LVwG-300177/6/Wim/TO/KR

Linz, 20.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch X, vom 24. Oktober 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. September 2013, GZ: Ge96-90-2013, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 120 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. September 2013, Ge96-90-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs.5 Z 1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) eine Geldstrafe iHv 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe iHv 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kosten­beitrag iHv 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH mit Sitz in X -und in Ermangelung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach ArbIG - haben Sie folgende Verwaltungsübertretung dieser GmbH zu verantworten:

 

Vom Arbeitsinspektorat St. Pölten wurde am 26.06.2013 auf der Baustelle X. gegenüber Nr. X dienstlich festgestellt und photographisch dokumentiert, dass die genannte Firma dort als Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmer:

 

o   X, geb. 1992, SVNr. X

 

unter folgenden Bedingungen (die einen unter § 87 Abs. 3 BauV einzuordnenden Sachverhalt darstellen):

 

·         die Dachneigung betrug ca. 30° (und fällt somit in die Klassifizierung 'mehr als 20°') und

·         die Absturzhöhe betrug ca. 4,40 m (und fällt somit in die Klassifizierung 'mehr als 3,0 m') -

 

auf der nordwestlichen Dachfläche mit Dacharbeiten (Aufbringen der Dachschalung) beschäftigte, und dabei nicht dafür sorgte, dass geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste

(§ 88 BauV). [Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert].“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass sich der Sachverhalt aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates St. Pölten vom 9. Juli 2013 ergebe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Rechtsvertretung des Bf eingebrachte gegenständliche Berufung vom 24. Oktober 2013, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde bei der Strafbemessung Tatumstände zugrunde gelegt habe, die im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen seien und daher im Akteninhalt keine Deckung finden würden. Zudem hätte die belangte Behörde trotz ausreichender Mitwirkung des Bf pflichtwidrig dessen Einkommensverhältnisse nicht ermittelt.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. In eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine bloße Ermahnung erteilt wird, eventualiter die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 den Aktenvorgang dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014, an der der Bf persönlich, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

Nach Eröffnung der Verhandlung und ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde vom Rechtsvertreter des Bf die gegenständliche Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auseinanderzusetzen.

 


 

5.2. Grundsätzlich kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen im Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen werden. § 130 Abs.5 Z1 ASchG normiert eine Verwaltungsübertretung, die im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 87 Abs. 3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Umstände zu Tage traten, die eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr verhängte Strafausmaß rechtfertigen. Aufgrund dieser Sachlage stimmte auch der Vertreter der Organpartei in dieser Verhandlung einer Reduktion der verhängten Strafe zu. 

 

Nach Ansicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichts ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö vorzuschreiben und die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Ebenso hatte eine proportionale Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer