LVwG-550806/54/Py/PW

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat G (Vorsitzender: Mag. Wolfgang Weigl, Berichterin: Dr.in Andrea Panny, Beisitzer: Hofrat Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde des Herrn Ing. Mag. M R, X, X, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14. März 2016, GZ: LNO-200028/73-2016-Oh/Gi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
26. Juli 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. März 2016, GZ: LNO-200028/73-2016-Oh/Gi, wurde für die Agrargemeinschaft X gemäß §§ 32 Abs. 2 und 82 Abs. 2 und 3 des
Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979), LGBl.Nr. 73 idgF, eine Satzung erlassen und begründend ausgeführt, dass durch die Satzung für die Agrargemeinschaft deren Organisation, Vermögensverwaltung sowie sonstige Aufgaben in der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Verfügungen auf einfache und zweckmäßige Weise geregelt werden soll. In der Vollversammlung vom 4. Februar 2016 sei von elf Anteilsberechtigten mit insgesamt zwölf Anteilen der einstimmige Beschluss auf Erlassung einer Satzung durch die Agrarbehörde gefasst worden. Die aufgestellte Satzung für die Agrargemeinschaft X enthalte die gemäß § 82 Abs. 2 und 3 Oö. FLG 1979 vorgeschriebenen Regelungen und werde den Aufgabenbereich bzw. Zweck der Agrargemeinschaft inhaltlich gestalten. Auf die besonderen Verhältnisse sei Bedacht genommen worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
3. April 2016, die der Bf wie folgt begründet:

 

„Mit der Grundzusammenlegung X, welche 2007 endete, wurde die Agrargemeinschaft X neu aufgestellt.

 

Bei sämtlichen Flächen handelt es sich vorwiegend um Gewässergräben und Sickermulden. Weiters ist eine Kapelle mit einem kleineren Grundstück vorhanden.

 

Es wurden sämtliche Flächen, die im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehen, lastenfrei zugewiesen.

Die Agrarbezirksbehörde hat bei der Neuaufstellung, welche vor nicht einmal 10 Jahren erfolgt ist, es für nicht erforderlich gehalten, eine Satzung zu erlassen. Dies wohl auch aus der Überlegung heraus, dass es sich um Grundstücke handelt, welche nicht in der Lage sind, land- oder forstwirtschaftliche Erträge (Überschüsse) erzeugen zu können.

 

In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass bei der Grundzusammenlegung X größere Fehler unterlaufen sind und insbesondere Dienstbarkeiten bezüglich der Gewässersysteme und Ableitungen von Oberflächenwässern vollkommen vergessen wurden.

Hier wurden insbesondere für die Erteilung dieser Dienstbarkeiten bezüglich meines Gründstückes Nr. X, GB X, von der Gemeinde größere Zahlungen getätigt.

 

Daher wird jetzt versucht, mittels einer Satzung dieses Rechtsproblem zu lösen. Weiters stehen Grundstücksankäufe für ein Hochwasserprojekt an. Auch hier wird sich ein leichterer Weg erwartet, wenn nicht mit jedem einzelnen Miteigentümer der Agrargemeinschaft verhandelt werden muss.

Die Erlassung einer Satzung hat gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 34
Oö. FLG 1979 vor allem den Sinn, dass für diese Grundstücke bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung eine nachhaltige Ertrags­fähigkeit gewährleistet ist.

 

Da aber bereits jetzt bekannt ist, dass die betroffenen Grundstücke keine nachhaltige Ertragsfähigkeit besitzen, ist die Einführung einer Satzung nicht im Sinne dieses Gesetzes.

 

Es kann auch nicht im Sinn des Gesetzes sein, dass die Rechte der Miteigentümer eingeschränkt werden, um eigentumsrechtliche Probleme, wie den Verkauf von Grundstücksteilen und die Einräumung von Rechten für Dritte, zu lösen.

 

Daher stelle ich den Antrag, den bekämpften Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und den vorherigen Rechtszustand wieder herzustellen.

 

In eventu stelle ich den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Ertragsfähigkeit der Grundstücke, welche im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

 

3. Nachdem der Bf seine Beschwerde irrtümlich beim Oö. Landes­verwal­tungsgericht einbrachte, wurde diese mit Schreiben vom 22. April 2016 gemäß
§ 12 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Oö. Landes­verwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat G berufen ist (vgl. § 2 VwGVG in Verbindung mit § 103a Abs. 1 Oö. FLG 1979).

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016. An dieser nahmen der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die weiteren Parteien G, W, H, V, B und R teil.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 5. Mai 1988,
GZ: 3752/19-1988, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom
X, Folge X, wurde das Zusammenlegungsverfahren X eingeleitet und mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 6. Mai 2002,
GZ: 100752/983-2002, betreffend den Zusammenlegungsplan die Zusammenle­gung verfügt. Der zum Zeitpunkt des Zusammenlegungs­verfahrens bestehenden K X wurden unter dem neuen Namen „Agrargemeinschaft K X“ im Verlauf des Zusammen­legungsverfahrens aus der Überlegung heraus, dass gemeinschaftlich aufgebrachte Grundflächen (Ökoflächen) durch die Agrargemeinschaft K X auch bestmöglich gemeinsam verwaltet würden, verschiedene ökologische Begleitflächen der Grundzusammenlegung sowie eine Kapelle ins Eigentum übertragen. Die Agrargemeinschaft K X hat heute einen Gutsbestand im Ausmaß von 1 ha 35 a 39 m2. Davon entfallen 1 ha 11 a 23 m2 auf landwirtschaftliche Nutzflächen (LN-Flächen), 2.411 m2 auf Gewässer und 5 m2 auf eine Baufläche (Kapelle). Dabei handelt es sich bei diesen Flächen zu großen Teilen nicht um produktive Agrarflächen, sondern um Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung X als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen ausgestaltet worden sind, um als solche einem größeren Kreis als nur den unmittelbar angrenzenden Grundnachbarn Vorteile für die Bewirtschaftung ihrer agrarischen Prduktionsfläche zu eröffnen. Zudem bieten diese Flächen neben den Vorteilen für die Bewirtschafter der agrarischen Flächen (Windschutz, Hochwasserretention etc.) auch Vorteile für die nicht agrarische Bevölkerung (Hochwasserschutz, Landschaftsbild etc.). Eine Satzung der Agrargemeinschaft K X wurde im Regulierungsverfahren nicht erlassen.

 

Nachdem es in den letzten Jahren zunehmend schwierig war, Beschlüsse in der Vollversammlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft X zu erlangen, wurde an die belangte Behörde von Mitgliedern der Agrargemeinschaft mehrmals der Wunsch herangetragen, Maßnahmen zur Erreichung einer vernünftigen und umsetzbaren Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft zu setzen. Nach mehreren Gesprächen der Behörde - u.a. mit der Vollversammlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft – wurde für die Agrargemeinschaft X eine Satzung aufgestellt und mit dem verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 und ist in dieser Form unbestritten. Sowohl aus dem vorliegenden Verwaltungsakt als auch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war erkennbar, dass die Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft in der derzeitigen Form stark eingeschränkt ist, was im Übrigen auch vom Bf in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird. Gleichzeitig bestätigte die überwiedende Mehrheit der anwesenden Parteien in der Verhandlung, dass eine Möglichkeit zur einheitlichen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft gefunden werden sollte.

Von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ertragsfähigkeit der Grundstücke, welche im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehen, konnte abgesehen werden, da das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Bf im Wesentlichen unbestritten blieb und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Satzung vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
(Oö. FLG 1979), LGBl.Nr. 73/1979 idgF, können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1.   die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2.   die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlage der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Oö. FLG 1979 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes Grundstücke,

a)   an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder

b)   die von allen oder gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit dem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 Oö. FLG 1979 sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, zu diesen Grundstücken ferner zu zählen:

a)   Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)   Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)   Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind;

d)   das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegende Gemeindegut.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Oö. FLG 1979 bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitz­liegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. FLG 1979 hat die Agrarbehörde, unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im Regulierungsverfahren, im Rahmen ihres Aufsichtsrechts (§ 35) die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu regeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinn des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

Gemäß § 32 Abs. 4 Oö. FLG 1979 sind Agrargemeinschaften, für die eine Satzung gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Gemäß § 34 Oö. FLG 1979 sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, dass - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der ursprünglichen K X (EZ X, GB X) im Erkenntnis der k.k.o.ö. Landeskomission vom 22. März 2015 die gemeinschaftlichen Grundstücke in der EZ X, GB X als Agrargemeinschaft bezeichnet werden und somit die Zuständigkeit der Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren gegeben ist.

 

5.2. Bei einer Agrargemeinschaft handelt es sich ihrem Wesen nach um eine zweckgebundene Personen- und Sachgemeinschaft, die bestimmte Grundstücke gemeinschaftlich verwaltet und nutzt. Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. FLG 1979 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde und hat diese die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Agrargemeinschaft die Bestimmungen des Oö. FLG 1979 nicht verletzt, im Besonderen, dass die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinn des § 34 erfolgt und im Übrigen, dass die anlässlich von Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfügungen von der Agrargemeinschaft eingehalten werden.

 

Erst Agrargemeinschaften mit einer Satzung gemäß § 32 Abs. 2 sind Körperschaften des  öffentlichen Rechts und somit Träger von Rechten und Pflichten. Im Sinne der Wirtschaftsführung einer Agrargemeinschaft stellt eine Satzung eine Handlungsanleitung dar, die verschiedenste Abläufe im wirtschaftlichen Dasein einer Agrargemeinschaft präzisiert und ihr – gegebenenfalls – die Wiedererlangung einer Handlungsfähigkeit ermöglicht. Gerade da die Bewirtschaftung im gegenständlichen Fall nicht mit der Erwirtschaftung großer Erträge, sondern mit der Aufrechterhaltung der Funktion von verschiedenen Flächen einhergeht, wird die Situation für jene handelnden Personen, die sich aus dem Verständis des Zwecks der Agrargemeinschaft um die Aufrechterhaltung und Bewirtschaftung derselben bemühen, schwieriger, was im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht deutlich hervortrat.

 

Dem Vorbringen des Bf, es handle sich um lediglich unproduktive Flächen und liegen daher mangels nachhaltiger Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Satzung nicht vor, ist entgegen zu halten, dass es sich bei den Flächen der Agrargemeinschaft X, wenn auch nicht zur Gänze um produktive, trotzdem um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt. Das heißt, dass diese Flächen einer gewissen zweckmäßigen Wirtschaftsführung unterliegen (z.B.: Grabenräumung, Zurückschneiden eines Niederwaldbewuchses etc.). Dass ideell geteilte Grundstücke, die zehn oder mehr Eigentümer haben, nur sehr unzureichend mit einer zweckmäßigen Wirtschaftsführung in Verbindung zu bringen sind, bewirkt, dass die Bestimmung des § 34 nach Maßgabe der im
Oö. FLG 1979 festgelegten Grundsätze zur Schaffung zeitgemäßer agrarwirtschaftlicher Strukturen auszulegen ist. So geht auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 35 Oö. FLG 1979 betreffend die Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften hervor, dass dadurch Missstände und Mängel sowohl in wirtschaftlicher als auch organisatorischer Hinsicht abzustellen und erforderlichenfalls die notwendigen Veranlassungen zu treffen sind (vgl. EB zu § 35, Beilage 293/1972 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XX. Gesetzgebungsperiode). Mit der nunmehrigen Erlassung der Satzung wird die gemeinschaftliche Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke mit dem Ziel der Stärkung der Agrargemeinschaft und damit der landwirtschaftlichen Betriebe der Anteilsberechtigten in den Vordergrund gestellt (vgl. dazu auch VwGH v. 29.7.2015, Zl. Ra 2005/07/0076 mit Vorjudikatur). Zweck der Agrargemeinschaft X ist nach § 2 der vorliegenden Satzung, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im Besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, dass – bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung – eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist. Zudem bietet die Satzung ausreichenden Schutz für die bei bestimmten Beschlüssen in der Vollversammlung überstimmten Mitglieder (vgl. § 19 der Satzung).

 

Da somit der rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Satzung zur effektiven gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorliegen kann der Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2016, mit dem für die Agrargemeinschaft X eine Satzung aufgestellt bzw. erlassen wurde, nicht als rechtswidrig festgestellt werden.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2017, Zl.: E 2844/2016-12