LVwG-550929/7/KLe

Linz, 11.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Karin Lederer über die Beschwerde von W und M Ö, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 5.7.2016, GZ: BHSDForst-2016-260064/4-Ka, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als das vom forstrechtlichen Auftrag betroffene Flächenausmaß von 150 auf 50 eingeschränkt wird. Die Maßnahmen sind bis längstens 30.4.2017 durchzuführen. 

Das Flächenausmaß stellt sich wie folgt dar:

 

Orthofoto

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.7.2016, GZ: BHSDForst-2016-260064/4-Ka, wurde folgender Spruch erlassen:

I. forstrechtlicher Auftrag

Herrn W und Frau M Ö, X, X, wird zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, festgestellten illegalen Rodung im Aus­maß von rund 150 aufgetragen, auf ihre Kosten nachstehend wie folgt durchzu­führen:

1. Der zur Ablagerung gebrachte Erdaushub ist vollständig von der Waldparzelle zu ent­fernen.

2. Die Fläche ist nach Entfernung mit Erlen im Verband von 1 x 1,5 m aufzuforsten.

3. Die Aufforstung ist vor Verbiss und Verfegung zu schützen, Ausfälle sind in den ersten fünf Jahren jeweils bis zum 30. April zu ersetzen.

4. Die Maßnahmen sind bis längstens 31. Oktober 2016 durchzuführen.

5. Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich unter Beilage einer aussagekräftigen Foto­dokumentation anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 6 iVm. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. (ForstG 1975)

 

II. Verfahrenskosten

Herr W und Frau M Ö, X, X, werden verpflichtet, nach Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnittes) den unten errech­neten Gesamtbetrag mit dem angeschlossenen Zahlschein binnen 14 Tagen einzuzahlen.

- Kommissionsgebühr für den durchgeführten Lokalaugenschein am 02.06.2016 (2 Amts­organe, je eine angefangene 1/2 Stunde á € 20,40)       € 40,80

Gesamtbetrag:                                                                        € 40,80

 

Rechtsgrundlage:

§§ 76 und 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm. § 3 Abs. 1 der OÖ. Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013 idgF.

 

Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, mit denen beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Frist für die vor­geschriebenen Maßnahmen mit April 2017 festgelegt wird.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Sachverhalt

Wir sind Eigentümer des Grundstücks Nr. X KG X. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Wiese mit einem Flächenausmaß von 669 , welches auch in der Katastralmappe als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist. Auf dieser Wiese sind durch Anflug Schwarzerlen aufgegangen, die derzeit ein Alter zwischen 5 und 10 Jahren aufweisen und eine Höhe zwischen drei und fünf Meter haben. Auf einer Teilfläche der Wiese im Ausmaß von 150 haben wir Erdaushub zwischen­gelagert. Dazu haben wir einige der Schwarzerlen mit etwa drei Meter Höhe entfernt. Die Behörde wirft uns nunmehr eine illegale Rodung vor und hat dazu den angefochtenen Bescheid erlassen. […]

 

Der von der Forstbehörde erhobene Vorwurf einer illegalen Rodung setzt das Vorhanden­sein von Wald im Sinne des Forstgesetzes voraus. Die Behörde hat es jedoch unter­lassen, zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche tatsächlich um Wald handelt. Sie stellte diesbezüglich nur fest, dass Schwarzerlen vorhanden waren mit einem Alter von fünf bis fünfzehn Jahren und schließt daraus, dass jedenfalls Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege.

Die Behörde erkennt dabei an, dass die verfahrensgegenständliche Fläche eine Wiesen­fläche und demgemäß auch in der Katastralmappe als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist, auf der jedoch durch Anflug Schwarzerlen aufgekommen sind, und es sich daher um eine sog. Naturverjüngung handelt.

 

Sofern die Mindestfläche gemäß § 1a Forstgesetz 1975 vorliegt, unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Zif. 2 cit leg. Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unter bestimmten Voraussetzungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im Fall der Naturver­jüngung ist dazu das Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehntel ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe erforderlich. Gemäß Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.01.2003; BGBl. II 2003/25 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a ForstG 1975 gilt für Schwarzerlen (Alnus glutinosa) eine abweichende Bewuchshöhe von sechs Meter.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, ob die Naturverjüngung auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche die für die Waldeigenschaft notwendige Überschirmung und die geforderte Mindesthöhe erreicht hat. Der Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Hätte die Behörde die notwendigen Erhe­bungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass der Schwarzerlenbewuchs auf der verfahrensgegenständlichen Fläche die geforderte Mindesthöhe von 6 Meter und den Überschirmungsgrad von 5/10 der Fläche nicht erreicht hat und damit die verfahrens­gegenständliche Fläche (wie auch der größte Teil der übrigen Wiese) nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes ist und daher auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unter­liegt.

Der angefochtene Bescheid ist wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Fest­stellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig.“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerden samt dem bezughabenden Ver­waltungsakt vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten-einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und der forstfachliche Amtssachverständige teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X, Gemeinde X. Gemäß Katasterplan ist dieses Grund­stück als LN-Grundstück ausgewiesen. Auf diesem Grundstück wurde am 2.6.2016 Erdaushub aufgebracht. Der Beschwerdeführer gab an, diesen Bereich als Zwischenlager für den Erdaushub zu benötigen. Der Beschwerdeführer entfernte zu diesem Zweck Schwarzerlen zumindest auf einem Bereich von 50 m². Hinsichtlich der restlichen 100 konnten aufgrund der Überschüttung keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Bei den entfernten Schwarzerlen und Weiden handelt es sich um einen 5 bis 15 Jahre alten Bestand, der aufgrund des Alters und der Entfernung zwischen den Bäumen von maximal 2 m jedenfalls eine Höhe von über 6 m und eine Überschirmung von 5/10 aufge­wiesen haben. Auf einem beim Ortsaugenschein am 2.6.2016 angefertigten Lichtbild sind auf einem Wurzelstock 12 Jahresringe sichtbar. Beim Ortsaugen­schein am 27.9.2016 sind unmittelbar angrenzend an die aufgeschüttete Fläche Erlen mit einer Höhe bis zu 10 m vorhanden. Der verfahrensgegenständliche Bereich grenzt an eine bestehende Waldfläche an. Seit 2005 wurde auf dieser Fläche nicht mehr gemäht.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des beigezogenen Amtssachverständigen. Diese werden vom Beschwerdeführer pauschal bestritten. Den Angaben des Amtssachverständigen wird im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen-des erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen ein-schließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)         die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)         die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)         die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhal­tung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)         die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)         die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

 

§ 5 Forstgesetz 1975 lautet:

(1) Bestehen Zweifel, ob

a)         eine Grundfläche Wald ist oder

b)         ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Wind­schutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinn-gemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antrag-stellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.         die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.         eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.

(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Ent­scheidung die Agrarbehörde zu hören.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung wurde abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt:

1. 8 m für Alnus incana [Weiß-(Grau-)Erle] und Robinia pseudacacia (Robinie);

2. 6 m Ailanthus (Götterbaum), Betula pendula (Birke), Corylus avellana (Hasel), Populus alba (Silberpappel), Populus canescens (Graupappel), Populus tremula (Zitterpappel), Salix alba (Silberweide), Salix caprea (Salweide) und Alnus glutinosa (Schwarzerle);

3. 1 m für Alnus viridis (Grünerle), Betula pubescens (Moorbirke), Pinus cembra (Zirbe), Pinus mugo (Bergkiefer, Latsche) und Quercus pubescens (Flaumeiche).

 

Die Forstbehörde hat die Waldeigenschaft einer Grundfläche festzustellen, wenn die Fläche zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des zehnjährigen Beobachtungs­zeitraumes Wald gewesen ist. Für die Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Grundstück um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, kommt es nicht auf die im Grundbuch für dieses Grundstück ausgewiesene Benützungsart an, weil diese Eintragung bloß eine Ersichtlichmachung darstellt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen.

 

Die Frage der Waldeigenschaft der Grundfläche ist für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in der Hauptfrage präjudiziell, d.h. für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Rechtsfrage, insoweit eine Vor-frage im Sinne des § 38 AVG, da bei der belangten Behörde kein Waldfest­stellungsverfahren anhängig ist, als Vorfrage selbst zu beurteilen und diese Beur­teilung der Entscheidung in der Hauptfrage zugrunde zu legen.

 

Entscheidend ist daher für die Beurteilung der Waldeigenschaft das Ergebnis der Untersuchung der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Grundfläche gemäß § 5 Abs. 2 „innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war“ (vgl. VwGH 25.5.1987, 87/10/0046). Bei der Frage der Waldeigenschaft einer Grundfläche handelt es sich um eine Rechtsfrage (VwGH 14.6.1993, 90/10/0100).

 

In Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ist festzustellen, ob eine bestimmte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der voran-gegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war. Auch bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren ist für die Berechnung der „vorangegangenen zehn Jahre“ der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich (VwGH 11.12.2009, 2008/10/0111; hier: die Verfahrens­einleitung erfolgte mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Behörde).

 

Bei der Fläche von 50 handelt es sich aufgrund des Alters und des Überschir­mungsgrades der Bäume jedenfalls um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Da der Beschwerdeführer auf diesem Bereich Erdaushub aufgebracht hat, hat er gegen die Rodungsbestimmung verstoßen und war der forstrechtliche Auftrag zu ertei­len.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer