LVwG-750392/2/BP/BD

Linz, 17.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des A H, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L K, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8. September 2016, GZ: IKD(Stb)-439102/8-2016-R, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF.  wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Oö. Landesregierung als Organ der Landesvollziehung erließ mit Bescheid vom 8. September 2016, GZ: IKD(Stb)-439102/8-2016-R, gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StGB) iVm § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nachstehenden Bescheid unter dem Ausspruch:

 

Der Antrag von Herrn A H, geb. am x in A, Sudan, sudanesischer Staatsbürger, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, i.d.F. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2014, abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus:

Herr H stellte am 24. März 2016 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

 

Herr H stellte am 27.4.1999 einen Antrag auf Asyl, das Verfahren wurde am 06.04.2006 rechtskräftig negativ entschieden, es wurden sowohl der Antrag auf Asyl als auch auf Subsidiäre Schutzberechtigung abgewiesen. Zudem wurde die Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde am 4.11.2010 entschieden, die negativen Entscheidungen hinsichtlich Asyl und Subsidiäre Schutzberechtigung wurden bestätigt. Auch der daraufhin beschrittene außerordentliche Rechtsweg zum VwGH wurde negativ beschieden. Der VwGH lehnte am 26.08.2010 die Beschwerde gegen die Ausweisung ab. Die Ausweisung wurde aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt. In der Folge wurde am 17.12.2010 von der Niederlassungsbehörde amtswegig eine humanitäre Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese Entscheidung berührt jedoch nicht den illegalen Aufenthalt vom 06.04.2006 bis 17.12.2010.

 

Der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist damit erst ab 17.12.2010 gegeben.

 

Als Deutschnachweis wurde ein Sprachdiplom auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beigelegt.

 

Herr H wurde nachweislich mittels RSa-Brief vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

(...)

 

Die Behörde hat erwogen:

(...)

 

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Zeit zwischen der zweitinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren und der erstmaligen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem Erkenntnis vom 19.9.2012, ZI. 2010/01/0043 aus:

„Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß § 44a NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß § 44a NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 4 StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten."

 

Demnach hält sich der Antragsteller, wie in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, erst seit 17.12.2010, mithin seit etwa fünfeinhalb Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf. Somit liegt die zeitliche Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts bei mindestens fünfjähriger Niederlassung, oder des mindestens sechsjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts bei gleichzeitigem Vorliegen der oben angeführten Sondertatbestände nicht vor.

Ebenso wenig können aus dem geschilderten Sachverhalt Rechtsansprüche auf eine Verleihung nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 oder 14 StbG abgeleitet werden.

 

Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung war der Aufenthalt des Antragstellers nicht bereits seit dem Jahr 1999 durchgehend rechtmäßig, sondern erst - wie bereits angeführt - seit 17.12.2010.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seiner Entscheidung betreffend der Ausweisung des Antragstellers vom 26.08.2010, ZI. 2010/21/0009 aus: „Unter der Überschrift „Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Auch sind ihr keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht."

 

(...)

 

Die Tatsache, dass eine gesetzlich verankerte Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, hat für sich alleine auszureichen, um bei einer Beurteilung nach dem § 11 StbG 1985 zu einem negativen Ergebnis zu gelangen, zumal die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden einzufließen hat, um dem Gesetzesauftrag, der aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der gültigen Fassung hervorleuchtet, Genüge zu tun und eine positive Beurteilung in diesem Verfahren trotz Nichterfüllung einer Verleihungsvoraussetzung den öffentlichen Interessen widersprechen würde. {Vgl. VwGH 2006/01/0964: ..."Die Staatsbürger-schaftsbehörde hat zunächst zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs, 1 StbG vorliegen. Diese (und die in Abs. 2 leg. cit.) normierten Voraussetzungen müssen bei jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein (vgl. RV1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4, wonach diese Voraussetzungen das systematische Grundgerüst bilden, auf dem jede Staatsbürgerschaftsverleihung aufbaut). Nur wenn dies der Fall ist, ist vom Ermessen im Sinne des §11 leg. cit. Gebrauch zu machen (vgl. Fessler/Keller/Pommerenig-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Aufl. (2006) S. 121)...")

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 29. September 2016, worin Nachfolgendes ausgeführt wurde:

 

Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

I.) Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hat am 27.4.1999 einen Asylantrag gestellt, welcher letztendlich auch zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2000, ZI. 99 05.350-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan zulässig ist. Eine Ausweisung war mit dieser Entscheidung nach, der damals herrschenden Gesetzeslage nicht zu verbinden. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, der mit Bescheid vom 31.3.2006, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 6.4.2006, keine Folge gegeben wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom VwGH zwar mit Beschluss vom 19.4.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch hat der VwGH zu Zl. 2006/01/0170-7 mit Beschluss vom 9.11.2007 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 20.12.2007, ZI. 102079/FRB, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer sodann aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Der dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde letztendlich mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 4.11.2010, GZ: El/4547/2008, Folge gegeben und der Ausweisungsbescheid behoben und wurde mit Berichtigungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 6.12.2010 ausgesprochen, dass die Ausweisung (des nunmehrigen Beschwerdeführers) auf Dauer unzulässig ist.

 

Am 17.12.2010 wurde sodann dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der Niederlassungsbehörde zu AEG/36715 des Magistrates Linz eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ausgestellt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer durchgehend über einen zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel.

 

(...)

 

II.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

1.) Die Rechtsansicht der Erstbehörde, der Beschwerdeführer hätte sich vom 6.4.2006 bis 17.12.2010 illegal in Österreich aufgehalten, ist aus folgenden Gründen unrichtig:

 

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.2006 im Asylverfahren des Beschwerdeführers stand die Bestimmung des § 31 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 in Geltung. Nach Absatz 1 Zif. 4 dieser Bestimmung halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange Ihnen einen Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.

 

Nach § 124 Abs 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 sind, soweit in diesem Bundesgesetz (FPG) auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnormen zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

 

Die asylrechtliche Bestimmung, die dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 Zif. 4 FPG i.d.F. BGBL I Nr. 100/2005 ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen eingeräumt hat, fand sich in der Bestimmung des § 13 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005. Dieser lautete bis zum Außerkrafttreten mit 30.6.2011 wie folgt:

 

„Aufenthaltsrecht

§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. "

 

Der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.4.1999 wurde zugelassen. Das Asylverfahren wurde auch nie eingestellt oder für gegenstandslos erklärt und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch nie sein Aufenthaltsrecht gemäß § 62 Abs 1 FPG entzogen.

 

Insbesondere erging gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer auch niemals eine durchsetzbare Entscheidung im Sinne des § 13 AsylG 2005. Die Erstbehörde verkennt, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers lediglich festgestellt wurde, dass ihm kein Asyl gewährt wird und wurde in Spruchpunkt 2. des Asylbescheides festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch kein subsidiärer Schutz zukommt. Beide Spruchpunkte, die letztendlich auch in Rechtskraft erwachsen sind, sind als reine Feststellungsbescheide nicht durchsetzbar. Eine „durchsetzbare" Entscheidung gemäß § 13 Abs 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer nie erlassen. Eine solche durchsetzbare Entscheidung wäre allenfalls eine Ausweisung gewesen, eine solche ist aber gegen den Beschwerdeführer vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung unbeschränkt nie erlassen worden.

 

Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen der Ansicht der Erstbehörde auch im Zeitraum 6.4.2006 bis 17.12.2010 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weshalb insgesamt ein durchgehend, rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als 10 Jahren, ja sogar ein solcher von mehr als 15 Jahren, vorliegt. Dass von diesem Zeitraum des durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer mehr als 5 Jahre über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat, hat die Erstbehörde ohnehin zutreffend festgestellt.

 

2.) Soweit die Erstbehörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, ZI. 2010/01/0043 verweist, ist daraufhinzuweisen, dass im dortigen Verfahren die Frage, wie lange das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 in der hier anzuwenden Fassung andauert, nicht beurteilt wurde, da dies damals in der dortigen Beschwerde nicht behauptet wurde. Vom gegenständlich gegebenen Sachverhalt unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher dieser Entscheidung des VwGH zugrunde lag, auch insoferne, als beim dortigen Sachverhalt das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997 zu beurteilen war, wohingegen im gegenständlichen Fall nach der eindeutigen Bestimmung des § 124 FPG sich das im AsylG begründete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach § 13 AsylG 2005 richtet und das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers daher nicht mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens endet, sondern erst mit einer durchsetzbaren Entscheidung (Ausweisung), welche allerdings gegen den Beschwerdeführer niemals ergangen ist.

 

3.) Soweit die Erstbehörde die Entscheidung des VwGH vom 26.8.2010, ZI. 2010/21/0009 zitiert, ist dem Entgegen zu halten, dass auch in diesem Erkenntnis des VwGH die Frage, wie lange für den Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht nach dem AsylG andauert, nicht entscheidungsgegenständlich und auch nicht entscheidungswesentlich war, da nach den damals geltenden, gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel daran bestand, dass die Fremdenrechtsbehörde gesetzlich zur Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung zuständig war.

 

Es sind daher beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn gegeben. Der Beschwerdeführer stellt daher den BESCHWERDEANTRAG:

 

Das Landesverwaltungsgericht möge

1. dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend

abändern, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen

wird;

in eventu:

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung einer

neuen Entscheidung nach allfälliger Durchführung eines weiteren

Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen liegt auch kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf stellte am 27. April 1999 einen Asylantrag, der in weiterer Folge zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2000, Zl. 99 05.350-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, der mit Bescheid vom 31. März 2006 (dem Bf zugestellt am 6. April 2006), keine Folge gab. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom VwGH zwar mit Beschluss vom 19. April 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch lehnte der VwGH zu Zl. 2006/01/0170-7 mit Beschluss vom 9. November 2007 die Behandlung der Beschwerde ab.

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 20. Dezember 2007, Zl. 102079/FRB, wurde der Bf aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde letztendlich mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2010, GZ: El/4547/2008, Folge gegeben und der Ausweisungsbescheid behoben bzw. wurde mit Berichtigungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Dezember 2010 ausgesprochen, dass die Ausweisung des Bf auf Dauer unzulässig ist.

 

Am 17. Dezember 2010 wurde dem Bf von der Niederlassungsbehörde zu AEG/36715 des Magistrates Linz eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ausgestellt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Bf durchgehend über einen zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel.

 

 

II.

 

Nachdem der in Rede stehende Sachverhalt völlig unbestritten ist, kann von einer weitergehenden Beweiswürdigung abgesehen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF. Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.    er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.    er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3.    er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.    gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.    durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.    er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.    sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8.    er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

 

Gemäß § 11a Abs. 1 StbG 1985 ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg.cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

 

Gemäß § 11a Abs. 4 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.    ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.    er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.    er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.    die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

 

Gemäß § 11a Abs. 6 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

 

1.2. Im vorliegenden Verfahren ist primär strittig, ob der Aufenthalt des Bf im Zeitraum 2006 bis 2010 als ununterbrochen rechtmäßig zu qualifizieren ist. Unumstritten ist, dass der Bf durch die Verleihung des Aufenthaltstitels im Dezember 2010 bis dato über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Gleich, welche Alternative zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden soll, bedarf der Bf neben je unterschiedlichen Voraussetzungen jedenfalls eines zumindest 6 bzw. im Fall des § 10 Abs. 1 Z. 1 StBG eines 10-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bf nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren im Jahr 2006 und der Erlangung des oa. Aufenthaltstitels über keinerlei Aufenthaltsberechtigung verfügte, wohingegen der Bf vorbringt, dass er gestützt auf die Bestimmungen des Asylgesetzes in Verbindung mit fremdenrechtlichen Normen diese Voraussetzung erbringt. Zur Lösung dieser Rechtsfrage ist sohin zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes sowie des Asylgesetzes Bedacht zu nehmen. 

 

2.1. Gemäß § 124 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnormen zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (in der Folge FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.     wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.     wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.     wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.     solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5.     (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.     wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7.     soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 13 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

2.2. Auf die Alternativen des § 13 AsylG in Form der Einstellung des Verfahrens, dessen Gegenstandslosigkeit oder den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 62 FPG muss hier nicht weiter eingegangen werden, zumal sie nach dem festgestellten Sachverhalt per se schon ausscheiden. Anders verhält es sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine durchsetzbare Entscheidung im Sinne des § 13 vorliegt.

 

Wenn in der Beschwerde angemerkt wird, es handle sich bei negativen (wie im ggst. Fall auch in Rechtskraft erwachsenen) Asylentscheidungen um bloße Feststellungsbescheide, so scheint dies im eigentlichen Sinne wenig nachvollziehbar, zumal die Abweisung eines Antrages jedenfalls als rechtsgestaltend für die Frage, ob einer Person Asyl gewährt wird oder nicht, qualifiziert werden muss.

 

Allerdings ist auch festzuhalten, dass eine „durchsetzbare Entscheidung“ nach § 13 AsylG von eine die Aufenthaltsbeendigung vollstreckbaren Entscheidung ausgeht, welche im vorliegenden Fall nicht rechtskräftig erlassen wurde, zumal der Bescheid der BPD Linz von der Sicherheitsdirektion Oö. im Jahr 2010 aufgehoben wurde und sohin keine Ausweisungsentscheidung (durchsetzbare Entscheidung) vorlag.

 

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass Konstellationen wie im vorliegenden Fall, vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt waren. Der Bf verfügt daher seit dem Jahr 1999 über durchgängige Aufenthaltstitel.

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 ABs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall konzentrierte sich die belangte Behörde in ihrem Verfahren auf die rechtliche Frage des bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts des Bf im Bundesgebiet. Inwieweit auch die anderen Kriterien zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sind, wurde von ihr – als Konsequenz ihrer Rechtsansicht betreffend das Nicht-Vorliegen der erforderlichen Aufenthaltsdauer – nicht geprüft.

 

4. Es war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen waren.

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree