LVwG-850620/4/Re/AK - 850625/2

Linz, 05.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Marktgemeinde x, Herrn und Frau A und R M, Herrn und Frau W und E L sowie Frau H M, alle x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2016,
GZ: Ge20-13-112-01-2016, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengeneh­migung gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid
- mangels Antragsgrundlage - behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 2. Juni 2016, GZ: Ge20-13-112-01-2016, über Antrag der x (A) GmbH, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Logistikzentrums (Versandhalle mit Büro und Sanitärbereich, Frei­bereich und PKW-Stellplätze) auf Grundstück Nr. x der KG L unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diese bescheidmäßig ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsan­lagengenehmigung haben die oben angeführten Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerden eingebracht.

Dies zusammengefasst insbesondere wegen befürchteter unzumutbarer bzw. gesundheitsgefährdender Lärmbelästigungen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerden gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Lan­desverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-13-112-01.

 

Im Rahmen des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Rechtsmittelverfahrens hat die Konsenswerberin gegenüber der belangten Behörde mit Eingabe vom 20. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Antrag auf gewerbe­behördliche Genehmigung mangels weiterer Absicht zur Projektsrealisierung zurückgezogen wird.

 

Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Zurückzie­hung des Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung mit Eingabe vom 21. September 2016 mitgeteilt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückziehung des dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungsantrages im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG nicht mehr erforderlich.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmi­gung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsver­fahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages samt vollständigen Projektsunterlagen eine bescheidmäßige Genehmi­gung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Grunde des Genehmigungsver­fahrens oder auch eines Rechtsmittelverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung im Grunde der §§ 74, 77 bzw. 81 GewO 1994 sowie auch für die Entscheidung über gegen derartige Bescheide eingebrachte Rechtsmittel vor.

 

Im Rahmen des Verfahrens über die gegen den Genehmigungsbescheid einge­brachten Beschwerden hat die Konsenswerberin ausdrücklich und zweifelsfrei bekanntgegeben, dass das dem Verfahren zugrunde liegende Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Betriebs­anlage zurückgezogen wird.

 

Da durch diese Antragszurückziehung somit ein nach § 353 Abs. 1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bzw. für die bescheidmäßige Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlicher An­trag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu behe­ben.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger