LVwG-601259/9/Py/Bb

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des A S, geb. 1989, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3. Februar 2016, GZ VerkR96-11394-2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG iVm der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV, nach Durchführung er­-gänzender Erhebungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte verletzte Rechtsvorschrift der KDV „§ 18a Abs. 2 Z 1“ zu lauten hat.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) warf A S (Beschwerdeführer – in der Folge kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2016, GZ VerkR96-11394-2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 23 KFG und § 18a Abs. 1 KDV vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt. 

 

Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Keine ausreichende Sicht nach hinten durch den mit dem PKW gezogenen 2,40 m breiten Wohnwagenanhänger.

 

Tatort: Gemeinde Klaus an der Pyhrbahn, Richtung/Kreuzung: Wels, Nr. 138 bei km 49,430.

Tatzeit: 16.11.2015, 16:35 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, PKW, KIA SPORTAGE, grün

Kennzeichen x, Anhänger, Weippert, weiß.“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4. Februar 2016, erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er verfahrensrelevant folgendes vorbringt:

„[...] Beim Ziehen dieses Anhängers wurden keine zusätzlichen Seitenspiegel benötigt, da die serienmäßigen Seitenspiegel soweit elektrisch verstellbar sind, dass ich ausreichend Sicht, seitlich sowie auch hinter dem Fahrzeug gegeben hatte! Natürlich kann ein Polizist den Sachverhalt so vorlegen, wie es im passt, Fakt ist allerdings dass ich jedenfalls ausreichend Sicht hatte, dies auch von jedem dafür zuständigen Gutachter festgestellt werden kann.

 

Ich bitte das Verwaltungsgericht um nochmalige Prüfung der Strafverfügung und um eine korrekte Entscheidung! [...].“

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 18. Februar 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-11394-2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Weiters wurde eine Kopie des Einzelgenehmigungs­bescheides des verfahrens­gegenständlichen Anhängers über Aufforderung vom Bf beigebracht und ein Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl.-HTL.-Ing. R H des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, zur Frage, ob mit den serienmäßigen Außenspiegeln des Zugfahrzeuges beim Ziehen des Anhängers die Sichtverhältnisse ausreichend waren, beigeschafft und Einsicht in diese genommen.

 

Zudem wurde dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs das KFZ-technische Sachverständigengutachen nachweislich zur Kenntnis übermittelt und ihm unter Fristsetzung Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, welche der Bf jedoch ungenützt verstreichen ließ.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat und sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei aus den genannten Beweismitteln ergibt.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 16. November 2015 um 16.35 Uhr den Pkw, Kia Sportage mit dem Kennzeichen x samt Anhänger, Kennzeichen x, in Klaus an der Pyhrnbahn auf der B 138 bei km 49,430 in Richtung Wels.

 

Obwohl der Anhänger die Breite des Kia Sportage seitlich jeweils um ca. 300 mm überragte, war das Zugfahrzeug nur mit den serienmäßigen Außenspiegeln ausgestattet. Dadurch waren die Sichtverhältnisse des Bf vom Lenkerplatz aus nach hinten derart eingeschränkt, dass der unmittelbar neben dem Anhänger liegende Teil der Fahrbahn nicht einsehbar war („Toter Winkel“), weshalb die Anbringung zusätzlicher Rückblickspiegel erforderlich gewesen wäre.

 

Die Gesamtbreite des gezogenen Anhängers betrug laut Einzelgenehmigungs­bescheid 2470 mm, die Breite des Kia Sportage entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten ca. 1860 mm.

 

Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.600 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

I.4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der dienstlichen Wahrnehmung zweiter Straßenaufsichtsorgane der Autobahnpolizeiinspektion Klaus anlässlich einer Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand auf gerader Strecke und den fachlichen Darstellungen und gutachtlichen Erläuterungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Gutachten vom 24. August 2016, GZ Verk-210002/793-2016-Hag.

 

Der Bf hat nicht bestritten, dass das von ihm gelenkte Zugfahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, jedoch eingewendet, keine zusätzlichen Außenspiegel benötigt zu haben, da die serienmäßigen Seitenspiegel soweit elektrisch verstellbar seien, dass er ausreichend Sicht hatte.

 

Zur Frage der Sichtverhältnisse erläuterte der KFZ-technische Sachverständige, dass in Anhang III der EU-Richtlinie 71/127 EWG die Mindestausmaße der Sichtfelder, die über Außenspiegel erreicht werden müssen, vorgegeben seien. Diese Sichtfelder müssten auch beim Ziehen von Anhängern erreicht werden. Beim Ziehen des gegenständlichen Anhängers mit einer Gesamtbreite von 2470 mm mit dem Pkw, Kia Sportage mit einer Gesamtbreite von ca. 1860 mm habe der Anhänger die Breite des Zugfahrzeuges pro Fahrzeugseite um jeweils ca. 300 mm überragt. Da der Anhänger die größte Breite des Zugfahrzeuges überragte, habe ein Teil der Fahrbahn mit den serienmäßigen Außenspiegeln nicht mehr abgedeckt werden können. Da der serienmäßige Außenspiegel nicht nach außen versetzt, sondern nur der Spiegel oder das Spiegelglas gedreht werden könne, sei ein nicht abzudeckender „Toter Winkel“ übrig geblieben. Durch das Drehen des Spiegels zwar eine Ausweitung des Sichtfeldes nach außen erreichbar, jedoch sei der unmittelbar neben dem Anhänger liegende Teil der Fahrbahn weiter nicht einsehbar gewesen. Im Hinblick auf die Abmessungen der gegenständlichen Fahrzeuge wären im Sinne der Verkehrssicherheit zur Abdeckung des durch den Anhänger zusätzlich erzeugten „Toten Winkels“ zwingend entsprechende Zusatzspiegel erforderlich gewesen.

 

Die Sachverständigenangaben sind für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar. Es ergibt sich daraus letztlich klar, dass die Sichtverhältnisse des Bf trotz der serienmäßig montierten, elektrisch verstellbaren Außenspiegeln eingeschränkt waren und das Ziehen des 2470 mm breiten Anhängers die Anbringung entsprechender Zusatzspiegel am Zugfahrzeug erfordert hätte. Der Bf hat gegen das Gutachten keinen Einwand erhoben. Es kommt den Aussagen des Sachverständigen daher volle Beweiskraft zu und können diese bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach der Bestimmung des § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

 

Gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 KDV müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, entsprechen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […], zuwiderhandelt […].

 

I.5.2. Es steht unstrittig fest, dass der vom Bf gelenkte Pkw, Kia Sportage, Kennzeichen x, zum Tatzeitpunkt am 16. November 2015 um 16.35 Uhr nicht mit zusätzlichen, geeigneten Rückblickspiegeln ausgestattet war, obwohl das Ziehen des 2470 mm breiten Anhängers, Kennzeichen x, welcher die Gesamtbreite des Kia Sportage von 1860 mm deutlich überragte, die Anbringung weiterer entsprechender Zusatzspiegel am Pkw erforderte, um vom Lenkerplatz aus die Straße neben und hinter dem Zugfahrzeug ausreichend überblicken zu können.

 

Der Bf hat daher den objektiven Tatbestand des § 102 Abs. 1 iVm § 23 KFG und § 18a Abs. 2 Z 1 KDV verwirklicht.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, welche den Bf subjektiv entlasten könnten und sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist ihm nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Tat gilt somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht.

 

I.5.3. Die vorgenommene Korrektur im Spruch des Straferkenntnisses war gemäß § 44a Z 2 VStG zur Konkretisierung der Tat erforderlich und auch zulässig (vgl. z. B. VwGH 5. September 2013, 2013/09/0065, 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0006 uvm.).

 

I.5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bf (Einkommen: 1.600 Euro, Sorgepflichten: keine, Vermögen: keines) ausgegangen. Strafmildernd war kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften sollen gewährleisten, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Der KFZ-technische Sachverständige erläuterte, dass im Hinblick auf die Abmessungen der gegenständlichen Fahrzeuge zum Ausgleich des durch den gezogenen Anhänger erzeugten „Toten Winkels“ das Anbringen zusätzlicher entsprechender Außenspiegel im Sinne der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich gewesen wären. Der Unrechtsgehalt der vom Bf begangenen Übertretung ist daher nicht unerheblich.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 70 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetztes von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 1,4 % der Maximalstrafdrohung, sodass sich für eine Strafherabsetzung kein Ansatz findet. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in ange­messenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 24 Stunden festgesetzt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 14 Euro vorzuschreiben.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.in  Andrea  P a n n y