher nicht schuldig fühle.

 

I.5.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, zu welcher der Bf und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte Insp. J G von der Polizeiinspektion Freistadt einvernommen.

 

 

III.        Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

III.1.     Der Bf ist Zulassungsbesitzer des vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen x.

Am 11.08.2015 um 16:00 Uhr wurde das Leichtkraftfahrzeug des Bf von Frau S W (der Mutter des Bf) auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kefermarkt gelenkt. Der Bf hatte ihr zuvor das Leichtkraftfahrzeug zum Lenken überlassen, obwohl diese über keinen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ verfügte.

 

Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und er verfügt über monatliche Einkünfte von Euro 1.000,00, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

III.2.     Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt vom 14.08.2015, GZ: VStV/915100406488/001/2015, aus der Rechtfertigung des Bf im Rahmen der Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 08.10.2015, GZ: VerkR96-2037-2015, und dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Beweisverfahren, hier insbesondere die Aussage des Zeugen Insp. J G, der unter Wahrheitspflicht aussagte.

 

Dieser konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig die Situation und seine Wahrnehmungen in gegenständlicher Angelegenheit darlegen. Insbesondere bestätigte er auf Befragen die Angaben in der Anzeige, wie sie dort niedergeschrieben sind. Der Zeuge konnte sich nicht dran erinnern, dass der Bf angegeben hätte, dass er seiner Mutter die Benützung des Leichtkraftfahrzeuges verboten habe und den Schlüssel auch entsprechend verwahrt habe.

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Zeuge das Risiko einer Falschaussage auf sich genommen hat, um den Bf zu Unrecht zu belasten. Es gibt für das Landesverwaltungsgericht keinen Grund an der Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu zweifeln. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Bf bei der Vernehmung am Tattag bezüglich der Überlassung des Leichtkraftfahrzeuges die Unwahrheit hätte sagen sollen.

 

Aus diesem Grund wurde die erst in der Beschwerde sinngemäß vom Bf vorgebrachte Behauptung, er habe seiner Mutter verboten, das Leichtkraftfahrzeug zu benützen und sie habe diese ohne seine Zustimmung genutzt, als reine Schutzbehauptung gewertet und den Angaben in der erstatteten Anzeige und dem vernommenen Zeugen Glauben geschenkt.

Somit war der Sachverhalt wie oben festzustellen.

 

 

IV.       Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von den Behörden nicht ausdrücklich verboten wurde.

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1. Der Bf hat sein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug seiner Mutter überlassen. Diese verfügt über keinen Mopedausweis mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“. Somit hat der Bf seiner Mutter sein Mopedauto überlassen, ohne dass diese den für das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges erforderlichen Mopedausweis besitzt.

 

Betreffend die Einwendung des Bf in der Beschwerde, er hätte den Autoschlüssel gut verwahrt und fühle sich daher nicht schuldig, sei auf die Beweiswürdigung verwiesen.

 

Somit ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b KFG 1967 ist in § 134 Abs. 1 KFG 1967 ein Strafrahmen bis 5.000 Euro festgelegt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Im gegenständlichen Fall liegen keine Erschwerungsgründe vor. Der Umstand der Unbescholtenheit ist mildernd zu werten.

 

Der Strafbemessung ist ein monatliches Einkommen von 1000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten des Bf zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) als tat- und schuldangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen als notwendig erachtet und entsprechend festgesetzt.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing