LVwG-850628/5/Bm/BHu

Linz, 13.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R M S, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2016,
GZ: 0034245/2015, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach
§ 19 GewO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, und gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass bei Herrn R M S, geb. X, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in X, X, die individuelle Befähigung für die Aus­übung des Gewerbes „Inkassobüro gemäß § 94 Z 36 GewO 1994“ vorliegt.

 

 

II.      Gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm Tarifpost X Z 135 lit.a. Bundesverwal­tungsabgabenverordnung 1983 ist vom Beschwerdeführer eine Ver­waltungsabgabe in der Höhe von 59,50 Euro zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

 

1.           Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Inkassoinstitut“.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2016 wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass beim Bf die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Inkassobüros nicht vorliegt.

 

Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe zur Feststellung der individuellen Befähigung folgende Unterlagen vorgelegt:

-      Abschlusszeugnis der Berufsschule für Betriebsschlosser

-      Schulbesuchsbestätigung Handelsakademie vom X bis X

-      Bestätigung über Fortgang der Studienberechtigungsprüfung (in der Zeit von X bis X)

-      Dienstzeugnis über das 25-jährige Dienstjubiläum als X-beamter von 2010

-      verschiedenste Teilnahmebestätigungen im Zuge der Tätigkeit als X- bzw. X-beamter

-      Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des X-dienstes der X (X-dienstrichtlinien-WDR)

-      E-Mail des Bf vom 16. Oktober 2015 worin festgehalten wird, dass die Tätigkeit eines X-beamten der österreichischen X der fachlichen Tätigkeit des Inkassogewerbes entspricht.

 

Die Wirtschaftskammer habe zu diesem Ansuchen eine negative Stellungnahme abgegeben. Die Tätigkeit bei der X stelle keine fachliche Tätigkeit dar, die geeignet sei, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbststän­digen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich seien. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen seien die für die Aus­übung des Gewerbes „Inkassobüro“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach Ansicht der Gewerbebehörde nicht gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Begründung des Bescheides die maßgeblichen Ablehnungsgründe auf der Stellungnahme der zuständigen Fachgruppe der WKO Oberösterreich basieren würden. Eine tatsäch­liche Begründung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch sei im Vorfeld ein Vorschlag gekommen, der Bf solle in S einen Kurs und eine Prüfung machen, was jedoch insofern nicht möglich sei, da in Österreich weder eine Prüfung noch ein Kurs angeboten werde; dies müsste der WKO bekannt sein. Zur fachlichen Befähigung werde ausgeführt, dass der Bf über eine 30-jährige Berufserfahrung als X- und X-beamter verfüge. Allgemein sei bekannt, dass X-beamte seit jeher Inkassotätigkeiten durch­führen würden. Offensichtlich würden Vertreter der WK eine Konkurrenz für bestehende Gewerbebetriebe sehen. Dies sei jedoch im Falle des Bf nicht gege­ben, da dieser das Gewerbe lediglich zur rechtlichen Absicherung für geplante, fast ausschließlich im humanitären Bereich gelegene Tätigkeiten benötige. Es werde daher ersucht, dem Antrag stattzugeben und die individuelle Befähigung festzustellen.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Ver­fahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und in die vom Bf im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unter­lagen, insbesondere in die Nachweise über die vom Bf im X-dienst vorge­nommenen Ausbildungen und abgelegten Dienstprüfungen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 beantragte der Bf beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Inkassobüro“. Vom Bf wurden Nachweise über folgende Ausbildungen und Tätigkeiten vorgelegt:

-      Abschlusszeugnis der Berufsschule für Betriebsschlosser

-      Schulbesuchsbestätigung Handelsakademie vom X bis X

-      Bestätigung über Fortgang der Studienberechtigungsprüfung (in der Zeit von X bis X)

-      Dienstzeugnis über das 25-jährige Dienstjubiläum als X-beamter von 2010

-      verschiedenste Teilnahmebestätigungen im Zuge der Tätigkeit als X- bzw. X-beamter

-      Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des X-dienstes der X (X-dienstrichtlinien-WDR)

-      E-Mail des Bf vom 16. Oktober 2015 worin festgehalten wird, dass die Tätigkeit eines X-beamten der österreichischen X der fachlichen Tätigkeit des Inkassogewerbes entspricht.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe Immobilien und Vermögenstreuhänder, eingeholt. In der daraufhin von der Wirtschaftskammer Oberösterreich ergangenen Stellung­nahme vom 24. Juli 2015 wurde ausgeführt, als Maßstab für die Beurteilung der individuellen Befähigung müsse die jeweilige Prüfungsordnung herangezogen werden. Die in dieser Prüfungsordnung angeführten Prüfungsinhalte seien Maß­stab und könne der Antragsteller keinerlei qualifizierte fachspezifische Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Inkassoinstitute vorweisen. Die Aussage des Antragstellers, während der Anstellung als X-beamter seien vom Antrag­steller ähnliche Tätigkeiten wie jene des Inkassoinstitutes ausgeübt worden, reiche nicht als Nachweis der geforderten Fachpraxis aus.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bf eine Bestätigung der X-direk­tion Oberösterreich vorgelegt, wonach der Bf mit X in den X-­dienst eingetreten ist. Vom X bis X absolvierte der Bf die Grundausbildung für X-beamte (Verwendungsgruppe X), am X wurde vom Bf die Dienstprüfung abgelegt.

Der Grundausbildungslehrgang für X-beamte (Verwendungsgruppe X - dienstführender Beamter) wurde in der Zeit von X bis X absolviert. Die Dienstprüfung für X-beamte hat der Bf am X mit Auszeichnung bestanden. Die Lehrgegenstände hin­sichtlich der Ausbildung zum X-beamten und X-beamten umfassen unter anderem die Rechtsmaterien Privatrecht, Straf- und Strafver­fahrensrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte, Verkehrs­recht, X Handlungslehre, Dienst- und Besoldungsrecht, Behördenorganisation.

Weiters vorgelegt wurde vom Bf eine Bestätigung der X des Bundes über die Teilnahme am Fortbildungsseminar X Betriebswirtschafts­lehre 1 für Nicht-BetriebswirtInnen vom X der X des Bundes sowie eine Teilnahmebescheinigung des X-institutes Oberösterreich für die Bildungsveranstaltung Buchhaltung Grundausbildung mit 64 Unterrichtseinheiten vom X.

Organe des öffentlichen X-dienstes besitzen gesetzlich eingeräumte Einschreitungsbefugnisse in den Rechtsbereichen AGBG, Exekutionsordnung, Gewerbeordnung, Strafgesetzbuch, Strafvollzugsgesetz, Verwaltungsstrafgesetz etc.

 

4.2. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akten­inhalt und den vorgelegten Nachweisen.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

 

Nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) für jedes reglementierte Ge­werbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

 

Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschrie­bene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung fest­zustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach­gewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszu­sprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

 

Nach § 94 Z 36 stellt das Gewerbe „Inkassoinstitut“ ein reglementiertes Gewerbe dar. In der auf Grund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Inkassoinstitute-Verordnung werden die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer geregelt.

 

Nach § 1 Z 5 dieser Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit der Inkassoinstitute durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähi­gungsprüfung erbracht.

Nach der Inkassoinstitute-Befähigungsprüfungsordnung sind für das Ablegen der Befähigungsprüfung Kenntnisse aus den folgenden Bereichen erforderlich:

 

-      Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht

-      Gewerberecht einschließlich Organisation der Wirtschaftskammern

-      Zahlungs-, Verrechnungs- und Schriftverkehr

-      Bürgerliches Recht

-      Grundbuchsrecht

-      Devisenrecht

-      Datenverarbeitung, Datensicherung und Datenschutz

-      Scheck- und Wechselrecht

-      Exekutionsrecht

-      Insolvenzrecht

-      Kreditwesen

-      Strafrecht

-      Zivilprozessrecht

-      Wettbewerbsrecht

-      Konsumentenschutzgesetz

-      Standesrecht.

 

5.2. Die oben zitierte Inkassoinstitute-Verordnung legt im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Inkassoinstitut-Gewerbes fest.

Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach­weist (individueller Befähigungsnachweis).

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.

Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kennt­nisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH v. 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163).

Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungs­gang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie in den erwähnten Vorschriften (siehe VwGH v. 18.5.2005, Zl. 2004/04/0188, 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a.).

 

Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Antrag­steller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.

 

Gegenständlich bildet den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorlie­gens der individuellen Befähigung daher der Inhalt der oben zitierten Befähi­gungsprüfungsverordnung für das Gewerbe der Inkassoinstitute.

 

Vom Bf wurden im Zuge der Verfahren umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die den bisherigen Bildungsgang und die bisherigen antragsbezogenen Tätigkeiten darlegen (siehe hiezu 4.1.). Diese Unterlagen belegen, dass der Bf im Rahmen seiner Ausbildung, die immerhin insgesamt über zwei Jahre in Anspruch nahm, und in außerberuflichen Weiterbildungen sowie in seiner Tätigkeit und Prüfung zum X- und X-beamten Kenntnisse auf jenen Gebieten erlangt hat und nachweisen musste, die auch Inhalt der Befähigungsprüfungs­ordnung sind. Soweit die Befähigungsprüfungsordnung auf bestimmte Rechts­gebiete verweist, die in der Ausbildungsordnung zum X- und X-beamten nicht genannt sind, ist auf die den X-beamten zukommenden gesetzlich determinierten Einschreitungsbefugnisse zu verweisen, die sich im bedeutenden Umfang ebenfalls auf die in der Befähigungsprüfungs­ordnung genannten Prüfungsbereiche beziehen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die vom Bf im Rahmen seiner Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass zu den Aufgaben des Bf in seiner Funktion als X-beamte die Eintreibung von Geldstrafen, sohin eine Inkasso­tätigkeit, gehört.  

 

Der vom Bf mit den Unterlagen dargelegte Bildungsgang bzw. die angeführten Tätigkeiten und die sich daraus ergebenden Erfahrungen lassen für die erkennen­de Richterin des LVwG den Schluss zu, dass der Bf ein auf die Führung von Inkassoinstitute bezogenes Wissen aufweist und dieser dementsprechend durch­aus Leistungen erbringen kann, die in der Regel von einem Inhaber des betref­fenden Gewerbes verlangt werden. In Gesamtbetrachtung des bisherigen beruf­lichen Werdeganges des Bf und der von ihm vorgelegten Nachweise über ent­sprechende Fachkenntnisse ist daher festzustellen, dass der Bf die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 für das gegenständliche Gewerbe aufweist.

 

Damit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Michaela Bismaier