LVwG-601467/34/KLi

Linz, 10.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Lidauer über die Beschwerde vom 20. Juni 2016 des D L,
geb. x 1997, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/916300623742/2016, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 28. September 2016 und am 28. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
660 Euro zu bezahlen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf die Tatvorwürfe 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 4 gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/916300623742/2016 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Übertretungen des KFG, der StVO und des FSG wie folgt vorgeworfen:

 

 

1. Sie haben am 30.04.2016 zwischen 00.45 und 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Fahrtrichtung stadteinwärts (etwa ab Höhe Nr. 308) bis Wiener Straße Höhe Nr. 31 das Kraftfahrzeug, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betrug, wie mittels eines Tests am geeichten Atemluftalkoholmessgerät festgestellt wurde.

 

2. Sie haben sich, wie am 30.04.2016 um 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Höhe Nr. 31 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl für das betroffene Fahrzeug keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG) oder Haftung (§ 62 KFG) besteht.

 

3. Sie haben sich, wie am 30.04.2016 um 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Höhe Nr. 31 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da Sie das angeführte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet haben, obwohl diese nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

4. Sie haben am 30.04.2016 um 01:15 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße bis Höhe Nr. 31 als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, dieses Fahrzeug auf einem Gehsteig gelenkt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

 

5. Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher – obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 30.04.2016 um 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Höhe Nr. 31 durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug keine Schlussleuchte angebracht war.

 

6. Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher – obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 30.04.2016 um 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Höhe Nr. 31, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht nicht funktionierte.

 

7. Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz, ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher – obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 30.04.2016 um 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Höhe Nr. 31, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem nicht dreieckigen hinteren Rückstrahlern ausgerüstet war.

 

8. Sie haben am 30.04.2016 zwischen 00.45 und 01:16 Uhr in 4030 Linz, Wiener Straße Fahrtrichtung stadteinwärts (etwa ab Höhe Nr. 308) bis Wiener Straße Höhe Nr. 31 das Kraftfahrzeug, Kleinkraftrad (Mofa), schwarz ohne Kennzeichen, FIN: VTHSR2D1A7H352536, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse sind.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. d KFG

3. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

4. § 8 Abs. 4 StVO

5. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 2 KFG

6. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 1 KFG

7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 4 KFG

8. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

 

1. € 1.400,00 12 Tage(n) 0 Stunde(n) § 99 Abs. 1a StVO

0 Minute(n)

2. € 350,00 2 Tage(n) 22 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

3. € 350,00 2 Tage(n) 22 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

4. € 50,00 0 Tage(n) 23 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit.a StVO

0 Minute(n)

5. € 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

6. € 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

7. € 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

8. € 1.000,00 19 Tage(n) 0 Stunde(n) § 37 Abs. 1 i.V.m

0 Minute(n) § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG“

 

Außerdem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 330 Euro zu bezahlen.

 

Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die vorliegende Anzeige vom 17. Mai 2016, durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

 

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Mai 2016 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben sei er darauf hingewiesen worden, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde, wenn er von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch mache. Das Schreiben sei ihm am 12. Mai 2016 durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt worden. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, werde das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt.

 

Unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde sodann aus, dass in der Sache selbst für die Behörde keinerlei Anlass bestanden habe, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem nachfahrenden Augenzeugen im Rahmen einer Nachfahrt beobachtet worden sei wie auch von Organen der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden habe können, hinsichtlich der Alkoholisierung ein Messergebnis aus einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät vorliege, laut Führerscheinprotokoll keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung aufscheine (auch nicht von den polnischen Behörden, wie eine Anfrage ergeben habe) und seinerseits Äußerungen dagegen unterblieben seien. Somit sei für die Behörde erwiesen, dass er tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes sowie des Führerscheingesetzes schuldhaft verstoßen habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Festgehalten werden müsse, dass es sich gerade beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne in Besitz einer aufrechten, gültigen Lenkberechtigung zu sein und zu dem in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, um die schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung handle. Es müsse daher schon allein im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus auch aus general- und spezialpräventiven Aspekten mit strengen Bestrafungen vorgegangen werden. Überdies sei vom Beschwerdeführer das gegenständliche KFZ nicht nur durch Alkohol beeinträchtigt und ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt worden, sondern sei das KFZ weder entsprechend beleuchtet, noch für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen bzw. versichert gewesen.

 

Bei der Bemessung der Strafen sei das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohungen dienen würden und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden. Die verhängten Geldstrafen würden somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen und würden notwendig erscheinen, ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung sei das Vorliegen von mehreren einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich
§ 1 Abs. 3 FSG, § 36 KFG zu werten, wie auch der Umstand des Vorfalles. So habe er das KFZ nicht nur beeinträchtigt und ohne Lenkberechtigung gelenkt, sondern zudem auf einer auch zur Nachtzeit durchaus hochfrequentierten Straße ohne Beleuchtung, Versicherung und Zulassung. Mildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

 

Da der Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sozialen Verhältnisse samt allfälligen Sorgepflichten nicht bekannt gewesen seien, sei die Behörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von 500 Euro monatlich beziehe.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 20. Juni 2016.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Straferkenntnis vom 14. Juni 2016 erhalten und wolle einen „Einspruch“ erheben, weil alles nicht stimme.

 

Am 30. April 2016 habe er zusammen mit seinem Freund M das Mofa, Derby Senda, schwarz, reparieren wollen. Das Mofa gehöre an sich G W  und sei dieser auch dabei gewesen, als am Mofa gearbeitet worden sei. Das Gerät sei komplett zerlegt worden und hätten sie versucht, es wieder zusammenzusetzen. Sie seien dabei im Bereich der Unionstraße gewesen, wobei er die genaue Straße nicht angeben könne. Sie hätten im Innenhof an dem Fahrzeug gearbeitet und es dann etwas später probieren wollen, ob das Mofa gehe. Die Reparaturarbeiten hätten gegen 20.00 Uhr begonnen und bis zirka 01.00 Uhr früh gedauert. In der Zwischenzeit, etwa gegen 22.00 Uhr, seien noch weitere Bekannte und Freunde dazugekommen. Auf jeden Fall seien seine Schwester und Stiefschwester dazugekommen.

 

Zum Startversuch des Fahrzeuges hätten sie sich auf die Straße vor dem Haus begeben und habe er versucht, es zu starten. Das Mofa sei aber nicht angesprungen. Gerade als er versucht habe, das Fahrzeug in Gang zu bringen, sei dann schon die Polizei da gewesen und habe ihn kontrolliert. Als die Polizei eingetroffen sei, seien bestimmt etwa acht Personen vor Ort gewesen und könnten alle bestätigen, dass er nicht gefahren sei.

 

Wenn ihm der Inhalt der Anzeige vom 17. Mai 2016 vorgelesen werde und insbesondere die Angaben eines Zeugen, der via Polizeinotruf den Standort des Fahrzeuges durchgegeben habe, so könne das nicht stimmen. Das Mofa sei gar nicht gegangen, er habe es nicht einmal starten, geschweige denn über die in der Anzeige beschriebene Fahrtstrecke lenken können. Sie seien, wie gesagt, einige Personen gewesen und habe er das Mofa keinen Meter bewegt bzw. bewegen können.

 

Er beantrage die Vernehmung seiner Schwester K L, des G W, der P W sowie seiner Stiefschwester A S und seines Freundes K P.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Obersterreich beraumte daraufhin für 28. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die von ihm beantragten Zeugen, K L, A S, G W, K P und P W geladen wurden. In der Verhandlung war P W krankheitsbedingt entschuldigt; der Beschwerdeführer verzichtete in weiterer Folge auf ihre Einvernahme. Weiters machte der Beschwerdeführer zur Verhandlung M R stellig und beantragte dessen Vernehmung als Zeuge, welche durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Straßenaufsichtsorgane Insp. C S und Insp. D J geladen und zeugenschaftlich vernommen. Der ebenfalls geladene Zeuge G Ö war zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde daraufhin ein weiterer Verhandlungstermin für 28. Oktober 2016 anberaumt, zu welchem der Beschwerdeführer und der Zeuge G Ö  geladen wurden. Die Ladung des Beschwerdeführers ist ausgewiesen durch den Rückschein vom 12. Oktober 2016 (ON 30), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Ladung am 7. Oktober 2016 persönlich übernommen hat. Dem Zeugen Ö wurde die Ladung im Wege über die Landespolizeidirektion Oberösterreich (PI Kleinmünchen) zugestellt und hat er diese am 7. Oktober 2016 persönlich übernommen (Bericht der LPD Oö., ON 32). Nachdem beide Personen unentschuldigt nicht erschienen waren, wurde in deren Abwesenheit verhandelt und der gesamte Akteninhalt verlesen. Daraufhin wurde das Verfahren geschlossen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 30. April 2016 zwischen 00.45 Uhr und 01.16 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kleinkraftrad Derby Senda, schwarz, FIN: VTHSR2D1A7H352536, in Linz, Wiener Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts bis zur Unionkreuzung.

 

Der Beschwerdeführer verwirklichte im Zuge dieser Fahrt die im Straferkenntnis (Spruch) genannten Verwaltungsübertretungen. Auf die Ausführungen zu Punkt I.1. wird verwiesen.

 

II.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von 700 Euro (12x, AMS). Der Beschwerdeführer hat Schulden in Höhe von zirka 5.000 Euro wegen offener Verwaltungsstrafen. Derzeit bezahlt der Beschwerdeführer diese Geldstrafen nicht (auch nicht in Raten). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers weisen mehrere Übertretungen des KFG, des FSG und der StVO auf. So scheinen zu
GZ: VStV/916300466747/2016 Übertretungen von § 4 Abs. 5 StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 36 lit. d KFG, § 102 Abs. 2 iVm § 36 lit. a KFG, § 99
Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs. 1 StVO und § 4 Abs. 1 lit. a StVO auf. Zu
GZ: VStV/916300314874/2016 scheinen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 a iVm § 5 Abs. 1 StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, § 36 lit. d KFG und § 36 lit. b KFG auf.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich zunächst aus der Aussage des Zeugen G Ö, welcher die Anzeige bei der Polizei über einen Notruf erstattet hat. Wenngleich dieser Zeuge zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unentschuldigt nicht erschienen ist, ist die von ihm erstattete Anzeige dennoch glaubwürdig, wird diese doch von den völlig unzweifelhaften und absolut glaubwürdigen Zeugen, Insp. C S und Insp. D J, bestätigt. Insbesondere konnten die beiden Zeugen das Mofa – wie vom Anzeiger beschrieben – antreffen. Es wäre – wie auch die beiden Zeugen ausgeführt haben – ein überaus großer Zufall, würde tatsächlich zur selben Zeit am selben Ort noch ein weiteres derartiges Mofa fahren, welches ebenfalls keine Beleuchtung und fehlende Seitenverkleidungen aufweist. Aus den schlüssigen und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen S und J lässt sich daher ohne weiteres der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf feststellen.

 

Beide Zeugen sind nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts sehr versierte Polizeibeamte, welche mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut sind und denen aufgrund ihrer Ausbildung, Schulung und Erfahrung durchaus zuzumuten ist, dass sie Vorfälle im Straßenverkehr richtig wahrnehmen und wiedergeben können. Es gibt daher keinen Grund, an deren Schilderungen zu zweifeln. Die Darstellung der beiden Zeugen vermittelte ein klares Bild ihrer Wahrnehmungen beim Antreffen des Beschwerdeführers, der folgenden Amtshandlung, des Messvorganges hinsichtlich der Alkoholbeeinträchtigung, sowie hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Führerscheins (bzw. eines polnischen Führerscheins). Es ist insofern nicht anzunehmen, dass die unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Meldungsleger das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hätten, um den – ihnen unbekannten – Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Der Aussage dieser beiden Zeugen kommt daher sehr hohe Beweiskraft zu.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (vgl. ua. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Dem gegenüber konnte sich der Beschwerdeführer frei verantworten. Es ist zu berücksichtigen, dass er bei seiner Anhörung nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer als unmittelbar betroffener Lenker den Sachverhalt so schilderte, wie er für ihn am günstigsten ist. Dies auch deshalb, weil gegen ihn wegen dieses Vorfalles mit der Verhängung von mehreren zum Teil nicht unerheblichen Geldstrafen zu rechnen ist. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war insgesamt daher als wesentlich geringer zu beurteilen und konnte seiner Verantwortung – selbst wenn diese wiederholt erfolgte – damit letztlich nicht gefolgt werden.

 

Auch den als Zeugen vernommenen Personen kommt diesbezüglich keine hohe Glaubwürdigkeit zu, insbesondere nicht der Schwester und der Stiefschwester. Darüber hinaus hat sich im Zuge deren – intensiver – Befragung ergeben, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen entweder selbst gar keine Wahrnehmungen zur Fahrt des Beschwerdeführers hatten bzw. diese Zeugen erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Vorfallsort kamen.

 

So gab der Zeuge K P an, dass er gemeinsam mit der Zeugin A S zur Unionkreuzung in Linz gefahren sei. Er sei dann umgekehrt und retour gefahren, als die Polizei schon dagestanden sei. Mit anderen Worten hatte dieser Zeuge also selbst keine eigenen Wahrnehmungen, wie die Amtshandlung durchgeführt wurde. Darüber hinaus gab er auch an, dass er zur Reparatur keine Aussage machen könne, weil er dies nur aus Erzählungen wisse.

 

Die Zeugin K L gab an, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Die Zeugin gab zwar an, sich nicht vorstellen zu können, dass das Moped zunächst in Ebelsberg repariert worden sei und der Beschwerdeführer dann damit in die Unionstraße gefahren sei; allerdings konnte auch sie keine konkreten Aussagen dazu ablegen.

 

Die Zeugin A S kam mit dem Zeugen K P zu einem späteren Zeitpunkt zur Unionkreuzung. Diese gab an, nicht gesehen zu haben, ob der Beschwerdeführer die Probefahrt durchgeführt habe bzw. nicht gesehen zu haben, ob er überhaupt eine Probefahrt gemacht habe. Auch bei der Reparatur sei sie nicht anwesend gewesen. Insofern kann auch aus der Aussage dieser Zeugin nichts (weder für noch gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers) gewonnen werden.

 

Der zur Verhandlung stellig gemachte Zeuge, M R , gab an, das Fahrzeug sei in einem Innenhof in der Unionstraße repariert worden. Aus völlig eigenem Antrieb gab er sodann an, gar nicht zu wissen, ob überhaupt versucht worden sei das Moped zu starten. Man müsse ja das Moped ausprobieren, wenn man es repariert habe. Ob der Beschwerdeführer es dann ausprobiert habe, wisse er aber nicht mehr. Somit lässt sich auch aus dieser Aussage weder für noch gegen den Beschwerdeführer eine Sachverhaltsfeststellung ableiten.

 

III.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 28. September 2016. Die Feststellungen zu den Vormerkungen gehen aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem darin befindlichen Auszug über die Vormerkungen, hervor.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

§ 15 KFG – Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
für Fahrzeuge der Klasse L:

Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

 

§ 36 KFG – Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger:

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)

sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)

[...]

c)

[...]

d)

für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)

[...]

 

§ 102 KFG – Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers:

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[...]

 

§ 5 StVO – Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 8 StVO – Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen:

[...]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.

für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.

für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.

für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

(5) [...]

 

§ 99 – Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

 

§ 37 FSG – Strafbestimmung:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[...]

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, der Vernehmung der Zeugen in den Verhandlungen am 28. September 2016 und am 28. Oktober 2016 und des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Insofern ist das angefochtene Straferkenntnis noch bezüglich der Strafzumessung zu überprüfen.

 

V.2. Im Hinblick auf die Strafzumessung bildet gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.3. Unter Zugrundelegung aller Strafzumessungsgründe ergibt sich daher, dass über den Beschwerdeführer jeweils angemessene Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Insbesondere im Hinblick auf § 99
Abs. 1a StVO ergibt sich eine Geldstrafe ihm Rahmen von 1.200 Euro bis
4.400 Euro; nachdem über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 1.400 Euro verhängt wurde, liegt diese im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens. Insbesondere im Hinblick auf die Vormerkungen des Beschwerdeführers ist diese Geldstrafe daher jedenfalls angemessen.

 

Im Hinblick auf die Übertretungen des KFG besteht ein Strafrahmen bis zu
5.000 Euro, wobei über den Beschwerdeführer im Hinblick auf § 102 Abs. 1 KFG iVm § 15 Abs. 1 Z 2 KFG bzw. Z 4 KFG jeweils lediglich eine Geldstrafe von
50 Euro verhängt wurde, welche nur 1 % der möglichen Höchststrafe (trotz Wiederholungstat) ausmacht. Im Hinblick auf die fehlende Zulassung des Fahrzeuges bzw. fehlende Haftpflichtversicherung ist festzuhalten, dass es sich hiebei um sehr schwerwiegende Delikte handelt, sodass die diesbezüglichen Geldstrafen mit 350 Euro keinesfalls unangemessen sind.

 

Betreffend die Übertretung des FSG ist noch festzuhalten, dass es sich auch hiebei um wiederholte Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers handelt, sodass die Geldstrafe mit 1.000 Euro dem Unrechts- und Schuldgehalt entspricht.

 

Im Übrigen entstand beim erkennenden Gericht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich seiner Verwaltungsübertretungen bewusst geworden sei bzw. einsichtig gewesen sei. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer entweder die Gefährlichkeit der Verwaltungsübertretungen (Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand) bzw. das Fehlen einer Zulassung bzw. Haftpflichtversicherung nicht bewusst oder schlichtweg gleichgültig. Schon aus spezialpräventiven Gründen ist daher die Verhängung der Geldstrafen gemäß dem angefochtenen Straferkenntnis jedenfalls begründet und angemessen.

 

V.4. Zusammengefasst war der Beschwerde daher keine Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis (sowohl betreffend Schuldspruch als auch Strafhöhe) vollumfänglich zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 660 Euro zu bezahlen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Bezüglich Tatvorwürfe 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Bezüglich Tatvorwurf 4 ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 4 gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1. Tatvorwürfe 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

2. Tatvorwurf 4:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Lidauer