LVwG-500136/6/Wim/BZ

Linz, 26.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

(Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Mittwoch, 3. August 2016 verkündeten Entscheidung)

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn C K,
X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. April 2015, GZ: WR96-804-2014, wegen einer Übertretung des Wasser­rechtsgesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Ver­hand­lung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beginn des Tatzeitraumes auf 5. Juli 2013 eingeschränkt wird. Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Ver­fahren der belangten Behörde reduziert sich auf 80 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Straferkenntnis vom 13. April 2015, GZ: WR96-804-2014, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 131 Abs. 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2012,
GZ: Wa-2012-100463/41-Wa/Ne, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils
500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 15 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie sind den, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.05.2012, Wa-2012-100463/41-Wa/Ne, unter den Spruchabschnitten I. und II. erteil­ten Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Herstellung des gesetz­mäßigen Zustandes von 20.02.2013 bis zumindest 20.03.2014 nicht nachgekommen.

 

Die Überprüfung durch den Amtssachverständigen am 20.03.2014 hat ergeben, dass den nachstehend angeführten Aufträgen nicht nachgekommen wurde:

 

[konkret bezeichnete, aufgetragene Maßnahmen].“

 

Begründend wurde neben Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der durch­geführ­ten Erhebungen der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung eindeutig als erwiesen angesehen werden könne. Weiters hätte der Bf die ihm zur Last gelegte Tat nicht bestritten. Wie er anlässlich der am 30. Juni 2014 aufgenommenen Niederschrift ausgeführt habe, seien die aufgetragenen Maßnahmen zum größten Teil nicht ausgeführt worden.

Strafmildernde Gründe hätten nicht gefunden werden können. Als strafer­schwerend sei zu werten, dass bereits mit Straferkenntnis vom
17. Februar 2014, GZ: WR96-859-2013, eine Strafe verhängt worden sei, da der Bf den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
24. Mai 2012, GZ: Wa-2012-100463/41-Wa/Ne, unter den Spruchabschnitten I. und II. erteilten Aufträgen gemäß § 138 Abs. 1 WRG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von 20. Februar 2013 bis zumindest 4. Juli 2013 nicht nachgekommen sei.

Hinsichtlich der Festsetzung des Strafbetrages werde festgehalten, dass der Bf aufgefordert worden sei, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei der Bf jedoch nicht nachgekommen. Es sei daher, wie angekündigt, davon ausgegangen worden, dass der Bf kein Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro verfüge. Im Hinblick auf den Strafrahmen bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von bis zu
36.340 Euro sei die verhängte Strafe als der Tat angemessen zu betrachten.

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, (sinngemäß) die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungs­straf­ver­fahrens beantragt und begründend zusammengefasst im Wesentlichen vorge­bracht, dass er nicht befragt worden sei, welches Einkommen und welche Sorgepflichten er habe. Sein derzeitiges Einkommen würde derzeit ca. 900 Euro betragen, da der X-preis um ein Drittel gefallen sei. Weiters hätte er Schulden in der Höhe von ca. 450.000 Euro, vier Kinder, wovon zwei behindert seien.

 

Zur Behebung der Mängel der Anlage hätte er keine Zeit gehabt, da er auch eine Landwirtschaft betreibe und 2012 eine große Baustelle gehabt hätte, da er eine Halle gebaut habe. Die Mängel hätten allerdings auf die Wasserqualität keine Auswirkung gehabt und hätte er die WG-Mitglieder damit nicht gefährdet. Auch sei der Prüfbericht der X GmbH immer in Ordnung gewesen.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfah­rensakt mit Schreiben vom 15. Juni 2015 dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 3. August 2016. Der Bf ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur anbe­raumten Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung wurde in seiner Abwe­senheit durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet.

 

Der Bf hat jedoch am Tag der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass er zur Verhandlung nicht kommen werde. Befragt zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten hat der Bf angegeben, dass er aktuell Schulden in der Höhe von 350.000 Euro, Sorgepflichten für vier Kinder (zwei davon behindert) und für seine Ehegattin habe und seine Landwirtschaft einen Einheitswert von 53.000 Euro aufweise. Diese Angaben hat auf an­schließende Nachfrage auch die belangte Behörde als plausibel bestätigt.

 

4.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist X der Wassergenossenschaft X, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde eine Wasserversorgungs­anlage betreibt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2012,
GZ: Wa-2012-100463/41-Wa/Ne, wurden der Wassergenossenschaft X unter den Spruchabschnitten I. und II. mehrere Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der genossenschaftlichen Wasser­versorgungsanlage erteilt. Für die Durchführung der Maßnahmen wurden dabei verschiedene Fristen gesetzt.

 

Die Wassergenossenschaft X ist in der Zeit von
20. Februar 2013 bis zumindest 20. März 2014 diesen wasserpolizeilichen Auf­trägen nicht nachgekommen und hat dies der Bf als X zu verantworten.

 

Mit Straferkenntnis vom 17. Februar 2014, GZ: WR96-859-2013, wurde bereits eine Strafe verhängt, da der Bf den erteilten Aufträgen von 20. Februar 2013 bis zumindest 4. Juli 2013 nicht nachgekommen ist.

 

Laut Niederschrift des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Mai 2015 wurden zwischenzeitig (nach Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsstraf­ver­fah­rens) die beanstandeten Mängel behoben.

 

Der Bf hat aktuell Schulden in der Höhe von 350.000 Euro, Sorgepflichten für seine Ehegattin, vier Kinder (zwei davon behindert) und seine Landwirtschaft weist einen Einheitswert von 53.000 Euro auf.

 

4.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Ver­fahrensakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Auskünften. Der Bf hat den Sachverhalt auch nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfor­dert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

 

Nach § 138 Abs. 2 WRG hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erfor­derliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

 

Gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatz­freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nach­kommt.

 

5.2. Dem Bf wird die Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages in der Zeit von 20. Februar 2013 bis zumindest 20. März 2013 zur Last gelegt.

 

Der Bf bestreitet auch keineswegs, dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht nach­gekommen zu sein.

 

Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Die vorgenommene Einschränkung des Beginns des Tatzeitraumes war notwen­dig, da der Bf wegen derselben Übertretung bereits bis 4. Juli 2013 rechtskräftig bestraft worden ist und ansonsten einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Er wird dadurch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit wird bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehor­samsdelikt“).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, mwN).

 

Da sich weder im Akt Anhaltspunkte für kein fahrlässiges Verhalten befinden und auch ansonsten diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, ist im Rahmen der gesetzlichen Vermutung auch hier zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich kann hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen der belangten Behörde (siehe Punkt 1.) verwiesen werden. Allerdings hat die Behörde die vom Bf angegebenen und auch in der Niederschrift über die Verneh­mung des Beschuldigten vom 30. Juni 2014 angeführten Vermögens-, Einkom­mens- und Familienverhältnisse nicht berücksichtigt. Auch unter Annahme der in dem Telefonat vor der Verhandlung angeführten Angaben und einer Verifizierung bei der belangten Behörde, erscheinen die diesbezüglichen Angaben des Bf plausibel und war daher die verhängte Geldstrafe auf die im Spruch genannte Höhe zu reduzieren.

 

Aktenkundig ist weiters, dass bereits eine rechtskräftige einschlägige Verwal­tungsvorstrafe des Beschuldigten vorliegt. Dies stellt einen Straferschwerungs­grund dar und ist eine weitere Strafherabsetzung daher nicht möglich. Auch die nunmehrige Einschränkung des Beginns des Tatzeitraumes und der Umstand, dass die Maßnahmen zwischenzeitig gesetzt wurden, führen zu keiner weiteren Reduktion der Strafe, da der Bf in dem überaus langen Zeitraum, der ihm zur Verfügung gestanden wäre bis zur Erlassung des Straferkenntnisses, zu verantworten hat, dass die Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern stattzugeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafen auf jeweils 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stun­den)  herabzusetzen war. Im Übrigen war das angefochtene Straferkenntnis mit der Einschränkung des Tatzeitraumes zu bestätigen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vorzu­schreiben. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 80 Euro festzusetzen.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

 

1.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

2.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer