LVwG-150137/2/DM/WP

Linz, 19.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. X und 2. X, beide wohnhaft X, beide vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 26. September 2013, GZ: 810/6-2013-D/An, betreffend Feststellung des Anschlusszwangs an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 stattgegeben. Spruchpunkt 1 des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 26. September 2013, GZ: 810/6-2013-D/An, wird aufgehoben und die Angelegenheit gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Lochen zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

 

II.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2 des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 26. September 2013, GZ: 810/6-2013-D/An, bestätigt.

 

III.     Gegen diese Entscheidungen (I: Beschluss; II: Erkenntnis) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011, GZ: 810/6-2011-V/An, (materiell) adressiert an X, beide wohnhaft in X, stellte der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die gemeindeeigene gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage für das Objekt X, Gst. Nr. X, KG X, X, fest. Begründend wurden lediglich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wiedergegeben und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Anschlusszwang hingewiesen. Die Zustellung wurde mit einem (gemeinsamen) Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: Zweit-Bf) übernahm den Bescheid am 11. Februar 2011 (siehe I.6.).

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
25. Februar 2011 Berufung. In der Sache machten die Bf vorwiegend Grundrechtsverletzungen geltend und begehrten die ersatzlose Aufhebung des angefochten Bescheides.

 

3. Mit Schriftsatz vom 3. März 2011 berichtigten die Bf ihre Berufung in einem Punkt und stellten gleichzeitig den Antrag, das Berufungsverfahren auszusetzen. In seiner Sitzung am 3. März 2011 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Lochen (im Folgenden: belangte Behörde), „die Verfahren betreffend Zwangsanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Lochen bis zur Klärung der Rechtslage mit dem Amt der OÖ. LR betreffend Auslegung des Ausnahmetatbestandes im OÖ. WVG auszusetzen“.

 

4. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 14. Mai 2013, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am 17. Mai 2013 zugestellt, wurden die Bf aufgefordert, „bis spätestens 07.06.2013 dem Gemeinderat Lochen am See bekannt zu geben, ob der Bescheid von oder für Herrn X oder Frau X übernommen wurde“. Im Übrigen bemerkte die belangte Behörde, „[e]in Rückscheinbrief, der an beide Ehegatten adressiert ist und nur einem Ehegatten zugestellt wurde, kann nicht für den anderen Ehegatten als Ersatzzustellung wirksam sein“.

 

5. Mit Ladung vom 14. Juni 2013, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am 17. Juni 2013 zugestellt, wurden die Bf ersucht, zur „Klärung der Übernahme des Bescheides vom 09.02.2011, AZ.810/6-2011-V/An ( Wasserversorgungsanlage – Anschlusspflicht)“ persönlich in das Gemeindeamt zu kommen.

 

6. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 nahmen die Bf zum Schreiben des Bürgermeisters vom 14. Mai 2013 Stellung. Darin „teilt[e] die Berufungswerberin mit, dass sie seinerzeit persönlich den gegenständlichen Bescheid unterschrieben ha[be]“.

 

7. In ihrer Sitzung am 20. Juni 2013 beschloss die belangte Behörde, „[d]ie Aussetzung der Verfahren betreffend Zwangsanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage“ aufzuheben.

 

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2013, beiden Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 30. September 2013 zugestellt, wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Berufung der Zweit-Bf als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Die Berufung des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: Erst-Bf) wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 2 als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 begründend aus, dass laut einer Wasserbedarfsberechnung des X aus dem Jahr 2011 der mittlere Tageswasserverbrauch der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Lochen bei 418 m³/d, die Konsensmenge bei 521 m³/d liege. Pro Person werde ein täglicher Wasserverbrauch in Höhe von 30 Litern angenommen. Da im Objekt X fünf Personen leben würden, ergebe das einen täglichen Wasserverbrauch von 150 Liter. Der mittlere Tageswasserverbrauch der öffentlichen Wasserversorgung Lochen erhöhe sich daher auf 418,15 m³/d und könne der zu erwartende Wasserbedarf des Objekts X voll befriedigt werden. Hinsichtlich § 1 Abs 3 Z 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz liege die Liegenschaft der Zweit-Bf, bestehend „aus einem Wohnhaus mit angebautem Stallgebäude, sowie einer ostseitig angebauten Heubergehalle, einem Stallgebäude und einem Nebengebäude“, im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lochen. Die Entfernung zur Versorgungsleitung betrage ca 8,4 Meter, eine planliche Darstellung liege bei. Zum Einwand der Zweit-Bf, es sei vom Bürgermeister der Gemeinde Lochen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, führte die belangte Behörde aus, die Zweit-Bf sei vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen einer Bürgerversammlung darüber aufgeklärt worden, „dass alle Objekte, die bisher noch nicht an einer Wasserleitung der Gemeinde liegen, dem Anschlusszwang im Sinne des § 1 O.Ö. Wasserversorgungsgesetz unterliegen“ würden.

 

Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde begründend aus, der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters sei an die Bf adressiert und laut Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 17. Juni 2013 persönlich von der Zweit-Bf übernommen worden. Für eine ordnungsgemäße Zustellung sei auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich. Da die Berufung von den Bf eingebracht, der Bescheid dem Erst-Bf allerdings nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, werde die Berufung des Erst-Bf als unzulässig zurückgewiesen.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 per E-Mail Vorstellung beim Gemeindeamt Lochen. Im Wesentlichen wenden sich die Bf gegen die rechtliche Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 führen die Bf aus, der Bescheid an den Erst-Bf sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies bewirke, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters lediglich der Zweit-Bf zugestellt worden sei. Allerdings sei die Zweit-Bf als Hälfteeigentümerin nicht berechtigt, über die gesamte Liegenschaft zu verfügen. Zu Spruchpunkt 1 bringen die Bf, auf den Kern zusammengefasst, folgende – bereits in der Berufung ausgeführte –  Rechtsverletzungen vor:

 

a. Verletzung im Recht auf Eigentum (Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 5 Staatsgrundgesetz 1867)

Durch die entschädigungslose Feststellung des Anschlusszwangs und den damit einhergehenden Entzug des Brunnenwassers entstünde den Bf ein Wertverlust. Zugleich entstünde den Bf durch die Herstellung der erforderlichen Einrichtungen für den „Zwangsanschluss“ ein zusätzlicher Aufwand. Da weder für den Wertverlust noch für den zusätzlichen Aufwand noch für den Wert der bisherigen Einrichtungen im Zusammenhang mit der bestehenden Wasserversorgungs­anlage eine Entschädigung geleistet werde, werde in die Garantie des Eigentumsrechts eingegriffen. Zudem könne die Gemeinde Lochen schon derzeit den Mehrbedarf an Trink- bzw Nutzwasser nicht befriedigen und werde bereits nach neuen Brunnenstandorten gesucht. Der Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei auch deswegen besonders schwer, weil die Bf einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 48 Großvieheinheiten führen würden und der Verlust an unentgeltlichem Wasserbezug die Bf um ihre existenzielle Grundlage bringe.

 

b. Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG)

Der angefochtene Bescheid verstoße einerseits gegen den Gleichheitssatz, da eine unsachliche Unterscheidung zwischen einer ordnungsgemäßen Wassernutzung und Wasserversorgung durch eine öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lochen und einer Privatnutzung eines ordnungsgemäß betriebenen privaten Hausbrunnens vorgenommen werde. Andererseits hätte die belangte Behörde willkürlich agiert, indem die Bf aus den genannten Gründen gegenüber der öffentlichen Wasserversorgungsanlage benachteiligt werden würden. Zudem sei das Handeln der Behörde willkürlich, da bereits die Rechtsvorgänger der Bf, deren Eltern J. und M. S., gegenüber der ersterkennenden Behörde mit Erklärung vom 9. November 1968 mitgeteilt hätten, dass sie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht anschließen werden. Die ersterkennende Behörde hätte daraufhin mit
28. November 1969 den Rechtsvorgängern der Bf, X, in X, rechtswirksam zum Akt 812/2-S, die Ausnahme vom Anschlusszwang mittels Schreiben mit Bescheidcharakter bewilligt.

 

In der Sache behaupten die Bf überdies, das landwirtschaftliche Objekt befinde sich außerhalb der 50-Meter-Zone und bestehe daher jedenfalls kein Anschlusszwang. Abschließend stellen die Bf einerseits Beweisanträge zur Feststellung (Ergänzung) des maßgeblichen Sachverhalts und andererseits den Antrag, den Bescheid auf Grund der Verletzung in subjektiven Rechten aufzuheben.

 

10. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung der Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 25. Oktober 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung der Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

 

III.

 

1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/161 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Bf am 30. September 2013 zugestellt. Diese erhoben durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 14. Oktober 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Lochen.

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegen­ständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde ist daher auch zulässig.

 

3. Gem §§ 5 iVm 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

㤠1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.

 

(2) [...]

 

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

 

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

 

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

(4) [...]

 

§ 2

(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.

 

(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.

 

(3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.

 

(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.

 

(5) [...]

 

§ 5

Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Zu Spruchpunkt 2:

 

1. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieses einen Rückscheins an beide Bf zugleich verfügt wurde. Zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheids wäre es allerdings erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheids nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320). Unter erkennbarer Bezugnahme auf diese Rspr forderte der Bürgermeister der Gemeinde Lochen mit Schreiben vom 14. Mai 2013 die Bf auf, bekannt zu geben, „ob der Bescheid von oder für Herrn X oder Frau X übernommen wurde“. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 gaben die Bf bekannt, der Bescheid sei von der Zweit-Bf übernommen worden.

 

Eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung rechtwirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011 durch persönliche Ausfolgung an die Zweit-Bf nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Erst-Bf wirksam wurde (vgl VwGH 24.5.1996, 94/17/0320). Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Erst-Bf aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl VwGH 29.8.1996, 95/06/0128). Zwar ging der Bürgermeister – wie das Schreiben vom 14. Mai 2013 erkennen lässt – von der Unwirksamkeit der Zustellung an den Erst-Bf aus. Einen – diesen Fehler korrigierenden – zweiten Zustellversuch an den Erst-Bf lässt der vorgelegte Verwaltungsakt allerdings nicht erkennen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde und den – diesbezüglich zutreffenden – Ausführungen  der Bf in ihrer Beschwerde geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011 an den Erst-Bf persönlich nicht erfolgt ist.

 

2. Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die – wie etwa im Fall des Miteigentums – an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (Hengstschläger/Leeb aaO; VwGH 22.5.1999, 99/06/0035). Wie sich aus Systematik und Wortlaut (vgl § 2 Abs 2 „hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen [...]“, § 4 Abs 3 Z 3 und 4 „der Eigentümer verpflichtet werden [...]“) des Oö. Wasserversorgungsgesetzes ergibt, ist Adressat der Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft. Bei Vorliegen von Miteigentum die jeweiligen Miteigentümer.

 

Im Fall der Feststellung des Anschlusszwangs gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft besteht im Hinblick darauf, dass diese Feststellung gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist, keine Notwendigkeit zur Annahme, dass dem anderen Miteigentümer die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Anschlusszwangs gegenüber dem einen Miteigentümer zukommen müsste. Es sind vielmehr die Rechte des anderen Miteigentümers durch einen Bescheid, der sich nur an den einen Miteigentümer richtet, (noch) nicht betroffen (vgl VwGH 24.4.1997, 95/06/0132 uA der Vorjudikatur zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag). Da der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen dem Erst-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte dieser gegenüber ihm auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten war der Erst-Bf nicht Partei im Feststellungsverfahren gegenüber der Zweit-Bf. Die aus der Parteistellung erfließende Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen kam dem Erst-Bf daher nicht zu. Die Zurückweisung der Berufung des Erst-Bf durch die belangte Behörde erfolgte deshalb zu Recht.

 

Zu Spruchpunkt 1:

 

3. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird der Anschlusszwang im Sinne des § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz ausgesprochen. Dieser Bescheid ist als Feststellungsbescheid im Sinne des § 5 leg cit anzusehen. Die mangelnde Anführung des § 5 leg cit selbst ist unbeachtlich (vgl dazu VwGH vom 28.4.2011, 2007/07/101).

 

4. Gem §§ 5 iVm 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde zu prüfen, ob der von der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu erwartende Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann. Die belangte Behörde setzte sich zwar im angefochtenen Bescheid mit dem Wasserbedarf des Objekts X auseinander und stellte den Wasserbedarf auf Grund einer Wasserbedarfsberechnung des X fest. Auf den von den Bf bereits in ihrer Berufung vorgebrachten Einwand, sie betrieben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 48 Großvieheinheiten und die Gemeinde Lochen könne schon derzeit den Mehrbedarf an Trink- bzw Nutzwasser nicht befriedigen und werde bereits nach neuen Brunnenstandorten gesucht, ging die belangte Behörde nicht ein. Auch in der Beschwerde wiederholen die Bf, wenn auch im Kontext mit der Darlegung einer potentiellen Verletzung im Recht auf Eigentumsfreiheit, ihre Ausführungen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass der Wasserverbrauch eines landwirtschaftlichen Betriebs mit 48 Großvieheinheiten eine nicht vernachlässigbare Größe des zu erwartenden Wasserbedarfs einer Liegenschaft bildet. Da gerade die Feststellung des zu erwartenden Wasserbedarfs sowie dessen volle Befriedigung durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen des Anschlusszwangs iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasser­versorgungs­gesetz bildet, hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

 

5. Die Bf bringen sowohl in der Berufung als auch in ihrer Beschwerde vor, „[b]ereits die Rechtsvorgänger der Berufungswerber, deren Eltern X und X, haben gegenüber der erkennenden Behörde mit Erklärung vom 09. November 1968 mitgeteilt, dass sie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht anschließen werden. Die erkennende Behörde hat daraufhin mit 28. November 1969 den Rechtsvorgängern der Berufungswerber, X und X, in X, rechtswirksam zum Akt 812/2-S, die Ausnahme vom Anschlusszwang mittels Schreiben mit Bescheidcharakter datiert mit 28. November 1969 bewilligt!“. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht – angesichts der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz – von einer dinglichen Wirkung eines Bescheides über die Ausnahme vom Anschlusszwang aus. Diese liegt nach der Rspr dann vor, wenn der Bescheid zwar an eine Person ergeht, seiner Rechtsnatur nach aber nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der (insb unbeweglichen) Sache abstellt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 8 Rz 25 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde auf diesen Einwand eingehen müssen. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, die Existenz des behaupteten Bescheides über eine Ausnahme vom Anschlusszwang durch Nachschau im eigenen Archiv zu prüfen, zumindest aber die Bf aufzufordern, das von ihnen behauptete Recht nachzuweisen (zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren vgl VwGH 25. 9. 1990, 90/05/0072 zur Mitwirkungspflicht bei baupolizeilichen Aufträgen). Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind weder Belege (Aktenvermerk, Aufforderung an die Bf etc) zu entnehmen, die auf eine entsprechende Ermittlungstätigkeit schließen lassen, noch geht die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den diesbezüglichen Einwand der Bf ein.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird es auch Sache der Bf sein, ihre Behauptung des Bestehens einer rechtskräftigen Absprache über die Ausnahme vom Anschluss­zwang mit Belegen zu untermauern. Nach ständiger Rspr des VwGH vermögen nämlich bloße mündliche Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (VwGH 24.1.2013, 2010/07/0224; 4.3.2008, 2006/05/0139).

 

6. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg] Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).

 

7. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung / Gesamtverfahren) bewirken könnte. Vielmehr wird die belangte Behörde in Ansehung der erstinstanzlichen Erledigung, des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen und Beweisanträge, zu prüfen haben, ob der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint und gem § 66 Abs 2 AVG eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Lochen verfahrensrechtlich geboten ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.

 

8. Die Bf behaupten in ihrer Beschwerde weitere Rechtsverletzungen, insbesondere solche, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte betreffen. Die Bf konnten allerdings vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Beschwerde gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG weder ausreichend noch schlüssig begründen, worin die angeführten Rechtsverletzungen bestünden. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob die Verletzung des Rechts auf Eigentumsfreiheit iSd Art 17 Grundrechtecharta bzw Art 5 StGG 1867 sowie des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG auf Ebene des Gesetzes oder auf Ebene der Vollziehung verortet wird. Angesichts der mangelhaften Erhebung des Sachverhalts konnte das Landesverwaltungsgericht auf einen Verbesserungsauftrag gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG verzichten und brauchte auf diese Behauptungen nicht näher einzugehen.

 

9. Im Ergebnis hat die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1 in maßgeblichen Punkten jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens des Anschlusszwangs iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind. Bezüglich Spruchpunkt 2 ging die Behörde zu Recht davon aus, dass dem Erst-Bf der erstinstanzliche Bescheid nicht zugestellt wurde und es dem Erst-Bf deshalb an der Legitimation zur Erhebung einer Berufung mangelte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter