LVwG-550946/6/KLe - 550953/2

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzende: Dr. Andrea Panny, Berichterin: Mag. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde von

1. F S, X, X,

2. J S, X, X,

3. F G, X, X,

4. E G, X, X,

5. H S, X, X,

6. F S, X, X,

7. E S, X, X,

8. H D, X, X, alle vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 17. Juni 2016,
GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg (Plan der gemeinsamen Maß­nah­men und Anlagen, Teil 1), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 17. Juni 2016,
GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil 1), wurde Folgendes angeordnet:

 

„Grundlagen und Bestandteile des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind:

1. Der technische Bericht vom 17.06.2016, LNOG-100614-2016;

2. Die planliche Darstellung der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Plan vom 17.06.2016, im Maßstab 1:5.000;

I. Der Zusammenlegungsgemeinschaft X wird vorgeschrieben, bis spätestens 31.12.2018 folgende Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen durchzuführen, zu errichten und bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter zu erhalten:

Wirtschaftswege 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.

Die angeführten Wirtschaftswege sind entsprechend dem technischen Bericht vom 17.06.2016 auszuführen.

II. Die Eigentümer der von den Maßnahmen und Anlagen betroffenen Grundstücke werden verpflichtet, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu dulden.

III. Kosten

Die Kosten der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen werden durch Förderungen der öffentlichen Hand und Beiträge der Zusammenlegungsgemeinschaft finanziert.

IV. Festgehalten wird, dass für das Projekt B X, ‚Umfahrung X - X‘, Bauabschnitt 1 - X von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am lnn eine wasserrechtliche Beurteilung mit Bescheid vom 08.06.2015, Wa10-10-50-2014, getroffen worden ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am lnn vom 29.07.2014,
N10-205-2013, wurde das Projekt naturschutzrechtlich genehmigt.

In den zitierten Bescheiden sind die Wirtschaftswege des Zusammenlegungsverfahrens X mitbeurteilt worden.“

 

Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 16, 28 und 29 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979) angeführt. Begründet wurde diese Anord­nung damit, dass im Zusammenlegungsverfahren X im Teilprojekt 1 Wirtschaftswege zu errichten seien, um die Bewirtschaftung der Grundabfin­dungen zu gewährleisten bzw. zu verbessern.

Die Situierung der Wege sei unter Berücksichtigung der Interessen der Grund­eigentümer und nach fachlichen Erfordernissen erfolgt. Auf Grund mehrerer Einwendungen gegen die Errichtung des Wirtschaftsweges Siedlungsweg sei dessen Erforderlichkeit neuerlich geprüft worden. In Abänderung des im Partei­en­gehör vorgestellten Projektes werde von der Errichtung des Wirtschaftsweges vorerst abgesehen, da die betroffenen Besitzkomplexe aus fachlicher Sicht erschlossen seien. Die Oö. U sei in das Verfahren einbezogen worden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde, die Beschwerdeinstanz möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Feststellung, ob für die Umfahrung X eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchzuführen ist, unterbrechen, die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ersatzlos aufheben, in eventu, die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

 

„Sachverhalt

Bei der belangten Behörde ist seit dem Jahr 2002 ein Zusammenlegungsverfahren betreffend wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde X anhängig. Betroffen sind ca. 425 ha an Fläche sowie 140 Parteien.

Im Jahre 2009 wurde vom Land Oberösterreich eine Trassenverordnung im Sinne des oberösterreichischen Straßengesetzes erlassen, mit der ein Korridor für eine Umfahrung X festgelegt wurde. Dieser Korridor zieht sich quer durch das Zusammen­legungsgebiet quasi in einem Halbkreis westlich um das Ortszentrum von X.

Seit dem Jahre 2014 sind das straßenrechtliche, das wasserrechtliche und das natur­schutzrechtliche Verfahren bezüglich der Umfahrung X bei den Behörden anhän­gig. Der Großteil der Verfahren liegt beim Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine eingereichte Revision. Das Wasserrechtsverfahren ist beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich anhängig. Jedenfalls hinsichtlich des Wasserrechts liegt derzeit keine rechtskräftige Entscheidung vor.

Weiters ist hinsichtlich der im Zuge der Umfahrung zu errichtenden Nebenwege ein Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer anhängig. In 1. Instanz hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau dem Enteignungsbegehren stattgegeben. Derzeit liegt der Akt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde.

Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Umfahrungsstraße Rechtsbestand und auch tatsächlich errichtet wird, schreibt nun die belangte Behörde der Zusammen­legungs­gemeinschaft vor, die im angefochtenen Bescheid angeführten und im tech­nischen Bericht vom 17.06.2016 näher beschriebenen Wirtschaftswege zu errichten.

Beschwerdepunkte

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtene Entscheidung in folgenden subjektiven Rechten verletzt:

Unverletzlichkeit des Eigentums

Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung

Durchführung eines fairen Verfahrens bei der zuständigen Behörde.

Beschwerdegründe

Gemäß § 16 Abs. 5 des oberösterreichischen Flurverfassung-Landesgesetzes darf eine Maßnahme, wie sie im angefochtenen Bescheid festgeschrieben ist, nur dann umgesetzt werden, wenn die für das Vorhaben allenfalls erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Hinsichtlich des Wasserrechts liegt jedenfalls keine rechtskräftige Bewilligung vor.

Bezüglich einer straßenrechtlichen Bewilligung ist dem angefochtenen Bescheid nichts zu entnehmen.

Schon aufgrund dieser Umstände ist angefochtene Bescheid daher mangelhaft, da er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist trotz der bezüglich Umfahrung X anhängigen Verfahren noch ungewiss, ob nicht entgegen der bisherigen Rechtsansicht der Behörden es notwendig ist, für das Straßenprojekt Umfahrung X-X eine UVP durchzuführen. Gemäß der neueren Rechtsprechung des EuGH liegt nahe, dass Österreich die europa­rechtliche Richtlinie betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß umge­setzt hat. Die Konsequenz daraus für das Straßenprojekt Umfahrung X ist, dass dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird. Damit verbun­den ist ein intensiver Untersuchungsansatz bezüglich Beeinträchtigung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer und eines darüber hinausgehenden breiteren Personen­kreises. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung einer UVP die Behörden zum Ergebnis kommen, dass das derzeitige Projekt mit dem vorgesehenen Straßenverlauf nicht umgesetzt werden kann. Ein allfälliges dann zu erstellendes Alternativprojekt würde sich aber wiederum über Jahre hinziehen.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid von einem Umstand, nämlich eines möglicherweise gegebenen Verlaufs einer Umfahrungsstraße X, ausgeht, der in dieser Form nicht gesichert gegeben ist.

Muss nun die Zusammenlegungsgemeinschaft aufgrund des angefochtenen Bescheides die dort vorgesehenen Wirtschaftswege errichten, so entstehen der Zusammenlegungs­gemeinschaft nicht unerhebliche Kosten. Sollte aufgrund der Verfahren gegen die Umfahrung X die Behörden zum Ergebnis kommen, dass die derzeit vorge­sehene Trasse der Umfahrungsstraße nicht umsetzbar ist, dann wären die von der Zusam­menlegungsgemeinschaft dann vielleicht schon errichteten Wirtschaftswege nutzlos. Bei der derzeit gegebenen Flächenverteilung innerhalb der Zusammen­legungs­gemeinschaft sind die zu errichtenden Wirtschaftswege nicht erforderlich.

Die Gemeinde X, die im 2. Bauabschnitt der Umfahrung X-X Parteistellung hat, hat einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7 UVPG beim zuständigen Amt der Landesregierung (AUWR-2014-87442/22-Müb) einge­bracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26.04.2016 negativ entschieden, wogegen die Gemeinde X Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aufgrund dieses Umstandes die betref­fend Straßenrecht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Bauabschnitt 2 der Umfahrung X-X (X) anhängigen Verfahren mit Beschluss vom 12.07.2016 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterbrochen. Aufgrund des Beschwerde­vorbringens der Gemeinde X und auch individueller Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 7 UVPG, die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind, ist damit zu rechnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht den EuGH hinsichtlich einzelner Fragen zum Themenbereich korrekter Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe in österreichisches Recht anrufen werden. Damit verbunden ist eine wesentliche zeitliche Komponente, sodass es durchaus wahrscheinlich ist, vom EuGH erst eine Entscheidung zur Thematik Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kurz vor Ablauf der Frist, die der Zusammenlegungs­gemeinschaft gesetzt wurde, oder erst danach zu erwarten ist. Es ist daher sehr zweckmäßig, auch gegenständliches Verfahren betreffend die Wirtschaftswege so lange zu unterbrechen, bis eine Klärung der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben ist. Ansonsten würde die Zusammenle­gungsgemeinschaft möglicherweise unnötigerweise mit Kosten belastet werden.

Eine Entscheidung über den Antrag der Gemeinde X betreffend den 2. Bauabschnitt hat dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich angesehen wird, naturgemäß auch Auswirkungen auf die anhängigen Verfahren zum Bauabschnitt 1 Umfahrung X.

Gegen die Beschwerdeführer sind, wie bereits im Sachverhalt dargelegt, Enteignungs­verfahren anhängig. Beansprucht werden im wesentlichen genau auch jene Flächen, die die Zusammenlegungsgemeinschaft nun für die Errichtung der Wirtschafswege in Anspruch nehmen soll. Es ergibt sich hier ein Zuständigkeitsproblem. Je nachdem, welches Verfahren schneller abgeschlossen ist, hebelt jedenfalls das schneller abge­schlossene Verfahren das dann noch nicht abgeschlossene Verfahren grundsätzlich aus. Ist bereits eine rechtskräftige Enteignung der Flächen gegeben, dann fallen diese möglicherweise nicht mehr in das Zusammenlegungsverfahren und können daher nicht Grundlage für angeordnete Maßnahmen der Agrarbehörde sein. Umgekehrt fällt dann, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft auf den Flächen Wege errichten muss, das rechtliche Interesse an der Inanspruchnahme der Flächen der Beschwerdeführer im Wege der Enteignung weg. Im Wege der Beschwerde wird zu klären sein, welches der Verfahren bevorrechtet ist.

Beschwerdeerklärung

Die Beschwerdeführer erheben durch die bevollmächtigte und ausgewiesene Rechts­vertretung gegen die angefochtene Entscheidung innerhalb offener Frist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die angefochtene Entscheidung wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft.“

 

Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 6. September 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen die Vertreter der belangten Behörde, F G, H S, J S und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teil.  

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die belangte Behörde hat das Zusammenlegungsverfahren X für ein Gebiet im Ausmaß von ca. 425 ha mit Verordnung vom 26. Juni 2002,
GZ: ABG-100614/20-2002-Ri, eingeleitet.

 

Das L O, X-verwaltung, beabsichtigt die Umlegung der Landesstraße B X (Umfahrung X-X, Abschnitt 1 - X). Dem geplanten Straßenbauvorhaben liegt die Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl. Nr. 52/2009, zugrunde. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Juli 2014, GZ: Verk-960253/284-2014/Ba/Eis, wurden die als X-straßen gewidmeten Teile der Umfahrung X nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhand­lung vorgelegenen Einreichprojektes straßenrechtlich bewilligt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Mai 2015,
GZ: LVwG-150368/52/RK/FE, wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden u.a. als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19. August 2014,
GZ: 610/2014, bzw. Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 2. Oktober 2014 wurde die straßenrechtliche Bewilli­gung für die Errichtung der Gemeindestraßen rechtskräftig erteilt.

 

Die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens erforderliche naturschutzrecht­liche Bewilligung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 29. Juli 2014, GZ: N10-205-2013-Ps, der sich in seinem Spruch auf das gesamte Straßenprojekt bezieht und auch Nebenwege, Rampen und Neben­anlagen umfasst, rechtskräftig erteilt.

 

Die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 2015,
GZ: Wa10-10-50-2014, erteilt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. August 2016, GZ: LVwG-550593/19/Wim/BHu/KaL, u.a. als unbegründet abgewiesen. Das wasser­rechtliche Projekt und die wasserrechtliche Bewilligung umfassen die Oberflächenwasserbeseitigung für die geplante Umfahrung X- X, Abschnitt 1, sowohl hinsichtlich der Bereiche der X-straße als auch der Einbindungsbereiche für die Gemeindestraßen. Die übrigen Gemeinde­straßen - Begleitstraßen und Radwege - unterliegen hingegen keiner wasser­rechtlichen Bewilligungspflicht, da - so das zitierte Erkenntnis des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich - nur maximal geringfügig belastete Ober­flächen­wässer anfallen werden.

 

Die die Beschwerdeführer betreffenden Enteignungsverfahren (betreffend Gemeinde­straßen) wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich rechtskräftig abgeschlossen (LVwG-150661, 150663, 150665, 150667, 150668).

 

Die Errichtung von nachstehenden Wirtschaftswegen gemäß dem technischen Bericht vom 17. Juni 2016 wurde mit Bescheid vom 17. Juni 2016,
GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg, vorgeschrieben:

 

1.1. Maßnahme Nr. 1: Begleitweg S:

Beginnend bei der X-straße (öffentliches Gut), und zwar bei Besitzkomplex aX führt der Weg Richtung Norden, weiter parallel zur Umfahrungsstraße und bindet nach 640 m bei km 1,00 in die X Straße ein.

Der gesamte Weg wird in Schotter ausgebaut.

Zur Ableitung von eventuell anfallendem Oberflächenwasser wird der Weg mit einer Querneigung versehen, um ein breitflächiges Abfließen zu gewährleisten.

Weglänge: 640 m

Kronen-/Fahrbahnbreite: 4,0 m

Ausbauart: Schotter

Veranschlagte Baukosten: Euro 64.000,-

 

1.2. Maßnahme Nr. 2: Begleitweg N

Beginnend bei der X Straße, und zwar bei der Radwegunterführung X führt der Weg parallel zur Umfahrungsstraße Richtung Norden und bindet nach 730 m bei der Überführung der X Straße in das bestehende Wegenetz ein.

Der gesamte Weg wird in Schotter ausgebaut.

Zur Ableitung des Oberflächenwassers wird der Weg mit einer Querneigung versehen, um ein breitflächiges Abfließen zu gewährleisten.

Weglänge: 730 m

Kronen-/Fahrbahnbreite: 4,0 m

Ausbauart: Schotter

Veranschlagte Baukosten: Euro 73.000,-

 

1.3. Maßnahme Nr. 3: Rampe N:

Beginnend bei der X Straße, und zwar beim geplanten Radweg Richtung X führt der Weg Richtung Westen bis zum bepflanzten Erdwall entlang der Umfahrungsstraße.

Der gesamte Weg wird in Schotter ausgebaut.

Zur Ableitung des Oberflächenwassers wird der Weg mit einer Querneigung versehen, um ein breitflächiges Abfließen zu gewährleisten.

Weglänge: 60 m

Kronen-/Fahrbahnbreite: 4,0 m

Ausbauart: Schotter

Veranschlagte Baukosten: Euro 6.000,-

 

1.4. Maßnahme Nr. 4: Rampe M:

Beginnend bei der X Straße, und zwar bei der „Anbindung X“ führt der Weg Richtung Südwesten bis zum bepflanzten Erdwall entlang der Umfahrungsstraße.

Der gesamte Weg wird in Schotter ausgebaut.

Zur Ableitung des Oberflächenwassers wird der Weg mit einer Querneigung versehen, um ein breitflächiges Abfließen zu gewährleisten.

Weglänge: 90 m

Kronen-/Fahrbahnbreite: 4,0 m

Ausbauart: Schotter

Veranschlagte Baukosten: Euro 9.000,-

 

1.5. Maßnahme Nr. 5: Begleitweg M:

Beginnend bei km 1,00 der X Straße führt der Weg Richtung Norden, weiter parallel zur Umfahrungsstraße und bindet nach 960 m bei der Anbindung X in die X Straße ein.

Der gesamte Weg wird in Schotter ausgebaut.

Zur Ableitung des Oberflächenwassers wird der Weg mit einer Querneigung versehen, um ein breitflächiges Abfließen zu gewährleisten.

Weglänge: 960 m

Kronen-/Fahrbahnbreite: 4,0 m

Ausbauart: Schotter

Veranschlagte Baukosten: Euro 96.000,-

 

Auf den im Plan grün angelegten Flächen sollen in einem Folgeprojekt Ökomaß­nahmen angeordnet werden.

 

lm Zusammenlegungsgebiet X, Gemeinde X, sind 2970 lfm Wirtschaftswege zur notwendigen Erschließung der Abfindungen auszubauen.

Die ländlichen Erschließungswege werden zur Oberbaubemessung gemäß RVS 03.03.81 in die Lastklasse L III eingestuft und erhalten einen mindestens 40 cm starken, mittels Walze verdichteten Schottertragkörper. Die Decklage der Schot­ter­wege wird mit graderfähigem Schottermaterial hergestellt, geschlämmt und gewalzt.

Um ein breitflächiges Abfließen der Oberflächenwässer in die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu gewährleisten, werden die Wege mit einer Querneigung versehen.

Befestigte Ausfahrten auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke werden nach Bedarf errichtet.

Der höhenmäßige Verlauf der Wege wird dem Gelände weitgehendst ange­glichen. Kleinere Geländeunebenheiten werden einplaniert und dem jeweiligen Wegniveau angepasst, überschüssiges Material wird in unmittelbarer Nähe an geeigneten Stellen einplaniert.

Der bei der Auskofferung der neuen Wege anfallende Humus wird während des Baues auf den anliegenden Grundstücken gelagert und nach Fertigstellung der Tragschichten zur Ausführung der Böschungen und zur Rekultivierung alter Wege im gesamten Projektsgebiet verwendet. lm Rahmen der Projektausfertigung nicht benötigter Humus wird den jeweiligen Anrainern zu ihrem Gebrauch überlassen. Das weiters anfallende Bodenaushubmaterial wird zur Anpassung der Wege an das umliegende Gelände verwendet oder an den dafür vorgesehenen Aufschüt­tungen im Rahmen einer Gelände gestaltenden Maßnahme eingebaut. Die Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgt im Zuge der Errichtung des Umfahrungs­projektes X.

 

Die Wirtschaftswege liegen nicht in einem 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet des X-baches und es ist daher keine Bewilligung nach § 38 WRG erforderlich. Nachdem die Wege geschottert werden und außerdem kein großes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, ist eine Gefährdung des Grundwasser­körpers durch verunreinigtes Straßenwasser auszuschließen (Stellungnahme Dipl.-Ing. S, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasser­wirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerbezirk Braunau vom 16. August 2016). Die Angaben des Vertreters der Beschwerde­führer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass diese geschotterten landwirt­schaftlichen Wege als Abkürzung benutzt werden würden und somit mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, sind für das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbar und rein spekulativ.

 

Die Ausführung der Wirtschaftswege soll zeitnah zur Errichtung der Haupttrasse erfolgen.

 

Sämtliche geplanten Wirtschaftswege sind mit Schotter befestigt.

 

Die Altkomplexe der Beschwerdeführer werden durch die in der rechtswirksamen Trassenverordnung, LGBl. Nr. 52/2009, festgelegte Trasse der Umfahrung X-X durchschnitten.

 

Die durch die Umfahrung X-X entstehenden Nachteile für die Liegenschaften der Beschwerdeführer werden im Rahmen der gegenständlichen Zusammenlegung weitgehend abgewendet werden.

 

Die Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, die fachliche Stellung­nahme des sachverständigen Organs der belangten Behörde und die Ausfüh­rungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung sind gemäß § 1 Oö. FLG:

 

 (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologi­schen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirt­schaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrs­erschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhält­nisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flurein­teilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechts­verhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungs­gebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grund­sätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwick­lung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neu­strukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen, anzustreben.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 iVm  § 29 Oö. FLG sind im Flurbereinigungsverfahren jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Flurbe­reinigung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie insbesondere Wirtschaftswege.

 

Nach § 16 Abs. 4 Oö. FLG hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

a) das Vorhaben zu umschreiben,

b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inan­spruch­nahme dieser Grundstücke zu dulden und

c) der Flurbereinigungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maß­nah­men, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

 

Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist bei der Anordnung der Errichtung gemeinsamer Anlagen auch auf das öffentliche Wegenetz Bedacht zu nehmen und dieses in die Planung der gemeinsamen Anlagen einzubeziehen. Dass diese Bedachtnahmepflicht auch hinsichtlich (erst) geplanter öffentlicher Straßen zu gelten hat, ergibt sich aus der im § 15 Abs. 1 Oö. FLG normierten Verpflichtung der Agrarbehörde, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, wozu die Festlegung gemeinsamer Anlagen gehört, „eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben“, in Verbindung mit dem in dieser Gesetzesstelle normierten Gebot, „die Bestimmungen des § 1 zu beachten“ (hier: des § 1 Abs. 2 Z 2 Oö. FLG). Dafür, in welcher Weise die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf die geplante Umfahrung X-X Rücksicht zu nehmen hatte, war die insoweit im Zeitpunkt der Erlassung des ange­fochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend. Diese war durch die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl. Nr. 52/2009, gekennzeichnet. Den darin für den Bereich der Gemeinde X näher bestimmten Straßenverlauf eines Abschnittes der B X hatte die belangte Behörde der Errichtung der gemeinsamen Anlagen Begleitweg S, Begleitweg N, Rampe N, Rampe M und Begleitweg M zugrunde zu legen. Der für die Festlegung der gemeinsamen Anlagen durch die belangte Behörde rele­vante Verlauf der in Rede stehenden öffentlichen Straße im hier maß­geblichen Bereich des Zusammenlegungsgebietes ist allein durch die Verordnung LGBl. Nr. 52/2009 bestimmt. Die damit festgelegte Trasse erfährt durch im Enteignungsverfahren ergangene Entscheidungen keine Änderung; eine solche herbeizuführen, ist ausschließlich der zuständige Verordnungsgeber berufen (vgl. dazu VwGH vom 3.5.1988, 87/07/0171). Dies gilt auch für die Durchführung eines UVP-Verfahrens.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind die im ange­fochtenen Bescheid angeordneten Wirtschaftswege zur zweckmäßigen Erschlie­ßung von Abfindungsgrundstücken notwendig und dienen einer Mehrheit von Parteien.

 

Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Zusammenlegung erforderlich ist, richtet sich nach den im Gesetz (§§ 1 und 28 Oö. FLG) fixierten Zielen und Aufgaben. Ein Zusammenlegungsverfahren kann auch zu dem Zweck durchgeführt werden, ein Straßenprojekt zu unterstützen oder die Agrarstrukturmängel (Durchschnei­dungs­nachteile) abzuwenden, die durch ein solches Projekt verursacht werden.

 

Sollte im Zusammenlegungsverfahren X die Anordnung weiterer gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen notwendig sein, so ist dies spätestens bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes möglich. Ein Zusammenlegungs­ver­fahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung) und nicht nur den einzelnen Grundeigen­tümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden.

 

Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens eine ihnen vorschwebende, ihrer Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Panny