LVwG-500000/2/Wim/TO/AK

Linz, 19.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über den Antrag des Herrn x, x, x, vom 21. Dezember 2013 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 2013,
GZ: WR96-802-2013, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag wird gemäß § 40 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichts­verfahrens­gesetz (VwGVG) abgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom
4. November 2013, GZ: WR96-802-2013, über den Antragsteller wegen Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 20 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. November 1983,
Zl. 3283 und 8355, sowie vom 15. März 1993, Wa-102077/8-1993/Spi/Pö, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 25 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen legte der Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beistellung eines Verteidigers. Als Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund seiner geringen monatlichen Pension von ca. 600 Euro, der ohne sein Verschulden zugefügten Bankschulden und exekutiven Pfandrechte finanziell nicht im Stande sei, die Kosten eines Verteidigers zu tragen. Da ihm eine Berufung nicht aussichtslos erscheine, benötige er kostenlosen Rechtsbeistand.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Gewährung einer Verfahrenshilfe ist somit an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers ist auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckent­sprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht kein Anwaltszwang besteht. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)  iVm § 24 Verwal­tungsstrafgesetz (VStG) von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besondere Tragweite des Rechtsfalles müsste eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 


 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde eine Strafe von 250 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.630 Euro ausgesprochen, weil der Antragsteller die ihn gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Erhaltungspflichten betreffend seine Brunnenhütte aus Holz vernachlässigt hat. Der Antragsteller hat als Wasserberechtigter die Wasserversorgungsanlage nicht in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten.

Es liegen im konkreten Fall weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles oder besondere persönliche Umstände des Antragstellers vor. Solche wurden vom Verfahrenshilfewerber auch nicht dargelegt und sind für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.

 

Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, jedoch beide Tatbestände des § 40 Abs. 1 VwGVG kumulativ vorhanden sein müssen, um die beantragte Beigebung eines Verteidigers erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Daran ändert auch nichts eine allfällige Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem Verwaltungs­gerichtshof, da hierfür andere gesetzliche Voraussetzungen bestehen.

 

3.3. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen (§ 40 Abs. 4 VwGVG).

Dies bedeutet, dass dem Beschuldigten gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ab Zustellung des Bescheides eine vierwöchige Beschwerdefrist offensteht.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichts­hof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer