LVwG-550792/9/Wim/BZ - 550793/2

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von Herrn und Frau G und M A, N, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Februar 2016, GZ: AUWR-2015-218925/11-Gra/Lei, betreffend die Anpassung eines Schutzgebietes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. Februar 2016, GZ: AUWR-2015-218925/11-Gra/Lei, wurde gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215 idgF, zum Schutz der sich auf dem Grundstück Nr. x, KG N, befindlichen Wasser­versorgungsanlage der Marktgemeinde x (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) in Abänderung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999, GZ: Wa-302200/21-1999, eine im Bescheid näher definierte, räumliche und inhaltliche Anpassung der Schutzanordnungen samt Vorschreibung von Ver- und Geboten festgelegt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 2. März 2016, erhoben. Konkrete Anträge wurden von den Bf nicht formuliert. Aus dem Vorbringen lässt sich allerdings ableiten, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

 

Begründend führen die Bf im Wesentlichen aus, dass der „Vorschlag“ zur Erweiterung der Schutzzone für den Brunnen N abgelehnt werde. Die ursprünglich bei der Errichtung des Brunnens vereinbarte Schutzzone (10 x 10 m Fassungszone und 30 x 30 m Schutzzone) könne in dieser Form bleiben. Jegliche Änderung zu diesen Abmessungen würde nicht akzeptiert werden. Weiters wäre die im Jahre 1999 „geplante“ Schutzgebietserweiterung für den Brunnen N von den Bf nie akzeptiert worden und gebe es demnach keine Vereinbarung. Außerdem möchten die Bf die mitbeteiligte Partei auffordern, auch in Zukunft nur die Wassermenge zu entnehmen, sodass das ursprünglich bei der Errichtung des Brunnens im Jahre 1972 ausverhandelte Schutzgebiet ausreiche. Wenn das damalig ausverhandelte Schutzgebiet nicht mehr ausreichen sollte, würden die Bf den Betreibern des Brunnens nahelegen, ernsthaft über eine Standortverlegung des Brunnens außerhalb ihrer Liegenschaft nachzudenken. Die Schutzgebiets­anpassungen der letzten Jahre würden nun schon fast die halbe Liegenschaft betreffen.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10. März 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016.

 


 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden vom Amtssachverständigen für Geohydrologie zu den Beweisthemen, ob die Schutzgebietsanpassung räumlich und von den vorgesehenen Auflagen her, aus fachlicher Sicht erforderlich sei sowie ob eine allfällige höhere Wasserentnahme im Brunnen N ein Grund für diese Anpassung sei, nachstehende gutachtliche Ausführungen getroffen:

 

Fachlich ist zu den gestellten Beweisthemen auszuführen, dass jedes Schutzgebiets­verfahren ein sogenanntes Einzelverfahren darstellt, in dessen Rahmen die maßgeb­lichen, für jeden Standort charakteristischen Eigenschaften jede für sich zu beheben und zu bewerten sind. Als Ergebnis dieser Gesamtbewertung ergibt sich, ein für den Einzelfall ‚maßgeschneidertes‘ Schutzkonzept.

Als für eine Einzelfallbeurteilung maßgebliche Standorteigenschaften sind insbesondere

·         die geologische und hydrogeologische Situation,

·         die morphologisch/topographische Situation und die Grundwasserüberdeckung,

·         die Gefahrenpotenzialerhebung und -bewertung und letztlich auch

·         die Art, Tiefe und Ausführung der Wasserfassung (Brunnen oder Quellfassung)

zu nennen.

Diese auf Grundlage der Standorteigenschaften erfolgte Einzelfallbeurteilung wurde sachverständigenseits im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und auch im diesbezüglichen Verfahren zur Schutzgebietsanpassung beim Brunnen der x-genossen­schaft N durchgeführt und ist dies für das gegenständliche Verfahren in der fachlichen Stellungnahme GTW-218925/2-2015-WK vom Oktober 2015, ausführlich und nachvoll­ziehbar samt Begründung für die Notwendigkeit der räumlichen und inhaltlichen Schutz­gebietsanpassung dargestellt.

 

In Bezug auf das zweite Beweisthema wird festgehalten, dass sich die gegenständliche Schutzgebietsanpassung nicht in einem allfälligen Maß der Wasserbenutzung begründet, sondern sich alleinig aus der geänderten Gefahrenpotentialeinschätzung und auf Grundlage der nationalen Richtlinie W72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW (aus 2004), welche als Hilfestellung im Individualverfahren angewendet wird, ableitet.

 

Aus den im Schutzgebietsbescheid vom 16. Februar 2016, AUWR-2015-218925/11-Gra/Lei, festgesetzten Schutzanordnungen (Verbote, Gebote) sind aus fachlicher Sicht keinerlei Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ableitbar.“

 

In seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Oktober 2015 führte der Amtssach­verständige für Geohydrologie unter anderem Folgendes aus:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass als Hilfestellung bei der Festsetzung von Schutz- und Schongebieten österreichweit die fachliche Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) aus 2004 herange­zogen wird. Dabei handelt es sich um ein generelles fachliches Regelwerk, welches entwickelt wurde, um den fachlichen Rahmen für eine jeweilige Einzelfallbeurteilung vorzugeben.

 

Gemäß dieser Richtlinie hat ein Schutzgebiet (in der Regel eine Schutzzone II bzw. bei einer ausreichend mächtigen und dichten Grundwasserüberdeckung eine Schutzzone III) zumindest den horizontal im Grundwasserleiter ermittelten 60-Tage-Zustrombereich abzudecken. Damit ist aus fachlicher Sicht der volle hygienische Schutz sichergestellt. Dies ist jedoch nur bei Wasserversorgungsanlagen geringer wasserwirtschaftlicher Relevanz bzw. Bedeu­tung insbesondere bei günstigen naturräumlichen Bedingungen fachlich vertretbar. Bei Wasserversorgungsanlagen größerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung - wie im ggst. Fall die Ortswasser­versorgung der Gemeinde x oder beispiels­weise die WG N - ist zum Schutz vor schwer bis nicht abbaubaren Verunreinigungen sowie zum Schutz der Ergiebigkeit auch ein weiteres Schutzgebiet (Schutzzone III), insbesondere zur Standortsicherung, festzusetzen. Zudem ist in der Richtlinie sinngemäß dargelegt, dass Schutzgebiete (möglichst) grundstücks­scharf festzusetzen sind.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass Schutzgebiete im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 vorsorgend zur Gefahrenpotenzialminimierung bzw. -ausgrenzung festgesetzt werden und nicht erst nach einer bereits erfolgten Grundwasserverunreinigung oder mengen­mäßigen Beeinträchtigung.

 

Im Rahmen des ggst. und auch der vorangegangenen Überprüfungs- bzw. Anpassungs­verfahren wurde u.a. Einsicht in die Projektsunterlagen des ZT-Büros x genommen. Denen­zufolge wurden für die seinerzeitige Schutzgebietsausarbeitung verschiedene Grund­lagen, wie geoelektrische Untersuchungen (Projekt OA 10 - Geophysik der Erdkruste), Projekt X X (Grundwasseruntersuchung M N) oder die Auswertung des Pumpversuches vom Jänner 1972 am ggst. Brunnen herangezogen und wurden folgende hydrogeologischen Kennwerte abgeleitet bzw. errechnet:

 

GW-Fließrichtung: von Nordwest nach Südost

Hydraulischer Gradient: 0,009

Durchlässigkeit kf: 1,5 x 10-4 m/s

Porosität np: 0,066

Abstandsgeschwindigkeit va: 1,7 m/d

Einzugsbreite: 85 m

 

Diese beim Pumpversuch ermittelten hydrogeologischen Kennwerte wurden im Rahmen des seinerzeitigen Schutzgebietsverfahrens fachlich geprüft und entsprechen diese ermittelten Kennwerte auch aus heutiger fachlicher Sicht einer Größenordnung für den vorliegenden hydrogeologischen Rahmen (tertiäre Sande). Sie sind damit als ausreichend begründet und plausibel einzustufen.

 

Die im Einreichprojekt von Dipl.-Ing. Dr. S vorgenommene Neubewertung der Deck­schichten ist aus fachlicher Sicht im Sinne der zit. Richtlinie W 72 korrekt durchgeführt und ebenfalls als ausreichend begründet und plausibel einzustufen. Zugleich entspricht sie auch der fachlichen Einschätzung bei der Schutzgebietsfestsetzung im Jahre 1999. Aufgrund des gleichen geologischen Rahmens ist diese Deckschichtbewertung für beide x-brunnen gleichermaßen gültig und bedeutet aus fachlicher Sicht, dass sowohl beim x-brunnen der WG N als auch beim x-brunnen der WVA N auf die Einrichtung einer Schutzzone II verzichtet werden kann.

 

Auf Grundlage dieser fachlichen Informationen wurde im Jahr 2013 gegenüber dem von der WG N vorgelegten radialen Schutzgebietsvorschlag fachlicherseits eine genauere Abgrenzung der fachlich notwendigen Schutzzone III entwickelt, welche in ihrer Ausdehnung gleichermaßen die beiden Wasserfassungen der WVA N und der WG N umfasst und schützt. Die Abgrenzung dieser Zone erfolgte richtliniengemäß möglichst parzellenscharf, wobei im Rahmen des seinerzeitigen Lokalaugenscheins vom 2. Mai 2013 keine Anhaltspunkte gefunden wurden, die ein Abweichen von dieser Abgrenzungsform erforderlich bzw. fachlich notwendig erscheinen ließen. Die damals vorgeschlagene Schutzzone III deckt etwa den 3-Monats-Zustrombereich des Grundwassers zu den beiden Wasserfassungen ab, was aus fachlicher Sicht für Anlagen der gegenständlichen Größenordnung jedenfalls erforderlich ist.

 

Gleichzeitig entspricht dies auch den fachlichen Vorgaben der oben zitierten Nationalen Richtlinie W 72 des ÖVGW sowie des Arbeitsbehelfes Typologie Trinkwasser-Schutz­gebiete des Landes Oberösterreich vom Jänner 2012. Die inhaltlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes (Schutzzone III) liegen ausschließlich im Schutz der mächtigen und dichten Grundwasserüberdeckung vor Abgrabung und Durchörterung sowie im Ergiebig­keitsschutz.

 

[...]

Folglich sind auch für die verfahrensgegenständliche räumliche und inhaltliche Prüfung bzw. die Anpassung des Schutzgebietes zum Schutz des vom x-brunnen der WVA N gefassten Grundwassers die gleichen fachlichen Grundsätze und Rahmenbedingungen anzusetzen.

Zusammengefasst bedeutet dies aus fachlicher Sicht:

·         Zum Schutz des vom x-brunnen der WVA N gefassten Grundwassers ist (wie bisher) die Festsetzung eines Schutzgebietes bestehend aus einer Schutzzone III und einer Schutzzone I (Fassungszone) notwendig. Auf die Einrichtung einer Schutzzone II kann aufgrund der Deckschichtbewertung nach R (ebenfalls wie bisher) verzichtet werden.

·         Die WVA N ist aus fachlicher Sicht als Anlage mit zumindest mittlerer wasserwirt­schaftlicher Relevanz bzw. Bedeutung einzustufen. Die Ausdehnung des Schutz­gebietes hat daher in Entsprechung der Nationalen Richtlinie W 72 des ÖVGW sowie des Arbeitsbehelfes Typologie Trinkwasser-Schutzgebiete des Landes Oberösterreich (jedenfalls über den 60-Tage-Zustrombereich hinausgehend) etwa den 3-Monats-Zustrombereich des Grundwassers zur Wasserfassung abzudecken.

·         Die Abgrenzung des Schutzgebietes (Schutzzone III) hat in Entsprechung der Nationalen Richtlinie W 72 des ÖVGW möglichst parzellenscharf, und nicht wie bisher im Ausmaß eines Rechteckes von 150 m Länge und 100 m Breite, zu erfolgen.

·         Die inhaltlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes (Schutzzone III) liegen ausschließ­lich im Schutz der mächtigen und dichten Grundwasserüberdeckung vor Abgrabung und Durchörterung sowie im Ergiebigkeitsschutz.

[...]“

 

Die Bf haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederum ausgeführt, dass jede Erweiterung über das ursprüngliche Schutzgebiet mit der Fassungs­zone 10 x 10 m und Schutzzone 30 x 30 m hinaus abgelehnt werde und dies auch für die zukünftigen Rechtsnachfolger der Parzelle Nr. x gelte. Weiters werde ein Standortwechsel hinsichtlich der Brunnen der x-genossenschaft N und Markt­gemeinde x und die Verlegung außerhalb ihrer Grundstücke verlangt, sodass sie auch von einem zukünftigen Schutzgebiet nicht mehr betroffen seien.

 

Über Befragen gaben die Bf an, dass sich an den derzeitigen Bewirtschaftungs­verhältnissen seit dem Verfahren Schutzgebietsanpassung N keine Ver­änderungen ergeben haben, dies aber für die Zukunft nicht auszuschließen sei.

 

2.2. Es steht - ergänzend zur Darstellung des Verfahrensablaufs in den Punkten 1.1. bis 2.1. - folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Die Bf sind Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je KG N. Diese Grundstücke befinden sich in der festgelegten Schutzzone III. Das Grundstück Nr. x, KG N, befindet sich weiters in der ausgewiesenen Schutzzone I.

 

Die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei befindet sich auf dem Grundstück Nr. x, KG N. Das vor dem mit dem angefochtenen Bescheid festgelegte Schutzgebiet für diesen Brunnen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999, GZ: Wa-302200/21-1999, in Form einer Fassungszone im Ausmaß eines Quadrats mit 10 m Seitenlänge und einer Schutzzone III im Ausmaß eines Rechtecks mit einer Länge von 150 m und einer Breite von 100 m neu festgesetzt.

 

Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage stellt die Ortswasserversorgung der mitbeteiligten Partei dar und handelt es sich daher um eine Anlage mit zumindest mittlerer wasserwirtschaftlicher Relevanz bzw. Bedeutung, weshalb der Schutzbedarf jedenfalls über den 60-Tage-Zustrombereich hinauszugehen hat.

 

Die von der Schutzzone III betroffenen Grundstücke der Bf werden landwirt­schaftlich bewirtschaftet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der in Rede stehenden Grundstücke wird durch die Festlegung der Schutzzone III nicht eingeschränkt.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, den ergänzenden Ermittlungen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016. Den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurde überdies auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungs­behörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die beson­deren Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasser­versorgung dies gestattet oder erfordert.

 

Nach § 34 Abs. 2 leg. cit. ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatz­gesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

 

3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0146, mwN).

 

Darüber hinaus ist § 34 Abs. 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsmini­mierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0069, mwN).

 

3.3. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die ursprünglich bei Errichtung des Brunnens vereinbarte Schutzzone (10 x 10 m Fassungszone und 30 x 30 m Schutzzone) in dieser Form bleiben könne und jegliche Änderung zu diesen Abmessungen nicht akzeptiert werde.

 

Daraus ist zu schließen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Festlegung der Schutzzone III richtet, da die in der Beschwerde beschriebene Fassungszone mit 10 x 10 m der nunmehrigen Schutzzone I entspricht. Zudem gehen auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ver- und Gebote in der Schutzzone I nicht über die mit Bescheid vom 3. März 1999 angeordneten Ge- und Verbote in der Fassungszone hinaus.

 

Der beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie hat die Festlegung der Schutzzone III nachvollziehbar begründet und ist zum Schutz der Wasserver­sorgungsanlage der mitbeteiligten Partei gegen Verunreinigungen oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 die Schutzzone III in der festgelegten Form jedenfalls erforderlich.

 

Im Übrigen wird die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der von der Schutz-
zone III betroffenen Grundstücke durch die getroffenen Anordnungen nicht eingeschränkt.

 

Der Vorschlag der Bf, eine Standortverlegung des Brunnens vorzunehmen, ent­behrt schon aufgrund der aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung der Wasser­ver­sorgungsanlage jeglicher rechtlicher Handhabe (siehe auch VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, wonach Einwendungen gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Verfahren über die Schutzgebietsanordnung nicht erfolgreich entgegengesetzt werden können).

 

Auch die Aufforderung an die mitbeteiligte Partei, in Zukunft nur die Wasser­menge zu entnehmen, dass das ursprünglich ausverhandelte Schutzgebiet aus­reiche, führt bereits unter Hinweis auf die aufrechte wasserrechtliche Bewilligung nicht zum Erfolg. Zudem ist die verfahrensgegenständliche Schutzgebiets­anpassung nicht in einem allfälligen Maß der Wasserbenutzung begründet. Die Schutzgebietsanpassung erfolgt ausschließlich aufgrund der geänderten Gefah­renpotenzialeinschätzung und auf Grundlage der nationalen Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW.

 

Zusammenfassend geht der erkennende Richter folglich davon aus, dass die räumlichen und inhaltlichen Vorgaben der vorgeschriebenen Schutzzone III nach dem aktuellen Stand im Bereich der Geohydrologie erforderlich sind und eine Behebung oder Abänderung daher nicht in Betracht kommt.

 

Im Ergebnis waren somit die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Zu II.: 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung (vgl. insbesondere auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0164 bis 0165).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer