LVwG-350248/2/GS/TO

Linz, 13.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn C.J., x, W., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.05.2016, GZ: SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2016, GZ: SJF, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (04.09.2015) im N. C. L. in stationärer Pflege (04.09.2015 – 12.11.2015) befunden habe. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister war der Bf in diesem Zeitraum nicht mit Hauptsitz in Österreich gemeldet. Von 24.08.2015 bis 10.09.2015 war der Bf lediglich mit Nebenwohnsitz an der Adresse x, K., in Niederösterreich gemeldet. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der Bf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem angeführten Zeitraum nach Ober­österreich verlegt habe. In L. habe er sich lediglich aufgehalten, um hier die Leistungen einer therapeutischen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.

Nachdem weder ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen habe noch eine Meldung nach dem Meldegesetz, seien die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Oö. BMSG für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 17.06.2016, in der Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wird:

„Hr. J. befand sich weisungsbedingt nach seiner bedingten Entlassung aus der JA G. - in welcher er vom x bis x angehalten war - und vor seiner Unterbringung in der N. L., Abteilung für P. mit forensischem Schwerpunkt, in einer Langzeittherapieeinrichtung des Vereins ‚G. K.‘. Da während der Dauer seines dortigen stationären Aufenthaltes vom x bis x ‚Seine Kombination aus Traumatisierung, Depression, sexueller Störung und eben paranoider Schizophrenie‘ eindeutig schwerer wiegten als seine Suchterkrankung kamen die dort tätigen Psychotherapeuten Dr. R.M. und A.K. zu dem Entschluss, Hr. J. aufgrund dieser akuten Symptomatik in die L. W. L. zu überstellen, da er dorthin bereits während seiner Haftzeit mehrfach transferiert und stationär aufgenommen wurde. Am x wurde er vom Verein G. K. dorthin begleitet.

Hr. J. wurde unmittelbar nach seinem stationären Aufenthalt beim G. K. in der L. L., Abteilung für x mit forensischem Schwerpunkt, untergebracht. Aus dem Arztbrief, verfasst von Prim. Dr. A.K. und OA Dr. R.K., geht hervor, dass sich beim Patienten bei Aufnahme ‚Hinweise auf wahnhaft-motivierte Selbst- und Fremdgefährdung‘ zeigten. Überdies lag lt. ‚status psychicus vom x‘ eine ‚Wahnsymptomatik‘ vor. Vom x bis x war Hr. J. in der L. L. in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Aufgrund des psychischen Ausnahmezustandes des Klienten / Patienten J. C., seiner selbst- und fremdgefährdenden Tendenzen (bei und nach seinem Aufenthalt beim Verein G. K.) und der damit einhergehenden Notwendigkeit, ihm die entsprechenden medizinisch-psychiatrischen Behandlungen zuzuführen erhebe ich Beschwerde gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid und berufe mich auf Oö. BMSG §4 Abs. 2. Die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgungsleistungen des L. L. war für Hr. J.C. ‚zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich‘, einer Unterbringung willigte er aus Gründen des Selbstschutzes nach UbG §4 ein. Diese Gegebenheit setzt die Bestimmung und die von Ihnen getätigte Begründung der negativen Bescheiderlassung - Anspruch auf BMS nur wenn gewöhnlicher Aufenthalt und / oder Hauptwohnsitz in - außer Kraft. Das Begehren ist, dass Hr. J. die bedarfsorientierte Mindestsicherung über den Zeitraum x - x zuerkannt wird.“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.06.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Zudem wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger, der weisungsbedingt nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt G., von x bis x in der Therapieneinrichtung „G. K.“ in F. mit Hauptwohnsitz gemeldet war, von x bis x war er in einer Einrichtung des „G. K.“ in K. mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am x wurde er in die Landes-N. L., Abteilung x, mit forensischem Schwerpunkt überstellt und war dort bis x in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Der Bf war erst wieder mit x mit Hauptwohnsitz in W., x, gemeldet.

 

4.2. Diese Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und werden im Beschwerde­vorbringen nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungs­gericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr.  74/2011 idgF ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

§ 4 Oö. BMSG lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienan­gehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs-nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

5.2. Der Bf stützt sein Begehren auf Zuerkennung nunmehr auf § 4 Abs.2 Oö. BMSG, nämlich die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf der Grund­lage des Privatrechts.

 

Zu diesen Leistungen ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch – und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit – für die antragstellende Person gegeben ist. Der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zu entscheiden, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe - diese aufgrund des Privatrechts geleistet wird. Daraus ergibt sich, dass derartige Leistungen auch nicht im Wege einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchsetzbar sind.

In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt das AVG nicht zur Anwendung (Art. II Abs. 1 EGVG; vgl. VwGH v. 22. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0060).

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger