LVwG-000166/4/Gf/Mu

Linz, 27.10.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des J K, vertreten durch RA Dr. B R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. Juli 2016, Zl. SanRB96-28(44)-2016, wegen einer Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VStG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Schreiben vom 14. März 2016 hat der Bundesverband der Physiothera-peuten Österreichs sowohl den Landeshauptmann von Salzburg als auch das Amt der Salzburger Landesregierung darüber informiert, dass sich diese Interessenvertretung schon seit längerer Zeit mit der Problematik der u.a. auch vom Beschwerdeführer angebotenen Atlasenergetik-Behandlungen befasse. Obwohl bereits eine Einschränkung seiner Homepage-Werbung habe erwirkt werden können, werde vom Rechtsmittelwerber weiterhin die Behandlung von Beschwerdezuständen wie Rückenschmerzen, Schleudertraumata und Erkrankungen der inneren Organe in Foldern beworben – dies ungeachtet des Umstandes, dass eine steigende Zahl von geschädigten Personen zu verzeichnen sei, die nach einer solchen Therapie um physiotherapeutische Unterstützung und Behandlung ihrer Beschwerden ersuchen. Abgesehen von der Gefährdung des gesundheitlichen Wohlergehens der Bürger und der zumeist irreführenden Informationsvermittlung sei der Bundesverband der Ansicht, dass mit einer solchen Vorgangsweise auch auf Gesundheitsberufe bezogene gesetzliche Regelungen verletzt werden, weil dadurch sowohl in den den Physiotherapeuten als auch in den den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen werde. Daher wird ersucht, dieses sensible Feld zu beobachten bzw. gegebenenfalls entsprechende Schritte zu setzen.

 

Als Beweis für dieses Vorbringen wurde dem Schreiben ein Werbefolder des Beschwerdeführers für den Raum Salzburg beigelegt.

 

2. Mit Verfügung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. März 2016, Zl. 20901-MTD/2/152-2016, wurde dieser Schriftsatz dem Magistrat der Stadt Salzburg mit dem Ersuchen um Überprüfung des Sachverhaltes und allfällige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt.

 

3. In der Folge hat der Magistrat der Stadt Salzburg mit Schreiben vom 18. April 2016, Zl. 01/06/33395/2016/002, den Verfahrensakt gemäß § 27 VStG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge auch: belangte Behörde) weitergeleitet, weil der Hauptfirmensitz der gegenständlichen GmbH in E und somit in deren Sprengel liege, während in S, W und L lediglich weitere Betriebsstätten unterhalten würden.

 

4. Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2. Juni 2016, Zl. 20901-MTD/2/155-2016, wurde die Bezirkshauptmannschaft Braunau um Bekanntgabe aufgefordert, ob im vorliegenden Fall ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde sowie darum ersucht, über den Verfahrensstand zu berichten.

 

5. Mit e-mail vom 6. Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass gegen den Rechtsmittelwerber bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes eingeleitet worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesverbandes der Physiotherapeuten schon zuvor einige Anzeigen wegen des Verdachtes der unzulässigen Ausübung einer nach dem MTD-Gesetz besonderen Berufsgruppen vorbehaltenen Tätigkeit erstattet worden seien. Da allerdings bisher jeweils konkrete Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gefehlt hätten, habe kein Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen werden können. Nachdem es sich jedoch nunmehr um das Anbieten einer in Foldern bzw. auf der Homepage angekündigten Tätigkeit handle, sei eine entsprechende Tatkonkretisierung nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz möglich.

 

6. In der Folge hat die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber im Wege einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Juni 2016, Zl. SanRB96-28-2016, zur Last gelegt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner GmbH zu verantworten habe, dass jene – wie sich aus entsprechenden, im Akt erliegenden Ausdrucken ergebe – am 6. Juni 2016 auf ihrer Webseite verbotenerweise eine Ausbildung zum Atlasenergetiker angeboten habe. Denn bei der auf der Homepage umschriebenen Therapie – nämlich, dass Krankheiten und körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit u.a. auf sanfte Art so behandelt würden, dass dadurch der Atlaswirbel wieder in seine ursprüngliche Position zurückversetzt werde – handle es sich um eine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit. Durch die fachfremde Werbung des Rechtsmittelwerbers für eine solche Ausbildung würde daher § 1 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verletzt.

 

7. Laut den im Akt enthaltenen Rückscheinen wurde das diese Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltende RSa-Kuvert am 16. Juni 2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt und in der Folge am 5. Juli 2016 mit dem Vermerk „nicht behoben“ der belangten Behörde zurückgestellt.

 

8. Ohne allfällige weitere Ermittlungsschritte zu setzen, hat der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2016, Zl. SanRB96-28(44)-2016, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner GmbH zu verantworten habe, dass jene am 6. Juni 2016 auf ihrer Webseite – wie sich aus entsprechenden, im Akt erliegenden Ausdrucken derselben ergebe – verbotenerweise die Ausbildung zum Atlasenergetiker angeboten habe. Denn bei der auf der Homepage umschriebenen Therapie – nämlich, dass Krankheiten und körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit u.a. auf sanfte Art so behandelt würden, dass der Atlaswirbel wieder in seine ursprüngliche Position zurückversetzt werde – handle es sich um eine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit. Durch die fachfremde Werbung der GmbH des Rechtsmittelwerbers für eine solche Ausbildung sei daher § 1 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl 378/1996 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 89/2012, im Folgenden: AusbVorbG) verletzt worden, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung durch die Mitteilung des Magistrates der Stadt Salzburg vom 16. März 2016 als erwiesen anzusehen sei. Die Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin keine Stellungnahme abgegeben habe, sei gemäß § 45 Abs. 2 AVG als Beweis dafür zu werten gewesen, dass er der Tatanlastung nichts entgegenzusetzen gehabt habe.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

9. Gegen dieses ihm am 26. Juli 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 16. August 2016 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird zunächst vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass auf der Homepage der verfahrensgegenständlichen GmbH eine Ausbildung zum Atlasenergetiker in E angeboten werde und er der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GmbH sei. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei der Behörde jedoch zu entgegnen, dass es sich bei der angebotenen Methode der Atlasenergetik um keine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit handle und diese daher auch nicht dem Verbot des AusbVorbG unterliege. Denn unter „Atlasenergetik“ sei die energetische Einwirkung von Schwingungen auf den ersten Halswirbel und in weiterer Folge auf den gesamten Körper zu verstehen; das Ziel liege darin, Blockaden des Atlas durch die Zuführung der zur Selbstheilung benötigten Energie zu lösen, wobei diese Energie ausschließlich durch Handauflegen übertragen werde. Diese Methode zähle zum Berufsbild der Humanenergetik und unterscheide sich daher grundlegend von physiotherapeutischen Maßnahmen. Darüber hinaus sei ohnehin bereits am 8. Juni 2015 von einem im Rahmen eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Amtsarzt festgestellt worden, dass es sich bei dieser Tätigkeit um keine den Physiotherapeuten oder Ärzten vorbehaltene Tätigkeit handle. Hinsichtlich der Strafbemessung wird schließlich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers eine weitaus geringere Strafe hätte aussprechen müssen.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe beantragt.

 

10. Mit Schreiben vom 18. August 2016, Zl. SanRB96-28(44)-2016 u.a., hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn diese Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. 

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im AusbVorbG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. SanRB96-28(44)-2016 u. SanRB96-28-1-2016 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016, zu der als Partei der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter Dr. B R erschienen ist; die belangte Behörde hat keinen Vertreter entsendet.

 

Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnten der bereits oben unter I. dargestellte, zwischen den Verfahrensparteien ohnehin nur bezüglich dessen rechtlicher Beurteilung strittige Sachverhalt als zutreffend festgestellt werden.

 

In diesem Sinne wird im Übrigen – um Wiederholungen zu vermeiden – das Verhandlungsprotokoll (ONr. 3 des hg. Aktes) zum integrierenden Bestandteil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Gemäß § 2 AusbVorbG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen, der gegen § 1 Abs. 1 AusbVorbG verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Nach § 1 Abs. 2 AusbVorbG ist der Versuch strafbar, wobei Werbung als Versuch gilt.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 6 AusbVorbG obliegt die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl 460/1992 i.d.g.F. BGBl I 87/2016 (im Folgenden: MTD-Gesetz), geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Gesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen; das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

 

Nach § 2 Abs. 1 MTD-G umfasst der physiotherapeutische Dienst die – nach ärztlicher Anordnung – eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Hierzu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen – wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen – sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen; weiters umfasst dieser Dienst – ohne ärztliche Anordnung – die Beratung und Erziehung von Gesunden in den genannten Gebieten.

 

2. Im vorliegenden Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt der nach außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer seiner GmbH war und auf deren Webseite eine Ausbildung zum Atlasenergetiker angeboten wurde.

 

Strittig ist jedoch, ob die Methode der Atlasenergetik-Therapie vom Berufsbild eines Physiotherapeuten erfasst ist.

 

2.1. Diesbezüglich ist vorweg darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – der Mitteilung des Bundesverbandes der Physiotherapeuten Österreichs entsprechend – deshalb wegen einer Verletzung des AusbvorbG belangt werden soll, weil er auf seiner Webseite eine Ausbildung zum Atlasenergetiker angeboten habe, obwohl eine solche Methode eine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit verkörpert.

 

Hingegen findet sich weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses ein Hinweis oder eine nähere Konkretisierung dahin, inwiefern das ihm angelastete Anbieten einer derartigen Ausbildung dem Berufsbild des Physiotherapeuten nach dem MTD-G unterliegt.

 

Vielmehr wird offenbar stillschweigend unterstellt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer praktizierten Atlasenergetik-Methode – nämlich: dass auf sanfte Art bestimmte Krankheiten und körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit u.a. therapiert werden, indem der erste Halswirbel in seine ursprüngliche Stellung repositioniert wird – um eine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit handelt.

 

Ohne nähere Belege trifft diese Sichtweise jedoch – mangels entsprechender
Offenkundigkeit – in dieser Allgemeinheit nicht zu. Da es sich insoweit nicht ausschließlich um eine Rechts-, sondern auch um eine Sachfrage handelt – konkret geht es nämlich um die Abgrenzung dahin, ob und wenn ja, inwieweit den
Physiotherapeuten nicht nur chiro-physische, sondern auch psychoenergetische Behandlungsmethoden vorbehalten sind –, hätte diese zuvor durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Ein solches wurde aber einerseits von der belangten Behörde nicht in Auftrag gegeben; andererseits würde – wie der EGMR jüngst in seinem Urteil vom 20. September 2016, 926/08 (Karelin/Russland – ECLI:CE:ECHR:2016:0920JUD000092608), festgestellt hat – eine diesbezüglich autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen.

 

Wenn daher nur auf Basis eines Sachverständigengutachtens dem Beschuldigten eine Übertretung des § 2 AusbVorbG i.V.m. § 2 Abs. 1 MTD-G spruchmäßig hinreichend konkretisiert angelastet werden kann, eine solche fachkundige Beurteilung jedoch objektiv besehen (aus welchen Gründen auch immer) de facto nicht vorliegt, dann erweist sich die Tatumschreibung konsequenterweise als unzureichend, sodass das Straferkenntnis den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht.

 

Bezogen auf den hier vorliegenden Fall erweist sich daher die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund als erfolgreich.

 

2.2. Im Übrigen ist bezüglich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anzumerken, dass die belangte Behörde im Rahmen des von ihr gemäß § 40 VStG durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14. Juni 2016 zur Rechtfertigung aufgefordert hat. Allerdings wurde dieses Schriftstück lediglich beim zuständigen Postamt hinterlegt und – wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt – in der Folge am 5. Juli 2016 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert. Bereits 14 Tage später, nämlich am 19. Juli 2016, wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen, ohne dass seitens der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden wären.

 

Unter derartigen Umständen kann aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich – berücksichtigt man, dass dieser Vorgang in die Hauptferien- und Urlaubszeit fällt – keinesfalls zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise tatsächlich Kenntnis von der Tatanlastung erlangt hat und hierauf keine Argumente zur Entkräftung dieses Vorwurfes ins Treffen führen konnte; vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich diesbezüglich nicht auf eine bloße Vermutung zu beschränken, sondern sich faktische Gewissheit – insbesondere hinsichtlich der Frage der Ordnungsgemäßheit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung – zu verschaffen.

 

3. Da dem Beschwerdeführer – wie bereits zuvor unter IV.2.1. dargestellt – ein Verhalten angelastet wurde, das in jener Form, in der dieses seitens der belangten Behörde spruchmäßig fixiert wurde, keinen Straftatbestand erfüllt, war der gegenständlichen Beschwerde sohin gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die gegenwärtig noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen. Ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr im Lichte des zuvor (vgl. oben, IV.2.1.) angeführten Urteils des EGMR vom 20. September 2016, 926/08 (Karelin/Russland), die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen. Dem stünde das Doppelverfolgungs- und ‑bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK nicht entgegen, weil eine explizit ohne Einstellung verfügte Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht einer rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne schon VwGH vom 4. Juli 1991, 90/10/0131; vom 27. Mai 1988, 88/18/0034; und vom 22. Jänner 1980, 1967/79, allerdings jeweils noch zur Rechtslage vor der VStG-Novelle 1991; zur geltenden Rechtslage vertrat der VwGH hingegen in Bezug auf die Unabhängigen Verwaltungssenate die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise nicht zulässig war [vgl. VwGH vom 29. März 1994, 93/04/0021, und vom 16. Oktober 2001, 99/09/0150]).

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 9 VStG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin), eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diesbezüglich bislang sowohl eine entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

Rechtssätze:

 

LVwG-000166/4/Gf/Mu vom 27. Oktober 2016

 

Erkenntnis

 

Normen:

 

Art. 6 EMRK

Art. 4 7.ZPMRK

§ 2 AusbildungsvorbehaltsG (AusbVorbG)

§ 2 MTD-G

§ 31 VStG

§ 44a VStG

§ 66 VStG

 

 

 

Rechtssätze:

 

* Mit Blick auf die im vorliegenden Fall allein strittige Frage, ob die Methode der Atlas-Energetik-Therapie vom Berufsbild eines Physiotherapeuten erfasst ist, findet sich weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses ein Hinweis oder eine nähere Konkretisierung dahin, inwiefern das ihm angelastete Anbieten einer derartigen Ausbildung dem Berufsbild des Physiotherapeuten nach dem MTD-G unterliegt. Vielmehr wird offenbar stillschweigend unterstellt, dass es sich bei der vom Bf. praktizierten Methode um eine den Physiotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit handelt. Ohne nähere Belege trifft eine solche Sichtweise jedoch – mangels entsprechender Offenkundigkeit – in dieser Allgemeinheit nicht zu. Da es sich insoweit nicht ausschließlich um eine Rechts-, sondern auch um eine Sachfrage handelt – konkret geht es nämlich um die Abgrenzung dahin, ob und wenn ja, inwieweit den Physiotherapeuten nicht nur chiro-physische, sondern auch psychoenergetische Behandlungsmethoden vorbehalten sind –, hätte diese zuvor durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Ein solches wurde aber einerseits von der belangten Behörde nicht in Auftrag gegeben; andererseits würde – wie der EGMR jüngst in seinem Urteil vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin/Russland), festgestellt hat – eine diesbezüglich autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen. Wenn daher nur auf Basis eines Sachverständigengutachtens dem Beschuldigten eine Übertretung des § 2 AusbVorbG i.V.m. § 2 Abs. 1 MTD-G spruchmäßig hinreichend konkretisiert angelastet werden kann, eine solche fachkundige Beurteilung jedoch objektiv besehen (aus welchen Gründen auch immer) de facto nicht vorliegt, dann erweist sich die Tatumschreibung konsequenterweise als unzureichend, sodass das Straferkenntnis den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht;

 

* Da dem Bf. ein Verhalten angelastet wurde, das in jener Form, in der dieses seitens der belangten Behörde spruchmäßig fixiert wurde, keinen Straftatbestand erfüllt, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die gegenwärtig noch offene Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG nicht zu verfügen. Ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr im Lichte des zuvor angeführten Urteils des EGMR vom 20. September 2016, 926/08, die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen. Dem stünde das Doppelverfolgungs- und ‑bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK nicht entgegen, weil eine explizit ohne Einstellung verfügte Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht einer rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne schon VwGH vom 4. Juli 1991, 90/10/0131; vom 27. Mai 1988, 88/18/0034; und vom 22. Jänner 1980, 1967/79, allerdings jeweils noch zur Rechtslage vor der VStG-Novelle 1991; zur geltenden Rechtslage vertrat der VwGH hingegen in Bezug auf die Unabhängigen Verwaltungssenate die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise nicht zulässig war [vgl. VwGH vom 29. März 1994, 93/04/0021, und vom 16. Oktober 2001, 99/09/0150]).

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Physiotherapie; Atlas-Energetik; Beweislastverteilung; non liquet; Unschuldsvermutung; Aufhebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens