LVwG-300095/30/Py/Rd/CG

Linz, 03.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des X, vertreten durch X Rechtsanwaltssozietät X, X, gegen die Fakten 12) bis 17) des Strafer­kenntnisses der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 14. März 2013, Ge96-9-2013, Ge96-9-1-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeits­ruhegesetz, nach Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

Faktum 12: 400 Euro, EFS 72 Stunden

Faktum 13: 100 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 14: 100 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 15: 100 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 16: 150 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 17: 200 Euro, EFS 36 Stunden

 

II.       Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behörd­lichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit ins­gesamt 105 Euro (10% der nunmehr verhängten Geldstrafen) bestimmt.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2013, Ge96-9-2013, Ge96-9-1-2013, wurden über den Beschwerdeführer Geld­strafen von 200 Euro, EFS 36 Stunden (Faktum 13), 300 Euro, EFS 60 Stunden (Fakten 14 und 15), 400 Euro, EFS 72 Stunden (Faktum 16), 500 Euro, EFS 96 Stunden (Faktum 17) und 1.000 Euro, EFS 192 Stunden (Faktum 12), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs.1 iVm § 4 ARG (Fakten 12 bis 17), verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verant­wort­liche Organ der X, Gesellschaft mbH mit Sitz in X, diese ist Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung für "X (§ 111 Absatz 1Z1 und 2 GewO 1994)" am Standort X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) einge­halten werden.

 

Die Arbeitsinspektoren X und DI (FH) X haben bei einer durchgeführten Überprüfung am 21.08.2012 in der Arbeitsstätte X, Gesellschaft mbH, Hotel, X bzw anhand der übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen Folgen­des festgestellt:

 

12) Der Arbeitnehmer X, geb. 1966 wurde

in der 19. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 21. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 23. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 24. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 25. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 26. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 27. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 30. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 33. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

beschäftigt.

 

Es wurde ihm keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe).

 

13) Die Arbeitnehmerin X, geb. 1986 wurde

in der 30. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

beschäftigt.

 

Es wurde ihr keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe).

 

14) Die Arbeitnehmerin X, geb. 1972 wurde

in der 23. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 25. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,,

beschäftigt.

 

Es wurde ihr keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe).

 

15) Die Arbeitnehmerin X, geb. 1964 wurde

in der 27. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 30. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

beschäftigt.

 

Es wurde ihr keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe).

 

16) Die Arbeitnehmerin X, geb. 1978 (in den Aufzeichnungen als X bezeichnet) wurde

in der 23. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 24. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 25. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

beschäftigt.

 

Es wurde ihr keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe).

 

17) Die Arbeitnehmerin X, geb. 1992 wurde

in der 23. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 25. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 26. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen,

in der 30. Kalenderwoche 2012 an allen 7 Kalendertagen, beschäftigt.

 

Es wurde ihr keine 36stündige Wochenfreizeit gewährt, obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden haben (Wochenruhe)."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis aufgrund des mangelhaften Verfahrens sowie aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Wäre es zu einer Einvernahme der beantragten Zeugen gekommen, wäre es für den Beschwerdeführer nachweisbar gewesen, dass seine Behauptungen bezüglich der Mehrarbeit der Arbeitnehmerinnen X, X und X keinesfalls als Schutzbehauptungen zu werten seien, sondern als richtig zu qualifizieren ge­wesen wären. Im Übrigen sei von keinem der Arbeitnehmer die Dauer von Mahl­zeiten und Rauchpausen als Pausen eingetragen worden, sodass sich die von den Arbeitnehmern aufgezeichneten Stunden entsprechend reduzieren und sich da­durch auch die Ruhezeiten entsprechend verlängern würden. Überdies habe der Arbeitnehmer Plainer die Stundenliste einfachheitshalber mit fiktiven Uhrzeiten versehen.

Wenngleich es sich bei den Bestimmungen des AZG und ARG um zwingende gesetzliche Vorschriften handle und im Wesentlichen die Übertretungen objektiv gesehen erfüllt sind, stehe der Beschwerdeführer allerdings auf dem Standpunkt, dass die angeführten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über deren aus­drück­lichen Wunsch Mehrarbeit leisten durften, um dann in weiterer Folge verlängerte Wochenenden konsumieren zu können. Dabei handle es sich um ein Entgegen­kommen des Beschwerdeführers; bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wäre für den Beschwerdeführer die Dispositionsplanung des Personals einfacher gewesen.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungssenat, nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungs­behörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzel­richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und allen Mitgliedern dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzel­richterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Des weiteren wurden X, X, X, X, X und X als Zeugen geladen. Auf die Einvernahme sämtlicher Zeugen wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in Übereinstimmung mit den Verfahrensparteien verzichtet. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck war durch Ing. Mag. X vertreten. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4.1. Vom Beschwerdeführer wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Jedoch wurde vorgebracht, dass er im Jahr 2012 unter gesundheitlichen Problemen ge­litten habe und daher der nötigen Sorgfaltspflicht nur eingeschränkt nach­kommen konnte. Überdies war ihm nicht bekannt, dass die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden beschränkt ist und dass auch Ruhezeiten einzuhalten sind. Mit einigen der beanstandeten Arbeitnehmerinnen pflege er ein freundschaftliches Verhältnis, was wiederum dazu geführt hat, dass er den Wünschen der Arbeit­nehmerinnen zur "Einarbeitung" von freien Tagen, welche längere Heimatfahrten ermöglicht hätten, gewährt hat. Er habe keine Anweisungen an seine Mitarbeiter gegeben, dass Ruhezeiten und Pausen einzutragen sind. Die Arbeitnehmer waren sehr daran interessiert, möglichst viele Stunden zu arbeiten, um sich ihr Einkommen aufzubessern. Eine Kontrolle der aufgezeichneten Arbeitszeiten erfolgte nicht. Herr X ist nunmehr mit der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeit- und –ruhegesetzes betraut und funktioniere dies zwischenzeitig schon perfekt. Schriftliche Arbeitszeitverein­barungen sind bei den länger beschäftigten Arbeitnehmern (X und X) nicht vorhanden, jedoch wurden vom Steuerberater Dienstzettel auf­ge­setzt, in welchen eine 40-Stunden-Woche und ein Zeitausgleich bei Über­stunden vereinbart wurde.              

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich anlässlich der Verhandlung die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzu­gehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich ge­schützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des ARG ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von ausreichenden Erholungsphasen gewährleistet sein soll. Durch die Anzahl der Verstöße und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 200 Euro bis 1.000 Euro, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Straferschwerend wurden die Anzahl und die Höhe der einzelnen Übertretungen sowie das Fehlen jeglichen Verantwortungsbewusstseins gegenüber den ArbeitnehmerInnen gewertet, weshalb auch die im Strafantrag des Arbeitsinspektorates geforderten Strafbeträge für die belangte Behörde nicht ausreichend erschienen sind. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass das Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich von deren Richtigkeit auszugehen hatte und seiner Strafbemessung zugrunde legen konnte.

 

Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde an, wonach die Nichtgewährung der Wochenruhe mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden ist. Stellen doch permanente Überschreitungen eine Belastung für die Arbeitnehmer dar, deren gesundheitliche Folgewirkungen im Augenblick noch nicht abzuschätzen sind. Es muss daher Ziel eines jeden Unternehmers sein, die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer bis zum Ende ihres Berufslebens aufrechtzuerhalten.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Verhandlung damit, dass er keine Kenntnis hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung betreffend täglicher Arbeitszeit bzw Ruhepausen gehabt habe. Diese Verantwortung geht ins Leere, hat doch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 2009, 2008/03/0157, ausgesprochen, dass sich der Unternehmer mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen hat. Auch die "amikale" Duldung des Be­schwerdeführers, dass Arbeitnehmer bewusst mehr gearbeitet hätten, um eine längere zusammenhängende Freizeit, welche zu Heimfahrten genützt wurden, zu erwirken bzw sich dadurch deren Einkommen verbessert habe, kann nicht schuldbefreiend wirken; vielmehr ist ihm die Judikatur des Verwaltungsge­richtshofes entgegenzuhalten, wonach die Arbeitsbedingungen und Entlohnungs­methoden so zu gestalten sind, dass diese keinen Anreiz zur Verletzung der ein­schlägigen Rechtsvorschriften darstellen (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231). Bezüglich eines eigenmächtigen Handelns von Mitarbeitern wird ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der mit Erkenntnissen vom 23.7.2004, 2004/02/0002 sowie vom 19.10.2001, 2000/02/0228, ausgesprochen hat, dass ein Kontrollsystem auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen hat.

 

Der Zweck der Installation eines Kontrollsystems liegt ua darin, dass sicher­gestellt wird, dass Verwaltungsübertretungen vermieden, und nicht wie gegen­ständlich der Fall, geduldet werden. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht im geforderten Maß in der Lage oder willens gewesen, seine Anordnungsbefugnis gegenüber seinen ihm Unterstellten entsprechend umzusetzen, weshalb er auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.

 

Unbeschadet dieser Erwägungen war das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich aufgrund der vom Beschwerdeführer dargebrachten Einsichtigkeit seines Fehl­verhaltens und des nunmehrigen Kontrollsystems im Betrieb, aber auch des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer (unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, Zl. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005, 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR) gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nun­mehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen. Überdies hat auch das Arbeitsinspektorat Vöckla­bruck keine Einwände bezüglich einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geäußert. Einer weitergehenden Herabsetzung stand aber die doch teilweise große Anzahl der Übertretungswochen entgegen.

Der Beschwerdeführer wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei neuerlicher Begehung gleichartiger Übertretungen mit einer strengeren Bestra­fung zu rechnen hat.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag erster Instanz war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).   

    

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny