LVwG-050068/2/GS/CG

Linz, 13.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der OÖ. Gesundheits- und Spitals-AG, Goethestraße 89, 4020 Linz, eingegangen beim Oö. LVwG am 2. Juni 2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. Mai 2016, GZ: SH-560/2015 Sch/Fü, betreffend Vorschreibung von Pflege-(Sonder-) gebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. Mai 2016, GZ: SH-560/2015 Sch/Fü, wurde dem Antrag des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Steyr vom 17.11.2015 auf bescheidmäßige Vorschreibung der für die stationäre Behandlung von Herrn E. S. vom 25.4.2011 bis 5.5.2011 bzw. vom 20.8.2011 bis 22.8.2011 angefallenen Pflege- (Sonder‑) Gebühren in der Höhe von insgesamt 152,74 Euro, welche seiner Tochter Frau K. G. mit Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 22.10.2015 vorgeschrieben wurden, nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der am 24.11.2013 verstorbene Herr E. S. vom 25.4.2011 bis zum 5.5.2011 bzw. vom 20.8.2011 bis 22.8.2011 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Steyr, einer Einrichtung der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom
31. Jänner 2014, AZ: 26 A 307/14t, wurde festgestellt, dass eine Abhandlung im Sinne des § 153 Abs. 3 AußStrG unterbleibe. Mit Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 22.10.2015, Re‑Nr: 9007483620 bzw. 9007483622, wäre Frau K. G. die Zahlung der für den Aufenthalt angefallenen Kostenbeiträge in der Höhe von 152,74 Euro vorgeschrieben worden. Dagegen wäre am 15.11.2015 von Frau K. G. Einspruch erhoben worden. Begründet habe sie ihren Einspruch damit, dass sie das Erbe nicht angetreten habe und ihr aus der Verlassenschaft keine Rechte oder Pflichten auferlegt worden wären. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde zu prüfen, ob die Einspruchswerberin als Tochter ihres verstorbenen Vaters, der gemäß § 55 Abs. 1 Oö. KAG primär zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, nun nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 und 2 den Kostenersatz zu leisten habe. Frau K. G. habe das Erbe nicht angetreten und sie sei daher auch nicht Rechtsnachfolgerin. Eine Zugrundelegung des § 55 Abs. 1 Oö. KAG sei somit möglich. Zur subsidiären Unterhaltspflicht nach Abs. 2 sei auszuführen, dass das Oö. KAG selbst keine Definition der unterhaltspflichtigen Personen enthalte, weshalb auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen sei. Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande sei, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Dieses Recht auf Unterhalt erlösche jedoch mit dem Tod des Berechtigten. Bereits vor dem Erbfall entstandene Ansprüche oder Verbindlichkeiten bezüglich Einzelleistungen würden in den Nachlass fallen. Eine Zugrundelegung des § 55 Abs. 2 Oö. KAG sei somit ebenfalls nicht möglich.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Beschwerde, die am 25. Mai 2016 beim Magistrat Steyr eingegangen ist. Unter Anführung der entsprechenden Gesetzesstellen wird begründend ausgeführt, dass eine Unterhaltspflicht dann bestehe, wenn der Unterhaltsberechtigte außer Stande sei, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen oder anders ausgedrückt, eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne z.B. bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit ohne ausreichende soziale Absicherung wieder wegfallen, was dann zur Folge habe, dass die Unterhaltspflicht der Kinder wieder auflebe. Der Unterhaltsberechtigte könne seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeitsunwillig sei, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehle, für sich selbst aufzukommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 31.1.2014,
AZ: 26 A 307/14t, wäre festgestellt worden, dass eine Abhandlung im Sinne des § 153 Abs. 1 AußStrG unterbleibe. Aus den oben angeführten Gründen sei daher davon auszugehen, dass Herr E. S. zu seinem Todeszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig gewesen wäre und somit zu diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter K. G. gehabt habe. Da auch keine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialver­sicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise zum Kostenersatz verpflichtet gewesen wäre und diese Kosten beim Nachlass des Patienten keine Deckung gefunden hätten, seien die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. Frau K. G. sei daher gemäß § 55 Abs. 2 Oö. KAG verpflichtet, für die Pflege-(Sonder‑) Gebühren aufzukommen. Diese aus einer Unterhaltsverpflichtung resultierende Verpflichtung zur Bezahlung der abgelaufenen Pflege-(Sonder-)Gebühren bestehe unabhängig davon, ob Frau K. G. die Erbschaft angetreten habe oder nicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch diese Ansprüche ausschließlich in den Nachlass fallen würden, sei schlichtweg falsch. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren richte sich ausschließlich danach, ob zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes eine Unterhaltspflicht seitens der Tochter gegenüber ihrem Vater bestanden habe. Diese Unterhaltspflicht sei aufgrund der obigen Ausführungen zu bejahen.

 

I.3. Am 2. Juni 2016 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Magistrat der Stadt Steyr (= belangte Behörde) dem Oö. Landesverwaltungs­gericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtscharta entgegenstehen, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzu­sehen.

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr E. S. befand sich vom 25.4.2011 bis zum 5.5.2011 und vom 20.8.2011 bis 22.8.2011 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Steyr, einer Einrichtung der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, in stationärer Behandlung.

 

Am x verstarb Herr S.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 31. Jänner 2014, AZ: 26 A 307/14t, wurde festgestellt, dass eine Abhandlung im Sinne des § 153 AußStrG mangels den Wert von 4.000 Euro übersteigenden Aktiven  unterbleibt. Weiters wurde festgestellt, dass das Verlassenschaftsvermögen im verzeichneten Gesamtwert von 982,14 Euro sich folgendermaßen zusammensetzt:

Guthaben bei der Raiffeisenbank Region Steyr reg. Gen.m.b.H.

zu Pensionskonto lautend auf E. S. idH. von                  236,82 Euro

Guthaben bei der Raiffeisen Bausparkasse idH. von                           87,32 Euro

Pensionseingang PV abzügl. Rücküberweisung auf erbl.

Pensionskonto bei der Raiffeisenbank Region Steyr reg.

Gen.m.b.H. idH. von                                                                    658,00 Euro

 

Weiters wurde der erblichen Tochter K. G., geb. am x, die Ermächtigung erteilt, dieses Verlassenschaftsvermögen zur Gänze zu über­nehmen und hierüber zu verfügen.   

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungs­gericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

 

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

 

§ 55 Abs. 1 und 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG) lauten:

 

§ 55

                      Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

 

(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-) gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungs­rechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

(2) Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß.

 

§ 56

Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung

 

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im Vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsen­regelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.“

 

Für die Auslegung des § 55 Abs. 2 Oö. KAG sind die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Mai 1967, GZ: 1747/66, und vom 25. Februar 1975, GZ: 0959/73, maßgeblich. Der VwGH hat sich in diesen Entscheidungen zur mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmung des § 35 Oö. KAG 1958 geäußert. Der Wortlaut des § 35 Oö. KAG 1958 entspricht inhaltlich § 55 Abs. 2 erster Satz Oö. KAG 1997. Demzufolge legt § 55 Abs. 2 Oö. KAG nicht nur den Kreis der aus dem Grunde ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflegling zum Ersatz der Pflegekosten Verpflichteten fest. Er begrenzt auch das Ausmaß der Leistungspflicht und zwar so, dass der Pflegegebührenersatz den konkreten Umfang der Unterhaltspflicht nicht übersteigen darf.

 

Gemäß § 234 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

 

K. G. hat das Erbe nicht angetreten, weshalb sie nicht Rechts­nachfolgerin ist. Eine Inanspruchnahme ihrerseits aufgrund des § 55 Abs. 1 Oö. KAG scheidet deshalb aus. Dies wurde von der Bf auch nicht bestritten.

 

Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob Frau G. als Tochter des verstorbenen Vaters, der gemäß § 55 Abs. 1 Oö. KAG primär zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, nun subsidiär als Unterhaltspflichtige den Kosten­ersatz zu leisten hat.

 

Eine Heranziehung einer unterhaltspflichtigen Person im Sinne des § 55 Abs. 2 Oö. KAG kommt lediglich dann in Betracht, wenn diese Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bzw. im Zeitraum der Erfüllung der Leistungsverpflichtung auch tatsächlich bestanden hat (konkrete Unterhalts­pflicht).

 

Als Zeitpunkt der Entstehung bzw. Fälligkeit der Gebührenschuld der Pflegege­bührenrechnung ist – weil die Pflege-(Sonder-)gebühren gemäß § 56 Abs. 1 leg.cit. mit dem Entlassungstag abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben sowie mit dem Tag der Vorschreibung fällig sind – im konkreten Fall der 5.5. bzw. der 22.8.2011 heranzuziehen (vgl. wiederum UVS Oö 6.7.2012, VwSen-590298/9/Gf/Rt sowie LVwG Oö 1.12.2015, LVwG-050056/9/GS/CG).

 

Bedingung für eine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber dem Vater ist dessen Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten.

 

Die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG begründet ihre Beschwerde damit, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 13.1.2014 festgestellt worden ist, dass eine Abhandlung im Sinne des § 153 Abs. 1 AußStrG unterbleibt und daher davon auszugehen sei, dass Herr E. S. zu seinem Todeszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig gewesen wäre und somit zu diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter K. G. gehabt hätte.

 

Aus dem genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes Steyr vom 13.1.2014 kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Herr E. S. zum Zeitpunkt der Entstehung bzw. Fälligkeit der Gebührenschuld, also am 5.5.2011 bzw. 22.8.2011, nicht selbsterhaltungsfähig und seine Tochter damit zur Unterhalts­leistung verpflichtet gewesen wäre. Ganz im Gegenteil war der Nachlass von Herrn S. war bei weitem nicht überschuldet, außerdem ist ersichtlich, dass Herr S. über eine Pension verfügte. Abgesehen davon geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor, dass Frau K. G. sowohl zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung als auch zum Zeitpunkt des Todes des Vaters Studentin war und Studienbeihilfe bezog.

 

Vor allem aufgrund des ausgewiesenen Pensionsbezuges ist somit nicht davon auszugehen, dass Herr S. zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der vorgeschriebenen Pflegegebührenrechnung nicht selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Eine Unterhaltspflicht der damals studierenden Tochter K. G. bestand nicht, weshalb K. G. nicht gemäß § 55 Abs. 2 Oö. KAG verpflichtet ist, für die vorgeschriebenen Pflege-(Sonder-)Gebühren aufzu­kommen.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde der . Gesundheits- und Spitals-AG abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger