LVwG-601476/21/Zo LVwG-650673/15/Zo

Linz, 24.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerden des S M, geb. 1973, gegen

1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 6. Mai 2016, Zl: VerkR96-649-2016, wegen einer Übertretung der StVO (LVwG-601476) sowie

2. den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkes Braunau am Inn vom      6. Mai 2016, Zl: VerkR21-79-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (LVwG-650673),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wird abgewiesen;

 

II. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 300,00 Euro zu bezahlen (20 % der verhängten Geldstrafe);

 

III. Die Beschwerde gegen den Führerscheinentzugsbescheid wird abgewiesen und dieser vollinhaltlich bestätigt;

 

IV. Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 7.2.2016 um 16.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in Neukirchen an der Enknach auf der L1023 ca. bei StrKm. 0,200, Höhe Objekt K in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,41 mg/l betragen habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 150,00 Euro verpflichtet.

 

2. Die belangte Behörde hat dem Bf mit dem ebenfalls angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid wegen dieses Vorfalles die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, das ist vom 7.2. bis einschließlich 7.9.2016, entzogen.  Der Bf wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern und es wurde eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde ihm eine allfällige ausländische Lenkberechtigung entzogen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkennt.

 

Diese Bescheide begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Bf am 7.2.2016 um 16.00 Uhr den angeführten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden machte der Bf zusammengefasst geltend, dass er den PKW zuletzt am Freitag, dem 5.2.2016, gegen 11.00 Uhr gelenkt und anschließend am Gemeindeparkplatz in Neukirchen an der Enknach abgestellt habe. Am 7.2.2016 habe er keine weitere Fahrt durchgeführt.

 

Der Polizeibeamte habe trotz seines Hinweises die Motorhaube nicht auf Restwärme geprüft. Er hätte feststellen können, dass die Motorhaube kalt gewesen sei und das Fahrzeug in den letzten Stunden vor der Tat nicht in Betrieb gewesen sei. Da dieser Beweis nicht aufgenommen worden sei, sei die Beweiswürdigung auch unschlüssig. Die Behörde stütze sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen von A B, I M  und D J. J widerspreche sich jedoch in seinen Aussagen, weil er am 11.2.2016 angegeben habe, dass er mit Herrn B gemeinsam im Garten des Hauses K gestanden wäre während er am 30.3.2016 angegeben habe, dass er mit seiner Freundin und dessen Hund spazieren gewesen sei. Dieser Zeuge sei daher bei realistischer Betrachtung nicht glaubwürdig.

 

Auch seine Exgattin, die Zeugin I M, sei nicht glaubwürdig, weil es sich um eine böswillige Aussage zu seinem Nachteil aufgrund der gescheiterten Ehe handeln würde.

 

Jedenfalls hätte der Polizist die Motorhaube auf Restwärme prüfen müssen, dies habe er bewusst unterlassen. Hätte er dies gemacht, so wäre er zum Ergebnis gekommen, dass der PKW zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sein konnte.

 

Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, dass er 14.000,00 Euro an Bankschulden habe und die Behörde seine Unterhaltspflichten nicht betragsmäßig konkretisiert habe, diese würden 580,00 Euro monatlich betragen. Weiters hätte er aufgrund seiner Haft derzeit kein Einkommen. Jedenfalls sei auch die Führerscheinentzugsdauer zu lange bemessen.

 

4. Die belangte Behörde hat die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 14.6.2016 unter Anschluss der Verwaltungsakte zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Daraus ergibt sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet (§ 2 VwGVG).

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016. An dieser hat der Bf teilgenommen, die belangte Behörde war entschuldigt. Die Zeugen A B, D J und I P wurden zum Sachverhalt befragt.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlich Sachverhalt:

 

Am 7.2.2016 um ca. 16.00 Uhr kam es in Neukirchen an der Enknach zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer, seiner ehemaligen Gattin I P sowie den Zeugen A B und D J. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft um 16.37 Uhr 0,41 mg/l). Entsprechend dem Führerscheinregister war dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 wegen eines Alkoholdeliktes (ab 0,6 mg/l) die Lenkberechtigung für ca. 5 Monate entzogen wurden.

 

5.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den im Spruch angeführten PKW gelenkt hatte oder zu Fuß zum Objekt K gekommen war.

 

5.2.1. Der Beschwerdeführer selbst gab bereits bei der polizeilichen Amtshandlung an, dass er nicht mit dem Auto gefahren sei. Er sei zu Fuß zum Vorfallsort gekommen. Während des behördlichen Verfahrens bekräftigte er diese Aussage und führte weiters aus, dass er zuletzt am Freitag, 5.2.2016, gegen 11.00 Uhr mit dem PKW gefahren sei und diesen am Gemeindeparkplatz abgestellt habe, weil er in der Nähe in einem Gasthaus ein Zimmer bewohne. Am Wochenende fahre er mit seinem Fahrzeug generell nur selten, weil er seine Einkäufe zu Fuß erledige, auch das Haus seiner Exgattin sei lediglich 400 - 500 m entfernt und der Kebap-Stand, zu dem er am Wochenende des Öfteren gehe, sei ca. 600 m vom Gasthaus entfernt.

 

Richtig sei, dass er am Samstagabend sowie am Sonntagvormittag alkoholische Getränke konsumiert habe, er habe jedoch sein Auto nicht in Betrieb genommen. Zur Vorfallszeit sei er zu Fuß in Richtung des Kebap-Standes unterwegs gewesen und dabei am Haus seiner Exgattin vorbeigekommen. Dabei habe er diese und deren Bekannte D J und A B angetroffen und es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Er habe den Polizeibeamten aufgefordert, den Motor seines Autos zu überprüfen, ob dieser aufgrund der behaupteten Inbetriebnahme noch warm gewesen sei, der Polizist habe dies aber unterlassen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 bestätigte der Bf zusammengefasst diese Angaben.

 

5.2.2. Die frühere Gattin des Bf, Frau I P, hatte am Vorfallstag der Polizei gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 3-mal mit seinem Mercedes am Haus vorbeigefahren sei. Er sei auf der Straße stehengeblieben und habe B und J mit dem Umbringen bedroht, sie sei mit den beiden Söhnen ins Haus gegangen. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 8.2.2016 führte sie zusammengefasst aus, dass D J und A B zu ihr gekommen seien, weil diese mit ihren Söhnen mit dem Rad ausfahren wollten. Um etwa 16.00 Uhr sei ihr geschiedener Gatte mit dem PKW auf der Straße vorbeigefahren. Er sei stehengeblieben und habe J und B angeschrien, dass sie vom Grundstück verschwinden sollten, er würde sie sonst umbringen. Sie sei dann ins Haus gegangen und habe die Polizei angerufen, da sie Angst hatte, dass die Situation eskalieren würde.

 

Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.3.2016 gab sie zusammengefasst an, dass ihre Kinder an diesem Nachmittag mit dem Fahrrad fahren wollten und noch Nachbarn anwesend gewesen seien. Sie habe sich mit den anderen Personen im Garten vor dem Haus aufgehalten und für sie überraschend sei der Bf mit dem PKW am Haus vorbeigefahren. Sie könne nicht sagen, wie oft, weil sie sich im Haus befunden habe, um etwas zu suchen. Der Bf sei auf der Straße vor dem Haus stehengeblieben und habe ihre Nachbarn beschimpft. Da er aggressiv gewesen sei, habe sie die Polizei verständigt. Er sei dann weggefahren und habe den PKW außer Sichtweite geparkt. Nach dem Eintreffen der Polizeistreife sei er ebenfalls dazugekommen. Sie habe jedenfalls gesehen, dass der Beschwerdeführer den PKW gelenkt habe.

 

In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gab sie zusammengefasst an, dass sie sich damals im Garten befunden hätten und in die Fahrräder Luft gepumpt hätten. Es sei ihr Exmann mit dem Auto durch die Straße gefahren, stehengeblieben und habe B und J beschimpft bzw. bedroht. Sie sei dann ins Haus gegangen und habe die Polizei angerufen. Als sie wieder aus dem Haus gekommen sei, sei ihr Exmann schon weg gewesen. Sie hätten sich nicht im Bereich der Garage sondern auf der gegenüberliegenden Seite des Hauses im Garten befunden. Als die Polizei gekommen sei, sei der Beschwerdeführer zu Fuß aus Richtung Zentrum gekommen.

 

5.2.3. Der Zeuge Dusan J gab beim Vorfall der Polizei gegenüber an, dass sein Freund B und er gegen 16.00 Uhr im Garten des Hauses K gestanden seien und gerade mit den Fahrrädern wegfahren wollten. Plötzlich sei der Bf mit dem Mercedes gekommen, habe auf der Straße angehalten und sie mit dem Umbringen bedroht. Er sei dann in Richtung Ortszentrum weitergefahren, habe den PKW gewendet, sei zurückgefahren, vor dem Haus stehengeblieben und habe sie nochmals mit dem Umbringen bedroht. Insgesamt sei er zwischen 6 und 8-mal am Haus vorbeigefahren. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 10.2.106 gab er an, dass er sich gegen 16.30 Uhr mit B im K befunden habe und gerade die Reifen bei den Rädern von I Kindern aufgepumpt hätten. Dann hätten sie gesehen, wie der Beschwerdeführer mit dem Auto in Richtung „N & F“ vorbeigefahren sei. Er sei ein paar Mal hin- und hergefahren, ca. 5-mal. Er habe den PKW auf der Straße vor dem Haus angehalten, das Fenster heruntergelassen und sie beschimpft. Er habe sie auch mit dem Umbringen bedroht. Frau P habe die Polizei angerufen, der Beschwerdeführer sei mit dem Auto weitergefahren und anschließend zu Fuß zur Bäckerei Z gekommen. Nach dem Eintreffen der Polizei sei er zu Fuß herbeigekommen.

 

Bei seiner Einvernahme vor der Behörde am 30.3.2016 gab er zusammengefasst an, dass er am Nachmittag mit seiner Freundin und den Hunden spazieren gegangen sei. Sie seien dabei auch bei Frau P und deren Kindern gewesen und hätten nachher noch Fahrrad fahren wollen. Als er vor dem Haus Luft in einen Reifen gepumpt habe, sei der Bf mit dem PKW gekommen. Er sei einige Male auf- und abgefahren und habe ihn und die anderen durch das geöffnete Seitenfenster beschimpft. Er habe sie auch mit dem Umbringen bedroht. Die Kinder der Frau P hätten zu weinen begonnen, weshalb diese die Polizei angerufen habe und ins Haus gegangen sei. Der Bf sei daraufhin weggefahren, als die Polizei eingetroffen sei, sei auch er wieder zurückgekommen. Die Polizisten hätten ihn befragt, ob er das Fahrzeug gelenkt habe und er habe dies bejaht.

 

In der mündlichen Verhandlung führte er zusammengefasst aus, dass er gemeinsam mit seinem Freund B mit den Kindern von Frau P mit dem Rad habe fahren wollen. Sie hätten sich im Garten aufgehalten und bei den Rädern Luft hineingepumpt. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Auto vorbeigefahren, er habe sie beschimpft und aus dem Auto geschrien. Er sei mehrmals hin- und hergefahren. Frau P habe die Polizei angerufen und der Bf sei weggefahren. Er habe das Auto irgendwo abgestellt. Als die Polizei da war, sei er zu Fuß zurückgekommen und die Polizisten hätten ihn auch noch befragt, ob er mit dem Auto gefahren sei. Er habe das letztlich bejaht. Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gab er an, dass dieser sicher 4 oder 5-mal vorbeigefahren sei. Seine Freundin habe sich zu Hause befunden.

 

5.2.4. Der Zeuge B gab am Vorfallstag der Polizei gegenüber an, dass sein Freund J und er gegen 16.00 Uhr im Garten des Hauses K gestanden seien. Plötzlich sei der Bf mit seinem Mercedes herangefahren, habe auf der Straße angehalten und seinen Freund und ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei dann in Richtung Ortszentrum weitergefahren, habe den PKW gewendet, sei zurückgefahren, nochmals vor dem Haus stehengeblieben und habe sie nochmals mit dem Umbringen bedroht. Insgesamt sei er 6 bis 8-mal am Haus vorbeigefahren.

 

Bei seiner polizeilichen Befragung am 14.2.2016 gab der Zeuge zu diesem Vorfall zusammengefasst an, dass er sich gemeinsam mit J in Neukirchen aufgehalten habe um Frau P und ihre beiden Buben zu besuchen. Sie wollten mit diesen mit dem Rad ausfahren. Gegen 16.00 Uhr seien sie gerade im Garten damit beschäftigt gewesen, Luft in die Räder zu pumpen. Zu diesem Zeitpunkt sei plötzlich der Bf mit seinem PKW in Richtung Bundesstraße angefahren gekommen und auf der vorüberführenden Gemeindestraße stehengeblieben. Er habe sie beschimpft und aufgefordert, sein Grundstück zu verlassen. Anschließend sei er in kurzen Abständen mindestens 6 bis 8-mal beim Haus vorbeigefahren und habe sie beschimpft und direkt mit dem Umbringen bedroht. Frau P habe dann die Polizei angerufen, welche dann auch eingetroffen sei. Der Bf habe ebenfalls mit der Polizei geredet.

 

Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.3.2016 gab er zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit D J zu Frau P gefahren sei, um mit deren Kindern Zeit zu verbringen. Sie hätten sich vor dem Haus befunden, als der Bf mit seinem PKW ca. 6 bis 8-mal auf der Straße auf und abgefahren sei. Er habe sie durch das geöffnete Seitenfenster beschimpft und bedroht. Nachdem er einige Male vorbeigefahren sei, habe der Zeuge zu Frau P gesagt, dass diese die Polizei verständigen solle. Dies habe der Bf mitbekommen und den PKW in Richtung Ortszentrum gelenkt. Er habe sich danach hinter einem LKW versteckt. Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Bf zu ihnen gekommen.

 

In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 gab dieser Zeuge zusammengefasst an, dass er sich mit seinem Freund J bei Frau P befunden habe. Sie hätten sich im Bereich der Einfahrt zur Garage befunden und in ein Fahrrad Luft gepumpt. Der Bf sei mit dem Auto vorbeigekommen, habe sie beschimpft und gesagt, dass sie von seinem Grundstück verschwinden sollten. Er habe ihnen gedroht, dass er sie erschlagen bzw. erschießen werde. Er sei dann mehrmals (glaublich 3 bis 4-mal) mit dem Auto vorbeigefahren. Der Bf habe offenbar mitbekommen, dass die Polizei verständigt wurde, weshalb er sich versteckt habe. Der Zeuge wisse nicht, wo der Bf das Auto hingestellt habe. Als die Polizei gekommen sei, sei auch der Bf wieder hergekommen und habe den Polizisten gegenüber behauptet, dass er von den Zeugen bedroht worden sei. Letztlich habe der Bf auch zugegeben, dass er mit dem Auto gefahren sei.

 

5.3. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

 

Alle 3 Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander den Bf beschuldigt, den PKW gelenkt zu haben. Es ist zwar richtig, dass alle 3 Zeugen ein mögliches Motiv dafür hatten, den Bf zu Unrecht zu belasten (die vorangegangenen Beschimpfungen und Bedrohungen bzw. bei der Zeugin P auch das nach der Scheidung augenscheinlich nicht friktionsfreie Verhältnis zu ihrem ehemaligen Gatten), dennoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass alle 3 Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätten. Dies würde bedeuten, dass die Zeugen sowohl bei der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 als auch bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bewusst das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hätten. Auch aufgrund des persönlichen Eindruckes der Zeugen, welchen diese in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben, kann ihnen derartiges nicht unterstellt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass alle 3 Zeugen das Lenken des PKW durch den Bf gleich beim polizeilichen Einschreiten erwähnt haben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich diese in der kurzen Zeit zwischen Verständigung der Polizei und deren Eintreffen dazu verabredet hätten, den Bf diesbezüglich zu Unrecht zu belasten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ihnen zu diesem Zeitpunkt die Alkoholisierung des Bf noch gar nicht bekannt sein musste.

 

Richtig ist, dass sich in den Angaben der Zeugen Widersprüche befinden, dies betrifft einerseits die Frage, ob sich diese Personen im Garten bzw. in der Einfahrt vor der Garage befunden haben bzw. beim Zeugen J auch den Umstand, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau angegeben hatte, mit seiner Freundin spazieren gegangen zu sein, während sich aus seinen sonstigen Angaben ergibt, dass seine Freundin zum Zeitpunkt des Vorfalles mit dem Bf zu Hause gewesen sei. Auch die Frage, wie oft der Bf am Haus K vorbeigefahren ist, wird unterschiedlich beantwortet. Diese Unterschiede können jedoch leicht dadurch erklärt werden, dass die Zeugen den Vorfall insgesamt viermal geschildert haben (unter Berücksichtigung des beim LG Ried i.I. durchgeführten Strafverfahrens sogar fünfmal), wobei seither ein erheblicher Zeitraum vergangen ist. Es ist daher durchaus verständlich, dass ihre Schilderungen nicht in allen Details übereinstimmen, ohne dass dies die grundsätzliche Glaubwürdigkeit ihrer Angaben beeinträchtigt.

 

Im Gegensatz zu den Zeugen machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen unbeherrschten und teilweise aggressiven Eindruck. Das bedeutet zwar keineswegs, dass seine Angaben deshalb falsch sind, in Verbindung mit den oa. Ausführungen bleiben aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen den Tatsachen entsprechen.

 

Es schadet auch nicht, dass der Polizeibeamte die Motorhaube des gegenständlichen PKW nicht auf Restwärme überprüft hat. Im Hinblick auf die Jahreszeit sowie darauf, dass von allen Zeugen nur eine relativ kurze Fahrtstrecke bzw. Fahrtdauer behauptet wurde und seit dieser Zeit bis zum Einschreiten der Polizei in etwa eine halbe Stunde vergangen ist, war keineswegs zu erwarten, dass die Motorhaube zu diesem Zeitpunkt noch warm war, sofern sie sich bei der kurzen Fahrtdauer überhaupt aufgewärmt hatte. Die Überprüfung der Motorhaube hätte daher entgegen der Ansicht des Bf keinen sicheren Schluss auf das Lenken bzw. Nichtlenken des PKW ermöglicht.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist es mit ausreichender Sicherheit als erwiesen anzusehen, dass der Bf den im Spruch angeführten PKW am 7.2.2016 um ca. 16.00 Uhr tatsächlich gelenkt hat.

 

6. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

6.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Bf am 7.2.2016 um ca. 16.00 Uhr den angeführten PKW gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l) befunden hat. Er hat damit die ihm in Punkt 1 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.2 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3.1. Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

6.3.2. Der Bf weist eine einschlägige Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2014 auf. Diese bildet einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Sonstige Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu Gunsten des Bf ist zu berücksichtigen, dass er den Grenzwert von 0,4 mg/l nur knapp überschritten hat.

 

Der Bf verfügt derzeit aufgrund seiner Strafhaft über kein Einkommen und kein Vermögen, hat jedoch Schulden in Höhe von 14.000 Euro sowie Sorgepflichten gegenüber seiner Gattin und seinen Söhnen. Trotz dieser ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Es bedarf offenbar einer empfindlichen Sanktion, um den Bf in Zukunft von weiteren Alkoholdelikten abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe, weil der Allgemeinheit gezeigt werden muss, dass bei wiederholten Alkoholdelikten empfindliche Strafen verhängt werden. Die von der Behörde verhängte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 40 % aus und erscheint auch daher nicht überhöht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in § 64 VStG und in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III.:

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.7 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 6 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird. § 25 Abs.3 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 24 Abs.3 FSG lautet:

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtmittelbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung  gemäß § 99 Abs1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

7.2. Der Bf hat einen PKW mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,41 mg/l gelenkt und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG begangen. Im Jahr 2014 hatte er bereits ein Alkoholdelikt mit einem Alkoholisierungsgrad von zumindest 0,6 mg/l begangen, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG 6 Monate beträgt. Im Rahmen der Wertung des gegenständlichen Deliktes ist zum Nachteil des Bf weiter zu berücksichtigen, dass er beim Lenken des PKW andere Personen mit dem Umbringen bedroht hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass er 2 Alkoholdelikte innerhalb von ca. 2 Jahren begangen hat. Die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten ist bereits bei einer Wiederholung innerhalb von 5 Jahren vorgesehen, sodass bei diesem wesentlich rascheren Rückfall auch eine geringfügige Erhöhung der Entzugsdauer gerechtfertigt ist. Zugunsten des Bf ist zu berücksichtigen, dass er die Grenze für die Begehung eines Alkoholdeliktes im Sinne des § 99 Abs.1b StVO 1960 nur knapp überschritten hat. Bei Abwägung all dieser Umstände bedarf es der von der Behörde verhängten Entzugsdauer bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist gemäß § 24 Abs.3 3. Satz FSG wegen der wiederholten Begehung eines Alkoholdeliktes zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ergibt sich ebenfalls aus dieser Bestimmung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf war es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen.

 

 

Zu IV.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist gegen beide Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes zu § 5 StVO bzw. zu den Bestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Lösung des Falles war wesentlich von der Beweiswürdigung abhängig, diese wurde nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung getroffen. Es handelt sich dabei um keine Rechtsfrage, jedenfalls nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Erkenntnisse besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und/oder von außerordentlichen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sind unmittelbar bei diesem einzubringen, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung von Beschwerden bzw. Revisionen müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für jede Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l