LVwG-550981/4/Wim/TO – 550982/2

Linz, 20.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von E und A N, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, vom 19.09.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 03.08.2016,
GZ: Wa10-104-10-2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.08.2016, GZ: Wa10-104-10-2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) vom 18.03.2016 auf nach­trägliche wasserrechtliche Bewilligung für die Verrohrung eines Grabens in der Länge von 40 Metern auf Gst. Nr. X, X und X, KG und Gemeinde X, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 18.08.2016 laut den RSb-Rück­scheinen von Frau N für beide Empfänger übernommen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Bf mit Eingabe vom 19.09.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.09.2016, Beschwerde erhoben und beantragt, dass im weiteren Verfahren eine umfassende Befundaufnahme gemacht und eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt wird, um die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit des Antrages beurteilen zu können.

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 21.09.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass nach den vorliegen­den RSb-Rückscheinen der Bescheid, der sowohl an Frau N als auch an Herrn N erging, von Frau N am 18.08.2016 übernommen wurde. Des Weiteren wurden die Bf im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, eine Stellungnahme zur verspäteten Rechtsmitteleinbringung abzugeben. Die Bf haben darauf nicht reagiert.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerde­führer/der Beschwerdeführerin nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde den Bf am 18.08.2016 zugestellt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwer­defrist zu laufen und endete diese somit am 15.09.2016. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 19.9.2016 datierte Beschwerde der Bf von ihrer Rechtsvertretung erst an diesem Tag – und somit verspätet – abgesendet.

 

Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen als verspätet zurückzuweisen. Zur Erläuterung für die Bf wird bemerkt, dass es sich bei der Beschwerdefrist um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

I.            Unzulässigkeit ordentliche Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtslage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer