LVwG-780055/10/ER

Linz, 29.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der MMag S S, vertreten durch Rechtsanwälte S, x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch der Landespolizei Oberösterreich zurechenbare Organe in Form des Ausspruchs eines auf § 38a SPG gestützten Betretungsverbots am 18. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die in Beschwerde gezogene Maßnahme für rechtswidrig erklärt.

 

II.      Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, hat der Bund (für den die belangte Behörde eingeschritten ist) der Beschwerdeführerin Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 737,60 Euro (Schriftsatzaufwand für die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) durch deren rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmen-beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 18. April 2016 in Form des Ausspruches eines auf § 38a SPG gestützten Betretungsverbotes durch der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (im Folgenden: belangte Behörde).

 

In der Beschwerde wird begründend Folgendes ausgeführt:

 

„A.) Am 17.04.2016 um 19.45 Uhr wurde die Exekutive zum Haus G 6, L, beordert, da dort ein Nachbarschaftsstreit vorliege. Im Haus bzw. in der Wohnung der Ehegattin P-P wurde die Exekutive von den Ehegatten H P-P und von Dr. S P erwartet. Diese gaben gegenüber der Exekutive an, dass die Ehegatten P vor Jahren in die Wohnung eingezogen sind. Bereits kurz nach dem Einzug gab es immer wieder Probleme mit der Beschwerdeführerin. Unter anderem ergab sich ein Problem, weil die Ehegatten P-P Umbauarbeiten in der Eigentumswohnung durchführen wollten und hierfür die Zustimmung der Wohnungsnachbarn notwendig war. Zu diesen Umbauarbeiten wurde jedoch die Zustimmung seitens der weiteren Nachbarn verweigert. Ferner haben die Ehegatten P-P im Jahr 2015 eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, da diese angaben, dass der Kinderwagen von der Beschwerdeführerin beschädigt worden sei. Ferner führten die Ehegatten P-P an, dass es auch schon vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin Abfall bzw. Essensreste aus der Wohnung in den Garten warf. Die Anzeigerin bzw. Meldungslegerin P-P H gab ferner an, dass sie auch bereits von der Beschwerdeführerin angerempelt worden sei.

Darüber hinausgehend gaben die Ehegatten P-P an, dass am 17.04.2016 sich Frau P-P im Schlafzimmer ihrer Wohnung befand und durch die Wand wahrnehmen konnte, dass die Beschwerdeführerin angab: ‘Die H hätte es treffen sollen, dann hätten wir keine Probleme mehr’. Die Anzeigerin Frau P-P ergänzte, dass hiermit offensichtlich ihr erster Ehemann, welcher bereits verstorben ist, und sie gemeint wären. Sie habe dann ferner auch noch etwas von ‘Nachhelfen’ verstanden, weshalb sie es auch mit der Angst zu tun bekam und in Folge dessen die Polizei verständige, in Folge dessen kam es zu einem Gespräch zwischen Exekutivbeamten und der Beschwerdeführerin. Ein gerichtlicher Tatbestand konnte zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Am 17.04.2016 um ca. 21:05 Uhr verständigten die Ehegatten P-P (Frau H P-P) abermals die Polizeiinspektion Ontlstraße und erstattete dahingehend Anzeige, dass sie und ihr Ehegatten soeben von Frau S (Beschwerdeführerin) mit dem Umbringen bedroht wurden. In Folge dessen begab sich die Exekutive abermals zu den Ehegatten P-P und gab insbesondere die Ehegattin Frau H P-P an, dass sie ‘sinngemäß’ folgende Worte vernehmen konnte: Ich werde schon sehen, die S wird euch alle umbringen’.

Diese angebliche Drohung konnte auch vom Ehegatten P wahrgenommen werden, der im Schlafzimmer anwesend war. Die Ehegatten P-P führten aus, dass sie sich durch diese Drohung bedroht gefühlt haben. Demnach wurde die Beschwerdeführerin über den bestehenden Tatverdacht seitens der Exekutive in Kenntnis gesetzt, wobei die Drohung jedoch bestritten wurde. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in der Aussage von Frau H P-P, die auch vom Ehegatten Dr. P S bestätigt wurde, glaubwürdig einer gerichtlichen strafbaren Handlung beschuldigt und wurde diese vom einschreitenden Exekutivbeamten am 17.04.2016 um 21.55 Uhr in L, G 6, x. Stock, gem. § 171 Abs 2 iVm § 170 Abs 2 StPO vorläufig festgenommen. Im Zuge der ersten Rechtfertigung gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Exekutive an, dass es nicht richtig sei, dass sie die Nachbarn mit dem Umbringen bedroht habe. Die Beschwerdeführerin wurde über die Anzeige in Kenntnis gesetzt und wurde am 18.04.2016 im Zuge ihrer Einvernahme in Kenntnis gesetzt, dass gegen diese nunmehr ein Betretungsverbot für das Wohnhaus in L, G 6, ausgesprochen werde.

B.) ...

C.) Die Anträge der Beschwerdeführerin werden wie folgt begründet:

a.) ...

b.) Der Gegenstand der Anfechtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 132 As 2 B-VG.

Gem. § 38 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wegweisung von Personen von bestimmten Orten berechtigt. Sohin räumt § 38 SPG Exekutivorganen die Befugnis zur Wegweisung in verschiedenen Fällen zu verschiedenen Zwecken ein. Umgemünzt auf den gegenständlichen Sachverhalt ist keiner in der § 38 SPG normierten Fälle umfasst. Wenn nunmehr die Behörde ausführt, dass hier die Verhinderung von Gewalt in Wohnungen umfasst wäre, so ist auf die Verweisung im Sinn des § 38a SPG Bedacht zu nehmen. § 38a SPG stellt -in der Hauptsache zum Schutz vor Gewalt in der Familie - die Befugnis der Wegweisung und die Verhängung eines Vertretungsverbots samt Sicherstellung der Schlüssel zur Verfügung. Die Befugnisse zur Wegweisung und zur Erlassung eines Betretungsverbotes bei Gewalt in Wohnungen dienen der Erfüllung der Aufgaben zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe. An dieser Stelle wird aus advokatorischer Vorsicht darauf hingewiesen, dass es sich hier um getrennte Wohnkörper der Ehegatten P-P bzw. der Beschwerdeführerin handelte.

§ 38 Abs 1 SPG stellt eine Ermächtigung zu formfreier Wegweisung gefährlicher Menschen zur Verfügung, die vor allem auf die Verhinderung von weiteren Gewalttätigkeiten in Familien abzielt. Der Beschwerdeführerin wurde in Folge dessen nicht entsprechend aufgeklärt, auf Basis welcher Grundlage die entsprechende Wegweisung erfolgte bzw. auf Basis welcher Bestimmungen des Betretungsverbots basiert.

Demnach müssten bestimmte Tatsachen vorliegen. Im Wort ‘Tatsachen’ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Welche Tatsachen als solche im Sinn des § 38a SPG in Frage kommen, legt das Gesetz jedoch nicht eindeutig fest, sondern führt hier lediglich das Beispiel eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs an. Beispielhaft ist hier anzumerken, dass eine Gesamtschau auf die Aussage des Opfers und das aktuelle Verhalten des Gefährders, frühere einschlägige Vorfälle und Amtshandlungen, Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort und Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs vorliegen müssen. Gerüchte, Mutmaßungen oder Verdächtigungen reichen demnach nicht aus. Aus der Einvernahme der Zeugin P-P ergibt sich jedoch zweifelsohne der Umstand, dass diese hier lediglich auf Vermutungen basiert, zumal die Wahrnehmungen in der eigenen Wohnung erfolgten und hier keine direkte Konfrontation zwischen den Streitteilen vorlag. Diese Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, d.h. auf Grundlage der bestimmten Tatsachen, Vorfälle müssen plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein. Ein gefährlicher Angriff in der Vergangenheit legt die Prognose daher nicht in jedem Fall zwingend nahe (UVS Wien, 29.04.2010, UVS-02/1312211, 2009).

Es ist also eine Prognose auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Polizeibehörden bzw. Organe vorzunehmen (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061). Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Aufgrund der Tatsachen muss mit einiger Wahrscheinlichkeit (!) zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (nicht auf andere Rechtgüter) durch die Beschwerdeführerin bevorstünde. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs rechtfertig die Befugnisausübung, insbesondere drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen demnach nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/003 u.w.). Die Wegweisung setzt demnach voraus, dass sich die Gefährdete noch in der selben Wohnung aufhält; andernfalls kann nur noch ein Betretungsverbot nach Abs 2 verhängt werden.

Nach Sinn und Zweck soll § 38a SPG über die Wegweisung und das Vertretungsverbot einen Bereich schaffen, in dem der/die Gefährdete vor einem gefährlichen Angriff im Sinne der Bestimmungen des § 16 Abs 2 und 3 SPG sicher ist. Dazu kommt, dass die eigene Wohnung betreffend die Betretungsverbote schwere Eingriffe in die Rechte des Gefährders sind und insbesondere in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich um 2 getrennte Wohnungen der Gefährdeten und der Beschwerdeführerin handelt. Sohin wurde der Beschwerdeführerin jegliche regelmäßig benutzte Wohnmöglichkeit entzogen, was letztendlich nicht hätte erfolgen dürfen.

Die in § 38a Abs 2 SPG nicht eigenes genannten Voraussetzungen des Betretungsverbots entsprechen jenen der Wegweisung im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs 1 SPG. Im Übrigen trägt das Gesetz besonders eindringlich auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Sinne des § 29 SPG auf, weil uns sofern mit dem Vertretungsverbot die Benutzung der eigenen Wohnung unmöglich gemacht wird. Die gegenständlichen Exekutivbeamten haben in diesem Zusammenhang keinerlei Bedacht auf die Verhältnismäßigkeit genommen, zumal aufgrund der körperlichen Ausgangssituation aber auch aufgrund der räumlichen Wohnsituation hier keinesfalls in jedweder mit einem gefährlichen Angriff gegen die Ehegatten P gerechnet werden hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Vorgangsweise die Organe der Landespolizeidirektion fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt haben. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über die belastenden Aussagen der beiden gefährdeten Parteien nicht ausreichend informiert wurde, kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass auf den für die Beschwerdeführerin auch in der gebotenen Kürze möglich sein könnte bzw. auch sein müsste, ihr belastende und eine Gefährdung indizierende Aussage unvermittelt zu widerlegen. In diesem Zusammenhang wurde keinerlei Veranlassung getroffen und war es der Beschwerdeführerin schlichtweg nicht mehr möglich, auf die Vorhalte entsprechend reagieren zu können bzw. entsprechende Beweismittel auch darzulegen. Ausgehend von dem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren zu GZ 14 St 59/16f der StA Linz ergibt sich der Umstand, dass die Einstellung mangels Erweislichkeit eines Tatvorsatzes erfolgte. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die vermeindlichen und nach wie vor bestrittenen Aussagen in ihren eigenen Räumlichkeiten äußerte und in keiner wie im auch immer gelagerten Art und Weise eine gefährliche Drohung auch im objektiven Tatbestand aussprach, ist das Einschreiten der Exekutive bzw. Ausspruch hinsichtlich des Betretungsverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig zu bezeichnen und jedenfalls auch als rechtswidrig anzusehen. Auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den Streitteilen ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit eskalierte und es ansonsten mit keinerlei weiteren Nachbarn im Haus Konflikte gab, ist der gewählte Zeitpunkt der vermeindlichen Anzeigenerstattung durch die gefährdeten Parteien jedenfalls zu hinterfragen. Demnach wäre es zu keiner entsprechenden Wahrnehmung gekommen, wenn hier nicht entsprechende ‘Nachforschungen’ der Gefährdeten angestellt worden wären. Wenn nunmehr die gefährdeten Parteien selbst in ihren Aussagen anführen, dass hier lediglich durch die Wände durch die entsprechenden Aussagen getätigt wurden. Der damit einhergehende Erklärungsinhalt ist jedenfalls zweifelhaft und ergibt sich auch aus den Aussagen der beiden gefährdeten Parteien jedenfalls Widersprüche, zumal hier auch von unterschiedlichen Zeitpunkten gesprochen wird.

Zusammengefasst erwies sich das Einschreiten der Exekutivbeamten und insbesondere der Ausspruch über das Betretungsverbot als unverhältnismäßig und rechtswidrig. In Anbetracht der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aber auch vor dem Hintergrund, dass eine der gefährdeten Parteien bereits wenige Tage danach hier sich offensichtlich nicht von der Beschwerdeführerin gefährdet fühlten und diese sogar freundlich im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Mag. A begrüßte, ist davon auszugehen, dass keine objektive Gefährdung bestand und in Folge dessen das Betretungsverbot nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.

...“

 

I.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wurde die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine Gegenschrift zu erstatten.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 übermittelte die belangte Behörde die in Rede stehenden Verwaltungsakte und erstattete folgende Gegenschrift:

 

„I. Sachverhalt

Zwischen den Wohnungsnachbarn Mag. P-P H, Dr. P S und MMag. S S herrscht seit Jahren ein Nachbarschaftsstreit, wobei es immer wieder zu verbalen Anschuldigungen und Beschimpfungen untereinander und auch kleinen Sachbeschädigungen (der im Stiegenhaus abgestellte leere Kinderwagen wurde die Stiege hinuntergeworfen) und Rempeleien kam, wobei jedoch niemand verletzt wurde. Die beiden Hausparteien leben seit 2010 im selben Wohnhaus in L, G 6 im x. Stock nebeneinander.

Am 17.04.2016 um ca. 19:45 Uhr konnte Mag. H P-P ungewollt über das geöffnete Zimmerfenster in ihrer Wohnung hören, wie die Wohnungsnachbarin MMag. S S offensichtlich Selbstgespräche führte und dabei folgende Aussagen tätigte: ‘Wann ziehn's jetzt endlich weg. Die H, die H, die hätt' es erwischen sollen, aber leider haben sie den Ex-Mann getroffen. Dann hätten wir keine Probleme, aber da können wir noch nachhelfen. Wenn de schirche H erst weg ist, dann haben wir keine Probleme.’

Mag. H P-P fühlte sich mit diesen Aussagen persönlich angesprochen und verständigte die Polizei. Nach einem klärenden Gespräch durch Polizeibeamte mit den betroffenen Hausbewohnern MMag. S und der Familie P war die Sache vorerst beendet.

Gemäß den Aussagen von Mag. P-P H und Dr. P S hörten diese am 17.04.2016 um ca. 20:55 Uhr im Zimmer, welches unmittelbar an die Nachbarwohnung angrenzt, wie Frau Mag. S in ihrer Wohnung schrie ‘Ihr werdet schon sehen. Die S wird euch alle umbringen.’ Dies wurde neuerlich der Polizei gemeldet.

MMag. S S wurde in der Folge am 17.04.2016 um 21:55 Uhr gemäß § 171 Abs. 2 Z. 1 iVm § 170 Abs. 1 Z. 1 StPO von Grlnsp P H der Kripo Linz von sich aus festgenommen. Ein bei ihr durchgeführter Alkotest ergab 1,94 Promille Blutalkoholgehalt.

MMag. S S wurde am 18.04.2016 in der Zeit von 14:12 bis 15:35 Uhr als Beschuldigte von Bezlnsp S T des Fachbereiches 1 des Kriminalreferates des SPK Linz vernommen, wobei sie die Drohung bestritt und angab, dass sie öfters Selbstgespräche führen bzw. mit ihren Hunden reden würde.

MMag. S S wurde nach tel. Rücksprache mit der Journalstaatsanwältin Mag. D L der StA Linz am 18.04.2016 um 16:10 Uhr aus der Haft entlassen (Anzeige auf freiem Fuß). Das Verfahren wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft Linz unter 14 St 59/16f- 1 am 28.04.2016 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht [Beisatz: ‘Betrifft Vorfall vom 17.04.2016 (Verdacht der gefährlichen Drohung). Die Einstellung erfolgte mangels Erweislichkeit eines Tatvorsatzes (‘Selbstgespräche’)].

Bezlnsp S T sprach am 18.04.2016 um 15:30 Uhr gegen MMag. S S ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG für das gesamte Wohnhaus in L, G 6 sowie Garten und Gehweg aus. Die Wohnungsschlüssel für die von ihr allein bewohnte Wohnung wurden in der Polizeiinspektion Kaarstraße hinterlegt. Persönliche Gegenstände wurden nach der Haftentlassung gemeinsam mit der Polizei aus der Wohnung geholt.

Das gegen MMag. S S verhängte Betretungsverbot wurde vom Referat SVA 3 der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 19.04.2016, 10.30 Uhr gemäß § 38a Abs. 6 SPG behördlich überprüft und bestätigt. Die Gefährderin konnte diesbezüglich tel. nicht erreicht werden. Die Gefährdeten wurden tel. von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt.

Am 22.04.2016 kam es um 10:00 Uhr zu einer Vorsprache von MMag. S S beim Referat SVA 3, wobei deren anwesender Rechtsanwalt Mag. A die Aufhebung des Betretungsverbotes begehrte, weil seine Mandantin nichts Verbotenes gemacht hätte. Vom zuständigen Referat SVA3 der LPD wurde das Betretungsverbot aufrecht erhalten, weil aus den Niederschriften der Geschädigten ersichtlich sei, dass nicht nur das Ehepaar, sondern auch das Kind Angst vor der Gefährderin hätte und gefährliche Angriffe (Körperverletzung, Psychoterror) in Zukunft nicht auszuschließen seien. Aufgrund dieser positiven Gefährdungsprognose wäre die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, das Betretungsverbot zu bestätigen. Anmerkung: In der Wohnung der gefährdeten Familie P leben zwei minderjährige Kinder (P A, geb am x und P J, geb am x).

 

II. Rechtsgrundlagen

...

III. Rechtliche Würdigung

 

Der von den Gefährdeten bei der Anzeigeerstattung am 17.04.2016 geschilderte Sachverhalt beinhaltete die Drohung mit dem Umbringen (§ 107 Abs. 2 StGB); dieses Delikt stellt einen gefährlichen Angriffe im Sinne des § 38a Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 und 3 SPG dar.

Bei der Gefahrenprognose ist vom Wissensstand der Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante-Betrachtung) auszugehen und zu hinterfragen, ob diese vertretbar annehmen konnten, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevorsteht (VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061). Aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Beschwerdeführer bevorstehe.

Auf Grundlage der den einschreitenden Beamten bekannten Tatsachen war daher die Annahme gerechtfertigt, dass tatsächlich eine strafbare Handlung (gefährliche Drohung) erfolgt ist und aufgrund des bereits seit längerem schwelenden Nachbarschaftsstreites und des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin (Beeinträchtigung durch Alkohol) auch künftig derartige Verhaltensweisen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und somit ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit auf die benachbarte Familie P nicht ausgeschlossen werden konnte. In der Judikatur wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Richtigkeit eines erhobenen Vorwurfs ankommt, sondern vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat verübt worden sei (VfGH 10.6.1988, B 1220/87; 26.9.1988, B 989/86).

Vom Organ der öffentlichen Sicherheit (Kriminalbeamtin) wurde als räumlicher Schutzbereich L, G 6 - gesamtes Objekt sowie Garten und Gehweg festgelegt. Dieser weite Bereich war erforderlich, um beispielsweise auch ein Aufeinandertreffen von Gefährderin und Gefährdete im Stiegenhaus zu verhindern. Ein ungefährdetes Betreten/Verlassen der eigenen Wohnung durch die Familie P konnte somit nur gewährleistet werden, wenn die frei zugänglichen Bereiche des Objektes L, G 6 (Stiegenhaus, Garten, Gehweg) in die Schutzzone aufgenommen werden. Dass mit der Verhängung eines Betretungsverbotes für das gesamte Objekt -sohin auch für das einzig zur Verfügung stehende Stiegenhaus- de facto ein Betreten der eigenen Wohnung über das Stiegenhaus durch die (nicht mehr dort aufhältige) Gefährderin unmöglich gemacht wird, ist gesetzlich gedeckt und war im Sinne der Verhältnismäßigkeit in Anbetracht eines als vertretbar anzunehmenden drohenden massiven gefährlichen Angriffes gerechtfertigt.

Dieser Einschätzung folgte auch die gemäß § 38a Abs. 6 SPG überprüfende Behörde, das Referat Sicherheitsverwaltung (SVA 3) der Landespolizeidirektion Oberösterreich, welche die Aufrechterhaltung des gegen MMag. S S verhängten Betretungsverbotes am 19.04.2016 bestätigte.

Nach ho. Ansicht bestand daher für die einschreitenden Beamten aufgrund der o.a. bestimmten Tatsachen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Angehörigen der benachbarten Familie P begehen könnte und somit das Betretungsverbot nach § 38a SPG von den einschreitenden Beamten zu Recht verhängt wurde.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich stellt daher den Antrag, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unberechtigt abzuweisen bzw. als unzulässig abzuweisen.

...“

 

I.3. Zu dieser Gegenschrift erstattete die Bf mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 im Wesentlichen folgende Stellungnahme:

 

„Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass offensichtlich die Polizei einen wesentlichen Verfahrensfehler übersieht. Die einschreitende Behörde hat gem. der der Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. Landesverwaltungsgerichte rechtswidrig agiert. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vor der Verhängung einer Wegweisung oder insbesondere eines Betretungsverbotes der mutmaßliche Gefährder wenigstens anzuhören ist, auch wenn ein zweimaliges Beweisverfahren dem Zweck zur Sicherungsmaßnahme widersprechen würde. Demnach geht es um einen fundamentalen Rechtsgrundsatz, dass auch der vermeindliche Gefährdete im Detail angehört werde und andererseits sohin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dem präsumtiven Gefährder auch in aller Kürze möglich sein könnte, ihm belastende und eine Gefährdung indizierende Aussage unvermittelt zu widerlegen (vgl. VGW-102/013/6080/2014).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Umstand zu verweisen, dass Frau MMag. S am 18.04.2016 um 14:12 Uhr von Bezirksinspektor T S einvernommen wurde und gegen Ende dieser Einvernahme (mutmaßlich 15.30 Uhr) ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. In Anbetracht der Zeugeneinvernahme des vermeindlichen Geschädigten Dr. P ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies bereits um 11.32 Uhr stattfand und in diesem Zusammenhang jedoch bereits um 12.50 Uhr (!!!) Herr Dl Dr. P mitgeteilt wurde, dass gegen Frau S ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Dies ist ein fundamentaler Verfahrensfehler, sodass hier die belange Behörde bereits rechtswidrig agierte, zumal offensichtlich das Betretungsverbot bereits ausgesprochen wurde, ohne hier die vermeindliche gefährdende Partei zu befragen.

In diesem Zusammenhang ist es als grenzwertig zu bezeichnen, dass nicht nur die Einwände der Beschwerdeführerin gänzlich ignoriert wurden, weil insgesamt gesehen lediglich eine bloße ‘Aussage gegen Aussage Situation’ vorlag und davon ausgehend jedenfalls theoretisch die Möglichkeit bestanden hätte, dass nicht das Sachvorbringen der Anzeiger, sondern tatsächlich jenes der Beschwerdeführerin zutrifft. Dadurch dass keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und aus welchem konkreten Grund das Vorbringen der Anzeiger - und nicht jenes der Beschwerdeführerin - als zutreffend erachtet wurde - erfolgte, wurde im Wege der Nichteinräumung jeglichen rechtlichen Gehörs, nicht nur der Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne der Art. 6 Abs 1 EMRK verletzt, sondern fehlte es objektiv betrachtet, auch an einer sachlichen Rechtfertigung für die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes. (...)

Zusammengefasst waren die Tatsachen nicht ausreichend für die Annahme, dass ein Betretungsverbot gerechtfertigt sei, zumal keinerlei wie auch immer gelagerte Indizien vorlagen, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben und Gesundheit erwartet werden könnte. Wie bereits dargelegt hat das einschreitende Organ bereits zu einem Zeitpunkt das Betretungsverbot ausgesprochen, in dem die Beschwerdeführerin noch nicht einmal befragt wurde. (...)“

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten. Zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

 

I.5. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Zwischen der Bf und ihren unmittelbaren Wohnungsnachbarn schwelte seit längerem ein Nachbarschaftskonflikt.

 

Die Bf lebt alleine mit drei Hunden in ihrer Wohnung und führt dort häufig laute Selbstgespräche bzw spricht sie mit ihren Hunden. Am 17. April 2016 führte die Bf alleine in ihrer Wohnung in alkoholisiertem Zustand Selbstgespräche, bei denen sie ua eine Aussage tätigte, wonach sie es bevorzugt hätte, wenn ihre Nachbarin anstelle deren früheren Ehemannes ums Leben gekommen wäre. Dieses Selbstgespräch konnte die Nachbarin der Bf, die sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer eigenen Wohnung befand, durch ein geöffnetes Fenster mithören und verständigte daraufhin die Polizei. Diese erschien und führte Gespräche mit der Bf und den Nachbarn.

 

Später am selben Abend konnte die Nachbarin von ihrer Wohnung aus die Bf durch eine Wand bzw ein geschlossenes Fenster erneut hören, wie diese in ihrer Wohnung Selbstgespräche führte, wobei die Bf „Ihr werdet schon sehen, die S wird euch alle umbringen“ geschrien haben soll.

Daraufhin verständigten die Nachbarn erneut die Polizei, ausdrücklich bloß, um diese Wahrnehmung zu melden. Angst, dass die Bf die Nachbarn in ihrer Wohnung aufsuchen würde, um ihnen etwas anzutun, hatten die Nachbarn zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Polizei nahm die Bf jedoch in Folge des zweiten Anrufs fest.

 

Bei den festgestellten Vorfällen kam es zu keiner direkten Konfrontation zwischen der Bf und ihren Nachbarn. Sowohl die Bf als auch die Nachbarn hielten sich durchgehend in ihren jeweiligen Wohnungen auf.

 

Am 18. April 2016 wurden von 09:32 bis 11:15 Uhr die Nachbarin der Bf, von 11:32 bis 12:50 Uhr der Nachbar der Bf und von 14:12 bis 15:35 Uhr die Bf selbst vom Kriminalreferat der Landespolizeidirektion Oö. einvernommen. Am 18. April 2016 um 15:30 Uhr wurde gegen die Bf ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG für das gesamte Wohnhaus G 6, L, Garten und Gehweg, sowie eine Schutzzone im Umkreis von 50 Metern um das Schutzobjekt ausgesprochen, welches am 19. April 2016 gemäß § 38a Abs 6 SPG überprüft und bestätigt wurde. Am 22. April 2016 wurde die Nachbarin der Bf ein weiteres Mal als Zeugin einvernommen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und der Gegenschrift der belangten Behörde.

Völlig unstrittig steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Vorfälle vom 17. April 2016 in der Wohnung der Bf stattgefunden haben, in der sich die Bf alleine mit ihren Hunden aufgehalten und kein direkter Kontakt zwischen der Bf und ihren Nachbarn bestanden hat. Ebenso steht völlig unstrittig fest, dass die Bf Selbstgespräche geführt hat.

 

Die Bf bestätigte in ihrer Einvernahme, eine Äußerung dahingehend gemacht zu haben, dass sie es bedauern würde, dass nicht die Nachbarin anstelle ihres früheren Ehemanns umgekommen sei, dies jedoch ausschließlich im Rahmen eines Selbstgesprächs. Dass die Bf darüber hinaus noch etwas von „nachhelfen“ gesagt habe, wurde zwar behauptet, kann jedoch nicht schlüssig nachvollzogen werden. Dies hat der Nachbar in seiner Zeugeneinvernahme vorgebracht, der jedoch diese Äußerung der Bf nicht selbst wahrgenommen hat, sondern lediglich wiedergab, was seine Frau, die sich an den genauen Wortlaut jedoch nicht mehr erinnern konnte, ihm darüber berichtet hat. Die Nachbarin selbst zitierte in ihrer Zeugenaussage vom 18. April 2016 die Bf dahingehend, dass sie es bedaure, dass der Exmann der Nachbarin „getroffen“ worden sei, nicht jedoch die Nachbarin selbst. Ferner habe die Nachbarin wahrgenommen, dass die Bf „irgendwas wie nachhelfen“ gesagt habe, was sie genau gesagt hat, wisse die Nachbarin jedoch nicht. Ferner ist dem Polizeibericht über das Betretungsverbot der Bf vom 18. April 2016 auf Seite 3 („Befragung“) lediglich zu entnehmen, dass die Bf in einem Selbstgespräch bedauert habe, dass nicht die Nachbarin anstelle ihres früheren Ehemanns umgekommen ist. Von „nachhelfen“ ist in diesem Polizeibericht jedoch nicht die Rede.

 

Dass die Nachbarn den von ihnen – durch eine Wand bzw ein geschlossenes Fenster – vernommenen Inhalt des zweiten Selbstgesprächs der Bf der Polizei „nur melden“ wollten, die Polizei aber „dennoch gekommen“ ist, ergibt sich aus den vorgelegten Zeugeneinvernahmeprotokollen vom 18. April 2016. Dass beide Nachbarn der Bf am 17. April 2016 keine Angst hatten, dass die Bf in ihre Wohnung eindringen und ihnen etwas antun würde, gaben diese in ihren Einvernahmen an. (Ferner gab die Nachbarin in einer weiteren Zeugeneinvernahme am 22. April 2016 an, Angst gehabt zu haben, die Bf könnte sich selbst etwas antun, als die Polizei ein zweites Mal an diesem Abend erschienen sei – dies hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Betretungsverbots jedoch unberücksichtigt zu bleiben, zumal die Nachbarin diese Aussage erst nach dessen Verhängung machte).

 

Dass zwischen der Bf und ihren Nachbarn seit langem ein Nachbarschaftskonflikt schwelte, ergibt sich ebenso völlig unbestritten aus den vorgelegten Akten und Schriftsätzen. Dass es im Zuge dessen jemals zu Gefährdungen von Leib oder Leben gekommen ist, wurde von den Nachbarn nicht behauptet. Es wurde vorgebracht, die Bf habe Sachen ihrer Nachbarn beschädigt, diese beschimpft und nachgeäfft, dass sie gegenüber ihren Nachbarn je handgreiflich geworden wäre, bzw diese verletzt hätte, wurde von diesen jedoch nicht behauptet. Zwar gab die Nachbarin an, dass in ihrem Garten öfters Gegenstände gelegen seien, von denen vermutet werde, dass sie die Bf hinuntergeworfen habe, beide Nachbarn geben jedoch übereinstimmend an, die Bf habe niemals etwas in den Garten geworfen, wenn sich die Nachbarn darin aufgehalten haben. Der Nachbar gab an, dass die Bf seine Frau einmal angerempelt habe, eine Verletzung wurde jedoch nicht behauptet. (In der ergänzenden – für die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Betretungsverbots nicht zu berücksichtigenden – Zeugenbefragung vom 22. April 2016 gab die Nachbarin an, von der Bf während ihrer Schwangerschaft einmal angerempelt worden zu sein, betonte jedoch, dass dies bewusst so geschehen sei, dass sie dadurch nicht verletzt würde.)

Die Nachbarn berichteten in ihren Einvernahmen über Verschmutzungen in ihrem Garten und eine Vielzahl von „Übergriffen“ auf ihren Kinderwagen, nicht jedoch auf die Nachbarn oder deren Kinder selbst. Dass die vorgeworfenen Sachbeschädigungen durch die Bf begangen wurden, wurde zwar von den Nachbarn behauptet, Nachweise dafür konnten jedoch nicht erbracht werden. Die Bf bestritt diese Vorwürfe. (Ein gegen die Bf geführtes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde von der Staatsanwaltschaft Linz eingestellt.)

 

 

III. 1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

 

Nach Art 132 Abs 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

 

III.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) …

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB,

(...)

 

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

 

(4) …

 

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten

1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;

2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten

a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

c) eines von ihm besuchten Horts

samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.

 

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

 

(...)

 

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

 

(...)

 

(8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.“

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687).

 

IV.1.2. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass es sich bei einem Betretungsverbot gemäß § 38a SPG um die Erteilung eines hoheitlichen Befehls mit unverzüglichem, sanktionsbewehrtem Befolgungsanspruch an eine natürliche Person, und damit um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, zumal § 38a Abs 2 Z 2 SPG ex lege die Wegweisung des Gefährders bei Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen anordnet. Darüber hinaus wurde dies von keiner der Parteien bestritten. Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

IV.1.3. § 38a Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausspruch eines Betretungsverbots gegenüber gefährlichen Menschen aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt und deren unmittelbarer Umgebung. Vorweg ist festzuhalten, dass § 38a SPG mit Bundesgesetz BGBl 2016/61 novelliert wurde und die Änderungen am 1.8.2016 in Kraft getreten sind. Im ggst Verfahren ist jedoch – abweichend vom Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat – die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der faktischen Amtshandlung maßgebend (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1145 mwN), weshalb oben zitierte Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

 

§ 38a SPG regelt die Voraussetzungen für Betretungsverbot. Ein Betretungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.

Beispielhaft für „bestimmte Tatsachen“ nennt das Gesetz einen vorangegangenen gefährlichen Angriff – jedoch ohne Einschränkung auf Leben, Gesundheit oder Freiheit. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs gemäß § 16 Abs 2 SPG ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen.

Welche Tatsachen – abgesehen von vorangegangenen gefährlichen Angriffen – als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (jüngst: VwGH 24.4.2016, Ra 2015/03/0079, VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061; VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 383f, Anm. 5).

 

IV.2. Ein Betretungsverbot wird mit dem Zeitpunkt verhängt, in dem es dem Betroffenen gegenüber ausgesprochen wird. Eine bloß vor Dritten abgegebene Erwähnung, gegenüber einer anderen Person ein Betretungsverbot erlassen zu werden, stellt lediglich eine behördliche Absichtserklärung dar (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). Für die Prognose, ob bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stehe bevor, ist der Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbots maßgeblich (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).

ISd eben zitierten Judikatur, wonach ein Betretungsverbot mit dem Zeitpunkt des Ausspruchs gegenüber dem Betroffenen als erlassen gilt, geht der Einwand der Bf in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 ins Leere. Zwar wurde dem Nachbarn der Bf gegenüber am 18. April 2016 um 12:50 Uhr von der Polizei erwähnt, dass ein Betretungsverbot erlassen werden soll, der Bf gegenüber wurde dieses jedoch erst am 18. April 2016 um 15:30 Uhr ausgesprochen – und zwar nachdem ihr ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

 

Im vorliegenden Fall ist nun zu analysieren, ob und inwieweit im Rahmen der am 18. April 2016, 15:30 Uhr, zu treffenden Prognoseentscheidung davon auszugehen war, dass – aufgrund bestimmter Tatsachen – ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nachbarn bevorstehen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 2002/01/0280, fest, dass „das Gesetz als [bestimmte Tatsachen] insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als ‘bestimmte Tatsache’ für die anzustellende ‘Gefährlichkeitsprognose’ gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige ‘Tatsachen’ in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass ‘bloße’ Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003).“

Bloße Gerüchte, Mutmaßungen oder Verdächtigungen reichen nicht als „bestimmte Tatsache“ (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 383).

 

IV.3.1. Wie unter I.5. festgestellt wurde, geht dem verfahrensgegenständlichen Betretungsverbot ein langer Nachbarschaftskonflikt voraus. Von den Nachbarn wurde jedoch nicht vorgebracht, dass die Bf sie vor dem 17. April 2016 bedroht oder verletzt hätte. Zwar mutmaßten die Nachbarn, die Bf hätte Gegenstände in ihren Garten geworfen, beide Nachbarn gaben jedoch an, dass die Bf dies niemals getan habe, wenn sich jemand im Garen aufhielt. Abgesehen davon, dass diese Aussagen lediglich unbegründete Mutmaßungen darstellen, ergibt sich daraus, – unter der Annahme, dass die Bf tatsächlich für die Gegenstände im Garten der Nachbarn verantwortlich gewesen sein sollte – dass von der Bf eben keine Gefahr für die Nachbarn ausgegangen ist, zumal sich bei diesen vorgeworfenen Vorfällen niemals jemand im Garten aufgehalten hat. Ferner wurde vorgebracht, die Bf habe einmal ihre Nachbarin angerempelt, daraus resultierende Verletzungen wurden jedoch nicht behauptet.

Ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nachbarn lag somit in der Vergangenheit nicht vor. Jedoch nennt § 38a SPG als Beispiel für „bestimmte Tatsachen“ einen vorangegangenen gefährlichen Angriff ohne Einschränkung auf Leben, Gesundheit oder Freiheit. Es ist somit zu prüfen, ob ein (anderer) gefährlicher Angriff iSd § 16 Abs 2 SPG in der Vergangenheit stattgefunden hat.

 

Die Nachbarn warfen der Bf Sachbeschädigungen an ihrem Kinderwagen vor, diese Vorwürfe beschränken sich jedoch auf Verdächtigungen seitens der Nachbarn, die von der Bf bestritten wurden. Ein gegen die Bf eingeleitetes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde eingestellt, auch sonst ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise darauf, dass der Bf die vorgeworfenen Sachbeschädigungen zugeordnet werden könnten. Auch aus diesen (bloßen) Verdächtigungen lässt sich somit kein vorangegangener gefährlicher Angriff ableiten.

 

Unbestritten blieb lediglich der verbal – unter der Schwelle gefährlicher Angriffe – ausgetragene Nachbarschaftskonflikt. Beschimpfungen und Gesten kann entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280) situationsbedingt Indizcharakter iSd § 38a SPG zukommen, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen. Die verbalen Äußerungen hätten sich entsprechend den Aussagen der Nachbarn auf Beleidigungen, Beschimpfungen und Nachäffen beschränkt. Bis zum 17. April 2016 wurden jedoch keine weiteren relevanten Faktoren zur Feststellung „bestimmter Tatsachen“ iSd § 38a SPG ins Treffen geführt, die über das Stadium der Mutmaßungen oder Verdächtigungen hinausgehen. Verdächtigungen können jedoch keine „bestimmten Tatsachen“, geschweige denn einen gefährlichen Angriff iSd § 38 a SPG begründen. Mangels Vorliegen weiterer relevanter Faktoren stellten somit auch die vorgeworfenen Beschimpfungen, Beleidigungen und das Nachäffen keine „bestimmten Tatsachen“ dar.

 

IV.3.2. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbots waren diese Umstände bekannt, zumal bereits sowohl die Bf als auch deren Nachbarn einvernommen waren. Allein aufgrund der Vorfälle bis zum 17. April 2016 konnte mangels entsprechender in der Vergangenheit liegender „bestimmter Tatsachen“ somit nicht geschlossen werden, dass in Zukunft von der Bf eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit ausgehen würde.

 

Es war jedoch ferner zu beurteilen, ob aufgrund der Vorfälle vom 17. April 2016 eine derartige Gefährdung für die Zukunft zu erwarten war.

 

IV.4. Am 17. April 2016 verständigten die Nachbarn der Bf zweimal die Polizei, da sie Aussagen der Bf wahrgenommen hätten, die diese – alleine in ihrer Wohnung – im Rahmen von Selbstgesprächen geäußert haben soll. Eine direkte Konfrontation der Bf mit ihren Nachbarn fand nicht statt, vielmehr befanden sich sowohl die Bf als auch deren Nachbarn in ihren jeweiligen eigenen Wohnungen. Die Selbstgespräche der Bf wurden von deren Nachbarn durch eine Wand bzw ein zuerst geöffnetes, dann geschlossenes Fenster wahrgenommen. Über die Bf wurde aufgrund dieser Äußerungen das verfahrensgegenständliche Betretungsverbot verhängt, zumal es sich dabei um eine gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs 2 StGB gehandelt habe.

 

Abgesehen davon, dass es bei den geführten Selbstgesprächen an sich schon an einem Gesprächspartner bzw Adressaten mangelte, zumal die Bf die Selbstgespräche alleine in ihrer Wohnung und somit ausschließlich in ihrer Sphäre führte, konnte die Bf nicht wissen, ob ihre Nachbarn ihre Selbstgespräche hören würden. Der Tatbestand des § 107 StGB verlangt aber die Absicht des Täters, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 StGB). Äußerungen, die im Rahmen eines Selbstgesprächs in einer abgeschlossenen Wohnung ohne dort anwesende Zuhörer getroffen werden, können mangels (nachweisbaren) Tatvorsatzes daher schon per se nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfüllen.

 

Abgesehen davon ist zu den Vorfällen vom 17. April 2016 im Einzelnen Folgendes auszuführen:

 

IV.4.1.1. Anlass des ersten Einschreitens der Polizei am 17. April 2016 war eine – von der Bf im Wesentlichen bestätigte – Äußerung, wonach die Bf es bevorzugt hätte, wenn ihre Nachbarin anstelle deren früheren Ehemannes ums Leben gekommen wäre.

Drohung bedeutet die Ankündigung eines zukünftigen Übels; das setzt voraus, dass zwischen Ankündigung und denkbarer Ausführung wenigstens eine geringe Zeitspanne liegt (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 StGB).

Zumal sich die – von der Bf im Rahmen eines Selbstgesprächs getroffene – Äußerung auf einen Umstand bezieht, der in der Vergangenheit liegt, kann darin keine Ankündigung eines zukünftigen Übels erkannt werden. Vielmehr handelte es sich dabei um eine – geschmacklose – Unmutsäußerung über ein vergangenes Ereignis.

 

Dass die Bf im Rahmen dieses Selbstgesprächs auch etwas auf die Zukunft Bezogenes gesagt haben soll, behauptete der Nachbar, der in seiner Einvernahme zu Protokoll gab, was ihm seine Frau – die sich an den Wortlaut jedoch nicht erinnern konnte – über das von ihr durch das Fenster wahrgenommene Selbstgespräch der Bf mitgeteilt hatte. Demnach habe die Bf etwas von „nachhelfen“ gesprochen. Die Nachbarin, die das Selbstgespräch der Bf selbst wahrgenommen hat, gab jedoch an, etwas „wie nachhelfen“ verstanden zu haben, jedoch habe sie nicht verstanden, was die Bf genau gesagt hat. Die Nachbarin habe dies jedoch auf sich bezogen.

Abgesehen davon, dass der im Rahmen eines Selbstgesprächs getroffenen Äußerung der Bf jedenfalls der für eine Drohung notwendige in Furcht und Unruhe zu versetzende Adressat fehlte, beruht der Zukunftsbezug dieser Äußerung allein auf einer – aufgrund der Ungenauigkeit der Aussagen nicht nahvollziehbaren – Mutmaßung und würde schon aus diesem Grund nicht ausreichen, um die Äußerung der Bf als gefährlichen Angriff in Form einer Drohung zu werten.

 

IV.4.1.2. Dennoch setzt selbst der unbestrittene Inhalt dieses Selbstgesprächs zweifellos Frustration bzw Groll der Bf gegenüber ihrer Nachbarin voraus. Zumal diese Äußerung jedoch im Rahmen eines Selbstgesprächs getätigt wurde, bei dem sich die Bf alleine in ihrer Wohnung aufgehalten hat, ohne gewusst haben zu können, ob sie gehört würde, kann in diesem Selbstgespräch jedoch kein aggressives Verhalten der Bf gegenüber der Nachbarin erkannt werden. Aggressives Verhalten gegenüber einer Person setzt nämlich ein Gegenüber voraus, gegen das sich das Verhalten bzw die Äußerung richtet. Statt die Nachbarin mit ihren negativen Emotionen zu konfrontieren, führte die Bf jedoch alleine in ihrer Wohnung Selbstgespräche. Zumal die unbestrittene Unmutsäußerung alleine in der Sphäre der Bf stattgefunden hat, reicht (ungeachtet des mangelnden Zukunftsbezugs) nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgericht das Selbstgespräch der Bf nicht aus, darin eine „bestimmte Tatsache“ zu erblicken.

Auch die am 17. April 2016 einschreitenden Polizeibeamten erkannten im ersten Selbstgespräch der Bf offenbar kein Erfordernis, gegen diese ein Betretungsverbot auszusprechen oder sie festzunehmen. Vielmehr suchten sie das klärende Gespräch, wodurch die Angelegenheit sowohl für die Polizei als auch für die Nachbarn bereinigt schien.

 

IV.4.2.1. Den von den Nachbarn – ohne direkten Kontakt bloß durch eine Wand bzw ein geschlossenes Fenster – wahrgenommenen angeblichen Inhalt des zweiten Selbstgesprächs der Bf, wonach „die S euch alle umbringen“ werde, hat die Bf stets bestritten.

 

Aufgrund des Umstands, dass es sich dabei erneut um ein Selbstgespräch der Bf, die sich alleine mit ihren Hunden in ihrer Wohnung aufgehalten hat, gehandelt hat, gilt auch diesbezüglich, dass Äußerungen, die im Rahmen eines Selbstgesprächs in einer abgeschlossenen Wohnung ohne dort anwesende Zuhörer getroffen werden, mangels (nachweisbaren) Tatvorsatzes, jemand anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, per se nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfüllen können.

Darüber hinaus ist dieser angeblichen Äußerung kein Bezug auf bestimmte Personen („euch alle“) zu entnehmen, denen diese scheinbare Drohung gegolten haben sollte. Zwar gaben die Nachbarn an, sie hätten „sofort gewusst“, dass sie gemeint gewesen wären, begründet wurde dies jedoch von keinem der beiden in deren Einvernahmen.

Auch hierbei handelt es sich – so die Bf diese Aussage tatsächlich getätigt hat – jedoch um bloße Mutmaßungen, die nicht dafür ausreichen, auf das Vorhandensein „bestimmter Tatsachen“ iSd § 38a SPG zu schließen. (Ebenso wäre die Mutmaßung denkbar, diese angebliche Drohung habe ihren Hunden gegolten, insbesondere da die Bf angab, oft mit ihren Hunden zu sprechen.)

 

IV.5. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ist die Verhängung eines Betretungsverbots an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.

 

IV.5.1. Die Nachbarn beschrieben einen – für alle Beteiligten sicher äußerst unangenehmen – langjährigen Nachbarschaftskonflikt, konkrete Anhaltspunkte, die die Mutmaßungen der Nachbarn hinsichtlich der Sachbeschädigungen oder des Adressaten der angeblichen Drohung der Bf erhärten würden, konnten jedoch nicht vorgebracht werden. Aufgrund des Wissensstands der einschreitenden Organe zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbots konnte nach Auffassung des Oö. Landesverwaltungsgerichts somit nicht einmal auf das Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ iSd § 38a SPG geschlossen werden.

 

In Ermangelung „bestimmter Tatsachen“ war somit auch nicht zu erwarten, dass künftig „derartige Verhaltensweisen“ der Bf zu einem gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nachbarn führen würden. Eine Prognose, dass trotz Nichtvorliegens von „bestimmten Tatsachen“ auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit geschlossen werden könnte, sieht § 38a SPG nämlich nicht vor.

 

IV.5.2. Selbst wenn eine „bestimmte Tatsache“ vorgelegen wäre, hätten die Sicherheitsorgane in Betrachtung des Gesamtbilds auch das Verhalten der Bf bei ihrer Vernehmung in die Zukunftsprognose einfließen lassen müssen (vgl VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280; VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).

 

Laut im Akt einliegendem Bericht der Oö. Landespolizeidirektion vom 18. April 2016 war das Verhalten der Bf gegenüber den Beamten zur Zeit der Einvernahme im P L „ruhig und gefasst“. Auch dies hätte berücksichtigt werden müssen, insbesondere da § 38a Abs 1 SPG die Wegweisung nur für den Fall vorsieht, dass anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stehe bevor und die Gefährdungsprognose zu dem Zeitpunkt erstellt werden muss, zu dem das Betretungsverbot verhängt wird (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).

 

Nicht einmal am 17. April 2016 hatten die Nachbarn einen unmittelbaren Angriff der Bf befürchtet, weshalb sie die wahrgenommenen Selbstgespräche der Polizei auch nur „melden“ wollten. Es ist daher für das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht plausibel nachvollziehbar, warum die Sicherheitsorgane am nächsten Tag (nämlich jenem Tag, an dem die Gefährdungsprognose zu erstellen war) davon ausgingen, dass von der ruhigen und gefassten Bf mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Angriff auf Leben Gesundheit oder Freiheit ihrer Nachbarn zu erwarten sein soll.

 

 

V.1. Im Ergebnis war daher der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben und das verhängte Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären.

 

V.2. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei. Nach Abs 2 ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei, wenn die angefochtene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird. Gemäß § 35 Abs 6 VwGVG sind des Weiteren die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs 1 VwGVG anzuwenden.

 

Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

 

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

 

Beim oben erlangten Verfahrensergebnis hat der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach den §§ 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, der Bf einen Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro, (Ersatz des Schriftsatzaufwands der Bf) zu leisten.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. R e i t t e r