LVwG-601290/20/Bi

Linz, 17.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn P P, vertreten durch Herrn RA Dr. C H, vom 7. März 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom        3. Februar 2016, VerkR96-2945-2014, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. September 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung    

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von        1) 100 Euro und 2) 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 56 Stunden und 2) 72 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 25 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei am 1. Februar 2014 um 16.30 Uhr in der Gemeinde 4911 Tumeltsham am Parkplatz vor dem Haus Hannesgrub Nord x als Lenker des Pkw x mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden. In weiterer Folge habe er 1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten sei, einander auch nicht ihre Namen und Anschriften nachgewiesen hätten, und         2) nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 8. Februar 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 22. September 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. C H, der Zeuginnen N S (NS) und R B (RB) sowie des technischen AmtsSV Dipl.HTL-Ing R H (SV) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, schon der Sachschaden sei zweifelhaft, zumal auch die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, den behaupteten Schaden zu beziffern und es gebe dafür auch keine ausreichenden Beweismittel. An ihn oder seine Haftpflichtversicherung seien keine Forderungen gestellt worden. Richtig sei, dass die Zeuginnen NS und IA wahrgenommen haben wollen, dass er beim Einparken mit dem rechten vorderen Eck seines Fahrzeuges am hinteren linken Eck des Fahrzeuges von Frau S angefahren sei, aber auch die Zeuginnen hätten keinen Schaden bemerkt – sie hätten nur indirekt auf einen Schaden geschlossen, weil sie geglaubt hätten, eine Wipp-Bewegung am beschädigten Fahrzeug wahrgenommen zu haben. Allerdings sei eine Wipp-Bewegung bei einem Streifschaden, der mit langsamer Geschwindigkeit entstehe, schwer vorstellbar. Zusammenfassend lägen nicht genügend Beweisergebnisse für die Annahme eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden vor. Selbst wenn man einen tatsächlichen Schaden unterstelle, sei aus den Beobachtungen der Zeuginnen über ein Touchieren nicht zwingend zu schließen, dass er als Fahrzeuglenker dieses Touchieren wahrgenommen habe. Nicht einmal die Zeuginnen hätten behauptet, dass sie ihn beim Einkauf im Geschäft auf den Vorfall aufmerksam gemacht hätten. Auch nach deren Beobachtungen sei er sehr langsam in die Parklücke eingefahren, daher habe er auch ein allfälliges Touchieren nicht bemerken müssen. Die belangte Behörde hätte demnach davon ausgehen müssen, dass er vom Eintritt eines Schadens nichts gewusst habe; sie habe nicht wirklich nachvollziehbar begründet, warum sie ihm solches unterstelle. Sein Verhalten spreche dafür, dass er nichts von einem allfälligen Schaden mitbekommen habe, weshalb die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Beantragt wird die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die von beiden Fahrzeugen angefertigten Fotos, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die genannten Zeuginnen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden und ein technisches Gutachten durch den AmtsSV eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin RB beobachtete mit ihrer Arbeitskollegin IA am 1. Februar 2014 gegen 16.30 Uhr durch die Auslage des Reno-Schuhmarkts im Einkaufszentrum in Tumeltsham, Hannesgrub Nord, aus zufällig, wie der Pkw x, ein silberfarbener Opel Vectra, in einen vor dem Geschäft befindlichen freien Parkplatz langsam einparkte. Die Parkplätze sind entlang eines Gehsteiges in rechtem Winkel zum Gebäude angeordnet. Die Zeugin meinte wie ihre Kollegin, der Parkplatz sei zu eng für eine gefahrloses Einparken und tatsächlich müsse der einparkende Pkw, der aus ihrem Blickwinkel von rechts kam und rechts von einem abgestellten Pkw einparkte, an diesen angefahren sein, weil sich der abgestellte Pkw x, ein schwarzer Skoda Fabia, bewegt habe. Die Anstoßstelle beschrieb die Zeugin RB so, dass der einparkende Pkw mit seiner rechten vorderen Stoßstangenecke am geparkten Pkw an dessen linken hinteren Stoßstangenecke angefahren sein müsse. Die Zeugin konnte nicht sagen, ob der Lenker in einem Bogen eingebogen war oder aus Platzgründen reversieren musste, um in die Parklücke zu gelangen.

 

Der Bf, der Lenker des einparkenden Pkw, hingegen betrachtete den Parkplatz als ausreichend breit und parkte nach seinen Angaben „ganz normal“ ein, ohne dass es zu einer Berührung kam, wobei er auch ausreichend Platz zum Aussteigen hatte. Der Bf kam nach dem Aussteigen ins Geschäft der Zeugin – von welcher Fahrzeugseite er kam, konnte die Zeugin nicht mehr sagen – und tauschte Schuhe um. Dabei war von dem Vorfall keine Rede und auch die beiden Verkäuferinnen sagten zu ihm nichts vom nach ihrer Ansicht erfolgten Anstoß. Der Bf verließ danach das Geschäft, ging zum Pkw, parkte aus und verließ die Örtlichkeit. Als die Zeugin feststellte, dass der Lenker weder nach einem Schaden sah noch irgendwelche Vorsorge für eine Verständigung des Lenkers des abgestellten Fahrzeuges ergriff, notierte sie das Kennzeichen des Pkw des Bf.

Die Zeugin NS, auf deren Mutter der Pkw mit Erstzulassung 2002 zugelassen ist, die diesen aber hauptsächlich lenkt, gab an, der Schaden zwischen dem linken hinteren Radkasten und linker hinterer Stoßstangenecke sei vor dem Vorfall noch nicht da gewesen. Auf die Wischspuren laut Foto angesprochen erklärte sie, sie könne nicht sagen, ob sie darübergewischt habe, wenn, dann nicht mit einem Tuch. Die Zeugin RB habe sie auf den Anstoß aufmerksam gemacht und ihr das Kennzeichen des Lenkers gegeben; mit diesem habe kein Kontakt bestanden. Der damals 12 Jahre alte Pkw habe sicher Gebrauchsspuren gehabt, nämlich leichte Dellen, aber dieser Schaden sei neu gewesen. Der Pkw sei am nächsten Tag bei der Polizei fotografiert worden. Nachher habe sie versucht, die Kratzer wegzupolieren, was teilweise gelungen sei, aber einzelne Kratzer seien noch vorhanden gewesen. Es gehe ihr nicht um den Schaden, sondern nur darum, dass der andere Lenker davongefahren sei; sie habe auch nie Schadenersatz geltend gemacht. Sie selbst habe den Schaden sicher nicht verursacht, ab und zu fahre aber auch jemand anderer mit dem Pkw.

 

Der Bf blieb in der Verhandlung dabei, er sei nirgends angefahren, die Parklücke sei groß genug gewesen, ihm sei keinerlei Anstoß aufgefallen und niemand habe davon etwas zu ihm gesagt. Den Vorschaden direkt seitlich von der rechten vorderen Stoßstangenecke seines Pkw habe er selbst im Urlaub verursacht, als er an einer Mauer angefahren sei.

 

In der Verhandlung wurden die Farbfotos der beiden Pkw mittels Beamer vergrößert und mit dem SV erörtert. Dieser erklärte unter Hinweis auf von ihm selbst durchgeführte und auf Fotos speziell dokumentierte Fahrversuche mit Crashfahrzeugen, solche Schadensbilder, nämlich auf beiden Pkw klar abgegrenzte, praktisch parallel verlaufende einzelne Kratzspuren unter­schiedlicher Länge, seien typisch für ein Streifen an einer Mauer, einer Wasch­betonfläche, einem Blumentrog, einem Gartenzaun oä. Auch der nicht direkt an der Stoßstangenecke sondern unmittelbar seitlich daneben befindliche Schaden am Pkw des Bf sei plausibel weil typisch für ein Streifen an einer Mauer. Solche Schadensbilder entstünden nicht bei einem Anstoß zwischen zwei lackierten Pkw mit geringer Geschwindigkeit, auch wenn eine teilweise Korrespondenz der beiden Schadensbilder festzustellen sei – das sei bei Fahrzeugen ähnlicher Baureihen bzw Fahrzeugklassen immer so. Die Fotos vom Pkw NS zeigten Verschmutzungen, ev. Salz- und Wischspuren, dh die auf den Fotos dokumentierten Kratzspuren könnten im Einzelnen dem ggst Anstoß nicht zugeordnet werden. Es könne auch nicht gesagt werden, ob sich nicht beim Wegwischen oder beim Säubern der Kontaktstelle einzelne oberflächliche Kratzer entfernen hätten lassen. Die Ausprägung beider Schadensbilder deute sicher nicht auf einen Anstoß eines lackierten Pkw an einem lackierten Pkw hin. Eine Wankbewegung des geparkten Pkw bei einem Anstoß sei für einen Beobachter, der das Fahrzeug in seiner ganzen Höhe beobachten könne, gut wahrnehmbar. Beim Einparken sei für den Lenker eine solche Streifkollision weder durch einen Anfahrruck noch durch ein Anstoßgeräusch merkbar, auch nicht ein tatsächliches Wanken des geparkten Fahrzeuges; er könne nur indirekt über die Sichtkante der Motorhaube bzw des Kotflügels mit der Sichtkante des rechts daneben stehenden Fahrzeuges erkennen, wenn der Abstand nur mehr wenige Zentimeter betrage; ansonsten obliege es der Erfahrung des Lenkers, zu erkennen, ob möglicherweise im Bereich der nicht einsehbaren Karosserieteile bereits eine Streifung gegeben sei.   

     

Das Landesverwaltungsgericht gelangt in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Zeugin RB vom direkt davor befindlichen Geschäft einen guten Blickwinkel auf den Einparkvorgang hatte und ihr auch die Beobachtung, dass der abgestellte Pkw bei einem leichten Anstoß schwankte, möglich war. Sie hat selbst gesagt, dass bei der Besichtigung des Anstoßbereichs ein Schaden am Pkw NS zu sehen war. Tatsache ist aber aufgrund der Fotos in Verbindung mit den schlüssigen Ausführungen des SV, dass weder der Schaden am Pkw NS noch der am Pkw des Bf von einer Streifung zwischen zwei lackierten Pkw stammen kann, dh nicht in dieser Form bei diesem Vorfall entstanden sein kann. Selbst wenn es am 1. Februar 2014 tatsächlich zu einer Streifkollision zwischen den beiden Pkw kam, lässt sich dem Anstoß kein konkreter Schaden zuordnen. Die Fotos vom Schaden am Pkw NS wurden am nächsten Tag gemacht und inzwischen daran herumgewischt – die Fotos lassen diesen Schluss eindeutig zu. Die Zeugin NS hat selbst bestätigt, sie habe den Schaden nicht verursacht, aber es fahre auch jemand anderer mit dem Pkw, und sie habe nach Anfertigung der Fotos teilweise erfolgreich versucht, die Kratzer wegzupolieren. Damit sind die auf den Fotos – soweit trotz Verschmutzungen bzw Salz- bzw Wischspuren überhaupt zuordenbar – erkennbaren Kratzer nicht mit einem tatsächlichen Schadensbild ident. Von einem tatsächlich nach dem Polieren verbleibenden Schaden, der laut SV noch dazu vom Schadensbild her einem durch Anfahren an einer Mauer entstandenen Schaden zuordenbar ist, wurden keine Fotos gemacht und damit ist eine Zuordnung zu einem Vorfall, wie ihn die Zeugin RB schildert, nicht möglich.

Sollte bei einem Vorfall, wie ihn die Zeugin RB schildert, tatsächlich ein Schaden in Form von faktisch nicht konkret zuordenbaren Kratzern entstanden sein, musste nach den schlüssigen Ausführungen des SV der Bf weder eine Berührung zwischen den Fahrzeugen noch ein Wanken des abgestellten Pkw bemerken.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sach­schaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Der genannte Parkplatz des Einkaufszentrums ist unzweifelhaft eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO. 

Unter dem Begriff „Verkehrsunfall“ ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl VwGH 20.4.2001, 99/02/0176; ua).

Eine Schadenshöhe muss nicht bezifferbar sein, und es ist auch irrelevant, ob tatsächlich eine Schadenersatzforderung an eine Versicherung herangetragen wird (vgl E 11.12.1978, 178/78).

 

Allerdings muss ein bei einem Verkehrsunfall tatsächlich entstandener Schaden erkennbar und dem zum Unfall geführt habenden Verkehrsmanöver typischer­weise zuordenbar sein. Das ist im ggst Fall deshalb nicht gegeben, weil auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des SV von einem  Einparkvorgang, wie ihn die Zeugin RB glaubwürdig schilderte, herrührenden konkreten Sachschaden schon vom Schadensbild her nicht auszugehen war – wobei auch unklar ist, welche Kratzer nach dem Wegpolieren tatsächlich am Pkw NS noch übrigblieben (vgl E 15.2.1980, 2403/79) und die fehlenden Feststellungen darüber, ob nach dem Polieren tatsächlich noch eindeutig diesem Vorfall zuordenbare Kratzspuren am Pkw NS erkennbar vorhanden waren, die nicht mit dem Anstoß an eine Mauer erklärbar sind, mangels konkreter Beweismittel dazu nicht nachholbar sind. 

Diesbezüglich war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Der Sinn des § 4 Abs.1 lit.c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestands­aufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (VwGH 29.5.2001, 99/03/0373).

 

Im ggst Fall ist ein Zustandekommen eines Sachschadens zweifelhaft bzw nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einem solchen auszugehen, weshalb eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nicht gegeben ist. Eine Unfallaufnahme an Ort und Stelle erfolgte nicht – die Zeugin NS hat den Unfall bei der PI Ried/I. erst am nächsten Tag gemeldet.

 

Ein weiteres Argument liegt in den nachvollziehbaren Ausführungen des SV in der Verhandlung, wonach aufgrund der beim Einparkvorgang vom Bf eingehaltenen Geschwindigkeit des Pkw des Bf nicht davon auszugehen war, dass der Bf von seinem Fahrzeug aus das Zustandekommen einer leichten Streifkollision tatsächlich bemerken musste. Dass zu ihm niemand etwas von einem Anstoß am daneben geparkten Pkw gesagt hat, steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest.  

Damit war im Punkt 2) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mangels Tatbestands­mäßigkeit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger