LVwG-150930/2/RK/DC -150931/2

Linz, 09.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von 1. H B und 2. G B, beide wohnhaft in x N, beide vertreten durch RA Dr. F V, M x, x G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 04.01.2016 GZ: Bau-15/2010,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 04.01.2016, GZ: Bau-15/2010, wie folgt abgeändert:

 

a)  der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben;

b)  der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011, GZ: Bau-15/2010, wird dahingehend abgeändert, als er lautet: ‚Gemäß § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 wird ihnen aufgetragen, binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um Baubewilligung für das konsenslos errichtete Nebengebäude im Ausmaß von ca. 7,8 m x 5,00 m, östlich situiert am beinahe quadratischen Grundstück Parz. Nr. x KG M anzusuchen oder das Objekt in oben angeführter Frist zu beseitigen und den vorigen Zustand wieder herzustellen‘.“.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011, GZ: Bau-15/2010, wurde H und G B (die Beschwerdeführer - im Folgenden: die Bf) folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

 

„Gemäß § 49 Abs. 1 OÖ. BauO. 1994, LGBl. 96/2006 i.d.F. wird ihnen aufgetragen, dass konsenslos errichtete Nebengebäude im Ausmaß von ca. 7,8m x 5,00m, östlich situiert am beinahe quadratischen Grundstück Parz. Nr. x KG M, innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den vorigen (gesetzmäßigen) Zustand wiederherzustellen.“

 

I.2. Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag wurde in offener Frist mit Schreiben vom 02.03.2011 durch die rechtsfreundliche Vertretung der Bf Berufung erhoben. Diese Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster mit Bescheid vom 24.06.2011 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 15.02.2011 wurde bestätigt.

 

I.3. Die dagegen am 11.07.2011 erhobene Vorstellung war erfolgreich. Die Vorstellungsbehörde hob mit Bescheid vom 11.01.2012 den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück.

 

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte aufgrund eines Zustellmangels, da der baupolizeiliche Auftrag der Erstbehörde trotz bekannter rechtsfreundlicher Vertretung nur den Bf und nicht dem Rechtsvertreter und somit nicht rechtsgültig zugestellt wurde. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

 

„Die Berufungsbehörde hätte daher mangels rechtswirksamer Zustellung die Berufung der nunmehrigen Vorstellungswerber als unzulässig zurückweisen müssen, da sie nicht zuständig zur inhaltlichen Behandlung der Berufung war. Durch die Entscheidung in der Sache selbst wurden die Vorstellungswerber in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und war daher der Bescheid aufzuheben. [...]“

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen führte die Vorstellungsbehörde überdies unter anderem aus:

 

c) Zurückverweisung der Berufung

Die belangte Behörde hat im Sinn der oben stehenden Ausführungen zunächst die Berufung der nunmehrigen Vorstellungswerber als unzulässig zurückzuweisen. [...]“

 

In der Folge wurde der erstinstanzliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag vom 15.02.2011 am 12.02.2013 dem Rechtsvertreter der Bf erstmals rechtsgültig zugestellt.

 

I.4. Mit der Eingabe vom 15.02.2013 wurde seitens der Bf in offener Frist gegen den nunmehr rechtmäßig zugestellten Beseitigungsauftrag erneut Berufung erhoben.

 

I.5. Das zeitgleich anhängige Verfahren zur nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche konsenslos errichtete Objekt wurde nach Abänderung des Einreichplans, nach teilweisen Adaptierungen des Verwendungszwecks und nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mit hg. Entscheidung vom 25.02.2014, GZ: LVwG-150071/5/RK, endgültig entschieden. Die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes als Futterlager im Ausmaß von 5 m x 4 m wurde mangels Widmungskonformität versagt.

 

I.6. Mit Eingabe vom 10.07.2014 beantragten die Bf bei der Marktgemeinde Altmünster die baubehördliche Bewilligung für einen offenen Viehunterstand auf dem Grundstück Nr. x, KG M. Zweck sei die Umstellung auf Weidebewirtschaftung und der Aufbau einer Schafzucht. Ein dementsprechendes geändertes Betriebskonzept wurde ebenfalls vorgelegt. Das bereits (konsenslos) bestehende Futterlager solle als Unterstand für die gehaltenen Tiere dienen. Als Einreichplan wurde ein Plan des errichteten Futterlagers vom 16.02.2012 vorgelegt und explizit darauf hingewiesen, dass sich das Bewilligungsansuchen auf das bestehende Objekt beziehe und sich von der Futterhütte lediglich dadurch unterscheide, dass die nordseitige Doppelflügeltüre entfernt würde.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2016, GZ: Bau-15/2010, erging aufgrund des Beschlusses der belangten Behörde in der Sitzung vom 15.12.2015 folgender Bescheid:

 

„AZ.: Bau-15/2010

Gegenstand: Konsenslose Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Entfernungsauftrag) Grundstück Nr. x, KG M

                                               Berufungsentscheidung durch den Gemeinderat der Markgemeinde Altmünster

 

Bezug: Ihre Berufung vom: 02.03.2011 eingegangen am 04.03.2011

 

 

 

Rechtsanwaltskanzlei

S-B-V-M-A

M x

x G

 

 

 

 

 

 

Bescheid

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011 wurde die Entfernung des konsenslos errichteten Nebengebäudes auf Parz. Nr. x KG M den Ehegatten H und G B, H x, x N auftragen.

 

Dagegen wurde in offener Frist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung durch die Rechtsanwaltskanzlei S – B – V – M – A aus G mit Schreiben vom 02.03.2011, eingelangt am 04.03.2011, eingebracht.

 

Weiters wurde mit Schreiben vom 10.07.2014 der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eines offenen Viehunterstandes beantragt.

 

In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 15.12.2015 wurde über die Berufung sowie den Antrag eines offenen Viehunterstandes entschieden und ergehen daher nachstehende

 

Sprüche

 

I. Der Antrag vom 10.07.2014 auf baubehördliche Bewilligung eines offenen Viehunterstandes wird zurückgewiesen.

 

II. Der Berufung der Ehegatten H und G B, H x, x N, eingebracht durch die Rechtsanwaltskanzlei S – B – V – M – A, M x, x G vom 02.03.2011 eingelangt am 04.03.2011 wird nicht Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011, AZ: Bau-15/2010, bestätigt.“

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass den Vorgaben der Vorstellungsbehörde entsprochen worden sei und die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen und Feststellungen erfolgt seien. Die Frage der Widmungskonformität sei seit der hg. Entscheidung vom 25.02.2014 auch geklärt. Diese liege folglich nicht vor. Am 23.06.2014 sei erneut ein Ortsaugenschein vorgenommen worden, dabei sei festgestellt worden, dass das konsenslose Objekt noch nicht entfernt wurde.

Außerdem führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf baubehördliche Bewilligung eines Viehunterstandes vom 10.07.2014 und zusammengefasster Wiedergabe des in dieser Sache eingeholten agrarfachlichen Gutachtens aus, dass die bauliche Maßnahme nicht nötig im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 und somit nicht genehmigungsfähig sei.

Aus diesen Gründen sei auch der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag vom 15.02.2011 zu bestätigen.

 

I.8. Gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit Eingabe vom 08.02.2016, eingelangt am 10.02.2016, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Begründend wird zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es sich bei dem Baubewilligungsansuchen zweifellos um einen Neuantrag handle, über den der Bürgermeister zu entscheiden hätte und nicht der Gemeinderat. Darüber hinaus wird dieser Spruchpunkt auch in der Sache substantiiert bestritten und die Meinung vertreten, dass das gegenständliche Objekt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung, auch im Lichte des mit dem Antrag vom 10.07.2014 vorgelegten neuen Betriebskonzeptes, unbedingt notwendig sei und damit widmungskonform.

Betreffend Spruchpunkt II. wird sinngemäß vorgebracht, dass aufgrund des Antrages vom 10.07.2015 nicht davon ausgegangen werden kann, dass das gegenständliche Objekt keinesfalls bewilligungsfähig sei.

 

Daher wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde in beiden Spruchpunkten als rechtswidrig aufzuheben. Darüber hinaus wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Daraus hat sich der unter I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei ergeben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Bf gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994) LGBl. 66/1994 idF. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

[...]

 

§ 55

Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

 

(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

 

[...]

 

(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

 

[...]“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmung des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö ROG 1994) LGBl. 114/1994 idF. 69/2015 lauten auszugsweise:

 

§ 30

Grünland

 

[...]

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

 

[...]“

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Zu Spruchpunkt I. a):

Über neue Begehren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muss die Behörde erster Instanz entscheiden (VwGH 23.10.1990, 90/11/0085). Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (VwGH 31.5.2005, 2003/20/0138; 21.10.2005, 2005/12/0115; 26. 9. 2006, 2006/17/0078).

 

Gemäß § 55 Abs. 1 und 4 Oö. Bauordnung 1994 ist Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde der Bürgermeister. Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz.

 

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde als Baubehörde zweiter Instanz mit dem angefochtenen Bescheid die Erstentscheidung über den am 10.07.2014 eingebrachten Antrag auf Baubewilligung getroffen, obwohl diese dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zukommen würde. Somit war mangels Zuständigkeit der belangten Behörde der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Sache zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Einwendungen der Bf.

 

IV.2. Zu Spruchpunkt I. b):

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Vorstellungsbehörde, die Berufung der Bf vom 02.03.2011 nicht zurückgewiesen hat. Vielmehr hat die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides über diese Berufung erneut entschieden. Womit sich zunächst die Frage des rechtlichen Schicksals der Berufung vom 02.03.2011 infolge der Aufhebung und Zurückverweisung der Vorstellungsbehörde stellt.

 

IV.2.1. Grundsätzlich ist eine Berufung nur gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid zulässig. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa der Zeitpunkt der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern der Zeitpunkt der Zustellung/Verkündung des Bescheides (VwGH 28.10.2008, 2008/05/0097).

Im Beschwerdefall war der erstinstanzliche Bescheid, aufgrund des von der Vorstellungsbehörde festgestellten Zustellmangels, im Einbringungszeitpunkt der Berufung vom 02.03.2011 nicht rechtsgültig erlassen und folglich wäre diese Berufung, mangels eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 04.07.1989, 88/05/0225).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufung gegen einen noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt der Bescheidadressat kennt, dann nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die verfrühte Berufung die Zustellung des Bescheides wirksam vollzogen war (vgl. ua. VwGH 19.06.2008, 2008/21/0120).

 

Im Beschwerdefall wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 15.02.2011, GZ: Bau-15/2010, erst am 12.02.2013 rechtmäßig zugestellt. Daher war die Berufung vom 02.03.2011, bei der Behörde eingelangt am 04.03.2011, gegen diesen Bescheid verfrüht. Mangels Zurückweisung der Berufung vor der rechtmäßigen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, war eine Entscheidung in der Sache durch die belangte Behörde grundsätzlich zulässig, zumal sich aus dem Inhalt der Berufung vom 02.03.2011 zweifelsfrei ergibt, dass bei den Bf und ihrer Rechtsvertretung Kenntnis über den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides vom 15.02.2011 bestand.

 

Im Lichte des § 27 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG sei darauf hingewiesen, dass die Nichtbehandlung der Berufung der Bf vom 15.02.2013 durch die belangte Behörde mangels diesbezüglicher Einwendungen der Bf keinen Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens darstellt.

 

IV.2.2. Mit der Entscheidung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den vom Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster erlassenen unbedingten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag bestätigt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der hg. Entscheidung vom 25.02.2014 (Futterlager) und der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung des Antrages auf baubehördliche Bewilligung eines Viehunterstandes, woraus sinngemäß abgeleitet wurde, dass keine Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bestehe.

Genau dieser Umstand wird vom den Bf bestritten, die die Ansicht vertreten, dass das errichtete Gebäude sehr wohl bewilligungsfähig sei.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö BauO 1994 ist im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages die Möglichkeit, die Baubewilligung zu beantragen, dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides abzustellen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039).

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 ist auf als Grünland gewidmeten Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. An diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 20.10.2015; 2013/05/0172).

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. uv. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0025). Die Berufungsbehörde hat somit ihrer Entscheidung lediglich die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0331).

 

Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete alleine der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 15.02.2011, folglich der unbedingte baupolizeiliche Beseitigungsauftrag. Folglich hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Auftrages beschränken müssen. Wie im Beschwerdefall, hätte die belangte Behörde dabei festzustellen gehabt, dass der Antrag der Bf auf Bewilligung eines Futterlagers mit der hg. Entscheidung vom 25.02.2014 endgültig abgewiesen wurde. Keine Feststellungen hätte die belangte Behörde über die Bewilligungsfähigkeit des Antrages auf Baubewilligung für einen Viehunterstand treffen dürfen, da dies – wie oben ausgeführt – in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde fällt.

Der Umstand, dass der eingebrachte Antrag vom 10.07.2014 ein neues Betriebskonzept vorsieht und somit ein Aliud zum bereits rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf Errichtung eines Futterlagers darstellt, wäre für die belangte Behörde jedenfalls beachtlich gewesen. Darauf basierend, wäre aber nicht auszuschließen gewesen, dass das gegenständliche Objekt bewilligungsfähig ist. Diesfalls wäre die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, einzuräumen gewesen.

Jede darüber hinausgehende Feststellung im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit des Antrages vom 10.07.2014, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat sie somit in Wahrnehmung einer Kompetenz getroffen, die ihr nicht zukommt und daher die Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster kompetenzwidrig vorweggenommen.

 

Nachdem im Beschwerdefall nichts anderes für das erkennende Gericht gelten kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum ferner beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Spruchpunkt II wird  schließlich festgehalten, dass mit der gegenständlichen spruchgemäßen Entscheidung auch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung inhaltlich mitentschieden wurde, gleichwohl die beantragte aufschiebende Wirkung per se in Fällen, wo noch gar keine (vergleichsweise günstigere) Rechtsposition bereits erlangt wurde, auch nicht gewährt werden konnte (vgl. VfSlg. 16.831; VfGH v. 15.1.2008, Zl. B 2379/07).

Im angesprochenen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird (durch Verweis) aber auf den ursprünglichen Bescheid des Bürgermeisters vom 15.2.2011 abgestellt, welcher  eben kein Recht  einräumte, sondern die beantragte Erlangung eines Rechtes (Abbruchs- und Baubewilligung) versagte, weshalb bei hypothetischer Nichtgewährung der Rechtswohltat der aufschiebenden Wirkung auch keine vergleichsweise Schlechterstellung eingetreten wäre, was aber eben eine Voraussetzung für die Gewährung bildet.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer