LVwG-550918/11/HW

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Ing. Paul Wagner) über die Beschwerde der Marktgemeinde W gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr vom 1. Juni 2016, GZ: Agrar20-58-2016, betreffend die Genehmigung einer Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. G F S-S, 2. O P und 3. Dr. E H als mit Beschluss des LG Steyr bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „R“),

 

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Antrag vom 14. Dezember 2015 beantragten Herr Dr. G F S-S und Herr O P die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken mit den Nrn. .X, X, X, X, X, X, X, X, X und X je EZ X, KG X, aufgrund des Kaufvertrages vom 4. Dezember 2015. Mit Eingabe vom 20. April 2016 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass in Folge einer Abänderung des ursprünglichen Kaufvertrages nur mehr die Genehmigung der Eigentumsübertragung von Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, beantragt wird.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ X, Grundstück Nr. X, KG X, an Dr. G F S-S und O P auf Grund der Abänderung des Kaufvertrages vom 4. Dezember 2015 vom 19. April 2016 genehmigt.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde W eine rechtzeitige Beschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeindevorstand der Marktgemeinde W die Rechte der Marktgemeinde W im Sinne des Oö. GVG verletzt erachte, da neben dem Grundstück Nr. X auch die Grundstücke Nr. X, X, X, X und X tatsächlich landwirtschaftlich verwendet worden wären bzw. in landwirtschaftlicher Verwendung stehen würden. Der Besitzwechsel dieser angeführten Grundstücke unterliege daher der Genehmigungspflicht. Da diese Grundstücke mit dem Grundstück .X als Gesamtensemble eine untrennbare Einheit auch in Hinblick auf das Ortsbild und den Denkmalschutz bilden würden, würden durch die Abänderung des Kaufvertrages aufgrund des Zusatzes vom 19.4.2016 die Zielsetzungen des Oö. GVG umgangen und die Rechte der Marktgemeinde W im grundverkehrsbehördlichen Verfahren außer Kraft gesetzt. Beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon sei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung zu wahren. Es sei auch materieller Inhalt des Oö. GVG die Zerstörung der bisher für die Gemeindeentwicklung günstigen Bodenbesitzgestaltung abzuwehren und spekulative Interessen hintanzuhalten. Die Marktgemeinde W sehe es als erwiesen an, dass Grundstücke, die in der EZ X KG X innenliegend sind, seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet werden würden und somit der Besitzwechsel bzw. der Kaufvertrag vom 4.12.2015 dem Oö. GVG unterliege. Die Bewilligung durch den Bescheid Agrar20-58-2016 sei aufgrund unrichtiger Tatsachen erfolgt, nämlich der Feststellung, dass die Grundstücke X, X, X, X und X nicht in landwirtschaftlicher Verwendung stehen würden. Dieser Bescheid sei deshalb aufzuheben. Insgesamt widerspreche das gesamte Rechtsgeschäft den Zielsetzungen des Grundverkehrsgesetzes in mehreren Belangen. Nach Rechtsauskunft des Landes Oö. vom 2. März 2016 weise auch die Baufläche des Schlosses L nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wolfern eine Grünlandwidmung auf. Mit Schreiben vom 01.02.2016 habe Herr G S der Marktgemeinde W mitgeteilt, dass sich die neue Hauseigentümergemeinschaft mit dem gemeinnützigen Verein „S M“ über die Anmietung eines großen Teiles des Schlosses geeinigt habe, Ziel des Projektes sei es, Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf ein echtes Zuhause anzubieten, weiters sollten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zwischen 14 und 18 Jahren durch ein sozialpädagogisches Team intensiv betreut werden. Der Gemeindevorstand vertrete den Standpunkt, dass dafür jedenfalls eine entsprechende Widmung erforderlich sei. Der zeitnahe Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Erwerb und der unmittelbaren Weitervermietungsabsicht an den Verein „S M“ lege nahe, dass der Erwerb aus spekulativen Zwecken erfolge. Jedenfalls wären der ursprüngliche Zweck des Erwerbes und die Vermietung der Liegenschaft zum Zwecke der Unterbringung von Asylsuchenden mit einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Oö. GVG nicht vereinbar. Es erhärte sich diese Ansicht auch aufgrund der Tatsache, dass von Herrn Dr. S anlässlich eines Vortrages in seiner Funktion als Obmann des Vereines für Denkmalpflege vor dem Gemeindevorstand erklärt wurde, dass der damals im Raum stehende Verkaufspreis von 1,4 Mio. Euro für ihn weit überhöht sei und der realistische Kaufpreis für ihn für die gesamte EZ X zwischen € 400.000,00 bis € 700.000,00 betrage. Der Umstand, dass in weiterer Folge von ihm beim Verkäufer der EZ X eine angebliche Kaufoption über € 1.000.000,00 abgegeben wurde, sei ebenfalls nicht dazu angetan, hier nicht von spekulativer Absicht zu sprechen. Es sei auch unter Zugrundelegung seines fachkundigen Wissens im Bereich von Baudenkmälern davon auszugehen, dass der geleistete Kaufpreis in Höhe von € 1.000.000,00 den Verkehrswert erheblich überschreite und somit ein Untersagungsgrund vorliege. Die Liegenschaft des Schlosses L bilde mit der derzeitigen Ausformung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Umgebung eine gewachsene Einheit. Die Liegenschaft des Schlosses sei in der Vergangenheit von Angehörigen der Familie A, in späterer Folge ab 1955 vom Orden der K (bis 1993) genutzt worden. Eine anschließende Nutzung als Seniorenresidenz sei wirtschaftlich gescheitert. Die nun beabsichtigte Verwendung als Unterkunft für Asylsuchende stelle eine gegenläufige Entwicklung zu der derzeitigen harmonischen Raumentwicklung und somit einen schweren Eingriff in das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde W dar und sei dazu angetan, die derzeit günstige Bodenbesitzgestaltung zu zerstören. Das Oö. GVG habe zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung zu wahren. Der Erwerb durch Dr. G S und Herrn O P und die beabsichtigte Weitervermietung zur Unterbringung von Asylsuchenden widerspreche dieser gesetzlichen Hauptintention zur Gänze. Die Ortschaft L sei aufgrund ihrer kleinräumigen Struktur und überschaubaren Größe nicht geeignet, eine größere Anzahl von Asylsuchenden aufzunehmen. Nach der Entscheidung des politisch zuständigen Referenten Landesrat Anschober, dieses Objekt nicht weiter für Asylsuchende im Bedarfsplan des Landes auszuweisen, sei der Öffentlichkeit durch Herrn Dr. G S mitgeteilt worden, dass das Schloss L in einen Dornröschenschlaf versetzt werde. Auch diese Absicht eines „Stillstandes“ verdeutliche, dass die Liegenschaft EZ X für die Weiterentwicklung des Ortes L eine zentrale Rolle spielen würde. Künftige, derzeit im Widmungsverfahren stehende Siedlungsprojekte seien gefährdet, dringend benötigte Baugrundstücke stünden auch weiterhin nicht zur Verfügung. Der aktuelle Wohnungsbedarf könne an der großen Zahl von 130 vorgemerkten Wohnungssuchen abgelesen werden. Für eine harmonische und strukturierte Raumordnung, die unter sensibler Beachtung der vorhandenen kulturellen Bausubstanz des Schlosses L, dem effizienten Umgang mit Freiraum, Boden und Verkehr und vor allem durch eine weitere Verbesserung der Wohnumfeldqualität stattzufinden habe, seien die Flächen der EZ X von zentraler Bedeutung. Die Marktgemeinde W sei selbst Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Inhaberin von Fischwasserrechten. Die EZ X mit den landwirtschaftlichen Grundstücken würde den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Marktgemeinde an einer geordneten Siedlungsentwicklung und an der Erweiterung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen. Vom Gemeinderat der Marktgemeinde W sei in der Sitzung am 03.12.2015 nach vorheriger Rücksprache mit Herrn Dr. G S der einstimmige Beschluss zum Erwerb der EZ X durch die Marktgemeinde W zum Kaufpreis von 1,1 Mio. Euro inklusive Inventar gefasst worden. Grundlage des Beschlusses sei auch die schriftliche Mitteilung der Landeskonservatorin für Oberösterreich gewesen, wonach die grundsätzliche Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zum Einbau eines geplanten Feuerwehrhauses erklärt worden sei. Das Schlossgebäude hätte sich auch hervorragend zur Unterbringung des Musikheimes des Musikvereines L geeignet. Beide Projekte seien nach den Richtlinien des Landes nur dann förderbar, wenn die Marktgemeinde W entweder Mehrheitseigentümerin sei oder ein Baurecht am Gebäude bestehe.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 4. August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Danach wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2015 abgeschlossen zwischen Dr. E H als mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „R“ als Verkäufer und Dr. G F S-S und O P als Käufer wurde die Liegenschaft EZ X, GB X, um einen Kaufpreis von € 1.000.000,00 verkauft. In weiterer Folge erfolgte aufgrund einer Eingabe des Verkäufers die Abschreibung des Grundstücks Nr. X aus dem Gutsbestand der EZ X und es wurde für dieses Grundstück eine neue Einlagezahl (EZ X) eröffnet. Zudem wurde der ursprüngliche Kaufvertrag vom 4. Dezember 2015 in zwei Kaufverträge aufgeteilt, welche die jeweiligen Einlagezahlen betreffen. Mit Vereinbarung vom 19. April 2016 wurde betreffend das Grundstück Nr. X der EZ X ein Kaufvertrag abgeschlossen, wobei Dr. E H als mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „R“ dieses Grundstück um einen Kaufpreis von € 20.000,00 je zur Hälfte an Dr. G F S-S und O P verkauft. Hinsichtlich der restlichen Flächen der EZ X wurde der Kaufvertrag zwischen den mitbeteiligten Parteien bereits grundbücherlich durchgeführt, wobei in diesem Zusammenhang eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 Oö. GVG abgegeben wurde. Von der Marktgemeinde W wurde ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Genehmigungspflicht nach dem Oö. GVG betreffend den Rechtserwerb an der Liegenschaft EZ X gestellt (Kaufvertrag vom 4. Dezember 2015; Vereinbarung vom 19. April 2016; Grundbuchsauszug; Parteivorbringen; Angaben Dr. H in der mündlichen Verhandlung; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides).

 

Das Grundstück Nr. X weist eine Fläche von ca. 6.203 m2 auf. Die Fläche der Liegenschaft EZ X und der Liegenschaft EZ X beträgt insgesamt ca. 43.829 m2. Grundstück Nr. X, EZ X, ist als Grünland gewidmet und wird landwirtschaftlich genutzt. Auf der Liegenschaft EZ X befindet sich ein Schloss innerhalb eines als Grünland-Sonderwidmung „Parkanlage“ gewidmeten Areals, es besteht jedoch nicht für alle Grundstücke der Liegenschaft EZ X die Grünland-Sonderwidmung „Parkanlage“. Das Schloss wird derzeit nicht genutzt, zuletzt wurde es bis ins Jahr 2015 als Seniorenheim genutzt. Die Freiflächen der EZ X bestehen im Wesentlichen aus einem Hof mit geschotterten Flächen und Grünflächen, Wiesen und einem Teich, teilweise ist eine Bepflanzung vorhanden. Ein Bewertungsgutachten mit Schätzungsstichtag 4. September 2014 geht hinsichtlich der Grünflächen wie beim Grundstück Nr. X von einem Grundwert von ca. € 7,00 pro m2 aus (Kaufvertrag vom 4. Dezember 2015; Grundbuchsauszug; DORIS-Ausdrucke; Gutachten DI P; Flächenwidmungsplan; Angaben der Parteien).

 

Die Grundstücke der Liegenschaft EZ X und der Liegenschaft EZ X bilden einen arrondierten um das Schloss gelegenen Grundbesitz. Das Grundstück Nr. X grenzt an die öffentliche Straße, an das Grundstück Nr. X, EZ X, welches unter anderem als Zufahrt zum Schloss dient, und an Grundstück Nr. X, EZ X. Für den Fall der Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Rechtserwerbs ist beabsichtigt, dass das Grundstück Nr. X weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Dr. S-S ist bereits Eigentümer von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen, welche auch bewirtschaftet werden (DORIS-Ausdrucke; Parteivorbringen; Kontonachricht SVA der Bauern vom 6.11.2015).

 

Die „R“ verfügt mit Ausnahme der Liegenschaft EZ X und nach Verkauf der Liegenschaft EZ X über keine als Grünland gewidmeten und/oder landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften (Angaben Masseverwalter).

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus Unterlagen im Akt bzw. den Verhandlungsergebnissen, wobei die einzelnen Feststellungen insbesondere auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln gründen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Die Übertragung von Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück bedarf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Abs. 1 und
2 Oö. GVG).
Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber überdies glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

 

III.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstück Nr. X, EZ X, genehmigt, sodass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch nur der Rechtserwerb an Grundstück Nr. X, EZ X, ist. Dessen ungeachtet sind – worauf die Marktgemeinde W mit Recht hinweist – das Schloss und die umliegenden Flächen der Liegenschaft EZ X sowie das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten, zumal die Flächen der Liegenschaft EZ X und der Liegenschaft EZ X um das Schloss gelegen sind und mit diesem eine zusammenhängende arrondierte Fläche bilden. Die Wahrung dieser Einheit (der Grundstücke aus den Liegenschaften EZ X und EZ X), welche auch im Hinblick auf die mögliche Nutzung des Schlosses samt umliegenden Flächen vorteilhaft erscheint (etwa aufgrund der Möglichkeit zur Gestaltung eines Schlosses mit Parkanlage bzw. der möglichen landwirtschaftlichen Nutzung von zusammenhängenden Flächen) und damit auch im Interesse des Erhalts des Schlosses liegt, stellt aber ein gewichtiges auch bei einer Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG zu berücksichtigendes  Interesse dar. Auch die Marktgemeinde W bringt in der Beschwerde vor, dass diese Grundstücke mit dem Grundstück .1 [...] als Gesamtensemble eine untrennbare Einheit auch in Hinblick auf Ortsbild und Denkmalschutz bilden“ würden. Die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Eigentumserwerbes dient aber gerade der Wahrung der Einheit der Grundstücke aus den Liegenschaften EZ X und EZ X und somit dem Erhalt der bisherigen Besitzstruktur, zumal Dr. G F S-S und O P nicht nur das Grundstück Nr. X, sondern auch die Grundstücke der Liegenschaft EZ X erwerben. Hinzu kommt, dass „R“ auch über keine weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verfügt, sodass durch den Gesamtverkauf der Liegenschaften EZ X und EZ X an Dr. G F S-S und O P der gesamte Grünlandbesitz der „R“ als Einheit bestehen bleibt und es nicht zur Zerteilung einer größeren Einheit bzw. zur Schaffung von kleinen unrationell zu bewirtschaftenden Flächen kommt. Da im Falle der Genehmigung das Grundstück Nr. X auch weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden würde, kommt es durch die Genehmigung auch nicht zum Entzug von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung. Unter sorgfältiger Würdigung der konkreten, besonderen Umstände des vorliegenden Falles sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG gegeben, sodass bereits aus diesem Grund die belangte Behörde im Ergebnis mit Recht die beantragte Genehmigung erteilte.

 

III.3. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn hinsichtlich einzelner Grundstücke der Liegenschaft EZ X eine Genehmigungspflicht nach dem Oö. GVG bestehen würde (diesbezüglich wurde von der Marktgemeinde W ein Feststellungbescheid beantragt). Das Schloss wird derzeit nicht genutzt und es wurde zuletzt mehrere Jahre hindurch als Seniorenheim genutzt. Es handelt sich daher bei diesem Grundstück (Nr. .X) nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. GVG, die Übertragung des Schlossgrundstückes an Dr. G F S-S und O P ist somit ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen ohne Genehmigung nach dem Oö. GVG möglich. Wird aber das Schloss übertragen, so wäre angesichts der oben dargestellten Überlegungen (im Interesse der Bewahrung der Einheit der Flächen der Liegenschaft EZ X) auch hinsichtlich der sonstigen Grundstücke der Liegenschaft EZ X eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG möglich, sofern eine solche Genehmigung für einzelne Grundstücke der Liegenschaft EZ X erforderlich sein sollte, weil diese als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und nicht als sonstige Grundstücke nach § 2 Abs. 3 Oö. GVG zu qualifizieren wären. Im Ergebnis dient daher die Genehmigung des  gegenständlichen Rechtserwerbes am Grundstück Nr. X jedenfalls der Erhaltung der günstigen Besitzstruktur, in dem das Schloss und die umliegenden Grundstücke auch künftig im Eigentum derselben Personen stehen (werden).

 

III.4. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerde führenden Partei sei noch folgendes ausgeführt: Hinweise dafür, dass der Kaufpreis für das Grundstück Nr. X den Verkehrswert erheblich überschreiten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr ist angesichts des Bewertungsgutachtens davon auszugehen, dass der Verkehrswert nicht überschritten wird. In wie weit der Kaufpreis für die Liegenschaft EZ X im Kaufvertrag vom Dezember 2015 den Verkehrswert übersteigt, braucht im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden. Es sei aber angemerkt, dass der im Gutachten von DI P ermittelte Wert (über 2 Mio.) und der von der Marktgemeinde W beschlossene Kaufpreis (1,1 Mio.) dafür sprechen, dass der von den Mitbeteiligten gebotene Kaufpreis den Verkehrswert der Liegenschaft EZ X gerade nicht erheblich überschreitet. Weitere Ermittlungen sind diesbezüglich daher nicht erforderlich.

 

Dass das Grundstück Nr. X zu spekulativen Zwecken gekauft worden wäre, lässt sich aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen nicht erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Grundstück auch in Zukunft tatsächlich weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden wird. Da die Übertragung des ohnedies nicht verfahrensgegenständlichen Schlossgrundstückes an Dr. G F S-S und O P ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen ohne Genehmigung nach dem Oö. GVG möglich ist, kommt im Übrigen eine Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbs am Schloss gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 Oö. GVG nicht in Betracht.

 

Auch sonst ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gründe, weswegen eine Versagung der verfahrensgegenständlich beantragten Übertragung des Eigentums an Grundstück Nr. X zu erfolgen hätte. Dass die Marktgemeinde Wolfern selbst ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft EZ X hat, vermag gegenständlich die Versagung der Genehmigung ebenso wenig zu rechtfertigen, wie die Ausführungen zur „geordneten Siedlungsentwicklung“.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

III.5. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde war zurückzuweisen, da mit dem vorliegenden Erkenntnis bereits über die Beschwerde entschieden wurde.

 

III.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung des konkreten entscheidungsgegenständlichen Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG war ebenso wie die Interessenabwägung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen, sodass diesem Ergebnis keine Bedeutung über den gegenständlichen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014: Eine auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel). Eine ordentliche Revision der Beschwerde führende Gemeinde ist zusätzlich auch deswegen unzulässig, weil diese nicht in den ihr zukommenden Rechten (vgl. § 31 Abs. 2a Oö GVG) verletzt wurde und der Gemeinde andere subjektive Rechte nicht zustehen (vgl. VfGH 23.06.2005, B 105/05).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer