LVwG-700156/10/MB/CH

Linz, 06.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der E P, vertreten durch RA Dr. M Z, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.3.2016, GZ. VStV/915300542135/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wegen Übertretung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. März 2016, GZ: VStV/915300542135/2015, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) mit nachfolgendem Spruch gem. § 17 Abs. 1 Z 1 OÖ. SDLG eine Geldstrafe iHv 500 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

 

Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:

„Sie haben wie vom Erhebungsdienst des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Stadt Linz anläßlich einer Kontrolle am 25.3.2015 um 11.30 Uhr in L G 26 festgestellt wurde, als Verfügungsberechtigter über die dortige Wohnung verbotenerweise ein Bordell betrieben, ohne im Besitze einer „Bordellbewilligung" zu sein, da dort von Ihnen Sexualdienstleistungen angebahnt wurden, indem Sie einem männlichen Kunden die Ausübung von sexuellen Handlungen gegen Entgelt angeboten und mit diesem vereinbart haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §4 Abs.1 SDLG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                                falls diese uneinbringlich ist,                 Freiheitsstrafe von                Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

€ 500,00                                                2 Tage(n) 0 Stunde(n)                                                                                §17 ABs.1 Z.1

                                                               0 Minute(n)                                                                                                .SDLG

 

[...]

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

[...]

 

Begründung

 

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Magistratsbeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 30.03.2015 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung vom 11.05.2015 erhoben Sie fristgerecht einen schriftlichen Einspruch. In diesem führten Sie an, dass es sich um ein Missverständnis handelt, weil auf Ihr Schreiben an den Erhebungsdienst des Bezirksverwaltungsamtes nicht eingegangen wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 führten Sie an, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, da die Angaben des Erhebungsdienstes des Magistrates Linz falsch seien. Weiters legten Sie eine Ausfertigung Ihrer Stellungnahme den Erhebungsdienst des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates Linz bei.

In dieser Stellungnahme führten Sie im wesentlichen an, dass Sie keine Prostitution ausüben, sondern klassische Ganzkörpermassagen und Entspannungsmassagen durchführen.

Bei diesen Angaben verblieben Sie auch in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 und beantragten weiterhin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Demgegenüber wurde sowohl im Bordellschließungsbescheid des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates Linz als auch anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Erhebungsbeamten des Magistrates Linz eindeutig angeführt, dass von ihnen die Durchführung einer erotischen Ganzkörpermassage gegen Entgelt angeboten worden ist.

Gemäß § 2 Zi 2 SDLG liegt eine Anbahnung einer Sexualdienstleistung vor, wenn ein Verhalten die Absicht erkennen läßt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

Gemäß § 2 Zi. 4 SDLG ist ein Bordell ein Betrieb, in dem eine Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

Gem. § 4 Abs. 1 OÖ.SDLG darf ein Bordell nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung) und ist gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 3 OÖ.SDLG mit einer Geldstrafe bis € 10.000,--oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis € 20.000,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Sie haben zur angeführten Zeit in L, G 26 verbotenerweise ein Bordell betrieben, ohne im Besitze einer „Bordellbewilligung" zu sein, da dort von Ihnen Sexualdienstleistungen angebahnt wurden, indem Sie einem männlichen Kunden die Ausübung von sexuellen Handlungen gegen Entgelt angeboten haben.

in der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser vom Meldungsleger sowohl in der Anzeige, als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge am 19.02.2016 glaubwürdig und schlüssig geschildert wurde. Für die erkennende Behörde bestand keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Meldungsleger als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren der Wahrheitspflicht unterliegt, widrigenfalls er strafgerichtliche Folgen zu gewärtigen hätte, wohingegen Sie sich so verantworten können, wie Ihnen dies für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des .SDLG verstoßen haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen zugute.

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 1.000,- netto monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

2. Mit Schreiben vom 8. April 2016 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 27. April 2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Mängelbehebungsauftrag und forderte die Bf auf, bis zum 17. Mai 2016 eine den Anforderungen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende schriftliche Beschwerde nachzureichen und allfällige Beweismittel vorzulegen. In einem mit „Mängelbehebung“ bezeichneten Schreiben vom 9. Mai 2016 führte die Bf schließlich wie folgt aus:

 

„Stellungnahme im Bezug Gschäftszahl 0015473/2015 von 30.03.2015 gerichtet an Frau P E, geb. x.x.1971 Illegales Bordel -Bordellschließung.

 

Vermerk: Dieses Schreiben ist doppelt mit dem gleichen Geschäftszahl an mir E P geschickt worden).

P G bekamm nie ein Bescheid über Illegales Bordel und –Bordellschließung. (GZ: 0015473/2015)

 

Die Behördliche Intervention in die Wohnung G 26, L basiert auf unrichtige Angaben seitens Herr E E. Zitat aus dem Protokoll:

Am 24.05.2015 wude zum wiederholten Mal in der Oö. Kronenzeitung, auf Seite 53, unter der Anzeigespalte "Clubmassagren" ein Inserat mit folgenden Text geschaltet: »VERGRÖSS., hübsch Tel.: x". Daraufhin wurden entsprechende Nachforschungen angestellt.

im Zuge der Ermittlungen wurde am 05.03.2015 um ca. 14:55 Uhr an der im Inserat angeführten Telefonnummer Tel.: x angerufen. Es meldete sich eine weibliche Person (sie sprach mit einem Akzent) der ich mitteilte, dass ich das angeführte Inserat gelesen hätte. Sie gab mir sofort zu verstehen, dass sie Erotikmassage um € 80. – pro halbe Stunde machen würde. Mein erster Terminvorschlag (der 05.03.2015 um ca. 20:00 Uhr) wurde sofort von ihr angenommen. Auf die Frage wo ich hinkommen müsste, meinte sie, ich soll sie um ca. 19:30 Uhr nochmals anrufen. Wie vereinbart habe ich sie um ca. 19:30 Uhr vergeblich angerufen bzw. war die Mailbox eingeschaltet.

Falsche Angaben.

 

Auf Grund der Tatsache, dass es sich hierbei vermutlich um ein illegales Bordell handelt, wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlungen wude am 24.03.2015 um ca. 16:10 Uhr wieder unter der genannten Telefonnummer angerufen, es meldete sich dieselbe weibliche Person (gleicher Akzent). Auf die Frage, ob sie Morgen "Vormittag" einen Temin frei hätte, meinte sie, ia um 11:50 Uhr, ich soll um ca. 10:00 Uhr nochmals anrufen und den vereinbarten Termin bestätigen (weil ich noch kein Stammkunde bin). Wie vereinbart habe ich sie um ca. 09:55 Uhr angerufen um den angeführten Termin zu bestätigt (wie mit der Dame vereinbart). Auf die Frage wo ich hinkommen müsste, meinte sie, G. 26 und wenn ich dort bin soll ich bei Massage läuten. Um ca. 11:15 Uhr wurde ich von ihr angerufen, sie sagte, dass ich jetzt schon zu ihr kommen soll, weil mit der Kunde früher fertig gewoden ist.

Gegen ca. 11:30 Uhr stand ich vor dem Wohnhaus "G 26" und läutete (bei Massage, x Stock), daraufhin wurde die Haupteingangstüre geöffnet, im x Stock Tür x, wurde ich bereits von einer weiblichen Person (hallo komm, „mit Akzent"), in der gegenständlichen Wohnung wurde mir eine Erotikmassage am ganzen Körper bis zur. Vollendung angeboten. Daraufhin verständigte ich meine Kollegen vom Magistrat und Kriminalpolizei, die dann die Wohnung betraten. Gegenüber mir und dem Kiminalbeamten sagte sie, dass das Zimmer (Gang links) mit der Massageliege ihr Arbeitsplatz sei.

Falsche Angaben.

 

Das Prinzip ist: „Was nicht passt, wird passend gemacht" und, „Wen ich sage das hier ein Bordell ist, dann ist auch ein Bordell"

 

Vermerk: „die Wohnung betraten" ist sehr vorsichtig Ausgedruckt. Gestürmt, Trift eigentlich besser zu.

Herr E, hat uns mit seinen Verhalten zu verstehen gegeben das hier (G 26) gerade ein große „Kriminelle Ring" gesprengt wird. Er, mit seiner Art ist eigentlich für die „Kobra Einheit" mehr geeignet. (Zitternde Stimme, zitternde Hände und Knallrotes Gesicht). Ich habe mich von lauter Angst in die Hose gemacht.

 

Ich bin der Meinung das es sich hier um eine Verwechslung handelt.

 

Für mich ist kaum zu glauben das ein Beamter von Magistrat Linz mit unwahren angaben eine Anzeige Konstruiert hat. (Außer, für dieser Beamte mit „erfolgreiche" Aktionen seine Kariere voran Bringen will). Das der Herr E E ein sehr „tüchtige" Beamter ist, steht ausser Frage.

Ich bin die Lebenspartnerin von P G und bin als Masseurin angemeldet. Ich arbeite auch unter anderen mit einige Technische Gerätschaften für Therapie.

Somit möchte ich Betonnen, das ich nie und niemals Prostituierende Tätigkeit nachgegangen bin.

Ich habe seit meiner Geburt keine Sexuellen Interessen bzw. Sexbeziehungen weder mit Männern noch mit Frauen.

Mit mein jetziger Lebensgefährte P G lebe ich so wie-, Bruder und Schwester. Sex war, und ist kein Thema für mich.

 

Zitat von 30.03.2015 an das Bezirksverwaltungsam

Erhebungsdienst Magistrat der Stadt Linz

mit Geschäftszahl: 0015473/2015

 

Der Vorwurf dass ich Prostitution betreibe ist für mich Schockierend, und deswegen bin ich in meinen alten Depressiven Zustand hineingeraten. Derzeit nehme ich starke Antidepressiva und Psychopharmaka „Frisium" und „Lexotani!"

 

Somit möchte ich Betonnen, das ich nie und niemals eine Prostituierende Tätigkeit nachge­gangen bin.

 

Ich habe seit meiner Geburt keine Sexuellen Interessen bezw Sexbeziehungen weder mit Männern noch mit Frauen. Mit mein jetziger Lebebsgefährte P G lebe ich so wie-, Bruder und Schwester. Sex war, und ist kein Thema für mich. Ich muss noch dazu fügen, dass mein Bruder auch so ist wie ich, und somit, meine Mutter profitiert von diese Tatsache.

Er lebt bei ihr. (Mein Vater ist Tod).

 

Auf meine Stellungnahme von 30.03.2015 auf Geschäftszahl 0015473/2015 wurde nie reagiert.

 

Ich weise den Straferkenntnis von 24.03.2016 mit GZ: VStV/915300542135/2015 zurück.

Daher beantrage ich eine öffentliche Verhandlung um die Ungereimtheiten aufzuklären.“

 

 

 

3. Mit Schreiben vom 18. April 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zusätzlich dazu wurde am 12.9.2016 gemeinsam mit dem denselben Sachverhalt betreffenden Verfahren zum GZ LVwG-700155 (Beschwerde des P G gegen das Straferkenntnis der LPD vom 24.3.2015, GZ. VStV/915300542160/2015) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt zu welcher die Bf und P G, deren Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde, sowie der Zeuge E E erschienen.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt I dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

3. Darüber hinaus ist nach der öffentlichen Verhandlung zusätzlich folgender Sachverhalt festzustellen:

 

Die Bf und ihr Lebensgefährte P G gehen in der Wohnung von P G, in der G 26 Top x, L, die von beiden bewohnt wird, ihrer Tätigkeit als Masseure nach. Dazu wird ein Raum der Wohnung genutzt, der mit einer Massageliege ausgestattet ist und mit Rollläden blickdicht verdunkelt werden kann. Es stehen in diesem Raum verschiedene Utensilien wie Cremes, Feuchttücher, Küchenrolle und Handschuhe bereit. Im Übrigen entspricht die Ausstattung einer für Massagestudios üblichen Ausstattung. Unbestritten ist, dass eine Bordellbewilligung iSd § 4 Oö. SDLG nicht besteht.

 

P G schaltete in verschiedenen Zeitungen wiederholt Inserate, mit wechselndem Wortlaut, in denen er als Kontakt eine von zwei unterschiedlichen Telefonnummern (x und x) angab. Unter beiden Nummern sind jeweils sowohl er selbst als auch die Bf zu erreichen.

Einige der geschalteten Inserate wurden mit dem Wortlaut „Vergröss. hübsch, Tel: x“ (K Zeitung vom 3.12.2013, 11.3.2015 und 24.3.2015) bzw „Vergrössert, hübsch x“ (K Zeitung vom 2.12.2013) unter der Rubrik „Clubmassagen“ (K Zeitung vom 11.3.2015 sowie am 24.3.2015) bzw in der Rubrik „Erotikanzeigen/Clubmassagen Oberösterreich“ (K Zeitung vom 2.12.2013) angeboten. Darüber hinaus findet sich auch ein Inserat mit dem Wortlaut „Massagen. Tel x“ in der Rubrik „Erotik“ der Zeitschrift „T“ der 3. Woche 2010 und eine Anzeige in der Zeitschrift „T“ der 2. Woche 2013, die ebenfalls in der Rubrik „Erotik“ unter Angabe der Telefonnummer x geschaltet wurde und folgenden Wortlaut aufweist: „Jüngere Dame für E-massage gesucht. Einschulung wird geboten“.

 

Zeuge E E vom Erhebungsdienst des Magistrats Linz rief am 5.3.2015 auf ein Inserat mit dem Wortlaut „Vergröss. hübsch“ hin unter der angegebenen Telefonnummer (x) unter Hinweis auf das Inserat an. Dabei wurde ihm von einer weiblichen Stimme mit Akzent eine Erotikmassage um 80 € für eine halbe Stunde bis zur Vollendung angeboten und ein von ihm gemachter Terminvorschlag für 20:00 Uhr am selben Tag angenommen. Es wurde vereinbart, dass sich Zeuge E um 19:30 Uhr noch einmal melden solle. Beim vereinbarten Anruf um 19.30 war jedoch die Mailbox eingeschaltet und es kam nicht zu dem vereinbarten Termin.

Am 24.3.2015 rief Zeuge E um ca. 16:00 Uhr wieder unter der im Inserat in der K Zeitung genannten Nummer an. Er vereinbarte mit derselben weiblichen Stimme mit Akzent einen Termin am nächsten Tag um 11:50 Uhr, wobei vereinbart wurde, dass sich Herr E um 10:00 Uhr am nächsten Tag noch einmal melden solle, um den Termin zu bestätigen. Im Rahmen des Telefongesprächs am 25.3.2015 um 9:55 teilte ihm die Frau am Telefon mit, er solle in die G 26 kommen und bei „Massage“ läuten. Um 11.15. wurde Zeuge E von derselben Stimme kontaktiert und diese teilte ihm mit, er solle jetzt schon zu ihr kommen, da sie mit dem Kunden früher fertig geworden sei. Um 11.30 Uhr läutete Zeuge E beim Haus „G 26“ woraufhin ihm die Türe mit dem Türöffner geöffnet wurde. Im ersten Stock wurde er in der geöffneten Tür Nr. x von der Bf erwartet. Dieser sagte Zeuge E wiederum, dass er eine Massage wolle „bis zur Vollendung“ bzw „bis es mir kommt“. Dabei war von einer Erotikmassage die Rede. Die Bf hat darauf geantwortet „Nicht so laut – Nachbarn“ und die Türe hinter ihnen beiden geschlossen. Zeuge E gab sich daraufhin als Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde zu erkennen und verständigte daraufhin Kollegen von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kriminalpolizei. P G war in der Wohnung anwesend und ist daraufhin aus einem Zimmer der Wohnung gekommen.

 

4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den Behördenakten (sowohl zum Straferkenntnis vom 24.3.2016, GZ. VStV/915300542135/2015 als auch zum Straferkenntnis vom 24.3.2016, VStV/915300542160/2015) samt den jeweiligen Beschwerdevorbringen der Bf und von P G, den im Rahmen der mündlichen Verhandlung von P G (Rechnung T Zeitungs GmbH & Co. KG vom 18.8.2016 (Beilage A./) und der Kopie eines Inserats in der Zeitung „T“ der 24.Woche 2016 (Beilage B./)) sowie den vom Zeugen E E beigebrachten Dokumenten (mehrere Kopien von Inseraten des Bf), den vom Zeugen E am Kontrolltag angefertigten Fotos des Massageraumes und den unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Zeugen E E, der die Amtshandlung glaubwürdig und nachvollziehbar schildert. Seine Aussagen decken sich weitestgehend mit seinen bereits im Behördenakt ersichtlichen Schilderungen des Sachverhaltes (Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.2015, GZ. 0015473/2015; Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der LPD Oö vom 19.2.2016). Es besteht daher kein Grund an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.

 

Die den Ausführungen des Zeugen E widersprechenden Aussagen der Bf und P G erweisen sich dagegen als teilweise widersprüchlich und nicht glaubwürdig.

So gibt die Bf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und wiederholt an, sie führe lediglich Rückenmassagen und Sportmassagen durch und keine Ganzkörpermassagen. Sie verlange für 45 Minuten Massage 50 Euro. Hier wird ein Widerspruch zu der von der Bf an das Bezirksverwaltungsamt gerichteten Stellungnahme vom 30.3.2015 deutlich. Darin führte die Bf aus, sie biete klassische Teil- und Ganzkörpermassagen sowie auch Entspannungsmassagen und führe auch andere Therapiearten durch. Den Preis für eine Ganzkörpermassage gab sie darin mit 1,00 € pro Minute an. Schließlich führte die Bf darin an: „Die Massage welche ich als „Wellness, Entspannung, Sinnlich, Erotisch Bezeichne ist eine klassische Ganzkörpermassage mit leichte Druckausübung und entsprechende Musik im Hintergrund. Meine Meinung nach, Erotikmassage hat nichts mit Sex zu tun. Sonst würden alle Erotikfilme, auch Pornofilme sein.“ In dieser Stellungnahme ist daher sowohl davon die Rede, dass die Bf Ganzkörpermassagen anbietet, als auch davon, dass diese als erotisch bezeichnet werden könnten, jedoch dies nichts mit Sex zu tun habe. Vor diesem Hintergrund kann auch den Aussagen der Bf, sie habe am Telefon immer nur von einer Massage gesprochen, der Preis von 80 € entspreche nicht den Tatsachen und sie habe dem Zeugen E am Kontrolltag in der Wohnung lediglich eine Massage im jeweiligen zeitlichen Ausmaß und um das jeweilige Geld angeboten und habe die Anfrage des Zeugen E nach einer Massage „bis zur Vollendung“ oder einem ähnlichen umgangssprachlichen Ausdruck natürlich abgelehnt, kein Glauben geschenkt werden.

Die Aussagen von P G sind ebenfalls nicht glaubhaft. Dieser gibt an, dass die Formulierung der Inserate und die Rubriken-Einordnung danebengegangen sei, sich die Wortwahl als „zu weit gefasst“ herausgestellt habe und sich daraufhin auch außerhalb des Leistungsspektrums befindliche Personen gemeldet hätten, was aber nicht so intendiert gewesen sei. Es hätten sich auch Personen gemeldet, die tatsächlich mehr wollten als eine bloße Brustvergrößerung oder eine Rückenmassage. Dies entspricht zwar seinem Vorbringen in seiner Beschwerde an das LVwG Oö vom 9.5.2016 gegen das Straferkenntnis der LPD Oö vom 24.3.2015, GZ: VStV/915300542160/2015, in dem dieser angibt, dass das Inserat sich lediglich auf das Gerät „P S“ bezogen habe, mit dem unter anderem Brustvergrößerungen durchgeführt würden. Allerdings ist aus den in der Verhandlung beigebrachten Inseraten ersichtlich, dass bereits im Jahr 2013 Inserate mit dem Wortlaut „Vergröss. hübsch“ in der Rubrik „Clubmassagen“ veröffentlicht wurden. P G müsste daher im Jahr 2015 bereits bekannt gewesen sein, dass auf dieses Inserat hin nicht nur Damen anrufen, die eine Brustvergrößerung wünschen. Die von P G bereits im Jahr 2010 unter der Rubrik „Erotik“ geschalteten Anzeigen für Massagen und die Tatsache, dass dieser im Jahr 2013 ein Inserat geschaltet hatte, in dem eine „jüngere Dame für E-Massage“ in der Rubrik „Erotik“ gesucht wird, sprechen ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

 

 

III.

 

1. Gem. § 2 Z 4 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, LGBl 80/2012 idF LGBl 90/2013 (in der Folge: Oö. SDLG) ist unter einem Bordell ein Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird zu verstehen.

 

Gem. § 2 Z 1 Oö. SDLG ist als Sexualdienstleistung die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen definiert.

 

Gem. § 2 Z 2 Oö. SDLG ist die Anbahnung der Sexualdienstleistung als ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen zu verstehen.

 

Gem. § 2 Z 3 Oö. SDLG liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

 

Gem. § 4 Abs 1 Oö. SDLG darf ein Bordell nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung).

 

Gem. § 17 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bordell ohne Bewilligung betreibt.

 

Gem. § 17 Abs 3 Oö. SDLG ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bzw. 2 Oö. SDLG mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

 

2.1. Tatbildlich im Sinn des § 17 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG ist das Betreiben eines Bordells, dh eines Betriebs, in dem im Sinn des § 2 Z 4 Oö. SDLG eine Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt wird oder ausgeübt wird. Angebahnt wird eine Sexualdienstleistung dann, wenn eine Person ein Verhalten zeigt, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen (§ 2 Z 2 Oö. SDLG), also gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder diese gewerbsmäßig vorzunehmen (§ 2 Z 1 Oö. SDLG).

 

2.2. Als sexuelle Handlungen sind dabei dem Gesetzgeber zufolge nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen (Bericht des Ausschusses des Oö. Landtages für allgemeine innere Angelegenheiten, Beil. 618/2012, 27. GP, 6). Von einem derartigen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ausgegangen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden (VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060 unter Hinweis auf die Judikatur des OGH zur Unzucht iS eines geschlechtlichen Missbrauchs). Darunter fallen auch erotische Massagen (VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060 unter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers).

 

Gewerbsmäßigkeit liegt gemäß § 2 Z 3 Oö. SDLG darüber hinaus dann vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zum Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

 

2.3. Die Bf hat sowohl im Telefongespräch vom 5.3.2015 als auch am 25.3.2015 persönlich vor Ort in der G 26 durch das Anbieten einer Erotikmassage „bis zur Vollendung“ die Absicht erkennen lassen eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen. Eine Erotikmassage „bis zur Vollendung“ ist als sexuelle Handlung iSd § 2 Z 1 Oö. SDLG und damit als Sexualdienstleistung zu qualifizieren, da mit einer erotischen Massage mit dem Zusatz „bis zur Vollendung“ eindeutig Handlungen angeboten werden, im Rahmen derer dem männlichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden. Dies erfolgte gewerbsmäßig, da die Anbahnung durch die mehrmalige Schaltung von Inseraten erfolgte und wiederholt (am 5.3.2015 und am 25.3.2015) die Durchführung sexueller Handlungen angeboten wurde und dies somit mit dem Zweck erfolgte, sich eine Einnahme zu verschaffen. Durch die Anbahnung der gewerbsmäßigen Vornahme sexueller Handlungen hat die Bf daher ein Bordell iSd § 2 Z 4 Oö. SDLG betrieben, ohne im Besitz einer Bewilligung dafür zu sein.

 

2.4. Die Tatbestandselemente des § 17 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG waren damit erfüllt.

3.1. Das Oö. SDLG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.2. Die Bf hat im Verfahren keine Umstände geltend gemacht, die ihr Verhalten entschuldigen könnten.

 

3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich die Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei angemerkt, dass auch das LVwG Oberösterreich keinen Anlass gefunden hat, diese zu bemängeln. Die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und berücksichtigt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. Sie erscheint außerdem aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig. Auch gegen die der Bemessung der Strafe zugrunde liegende Annahme in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf erwachsen keine Bedenken.

 

4.3. Es konnte im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da sowohl das Verschulden der Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind.

 

5.1. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

5.2. In diesem Sinn war der Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 100 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

6. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.           

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Brandstetter