LVwG-150853/16/RK/KHU

Linz, 03.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der Frau V S, A x, x A, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11. Dezember 2015, GZ. Bau 1501634 Fe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 suchte der Antragsteller um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Abstellraumes an der Nachbargrundgrenze auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG A, an.

 

2. Mit Erledigung vom 20. Juli 2015, der Beschwerdeführerin (Bf) durch Hinterlegung zugestellt am 21. Juli 2015, wurde für 6. August 2015 eine Bauverhandlung über das Bauansuchen anberaumt. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG.

 

3. Mit Schreiben vom 5. August – am selben Tag bei der Behörde eingelangt – brachte die Bf vor, dass eine Brandschutzmauer für den Wintergarten baubewilligungspflichtig sei und durch den illegalen Abriss des Abstellraumes auch ihr Abstellraum beschädigt worden sei. Das Bauvorhaben entspreche nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ferner seien keine anderen Nachbarn als die Bf geladen worden, was nicht dem Gesetz entspreche. Des Weiteren bräuchten Gebäude nach der Oö. Bautechnikverordnung 2013 einen Abstellraum. Gebäude hätten außerdem einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze einzuhalten bzw. dürften die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Längen der Bauwerke 15 m nicht überschreiten. Für den Abbruch von Gebäudeteilen bedürfe es einer Baubewilligung, die vor Durchführung des Vorhabens zu erteilen sei. Ferner wurde auf die Bestimmung für Baugebrechen hingewiesen. Im Ergebnis beantragte die Bf einen sofortigen Baustopp des Wintergartens, die Entfernung der errichteten Brandschutzmauer sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die sofortige Behebung der angerichteten Schäden an ihrem Eigentum (Dach und Wände des Abstellraumes).

 

4. Am 6. August führte die zuständige Behörde erster Instanz eine Bauverhandlung im Beisein der Bf und ihrer Vertreter sowie u.a. eines bautechnischen Amtssachverständigen durch.

Darin brachte die Bf vor, dass (1) abgeklärt gehöre, auf wessen Grund die neue Außenmauer (des Abstellraumes, - Anm. -) stehe, (2) der Abbruch ohne Baubewilligung durchgeführt worden sei, (3) durch den Abbruch keine ordnungsgemäße Entwässerung sowie die ursprüngliche Statik nicht mehr gegeben sei, (4) das Ortsbild nicht mehr gegeben sei, (5) der Wintergarten nicht bewilligungsfähig sei, wenn die Mauer (des Abstellraumes, Anm.) auf dem Grund des Antragstellers stehe, (6) die Brandmauer des Wintergartens ohne Bewilligung errichtet worden sei, (7) der nächst anliegende Nachbar seinen Balkon und die Überdachung so baue, dass der Nachbar weniger beeinträchtigt werde, als dies hier der Fall sei, (8) beim Wintergarten nicht weitergebaut werden dürfe, bis der Abbruch bzw. die Lage der Außenmauer des Abstellraumes geklärt sei sowie (9) weitere Schritte vorbehalten würden.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 19. August 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, wurde in Spruchpunkt I. die Baubewilligung für den Abbruch des Abstellraumes an der Nachbargrundgrenze auf der Parzelle Nr. x, EZ x, KG A, entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Planunterlagen unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:

 

1.    Wird durch Abbrucharbeiten die Standfestigkeit der Fundamente danebenliegender Bauwerke beeinträchtigt, dürfen die Abbrucharbeiten nur unter (nach) Aufsicht (Anweisung) eines Statikers oder sonstigen Befugten durchgeführt werden, wobei die zur Sicherung der Standfestigkeit der benachbarten Fundamente notwendigen Maßnahmen (z.B. Unterfangungen) zu treffen sind.

2.    Das Abbruchmaterial ist baldmöglichst von der Abbruchstelle abzutransportieren. Der Abtransport darf nur auf behördlich zugelassene Ablagerungsstellen erfolgen. Auf die Einhaltung der Verordnung „Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien“ [...] wird hingewiesen. Gleichzeitig ist die Menge des angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung der Abbruchmaßnahmen zu melden [...]

 

In Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurden die Einwendungen der Bf als unzulässig zurückgewiesen. Zur Parteistellung der Bf führte die Behörde insbesondere aus, dass bloß der Abbruch des Abstellraumes an der Grundgrenze verfahrensgegenständlich sei. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungs­verfahrens sei, könne keine Verletzung eines Nachbarrechts begründen und stelle daher keine zulässige Einwendung im Sinne des Gesetzes dar. Ferner seien Einwendungen gegen die Ausführung des Bauvorhabens keine Einwendungen iSd. Oö. BauO 1994, weil sich ein solches Vorbringen nicht gegen die Bewilligungsfähigkeit richte. Hinsichtlich der unterlassenen Ladung anderer Nachbarn wurde angeführt, dass diese vom Vorhaben nicht betroffen sein könnten. Auch die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes begründe kein subjektives Nachbarrecht. Schließlich sei vom Sachverständigen die Frage der gemeinsamen Mauer der Abstellräume beurteilt worden. Im Ergebnis seien alle von der Bf vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtete die Bf einen „Antrag auf Aufhebung“, welcher am 4. September 2016 beim Stadtamt Ansfelden einging. Hierüber erging vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden (Beschluss vom 10. Dezember 2015) mit Bescheid vom 11. Dezember 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung der Bf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf im erstinstanzlichen Verfahren keine zulässigen Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung verloren hätte. Mit dem Verlust der Parteistellung gehe auch das Recht zur Erhebung einer Berufung unter. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wurden die behördlichen Verfahren betreffend den Abbruch des Abstellraumes auf dem Nachbargrundstück sowie betreffend die Errichtung des Wintergartens mit einer brandabschnittsbildenden Wand ausführlich geschildert. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren wurden von der Bf wie folgt zusammengefasst (Wiedergabe im Originalwortlaut):

 

„[...]

1.     Laut §40 Z.Z.1 und 2 (von Oö. Bau O 1994) - Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt => Mindestabstand von 3 m - Bebauungsplan fehlt! Andere Abstände können sich nur auf Grund eines gültigen Bebauungsplans ergeben!

2.     Laut §40 Z. 4 (von Oö Bau O 1994) – Interesse des Brandschutzes - größere Abstände als 3 Meter, statt größeren Abstand brandabschnittsbildende Wand an der Nachbargrundgrenze mit eine Höhe von mehr als 3,4 Meter im Rechtsverstoß mit Bestimmungen von OIB - Rechtlinie 2011.

3.     Gesetzwidrige Begründung von § 41(1)Z.5 c). (von Oö Bau O 1994) – unerlaubte Überschreitung von maximal 15 m.

4.     Laut § 24 (1) Z.Z. 1-3 (von Oö Bau O 1994) statt Bewilligungspflichtige Bauvorhaben für brandabschnittsbildende Wand zu dem Wintergarten, Genehmigung durch Anzeigepflichtige Bauvorhaben für unbeheizbaren Wintergarten.

5.     Laut § 24 (1) Z. 4 (von Oö. Bau O 1994) bereits durchgeführter Abbruch durch mündliche Erlaubnis seitens der Behörde ohne Baubewilligung.

6.     Laut § 31 (1) Z. 1 (von Oö Bau O 1994) – für 10 Meter, statt § 31 (1) Z. 2 – 50 Meter für Einwendungen der Nachbarn – Entfernung

7.     Verweisung zu § 31(3) ist nicht zulässig, weil die gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde nicht eingehalten wurden. Abs.(3) von §31, gilt in Verbindung mit (2)- Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, auf Grund des geplanten Zu- oder Umbau laut (2).

8.     Im B-II, Seite 2 ist das falsche Datum eingetragen für den Schriftsatz (04.11.2015???)

9.     gemäß § 37 (Oö. ROG 1994) alle unsere Einwendungen sind „unzulässig und ungesetzlich" geworden laut der Verhandlungsleiterin [...]

10.  Auf Grund § 41(1)Z.5 c) (Oö. Bau TG 2013) wird die gesamte Länge von der zu der Nachbarngrundgrenze zugewandten Wände mit 3,5 m überschritten. Sollen wir unseren Abstellraum abreißen, oder die neu gebaute gesetzwidrige Brandwand um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten? Die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten. Die Länge der gebliebenen Reste des abgerissenen Abstellraumes gehört zu dem Nachbargründstück und muss dazu gezählt werden.

11.  In Laufenden Baubewilligungsverfahren (bei B-I und B-II) sind alle unsere Einwendungen auf Grund § 31(4), zum § 31 (3) als unzulässig gewertet worden und der Bescheid ist ohne unsere Zustimmung erteilt worden laut § 32(7) des (Oö Bau O 1994).

12.  Die Nachbarn haben die Bauausführung vom Abbruch und der Errichtung des Wintergartens ohne Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides laut § 39 und im Verstoß mid § 25a (la) Z.2 und (2) begonnen.

13.  Nachträgliche Baubewilligung ist nur zu erteilen, wenn schon ein erteilter rechtkräftiger Baubewilligungsbescheid existiert um geschützte Interessen Dritter nicht zu verletzten. Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (§ 40 Oö. Bautechnikgesetz 2013) ist unzulässig, gemäß § 36 (1) Z.2 von Oö BauO 1994.

14.  Laut § 46 Oö Bau O 1994..Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen", handelt es sich um einen Rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid"(Laut § 39). Auf Grund (1) von § 46 „... oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist." Das gehört zu den Öffentlich-rechtlichen Einwendungen laut § 31(4) aber sind von der Baubehörde unrechtlich zu dem §37 Oö Bau O 1994 zugewiesen worden, wie
privatrechtliche Einwendungen.

Was gilt als „Unzumutbar"? Als unzumutbar gilt, wenn der Nachbar wegen einer Wand auf der Sonnenseite vom Nachbarngrundstück, fast vor dem Nachbarfenster errichtet und die anderen Nachbarn auch tagsüber künstliches Licht einschalten müssen. Wenn wegen der Höhe und Nähe nur morgens /oder nachmittags eine Stunde Sonne auf die Terrasse und Fenster fallt, oder wegen größere Feuchtigkeit /Abwässerung/ bildet sich ungesunder Moos, unangenehmer Geruch und Schimmelsporen wegen Entzug von Sonne, Licht und Belüftung, sowie auch Temperaturauswirkungen bei Hitze und Kälte, das alles gehört zu dem so genannten „Immissionen Schutz" gemäß_§31.(4) von Oö Bau O 1994.

15.  Baustopp vom Wintergarten auf Grund § 49- ,Bewilligungslose bauliche Anlagen" auf Grund § 57(1) Z.2; i.V.m. § 46 (1) und § 39 (2) von Oö Bau O 1994.

 

Auf Grund oben genannter gesetzlichen Bestimmungen und zahlreicher Fehler bei der Baubewilligungsverfahren (bei B-I und B-II) bestehe ich auf:

1.    Außerkraftsetzung des Bescheide GZ: Bau 1501634 Fe vom 19.08.2015 und von 11.12.2015 auf Grund §13(1) von VwGVG und i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 1 von B-VG.

2.    Abbruch der gesetzeswidrig und unzulässige gebaute Brandschutzmauer an der Nachbargrundgrenze und Verkürzung von Länge der Wintergarten mit Ziel, gesetzlichen Bestimmungen von § 40 Z.Z. 1,2 und 4 von Oö Bau TG 2013 einzuhalten.“

 

8. Mit Eingabe vom 11. Jänner 2016 brachte die Bf eine „Beschwerde – Amtsbeschwerde“ ein, in der im Wesentlichen wie oben wiedergegeben vorgebracht wurde; teilweise wurden Vorbringen auch näher ausgeführt. Aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, wonach diese „Beschwerde“ als Aufsichtsbeschwerde aufgefasst werde und an die zuständige Oberbehörde weitergeleitet worden sei, erging von der Bf die Eingabe, dass alle ihre Beschwerden gesondert zu behandeln und vom Landesverwaltungsgericht zu erledigen seien.

 

Sofern und soweit die genannte Beschwerde den ggst. Verfahrensgegenstand betrifft, wird sie mit diesem Erkenntnis erledigt; soweit sie eigenständigen Charakter aufweist, ergeht hierüber ein gesonderter Beschluss (Verfahren Zl. LVwG-170019-2016).

 

9. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ergingen von Seiten der Bf zusätzliche Informationen bzw. „Kommentare“ zum ggst. Verfahren. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 wurde u.a. der bisherige Schriftverkehr mit der Stadtgemeinde Ansfelden und der Oö. Landesregierung übermittelt.

 

 

II.            Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

1. Der Antragsteller führte den Abbruch des auf seinem Grundstück Nr. x, EZ x, KG A, befindlichen Abstellraumes, welcher mit dem Abstellraum der Bf an der Nachbargrundgrenze zusammengebaut ist, durch. Danach suchte er mit Eingabe vom 16. Juli 2015 um eine nachträgliche Baubewilligung an, welche ihm mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 19. August 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde; ferner wurden die – oben im Verfahrensgang dargestellten – Einwendungen der Bf in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Die Ladung zur Bauverhandlung war der Bf ordnungsgemäß zugestellt worden und enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den Eingaben der Bf. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal eine solche von der Bf trotz diesbezüglicher Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch nicht beantragt wurde.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Das Landesgesetz vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), LGBl 66/1994 idF. LGBl 90/2013, lautet auszugsweise:

 

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

[...]

4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;

[...]

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

[...]“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gem. § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Eingangs ist klarzustellen, dass die Verwaltungsgerichte nach dem eindeutigen Konzept der österreichischen Bundesverfassung ausschließlich für jene Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen werden. Eine Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte in dem Sinne, dass sie zur Schlichtung oder Entscheidung betreffend jegliche behauptete Missstände in der Verwaltung berufen wären, kann der österreichischen Rechtsordnung nicht entnommen werden.

 

Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte ergeben sich vielmehr aus Art. 130 B‑VG. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

 

Mangels Normierung sonstiger Zuständigkeiten durch die Oö. BauO 1994 sind die Eingaben der Bf daher zwingend den Zuständigkeiten nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG zuzuordnen. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten kommen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu.

 

Im ggst. Fall wurde der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19. August 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher einzig und alleine berufen, über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides abzusprechen und nicht befugt, eine davon losgelöste, allgemeine Beurteilung des Falles durchzuführen oder allgemeine Handlungsanleitungen an Verwaltungsbehörden zu erteilen. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem gewaltenteilenden Prinzip des Art. 94 Abs. 1 B‑VG, wonach die Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist.

 

2. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden legte bereits mit Bescheid vom 19. August 2015 dar, dass ausschließlich der Abriss des Abstellraumes verfahrensgegenständlich ist. Dieser – von der belangten Behörde geteilten – Rechtsansicht kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht entgegengetreten werden:

 

Der Antragsteller beantragte ausschließlich für den Abriss des Abstellraumes eine Baubewilligung nach der Oö. BauO 1994. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.01.2015, Zl. 2013/05/0104) handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll.

 

Auch bei nachträglichen Baubewilligungen handelt es sich um derartige Projektgenehmigungsverfahren (vgl. etwa VwGH 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159 betreffend die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den Abbruch einer bestehenden Gartenhütte; VwGH 25.09.2007, Zl. 2006/06/0242), bei denen eine Beurteilung anhand der Pläne zu erfolgen hat und daher auf Umstände, die in den zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, nicht Bedacht zu nehmen ist. Alleine schon deshalb geht jegliches Vorbringen der Bf zum Wintergarten ins Leere, weil zu diesem keine Baubewilligung beantragt wurde und der Wintergarten daher nicht Gegenstand des vom Bauwerber beantragten Projektes – des Abrisses des Abstellraumes – ist.

 

Zwar kann – wie die Bf ausführlich darlegt und sich auch aus dem Akteninhalt ergibt – ein innerer Zusammenhang zwischen dem Abriss des Abstellraumes und dem Neubau des Wintergartens nicht negiert werden, war doch der Abriss des Abstellraumes in seiner Motivlage dem Einhalten der 15-Meter-Grenze des § 41 Abs. 1 Z 5 lit. c Oö. BauTG 2013 bei der Errichtung des Wintergartens geschuldet. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen dem Wintergarten einerseits und dem Baubewilligungsverfahren für den Abstellraum andererseits kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden wurde nämlich einzig und alleine über den Abriss des Abstellraumes entschieden; ein Vorbringen zu einem anderen Thema konnte damit nicht erfolgreich erhoben werden.

 

3. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ausschließlich jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist die Sache vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0051 mwN; VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002).

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Zurückweisung der Berufung der Bf mangels Parteistellung, die sich auf die Zurückweisung der Einwendungen der Bf mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 19. August 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, gründet, welcher in Spruchpunkt I. ausschließlich den Abbruch des Abstellraumes an der Nachbargrundgrenze zum Gegenstand hat. Ein Abspruch über den Wintergarten ist in diesem Bescheid nicht enthalten, weshalb der Wintergarten auch nicht die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bilden kann.

 

4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass ausschließlich der Abbruch des Abstellraumes verfahrensgegenständlich ist. Vor diesem Hintergrund können sich auch die geltend gemachten Nachbarrechte bloß darauf beziehen.

 

5. Der belangten Behörde kann daher – wenn sie dem Bescheid des Bürgermeisters vom 19. August 2015 folgt, wonach die Bf keine zulässigen Einwendungen erhoben habe – jedenfalls überall dort nicht entgegengetreten werden, wo der Verlust der Parteistellung der Bf damit begründet wird, dass sich ihre Einwendungen auf den Wintergarten beziehen. Ein Vorbringen in Bezug auf ein anderes Vorhaben – in concreto den Wintergarten – kann in der Oö. BauO 1994 nämlich nicht geeignet sein, Einwendungen im ggst. Verfahren – betreffend den Abriss eines Abstellraumes – zu erheben bzw. die Parteistellung in diesem Verfahren zu wahren.

 

6. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994 bedarf der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder von sonstigen Bauwerken oder Teilen hiervon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind, einer Bewilligung der Baubehörde. Festzustellen ist zunächst, dass das ggst. Vorhaben – der Abriss des Abstellraumes – wie die Bf zutreffend ausführt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verwirklicht war. Aus § 49 Abs. 1 Oö. BauO ergibt sich jedoch eindeutig die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen. Aus dem alleinigen Umstand, dass zunächst ein Vorhaben konsenslos ausgeführt wurde, lässt sich somit nicht ableiten, dass jedenfalls wieder der vorige Zustand wiederherzustellen wäre; vielmehr ist das nur dann der Fall, wenn eine nachträgliche Baubewilligung nicht beantragt wird oder eine solche nicht erteilt werden kann.

 

7. Betreffend den Abriss des Abstellraumes erhob die Bf – soweit ersichtlich – vor bzw. in der Bauverhandlung der zuständigen Baubehörde erster Instanz (neben dem allgemeinen Einwand, dass das „ganze Bauvorhaben nicht den gesetzlichen Bestimmungen“ entspreche), folgende Einwendungen:

 

1.   Schäden am eigenen Abstellraum bzw. Beeinträchtigung der Entwässerung durch den Abriss des Abstellraumes des Nachbarn,

2.   der Abbruch erfolgte ohne Baubewilligung,

3.   der Antragsteller verfüge nach dem Abbruch über keinen Abstellraum mehr,

4.   keine Ladung von anderen Nachbarn sowie

5.   eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanzen im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies eben auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Nachbar iSd § 31 Oö. BauO 1994 behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (so etwa VwGH 27.02.2013, Zl. 2010/05/0203 mwN).

 

Die Bf kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Der pauschale Einwand der „Rechtswidrigkeit des gesamten Vorhabens“ reicht für sich nicht aus, um erkennen zu können, in welchen konkreten Rechten sich die Bf verletzt erachtet. Zu den konkret spezifizierten Einwendungen war im Einzelnen zu erwägen:

 

ad 1.: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Schäden am Nachbargebäude sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, weshalb sie keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, Zl. Ra 2015/06/0123 mwN). Ferner handelt es sich bei einer Einwendung dahingehend, dass der Nachbar für Schäden zu haften habe, um eine bloße privatrechtliche Einwendung (vgl. etwa VwGH 29.06.2000, Zl. 99/06/0020), für die der Bf keine Parteistellung zukommen kann (vgl. etwa VwGH 27.02.2013, Zl. 2010/05/0203).

 

Im gegebenen Zusammenhang darf ferner angemerkt werden, dass vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz erstatteten Gutachtens des ASV für Bautechnik nicht ersichtlich ist, weshalb dem Antragsteller der Abriss des Abstellraumes aus technischer Sicht pauschal verwehrt werden sollte. Wenn durch die tatsächliche Ausführung Schäden am Abstellraum der Bf entstanden sein sollten (bzw. nach wie vor bestehen sollten), so wird sie diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

ad 2.: Wie bereits festgestellt, ist unstrittig, dass der Abbruch des Abstellraumes zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo keine diesbezügliche Baubewilligung vorlag. Alleine aber aus diesem Umstand lässt sich für die Bf nichts gewinnen, ist die Möglichkeit der Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung der Oö. BauO 1994 doch immanent, wie deren § 49 zeigt.

 

ad 3.: Auch in der Frage, ob bzw. über welchen Abstellraum der Antragsteller verfügt, ist kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu erblicken (vgl. etwa VwGH 18.12.2003, Zl. 2001/06/0063 zur Nutzbarkeit eines Abstellraumes)

 

ad 4.: Welche weiteren Nachbarn im konkreten Verfahren Parteistellung haben, kann dahingestellt bleiben, wurde die Bf aufgrund ihrer Nachbarstellung doch jedenfalls als Partei des Verfahrens ordnungsgemäß geladen. Ob und inwieweit auch andere Personen als Nachbarn beizuziehen gewesen wären, betrifft die Bf nicht in ihrer Rechtsphäre, weshalb sie diesbezüglich nicht in subjektiven Rechten verletzt sein kann.

 

ad 5.: Wenngleich die Einwendung betreffend das Orts- und Landschaftsbild in erster Linie wohl primär auf den Wintergarten abzielen dürfte und damit im ggst. Verfahren unzulässig ist, lässt sich auch im Zusammenhang mit dem Abbruch des ggst. Abstellraumes für die Bf nichts erreichen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nämlich aus der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN).

 

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Bf keine tauglichen Einwendungen gegen den Abriss des ggst. Abstellraumes erhoben hat.

 

8. Gemäß § 42 Abs. 1 iVm. Abs. 2 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Auf diese Präklusionsfolgen wurde auch auf der Kundmachung der Anberaumung der Bauverhandlung, welche der Bf ordnungsgemäß zugestellt wurde und zu der sie bzw. ihre Vertreter erschienen, hingewiesen.

 

Die Bf hat daher – mangels Erhebung geeigneter Einwendungen – die Parteistellung im ggst. baubehördlichen Verfahren verloren, was von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde.

 

 

V.           Im Ergebnis konnte von der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer