LVwG-650467/25/ZO/CG

Linz, 09.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn J M, geb. 1979, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 23.7.2015, GZ. VerkR20-255027-2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich geeignet ist:

-      Befristung bis 17.10.2017

-      Vorlage der alkoholspezifischen Laborparameter CDT, MCV und GGT alle 3 Monate (alternativ ist auch eine Haarprobe mit Untersuchung auf Ethylglucuronid möglich)

-      Nachweis der fachärztlichen  psychiatrischen Kontrolle (Befund) alle 3 Monate

-      Vorlage des HbA1c-Wertes in 6 Monaten

-      Automatikgetriebe; 10.02

-      angepasste Handbremse (mit der Hand zu betätigende Betriebsbremse); 20.06

-      Handgas; 25.04

-      Bedienung der Schaltvorrichtung mit der linken Hand ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf) loszulassen; 35.03

-      Standardservolenkung; 40.01

-      Drehknopf am Lenkrad; 40.11

-      Nachuntersuchung in einem Jahr mit psychiatrischer Stellungnahme, Vorlage der Laborparameter CDT, MCV und GGT (alternativ ist eine Haarprobe mit Untersuchung auf Ethylglucuronid möglich) und internistischer Stellungnahme

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Der Beschwerdeführer hat am 10.7.2014 die Verlängerung seiner bis 23.8.2014 befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B beantragt. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 23.7.2015 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst mit dem negativen amtsärztlichen Gutachten vom 6.7.2015 begründet, welches sich auf eine internistische sowie eine negative fachärztliche psychiatrische Stellungnahme stützte.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Behörde die positiven Aspekte in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zu wenig berücksichtigt habe. Entsprechend der Anamnese in dieser Stellungnahme gehe es ihm derzeit besser, er sei viel im Freien, sei Obmann des Behindertenbeirates, versorge seinen Haushalt selber und nehme eine Psychotherapie in Anspruch. Bei der Untersuchung sei er gut kontaktfähig und nicht suizidal gewesen, weshalb eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen gewesen sei.

 

Die Diagnose der depressiven Verstimmung bestehe bereits seit ca. 12 Jahren, auch am Borderlinesyndrom leide er schon seit dieser Zeit. Diese Erkrankungen seien kein Hindernis gewesen, ihm den Führerschein im Jahr 2011 auf 3 Jahre befristet auszustellen. Auch die in der Vergangenheit bestandenen suizidalen Gefährdungen hätten nichts daran geändert, dass ihm der Führerschein immer wieder befristet erteilt worden sei. Es habe sich daher gar keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben, weshalb er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.8.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung weiterer fachärztlicher und amtsärztlicher Stellungnahmen und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer war bis 23.8.2014 im Besitz einer befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Er hat vor Ablauf dieser Befristung am 10.7.2014 um die Verlängerung dieser Lenkberechtigung angesucht.

 

Das von der Amtsärztin der Behörde am 6.7.2015 erstattete Gutachten stellte eine mangelnde Eignung des Beschwerdeführers fest, wobei es sich im Wesentlichen auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. B-L vom 21.4.2015 stützte. Entsprechend dieser Stellungnahme lag beim Beschwerdeführer eine dissoziative Störung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor. Er sei in regelmäßiger psychiatrischer fachärztlicher Behandlung, bei der Untersuchung war er gut kontaktfähig und nicht suizidal, aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedoch eine häufige affektive Instabilität hervor. Es bestehe eine erhöhte bzw. häufige Krisenanfälligkeit mit suizidaler Gefährdung, erniedrigter Frustrationstoleranz und Neigung zu depressiven Stimmungseinbrüchen. Aus damaliger psychiatrischer Sicht sei er nicht ausreichend fahrtauglich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.

 

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. B-L vom 11.12.2015 vor, wonach er aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht ausreichend frei von psychischen Symptomen sei, jedoch rückfallgefährdet. Das Einnehmen der Medikation, eine regelmäßige fachärztliche Behandlung und eine regelmäßige Psychotherapie seien weiterhin erforderlich. Weiters sei eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten. Zusätzlich sei eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich, da die Reaktionsfähigkeit und Ausdauer in der klinischen Untersuchung nicht ausreichend geprüft werden könne. Aufgrund der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers wurde auch eine internistische Behandlung empfohlen.

 

Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung des LVwG betreffend seine Zuckerkrankheit die HbA1c-Werte vom 21.1.2016 sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.2.2016 vorgelegt. Diese ergab eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Auf Basis dieser Stellungnahmen erstellte eine Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit am 23.2.2016 ein Gutachten, wonach wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus eine augenfachärztliche Stellungnahme erforderlich sei. Weiters sei die fachärztliche internistische Stellungnahme bereits älter als 6 Monate, weshalb eine neue erforderlich sei. Da die psychiatrische Stellungnahme eine Alkoholabstinenz fordere, seien ein CDT-Wert vorzulegen sowie die Bestätigung über die regelmäßige fachärztliche Behandlung und Psychotherapie.

 

Entsprechend der neuerlichen internistischen Stellungnahme vom 25.4.2016 sei der Beschwerdeführer unter der Auflage einer regelmäßigen internistischen und psychiatrischen Kontrolle zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Auch die augenfachärztliche Stellungnahme vom 4.5.2016 ergab die Eignung des Beschwerdeführers. Ein unauffälliger CDT-Wert wurde schließlich mit Schreiben vom 1.6.2016 nachgebracht.

 

In weiterer Folge wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Nach Beibringung einer Ergänzung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erstattete diese am 17.10.2016 unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundigen Vorbefunde und Stellungnahmen ihr Gutachten, wonach der Beschwerdeführer unter den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Dieses Gutachten begründete sie zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes sowie einer koronaren Herzerkrankung leide und bisher zwei Herzinfarkte gehabt habe. Der Facharzt für Innere Medizin habe eine ausreichende Patientencompliance gesehen, die Stoffwechsellage sei akzeptabel ohne Unterzuckerungen, die einer Fremdhilfe bedürfen. Eine engmaschige internistische Kontrolle sei aufgrund der mangelnden Compliance bei psychischen Krisen angezeigt. Es bestehe eine schwere psychische Erkrankung mit wiederholten depressiven Episoden sowie einer dissoziativen Lähmung mit Verlust der Gangfähigkeit, weiters eine emotional instabile Störung vom Borderline Typ und episodenhafter Alkoholmissbrauch. Vom Facharzt für Psychiatrie sei eine ausreichende Stabilität bescheinigt worden, die Eignung zum Lenken von KFZ habe dieser unter Auflagen sowie befristet für ein Jahr gesehen. Die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei bereits im Februar 2016 festgestellt worden. Die notwendigen Ausgleichsvorrichtungen am Fahrzeug würden sich bereits aus einer früher erfolgten technischen Begutachtung ergeben.

 

Dieses Gutachten wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den vorgeschlagenen Auflagen im Wesentlichen einverstanden.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 6 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

1. grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,

3. Defekte an Gliedmaßen, die das sicher Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,

...

 

Gemäß § 6 Abs. 2 FSG-GV gelten Personen, bei denen Defekte an Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Kraftfahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichskraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.

 

Gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer unter den im Spruch angeführten Einschränkungen geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Das amtsärztliche Gutachten vom 17.10.2016 berücksichtigt sämtliche aktenkundigen Vorbefunde und fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der eigenen Untersuchung und setzt sich umfassend mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers auseinander. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den in diesem Gutachten angeführten Einschränkungen gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B ist. Der Beschwerdeführer hat dem Gutachten auch nicht widersprochen. Da eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, war die Lenkberechtigung gemäß § 2 Abs.3 FSG-GV entsprechend zu befristen. Die Dauer dieser Befristung ist gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, also vom 17.10.2016 weg, zu berechnen.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung von Lenkberechtigungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl