LVwG-500194/23/KH

Linz, 08.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn Ing. R W, vertreten durch x GmbH, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 600 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Ing. R W (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: je 80 Stunden), weil der Bf es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH & Co KG (nunmehr: x GmbH) - im Folgenden: „x“ - mit Sitz in x, P, und damit als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, festgelegten Mindestmesshäufigkeiten der Abwasser-Eigenüberwachung (Punkt II. Vorhabensbeschreibung und Spruch­abschnitt III. Nebenbestimmungen, 1. Aus Sicht der Abwasserchemie, Punkt 4.), welche bei der gewerbsmäßigen Ableitung der betrieblichen Abwässer der x aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG K, Gemeinde x, in die Kanalisation der Gemeinde x und in weiterer Folge in die Anlage des x einzuhalten sind, wie folgt an den nachfolgenden Tagen nicht eingehalten wurden, da an diesen Tagen trotz der Ableitung von Abwässern keine Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung vorgenommen wurden: [In der Folge werden betreffend die Parameter „schwerflüchtige lipophile Stoffe“ sowie „Summe der Kohlenwasserstoffe“ jeweils mehrere Daten aufgezählt, an denen keine Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung vorgenommen worden sind.].

Als Normen, gegen die der Bf dadurch verstoßen habe, werden § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm AEV Abfallbehandlung iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, und § 26 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG genannt.

 

Im Wesentlichen wurde das Straferkenntnis damit begründet, dass der x mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG K, Gemeinde x, in die Kanalisation der Gemeinde x und in weiterer Folge in die Anlage des x erteilt wurde. In Spruchpunkt III. dieses Bescheides sei unter Punkt 1. („Aus Sicht der Abwasser­chemie“), Punkt 4. vorgeschrieben worden, dass in der Eigenüberwachung die nachfolgend genannten Parameter, darunter auch die Parameter „Summe der Kohlewasserstoffe“ sowie „schwerflüchtige lipophile Stoffe“ zu untersuchen seien. Im Ablauf des Stapeltanks II sei darüber hinaus eine pH-Sonde und ein automatisches Probenahmegerät zur Entnahme von mengenproportionalen Tagesmischproben zu installieren und kontinuierlich zu betreiben. Der belangten Behörde sei am 5. Februar 2015 per E-Mail eine Auflistung jener Tage, an denen keine Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung stattgefunden haben, übermittelt worden, obwohl an den nachfolgend aufgezählten Tagen die beiden erwähnten Parameter gemessen werden hätten müssen, nachdem Abwasser zur Ableitung gelangt sei.

In Abfallbehandlungsanlagen anfallendes Abwasser, das in der Behand­lungs­anlage abgeleitet oder gesammelt wird, sei als Teil der Abfallbehandlungsanlage anzusehen.

Gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 sei der abfallrechtliche Geschäftsführer verant­wortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 leg.cit. und die Einhaltung der diesbezüg­lichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit Eingabe vom 20. Novem­ber 2014 habe die x die Neubestellung des nunmehrigen Bf als abfallrechtlichen Geschäftsführer beantragt. Dem sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2014, GZ: AUWR-2006-4684/229, statt­gegeben worden. Die Anzeige eines anderen verantwortlichen Beauftragten für die einwandfreie Betreibung und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften gemäß § 9 VStG könne den Bf nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, da die gesetzlich vorgesehene und durch Bescheid festgelegte Verantwortung gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der durch die Rechtsunterworfenen gewillkürten Verantwortungsübertragung vorgehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf als Erstbeschwerdeführer sowie die x als Zweitbeschwerdeführerin eine mit 10. Februar 2016 datierte Beschwerde. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 7. November 2016, GZ: LVwG-500195/2, als unzulässig zurückgewiesen.

 

In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass keine Verantwort­lichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers vorliege, da die diesbezüglichen Pflichten dem materiellen Wasserrecht zuzurechnen seien und keine Verstöße gegen das AWG 2002 im materiellen Sinn begründen würden. Für die Einhaltung des Wasserrechtes habe die x mit Herrn M G einen Abwasserbeauftragten bestellt, der somit für allfällige Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich hafte. Eine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers scheide auch deswegen aus, da die gegenständlich relevante Tätigkeit des Einleitens von Abwässern in die Kanalisation einer Gemeinde weder vom Begriff des „Sammelns“, noch von jenem des „Behandelns“ von Abfällen erfasst sei und daher gar nicht unter das AWG 2002 falle. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sei „Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasser­emissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV),
BGBl. Nr. 186/1996, genannt sind“ vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausge­nommen. Es gehe im Übrigen nicht um ein Ableiten oder Sammeln von Abwässern in der Abfallbehandlungsanlage, sondern um ein Einleiten der Abwässer in die Kanalisation und dieses unterliege somit nicht mehr den abfallrechtlichen Vorschriften.

 

Die im Straferkenntnis als verletzt erachtete Auflage sei nicht präzise genug gefasst, da dieser keine Mindestmesshäufigkeit entnommen werden könne. Darüber hinaus sei bereits vor Jahren mündlich mit der Behörde vereinbart worden, dass, falls es zu Ausfällen der Messgeräte komme, dies in den an die Behörde zu übermittelnden Unterlagen bzw. Messergebnissen vermerkt werden solle. Damit sei genau der Zweck verfolgt worden, dass in solchen Situationen kein Fehlverhalten seitens der x und ihrer verantwortlichen Mitarbeiter vorliege. Es liege weiters deshalb kein schuldhaftes Verhalten des Bf vor, da im Unternehmen der x ein effektives, strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem etabliert sei, welches eine klare Aufgabenverteilung zwischen dem Bf und dem höchst qualifizierten Abwasserbeauftragten, Herrn M G, vorsehe.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche mit jener zu den Verfahren
LVwG-500196/500197 (Beschwerdeführer M W und x) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Die mündliche Verhandlung fand am 1. Juni 2016 statt und wurde schließlich aufgrund des Antrages des Bf auf Einvernahme der Zeugen M G und Ing. W M vertagt und am 1. Juli 2016 fortgeführt.

 

Die beiden einvernommenen Zeugen gaben in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2016 auf Befragen glaubhaft an, dass die angeblich zwischen der x und der Behörde getroffene Vereinbarung betreffend eine Vorgangsweise beim Ausfall von Messgeräten im Rahmen der Eigenüberwachung nicht existiert habe. Die von der Rechtsvertretung des Bf an den Zeugen G gestellte Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass es eine stillschweigende Vereinbarung mit der Behörde gegeben habe, dass es in Ordnung sei, wenn der Ausfall der Messgeräte vermerkt werde, welche von ihm schließlich bejaht wurde, ist eindeutig als suggestiv zu werten und steht im Gegensatz zu seiner zuvor getroffenen Aussage, dass er persönlich nie etwas mit Herrn Ing. M vereinbart habe. Die erste Frage, welche von der erkennenden Richterin gestellt wurde, richtete sich danach, ob der Zeuge mit Ing. M etwas vereinbart habe bzw. welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte und ließ dem Zeugen Raum für nähere Ausführungen, welche jedoch nicht erfolgten, da dieser klar angab, nie etwas mit Ing. M vereinbart zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass dieser ersten Äußerung des Zeugen jedenfalls Glauben zu schenken ist.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

1. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, wurde der x die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG K, Gemeinde x, in die Kanalisation der Gemeinde x und in weiterer Folge in die Anlage des x nach Maßgabe der nachstehenden Vorha­bensbeschreibung unter Spruchpunkt II. und den als solchen gekenn­zeichneten Projektsunterlagen sowie den Nebenbestimmungen unter Spruch­punkt III. befristet bis zum 31. Dezember 2013 erteilt.

Spruchpunkt II. („Vorhabensbeschreibung“) enthält unter der Überschrift „Labor“ folgenden Absatz: „Es wird ein Betriebsbuch geführt, in dem die Tagesabwasser­menge (Ablesung IDM), der pH-Wert, Abfiltrierbare Stoffe, CSB, Ammonium-Stickstoff, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, AOX, Summe der Kohlenwasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe und Sulfat in der Tagesprobe arbeitstäglich gemessen werden.“

 

Unter Spruchpunkt III. („Nebenbestimmungen“) enthält dieser Bescheid in
Punkt 1. („Aus Sicht der Abwasserchemie“) im Unterpunkt 4. folgende Neben­bestimmung: „In der Eigenüberwachung sind die Parameter Leitfähigkeit, abfiltrierbare Stoffe, CSB, NH4-N, NO3-N, NO2-N, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Silber, AOX, BTXE und Summe der Kohlen­wasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe gemäß der (branchenspezifischen) Emissionsverordnung zu untersuchen.“

 

2. Am 20. November 2014 stellte die x den Antrag, dass aufgrund des Ausscheidens des abfallrechtlichen Geschäftsführers „ab sofort“ der nunmehrige Bf sowohl zum abfallrechtlichen Geschäftsführer als auch zur verantwortlichen Person bestellt bzw. namhaft gemacht werde. Tatsächlich war der Bf erst ab
1. Dezember 2014 bei der x hauptberuflich tätig. D.h., an den im gegenständlichen Straferkenntnis vom 11. Jänner 2016 genannten Tattagen (zwischen 12. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014) war der Bf jedenfalls als abfallrechtlicher Geschäftsführer der x tätig.

 

3. Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 informierte der Sachverständigendienst der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung die belangte Behörde, dass am 12.12.2014, 13.12.2014, 15.12.2014 bis 19.12.2014, 22.12.2014 bis 24.12.2014, 29.12.2014 und 30.12.2014 der Parameter „Summe der Kohlen­wasserstoffe“ gemessen werden hätte müssen, nachdem Abwasser zur Ableitung gelangt ist. Ebenso hätte der Parameter „schwerflüchtige lipophile Stoffe“ am 12.12.2015, 13.12.2015, 15.12.2014 bis 19.12.2014, 22.12.2014 bis 24.12.2014, 29.12.2014 und 30.12.2014 gemessen werden müssen, nachdem Abwasser zur Ableitung gelangt ist.

 

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge dem Bf eine mit 11. Februar 2015 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Bf wird u.a. vorgebracht, dass der vorgeworfene Verstoß nicht in die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers falle, dass die Auflage, gegen die ein Verstoß vorgeworfen wurde, nicht ausreichend bestimmt sei und dass es eine Vereinbarung zwischen der x und der Behörde (namentlich: Ing. W M, Abteilung Oberflächengewässer­wirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung) gebe, gemäß der zwar der Ausfall eines Messgerätes in den an die Behörde zu übermittelnden Unterlagen vermerkt werden solle, aber kein Fehlverhalten seitens der x und deren verantwortlichen Personen vorliege. Weiters sei zu den vorgeworfenen Tatzeiten die Erlaubnis für die Geschäfts­führerbestellung des Bf der rechtsfreundlichen Vertretung noch gar nicht zugestellt gewesen und scheide auch aus diesem Grund eine Verant­wortlichkeit des Bf aus.

 

4. In der Folge erging das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ange­fochtene Straferkenntnis, welches der Rechtsvertretung des Bf am
14. Jänner 2016 zugestellt wurde. Dagegen erhoben der Bf sowie die x binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung durch, welche für
1. Juni 2016 anberaumt wurde. Die Verhandlung wurde mit der mündlichen Verhandlung zu den Beschwerdeakten LVwG-500196 (Bf: M W) und LVwG-500197 (Bf: x) verbunden. Bei dieser Verhandlung waren die Bf Ing. R W sowie M W im Beisein ihrer Rechtsvertreterin Mag. M R W, weiters Dipl.-Ing. B N als Amtssachverständiger sowie Dr. S B als Vertreter der belangten Behörde anwesend.

 

In der Verhandlung wies die Rechtsvertreterin der anwesenden Bf auf eine Rechtsauskunft der Abfallrechtsbehörde hin, gemäß der für allfällige Übertre­tungen aus dem Bescheid vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, der abfallrechtliche Geschäftsführer nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass der Behörde die Auswertungen der Mess­ergebnisse bereits seit dem Jahr 2010 übermittelt wurden und sich die Frage stelle, warum die im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfe erst im Jahr 2015 erhoben wurden.

 

Auf die Frage an den anwesenden Amtssachverständigen Dipl.-Ing. N, ob mit ihm die in der Beschwerde erwähnte Vereinbarung betreffend die Vorgangsweise beim Ausfall der Messgeräte getroffen worden sei, verneinte dieser. Auch die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht hat mit Schreiben vom
15. Juni 2015 das Bestehen einer derartigen Vereinbarung aus ihrer Sicht verneint.

 

Auf die Frage der Rechtsvertreterin der anwesenden Bf, warum die Firma x eine derart hohe Anzahl an Parametern zu messen hätte, führte der Amtssach­verständige aus, dass dies ein Spezifikum betreffend die x sei, es dafür entspre­chende Gründe gebe und vergleichbare Betriebe eine geringere Anzahl an Parametern in längeren Abständen zu messen hätten.

 

Die anwesenden Bf wiesen weiters darauf hin, dass unterschiedliche Geräte für die Messung der in der Eigenüberwachung zu messenden Parameter notwendig seien und dass die Vorhaltung von Reservegeräten sehr hohe Kosten verur­sachen würde. 

 

Von der Rechtsvertretung der anwesenden Bf wurde beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und die Zeugen G und Ing. M betreffend das Bestehen einer Vereinbarung zur Vorgangsweise bei Ausfall von Messgeräten zu vernehmen.

 

6. In einer mit 29. Juni 2016 datierten Stellungnahme wurde dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich eine Vergleichstabelle betreffend die von der x zu messenden Parameter im Vergleich zu den beiden weiteren Betrieben in Oberösterreich, welche ebenso chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen betreiben, übermittelt. Weiters wurden ein Angebot sowie eine Rechnung betreffend die Anschaffung von Laborgeräten übermittelt.

 

7. Im Rahmen der am 1. Juli 2016 fortgeführten mündlichen Verhandlung waren die Bf Ing. R W sowie M W im Beisein ihrer Rechtsvertreter Mag. M R W und Dr. P S, Dipl.-Ing. B N als Amtssachverständiger sowie Dr. S B als Vertreter der belangten Behörde anwesend. Weiters wurden M G als ehemaliger Abwasserbeauftragter und Laborleiter der x sowie Ing. W M von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung zeugen­schaftlich einvernommen.

 

Zur Frage betreffend den Inhalt der angeblichen Vereinbarung zwischen der x und der Behörde betreffend die Vorgangsweise beim Ausfall von Messgeräten im Rahmen der Eigenüberwachung gab Herr M G an, dass vom Labor immer dokumentiert bzw. vermerkt worden sei, wenn ein Messgerät defekt war. Auf die Frage, ob er mit Ing. M etwas vereinbart habe bzw. welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, antwortete der Zeuge, dass er persönlich nie etwas mit
Ing. M vereinbart habe.

Von den Rechtsvertretern der anwesenden Bf befragt, gab der Zeuge an, dass er Laborleiter bzw. Abwasserbeauftragter bei der x gewesen sei und dass seine Tätigkeit am 1. September 2004 begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet habe, wobei er seit ca. 2012 Abwasserbeauftragter gewesen sei. Sein Verantwortungsbereich habe unter anderem die Einhaltung der Bescheid- bzw. Grenzwerte umfasst. Die Behörde habe nie beanstandet, dass die Anmerkung in den übermittelten Messergebnissen, das Messgerät sei defekt, nicht in Ordnung sei. Die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass es eine stillschweigende Vereinbarung mit der Behörde gegeben habe, dass es in Ordnung sei, wenn der Ausfall der Messgeräte vermerkt werde, bejahte der Zeuge. Die Frage, ob er als Laborleiter jemals das Gefühl gehabt hätte, dass Änderungsbedarf im Prozedere bestehe bzw. dass die Vorgehensweise so nicht in Ordnung sei, verneinte der Zeuge. Seine Aufgabe sei es gewesen, dass das defekte Gerät so schnell als möglich repariert werde, wobei kein Einfluss auf die Dauer des Ausfalles bestand bzw. der Service auch öfters nicht am nächsten Tag möglich gewesen sei.

 

Zu der angeblich abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die Vorgangsweise beim Ausfall eines Messgerätes im Rahmen der Eigenüberwachung zwischen der x, namentlich Herrn M G, und ihm gab der Zeuge Ing. W M an, dass es keine Vereinbarung gegeben habe. Er habe Herrn G im Gegenteil darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sich im Fall des Ausfalles eines Messgerätes ein Leihgerät besorgen solle.

Die Frage der Rechtsvertretung der anwesenden Bf, ob ohne Messung in der Folge nicht abgeleitet werden dürfe, blieb vom Zeugen unbeantwortet. Weiters von der Rechtsvertretung befragt, ob es vorkomme, dass Geräte defekt würden, antwortete der Zeuge mit ja, weil dies hoch technische Geräte seien. Auf die Frage, ob ihm bekannt sei, dass andere Betriebe, die nicht verpflichtet seien, täglich Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung durchzuführen, trotzdem ableiten dürfen, antwortete der Zeuge, dass er hierfür nicht zuständig sei. Die Frage mit Verweis darauf, dass seit jedenfalls dem Jahr 2010 die Daten betreffend die Ausfälle des Messgerätes an die Gewässeraufsicht übermittelt worden seien und warum erst für das Jahr 2014 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden, wurde mangels Zuständigkeit vom Zeugen nicht beantwortet. Auf die Frage, warum die Anlage ehemals B, jetzt x AG, in S für die Ableitung im Rahmen der Eigenüberwachung täglich nur den pH-Wert bzw. wöchentlich sechs Parameter messen müsse und im Vergleich dazu die x neunzehn Parameter täglich sowie sieben Parameter zusätzlich wöchentlich, antwortete der Zeuge, dass er für die Anlage der x AG in S nicht zuständig sei.

 

Über die bereits bekannten Vorbringen hinaus wurde seitens der anwesenden Bf noch vorgebracht, dass die abfallrechtlichen Geschäftsführer aufgrund der Größe des Betriebes bei Ausfall eines Messgerätes erst davon erfahren hätten, als sie die Rechnung des Servicetechnikers zur Vorlage erhalten haben, was daraus resultiert habe, dass Herr G das Pouvoir gehabt habe und dies auch mit ihm so vereinbart und abgesprochen gewesen sei.

 

8. Es ist somit festzuhalten, dass die vom Bf ins Treffen geführte angebliche Vereinbarung betreffend den Ausfall der Messgeräte im Rahmen der Eigenüber­wachung nie bestanden hat.

 

9. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über eine Änderung der Gesellschaftsform und des Firmenwort­lautes der x GmbH & Co KG informiert (nunmehr: x GmbH). Die x GmbH tritt als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der x GmbH & Co KG.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002),
BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Begriffsbestimmungen

 

§ 2 [...]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist ‚Abfallbehandlung‘ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

[...]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusam­menhang stehenden Anlagenteil; [...]

 

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und
Abs. 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, genannt sind, [...]

 

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

 

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

[...]

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

[...]

 

Konzentration und Zuständigkeit

 

§ 38 [...]

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmi­gungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestim­mungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzu­wenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundes­straßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Geneh­migungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behörd­lichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungs­anlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

[...]

 

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vor­schriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

[...]

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Strafhöhe

 

§ 79. [...]

(2) Wer

[...]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befris­tungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorge­schriebenen Befristungen nicht einhält,

[...]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfal­l­wirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

 

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfall­behandlung (AEV Abfallbehandlung), BGBl. II Nr. 9/1999, lautet wie folgt:

 

„§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzu­halten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet (‚4 von 5‘-Regel. [...]“

 

Die Anlage A der AEV Abfallbehandlung enthält unter Punkt A 3 „Organische Parameter“ Emissionsbegrenzungen für die Parameter „schwerflüchtige lipophile Stoffe“ sowie „Summe der Kohlenwasserstoffe“.

 

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG,
BGBl. Nr. 52/1991 idgF, lautet wie folgt:

 

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

 

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verant­wortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Perso­nen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. [...]“

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

2.1. Zur Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers im Allgemeinen:

 

2.1.1. Der Bf macht unter Berufung auf das Rechtsgutachten von
Prof. Dr. K vom 18. Mai 2015 geltend, dass ihm die vorgeworfene Tat nicht anzulasten sei, da er als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002 nicht für die Einleitung von Abwasser zuständig sei und darüber hinaus seitens der x ein Abwasserbeauftragter bestellt worden sei, in dessen Verant­wortungsbereich die gegenständlich vorgeworfenen Grenzwertüberschreitungen fallen würden.

 

2.1.2. Gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des [...] Wasserrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projektes anzuwenden sind, wobei die Genehmigung oder Nicht-Untersagung die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen ersetzt.

Das bedeutet für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass insbesondere auch wasserrechtliche Vorschriften im Rahmen des abfallrechtlichen Genehmigungs­verfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage der x anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall erfolgte diese Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften insbesondere durch Vorschrei­bung entsprechender Nebenbestimmungen in den jeweiligen Genehmigungs­bescheiden, deren Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften liegt. In diesem Sinn wurde die im angefochtenen Straferkenntnis als verletzt angesehene Nebenbestimmung unter Spruchabschnitt III., Nebenbestimmungen 1. „Aus Sicht der Abwasserchemie“, Punkt 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, welche die Einhaltung von maximalen Konzentrationen im Ablauf für nachfolgend genannte Stoffe (darunter auch AOX sowie BTXE) normiert, vorgeschrieben.

 

Die Vorschreibung der Grenzwerte, deren Überschreitung im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, erfolgte eindeutig im Rahmen des konzen­trierten Genehmigungsregimes des Abfallrechtes, in dessen Rahmen wasser­rechtliche Vorschriften zwar anzuwenden sind, ein Verstoß gegen diese Bestim­mungen jedoch im Rahmen des Abfallrechtsregimes auf Grundlage des § 79
AWG 2002 zu ahnden ist. Aufgrund der Konzeption der in § 38 Abs. 1a
AWG 2002 vorgeschriebenen Konzentrationsbestimmung ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eindeutig festzuhalten, dass sich ein Verstoß gegen die im Genehmigungsbescheid der verfahrensgegenständlichen chemisch-physikalischen Behandlungsanlage enthaltenen Nebenbestimmungen jedenfalls im Rahmen des Abfallrechtsregimes bewegt.

§ 38 Abs. 1a AWG 2002 normiert explizit, dass die darin genannten bundesrecht­lichen Vorschriften im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 37 leg.cit. „anzuwenden“ sind. Es liegt diesbezüglich eine Verfahrens- und Genehmi­gungskonzentration vor. In Abs. 1a wird auch klargestellt, dass hinsichtlich des Vollzuges der mitanzuwendenden Bundesgesetze die Aufsicht (Kontrolle, nach­trägliche Auflagen etc.) für Behandlungsanlagen, die gemäß diesem Bundes­gesetz genehmigt sind, ausschließlich bei der Abfallbehörde liegt (RV 89 dB
XXII. GP zu § 38 Abs. 1 und 1a). Die Konzentrationsanordnung wirkt auch nach Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage fort.

In diesem Sinn ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen in einem abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid, welche auf Grundlage des § 38 Abs. 1a AWG 2002 in den Bescheid aufgenommen wurden, als Verstoß im Rah­men des Abfallrechtsregimes anzusehen ist.

 

2.1.3. Des Weiteren ist ein Rückgriff auf die in § 2 AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmungen geboten:

 

§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 normiert, dass im Sinn dieses Bundesgesetzes „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ im Sinn dieses Bundes­gesetzes jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verant­wortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. In § 26 Abs. 1 leg.cit. wird dies­bezüglich die „Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen“ erwähnt - im vorliegenden Fall erfolgt gerade die erwähnte Behandlung von gefährlichen (und nicht gefährlichen) Abfällen in der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage der x -, die Behandlungsanlage ist somit das Kernstück des Behandlungsprozesses (ohne diese wäre eine derartige Behandlung von Abfällen denklogisch gar nicht möglich), auf den bzw. einen Teil dessen sich der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf bezieht.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage um eine ortsfeste Einrichtung, welche auch die unmittelbar damit verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile mit umfasst.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

[...] 2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

 

Die zitierte Nebenbestimmung unter Spruchabschnitt III., 1. „Aus Sicht der Abwasserchemie“, Punkt 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, wurde insbe­sondere zu dem in § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erwähnten Zweck vorgeschrieben, nämlich um die Emission von Schadstoffen - im vorliegenden Fall betreffend die aus der Behandlungsanlage stammenden Prozess- bzw. in der Folge Abwässer - jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm dem die gegenständliche Anlage genehmigenden Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR 2006-1034/347-St/Ts, zu verweisen - die im genannten Bescheid der x auferlegten Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte im Hinblick auf die aus der chemisch-physikalischen Abfallbe­handlungs­anlage resultierenden Abwässer sind solche im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002. Es handelt sich um Auflagen zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3 leg.cit. - insbesondere jener des Abs. 1 Z. 2, nämlich die jedenfalls nach dem Stand der Technik zu erfolgende Begrenzung der Emission von Schadstoffen - im vorliegenden Fall betreffend die aus der Behand­lungsanlage stammenden Prozess­wässer bzw. in der Folge Abwässer. Als solche wird ihre Nichteinhaltung auch von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 mit Strafe bedroht. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Zweifel daran geben, dass es sich gegenständlich um die Einhaltung von abfallrechtlichen Pflichten handelt und der Bf als abfallrechtlicher Geschäftsführer die Verantwortung dafür zu tragen hat.

 

2.1.4. § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 normiert, dass Abwasser, einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der AAEV genannt sind, keine Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind. Wenn nunmehr vom Bf argumentiert wird, dass das Wasser, welches der verfahrensgegen­ständlichen chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage entstammt und in der Folge in die Kanalisation eingeleitet wird, im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1
AWG 2002 vom Geltungsbereich desselben ausgenommen sei und schon deshalb eine Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers im Fall der verfah­rensgegenständlich vorgeworfenen Grenzwertüberschreitungen ausscheide, sei auf nachstehende, in der RV 1005 dB XXIV. GP zu § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 enthaltene Feststellung verwiesen: „In Abfallbehandlungsanlagen anfallendes Abwasser, das in der Behandlungsanlage abgeleitet oder gesammelt wird, ist jedoch Teil der Abfallbehandlungsanlage, z.B. Anlage zur Ableitung von Niederschlagswässern im Rahmen einer Abfallbehandlungsanlage. Ebenfalls ist die Behandlung von Sickerwasser aus Deponien Teil der Abfallbehandlung, bis das Sickerwasser den wasserrechtlichen Einleit­bestimmungen entspricht.“

 

Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezweckt die Klarstellung, dass Abwasser ab Einleitung in eine Kanalisation bis zur Reinigung in einer Kläranlage nicht als Abfall einzustufen ist, ansonsten wäre eine Kanalisation wohl als Anlage zur Sammlung von Abfällen und eine Kläranlage als Anlage zur Behandlung von Abfällen zu bezeichnen, was entsprechende abfallrechtliche Genehmigungs­verfahren nach sich ziehen würde, was aufgrund der ohnedies bereits im Rahmen des Wasserrechtsregimes für diese Einrichtungen beste­henden Genehmigungs­vorschriften als nicht notwendig bzw. wohl auch über­schießend zu erachten wäre.

 

In der oben zitierten Regierungsvorlage wird klargestellt, dass Abwässer, die in Abfallbehandlungsanlagen anfallen bzw. die in der Behandlungsanlage abgeleitet werden, Teil der Abfallbehandlungsanlage sind - als Beispiel wird eine Anlage zur Ableitung von Niederschlagswässern erwähnt. Umso mehr muss diese Feststellung für Wässer gelten, welche im Rahmen eines Behandlungsprozesses in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage entstehen und die zwar vorgereinigt werden, jedoch aufgrund der möglichen Gefährdungsneigung der behandelten Abfälle bzw. aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe jedenfalls ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als (reine) Niederschlagswässer, welche im Zusammenhang mit einer Behandlungsanlage abgeleitet werden. Folglich sind die in der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage im Rahmen des Behandlungsprozesses anfallenden Wässer jedenfalls noch als Teil der Abfallbehandlungsanlage anzusehen und somit nicht als vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen einzustufen. Zur deutlicheren begriffsmäßigen Trennung wäre es wohl sinnvoll, diese Wässer als „Prozesswässer“ zu bezeichnen, da die Verwen­dung des Begriffes „Abwasser“ aus den erwähnten Gründen im Zusammenhang mit den im Rahmen eines Behandlungsprozesses in einer C/P-Anlage anfallenden Wässern zu einer weiteren begrifflichen Unschärfe beiträgt. Als Abwässer, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 fallen, wären Wässer, welche im Rahmen eines Behandlungs­prozesses in einer C/P-Anlage anfallen, folgerichtig erst ab ihrer Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu bezeichnen.

In räumlicher Hinsicht sei diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass die Probenahmen im Rahmen der Eigenüberwachung - bei welchen die verfahrens­gegenständlich vorgeworfenen Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden - auch örtlich noch unmittelbar im Bereich der C/P-Anlage erfolgt sind. Siehe hierzu auch die in Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347-St/Ts, enthaltene Vorhabensbeschreibung, welche die in Spruchpunkt I. abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage samt den damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteilen beschreibt - darin wird u.a. ausgeführt, dass im Rahmen der Endbehandlung im Stapeltank II die Endkontrolle und dann die Ableitung in den Ortskanal erfolgt, wobei in der Ableitung der Probenehmer und die pH-Endkontrolle situiert sind.

 

Somit ist festzuhalten, dass die gegenständlichen, aus der C/P-Anlage stam­menden Wässer hinsichtlich der im Rahmen der Eigenüberwachung festgestellten Grenz­wertüberschreitungen jedenfalls als zur Abfallbehandlungsanlage zugehörig und deshalb keines­falls als vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausge­nommen anzusehen sind.

 

2.1.5. Gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 (d.h. die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von gefährlichen Abfällen) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Durch die gegen­ständliche chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage werden sowohl gefährliche als auch nicht gefährliche Abfälle einer Behandlung zugeführt. In der gegenständlichen chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage werden sowohl gefährliche als auch nicht gefährliche Abfälle, insbesondere auch Abfälle in flüssiger Form (Gemische, Lösungen, Konzentrate etc.) einer Behandlung zugeführt, wobei im Rahmen des chemisch-physikalischen Behandlungsprozesses Schwermetallfällungen durchgeführt und Emulsionen sowie Öl-Wassergemische getrennt werden. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die gesamte chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage als in den Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers fallend zu erachten. Eine andere Auslegung führte zu dem absurden Ergebnis, dass sich ein abfallrechtlicher Geschäftsführer immer durch die Zuführung ausschließlich nicht gefährlicher Abfälle in einen Behandlungsvorgang seiner Verantwortung entziehen könnte. Werden in einem Behandlungsvorgang gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemeinsam „verarbeitet“, fallen solche Behandlungsvorgänge ebenso in den Verantwortungs­bereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers.

 

Diese Verantwortlichkeit kann auch nicht durch das Vorbringen, es gäbe einen „verantwortlichen Beauftragten“ im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Grenzwerte bei der chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage, relativiert werden. Normiert der Materiengesetzgeber - wie in § 26 AWG 2002 - Fälle besonderer Verantwortlichkeit, tritt das Regime des § 9 VStG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) hinter diese speziellen Regelungen als subsidiär zurück (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0162, zum Bevollmächtigten nach dem ASVG). Soweit daher der Bf auf den Aktenvermerk vom 1. Oktober 2010 verweist, in dem festgehalten wird, dass Herr M G zum „verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz und für die einwandfreie Betreibung und Einhaltung der Ableitgrenzwerte des Abwassers der C/P-Anlage“ bestellt wird, vermag eine solche Vereinbarung den abfallrechtlichen Geschäftsführer nicht von seiner diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlasten.

 

2.2. Zur Argumentation des Bf, dass der objektive Tatbestand aufgrund der ungenau formulierten Auflage nicht zweifelsfrei erfüllt sei:

 

Mit Bescheid vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, wurde der x die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG K, Gemeinde x, in die Kanalisation der Gemeinde x und in weiterer Folge in die Anlage des x nach Maßgabe der nachstehenden Vorhabens­beschreibung unter Spruchpunkt II. und den als solchen gekenn­zeichneten Projektsunterlagen sowie den Nebenbestimmungen unter Spruch­punkt III. befristet bis zum 31. Dezember 2013 erteilt.

Spruchpunkt II. („Vorhabensbeschreibung“) enthält unter der Überschrift „Labor“ folgenden Absatz: „Es wird ein Betriebsbuch geführt, in dem die Tagesabwasser­menge (Ablesung IDM), der pH-Wert, Abfiltrierbare Stoffe, CSB, Ammonium-Stickstoff, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, AOX, Summe der Kohlenwasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe und Sulfat in der Tagesprobe arbeitstäglich gemessen werden.“

 

Unter Spruchpunkt III. („Nebenbestimmungen“) enthält dieser Bescheid in
Punkt 1. („Aus Sicht der Abwasserchemie“) im Unterpunkt 4. folgende Neben­bestimmung: „In der Eigenüberwachung sind die Parameter Leitfähigkeit, abfiltrierbare Stoffe, CSB, NH4-N, NO3-N, NO2-N, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Silber, AOX, BTXE und Summe der Kohlen­wasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe gemäß der (branchenspezifischen) Emissionsverordnung zu untersuchen.“

 

Hierzu ist vorweg auf die zur Bestimmtheit von Auflagen ergangene Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheid­adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten
- etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unter­stellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefor­dert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage
(VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012).

 

Aus der zitierten Auflage ist klar ersichtlich, dass u.a. die beiden Parameter, auf welche sich das angefochtene Straferkenntnis bezieht (Summe der Kohlen­wasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe), im Rahmen der Eigenüber­wachung gemäß der branchenspezifischen Emissionsverordnung zu untersuchen sind. Da es sich im vorliegenden Fall bei der chemisch-physikalischen Behand­lungsanlage der x unstrittig um eine Abfallbehandlungsanlage handelt, sind nicht einmal besondere Fach- bzw. Rechtskenntnisse notwendig, um die AEV Abfallbehandlung als die im vorliegenden Fall branchenspezifische Emissions­verordnung zu identifizieren. Umso mehr ist es dem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welcher über besondere Kenntnisse in diesem Zusammenhang verfügt, zuzumuten, dass er zu eben diesem Schluss gelangt und ist dieser im Hinblick auf den Betrieb der chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage samt deren damit im Zusammenhang stehenden Teilen jedenfalls als Fachperson im Sinn des oben zitierten Erkenntnisses anzusehen.

 

Die Anzahl der notwendigen Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung ist eindeutig aus Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17. Juli 2009,
GZ: UR-2006-1034/347, ersichtlich, da dieser unter der Überschrift „Labor“ folgenden Absatz enthält: „Es wird ein Betriebsbuch geführt, in dem die Tages­abwassermenge (Ablesung IDM), der pH-Wert, Abfiltrierbare Stoffe, CSB, Ammonium-Stickstoff, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, AOX, Summe der Kohlenwasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe und Sulfat in der Tagesprobe arbeitstäglich gemessen werden.“

 

In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, wird die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieb­lichen Abwässer aus der chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in die Kanalisation der Gemeinde x und in weiterer Folge in die Anlage des x „nach Maßgabe der nachstehenden Vorhabensbeschreibung unter Spruchpunkt II. und den als solchen gekennzeichneten Projektsunterlagen sowie den Nebenbe­stim­mungen unter Spruchpunkt III.“ befristet bis zum 31. Dezember 2013 erteilt.

Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung betrieblicher Abwässer aus der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage unter der Voraussetzung eines der in Spruch­punkt II. angeführten Vorhabensbeschreibung entsprechenden Betriebes der Anlage samt aller ihr zuzurechnenden Anlagenteile erteilt wird, wobei jene Festlegung in der Vorhabensbeschreibung, welche die arbeitstägliche Messung der oben erwähnten Parameter vorsieht, als Bestandteil des Spruchpunktes II. für die in Spruchpunkt I. erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung insofern maßgebliche Inhalte aufweist, als sie eben genau jene Festlegung der arbeitstäglichen Messung der erwähnten Parameter beinhaltet.

 

Zur Verbindlichkeit von in den Bescheidspruch aufgenommenen Vorhabens- bzw. Betriebsbeschreibungen sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes hingewiesen:

 

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auf­lagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projekts­unterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen
- soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar (Hinweis E 16. Juli 2010, 2007/07/0116; E 22. März 2012, 2010/07/0143). Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; eine solche Vorschreibung ist daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11
AWG 2002 gleichzuhalten.
(VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047)

 

Der Konsensrahmen wird - entgegen den Beschwerdebehauptungen - im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine detaillierte und ausdrücklich auf den vorgenannten Projektsunterlagen basierende Beschreibung des bewilligten Projektes ausreichend bestimmt. (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0085)

 

Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E 4. September 2002,
2000/04/0063). Insofern reicht eine entsprechende „Spezifizierung“ der Betriebsbeschreibung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ohne dass die entsprechenden Vorkehrungen zusätzlich in Form von Auflagen „abgesichert“ werden müssten.
(VwGH 26.04.2006, 2001/04/0207)

 

Im Lichte der zitierten Judikatur ist eindeutig festzuhalten, dass der in Spruch-teil II. (Vorhabensbeschreibung) des Bescheides vom 17. Juli 2009,
GZ: UR-2006-1034/347, unter der Überschrift „Labor“ angeführte Satz „Es wird ein Betriebsbuch geführt, in dem die Tagesabwassermenge (Ablesung IDM), der pH-Wert, Abfiltrierbare Stoffe, CSB, Ammonium-Stickstoff, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, AOX, Summe der Kohlenwasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe und Sulfat in der Tagesprobe arbeitstäglich gemessen werden.“ als normative Vorschreibung betreffend die Verpflichtung, im Rahmen der Eigenüberwachung arbeitstäglich erwähnte Para­meter zu messen, zu qualifizieren ist und folglich eine zusätzliche Vorschreibung dieser Verpflichtung im Wege einer Auflage nicht mehr notwendig war.

 

Somit ist die gegenständliche Bescheidauflage in Spruchpunkt III.1.4. des Bescheides vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, in Zusammenschau mit der in Spruchpunkt II. enthaltenen, für die in Spruchpunkt I. erteilte abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung maßgeblichen Vorhabensbeschreibung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Auflagen als ausreichend bestimmt anzusehen. Nochmals sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die x ein seit vielen Jahren im Bereich der Abfall­wirtschaft tätiges Unternehmen darstellt und die handelnden Personen, insbe­sondere jene in der Funktion eines abfallrechtlichen Geschäftsführers, jedenfalls als Fachleute hinsichtlich des Betriebes der gegenständlichen Behandlungsanlage und aller damit im Zusammenhang stehenden Belange anzusehen sind und im Lichte dieser Tatsache die gegenständliche Auflage umso mehr als ausreichend bestimmt anzusehen ist.

 

Folglich erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher sich auf die genannten Spruchteile des Genehmigungsbescheides vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, bezieht, in dieser Hinsicht die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

 

2.3. Dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf, dass hinsichtlich der Parameter „schwerflüchtige lipophile Stoffe“ und „Summe der Kohlenwasserstoffe“ an den genannten Tattagen trotz der Ableitung von Abwäs­sern keine Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung vorgenommen worden seien, wurde vom Bf inhaltlich nicht entgegengetreten. Der Tatvorwurf basiert im Gegenteil auf den von der x an die Behörde übermittelten Aufzeichnungen. Die objektive Tatseite ist insofern als verwirklicht anzusehen.

 

2.4. Zum zeitlichen Bereich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bf:

 

Der Bf macht ferner geltend, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt als ihm z.T. im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, mit dem Erlaubnis­bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden sei und dass im Sinne des § 26 Abs. 5
AWG 2002 eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als abfallrecht­licher Geschäftsführer jedenfalls die Erteilung der Erlaubnis sei.

 

Grundsätzlich bedarf die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AWG 2002 die Ansicht, dass eine solche Erlaubnis im speziell geregelten Fall des damals einschlägigen § 15 Abs. 6
AWG 1990, wenn der bisherige abfallrechtliche Geschäftsführer ausscheidet und die Gesellschaft einen neuen namhaft macht, bereits durch diese Namhaft­machung der neue abfallrechtliche Geschäftsführer in seine Pflichten eintrete und eine Erlaubnis hierfür nicht maßgeblich sei (vgl. etwa VwGH 21.02.2002, 2001/07/0116).

 

§ 15 Abs. 6 AWG 1990 lautete: „Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäfts­führer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzu­geben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.“

 

Der im vorliegenden Fall präjudizielle § 26 Abs. 5 AWG 2002 lautet: „Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzu­stellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.

 

Die Formulierungen unterscheiden sich zwar in der Wortwahl, jedoch nicht im Inhalt, da auch nach der alten Rechtslage eine unverzügliche Bestellung eines neuen Geschäftsführers und eine Bekanntgabe an den Landeshauptmann „zur Erteilung der Erlaubnis“ notwendig waren. Nach der neuen Rechtslage ist ebenso unverzüglich ein neuer abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen „und die Erlaubnis einzuholen“. Es war also auch in § 15 Abs. 6 AWG 1990 normiert, dass zusätzlich zur Bestellung des neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers eine entsprechende Erlaubnis des Landeshauptmannes notwendig ist. Das Gesetz trifft jedoch weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage eine Aussage darüber, ab wann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des abfall­rechtlichen Geschäftsführers eintritt. Diesbezüglich ist auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, gemäß der bereits durch die Namhaftmachung der neue abfallrechtliche Geschäftsführer in seine Pflichten eintritt und der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis hierfür nicht maßgeblich ist.

 

Nochmals ist auf den Wortlaut des in § 15 Abs. 5 AWG 1990 nach den Z 1 bis 3 enthaltenen Satzes „Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.“ hinzuweisen, welcher inhaltlich nicht von § 26 Abs. 2 erster Satz AWG 2002 abweicht, wo normiert wird „Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1.“. Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers war bzw. ist somit sowohl nach der Rechtslage nach AWG 1990 als auch nach der derzeitigen Rechtslage nach dem AWG 2002 gegeben - die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund des gleichen Inhaltes der Bestimmungen somit auch auf die geltende Rechtslage anzuwenden.

 

Zusammenfassend ist auch nach der Rechtslage nach dem AWG 2002 davon auszugehen, dass bei Ausscheiden eines abfallrechtlichen Geschäftsführers die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bereits vor der Erteilung der Erlaubnis übergeht - vgl. hierzu Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner,
AWG 2002, S. 241, K3.: „Wird erstmals ein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt, geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erst mit der Erteilung der Erlaubnis über. Scheidet ein abfallrechtlicher Geschäftsführer aus, geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bereits mit der Bestellung und Nam­haftmachung des neuen Geschäftsführers über.“).

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte diese Antragstellung mit Eingabe vom
20. November 2014 durch die x mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Neubestellung „ab sofort“ gelte, womit die x selbst impliziert angibt, dass mit Datum 20. November 2014 sämtliche Voraussetzungen zur Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers zum Zeitpunkt 20. November 2014 vorliegen. In einem ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren legte der Bf jedoch erstmals unbedenkliche Urkunden vor, die belegen, dass der Bf bis Ende November im Unternehmen der G H beschäftigt war und mit 1. Dezember 2015 für die x tätig wurde. War der Bf aber erst ab 1. Dezember 2014 hauptberuflich, d.h. zumindest mehr als 20 Stunden, im Unternehmen der x tätig, kann auch seine Verantwortung als abfallrechtlicher Gesellschafter erst mit diesem Zeitpunkt beginnen, da man ihn sonst für ein allfälliges Fehlverhalten verantwortlich machen würde, auf das er keinen Einfluss hatte. Da die dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeiten jedoch allesamt erst ab 12. Dezember 2014 beginnen, ist in zeitlicher Hinsicht jedenfalls von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf auszugehen.

 

2.5. Zum Vorbringen des Bf, es habe eine Vereinbarung mit der Behörde gegeben:

 

Vom Bf wurde weiters vorgebracht, dass zwischen der x und der Behörde bereits vor Jahren eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei, dass, falls es zu Ausfällen der Messgeräte im Rahmen der Eigenüberwachung komme, dies in den an die Behörde zu übermittelnden Unterlagen bezüglich der Messergebnisse vermerkt werden solle und dass damit klargestellt werden solle, dass in solchen Situationen kein Fehlverhalten seitens der x und deren verantwortlichen Mitarbeitern vorliege. Aus diesen Gründen sei das dem Bf vorgeworfene Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar.

 

Diesbezüglich hat das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das eindeutige Ergebnis gebracht, dass eine derartige Verein­barung zwischen der x und der Behörde niemals bestanden hat: Der Bf brachte vor, dass die oben erwähnte Vereinbarung zwischen Herrn M G seitens der x und Herrn Ing. W M seitens des Amtes der Oö. Landesregierung geschlossen worden sei und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme beider Personen. Ing. M verneinte das Bestehen einer derartigen Vereinbarung in der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vehement, jedoch auch der als Vertreter der x in seiner Funktion als ehemaliger Abwasserbeauftragter und Laborleiter einvernommene M G gab zeugenschaftlich befragt an, dass er persönlich nie etwas mit Herrn Ing. M vereinbart habe. Wie bereits unter Punkt II. (Beweiswürdigung) erwähnt, war die von der Rechtsvertretung des Bf an Herrn G in der Folge gestellte Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass es eine stillschweigende Vereinbarung mit der Behörde gegeben habe, dass es in Ordnung sei, wenn der Ausfall der Messgeräte vermerkt werde, welche von Herrn G schließlich bejaht wurde, als suggestiv und die diesbezügliche Aussage des Zeugen als nicht beweiskräftig zu werten, da Herr G zuvor auf die Frage betreffend den Inhalt der angeblichen Vereinbarung bezüglich des Ausfalles der Messgeräte im Rahmen der Eigenüberwachung klar geantwortet hatte, dass er persönlich nie etwas mit Herrn Ing. M vereinbart habe.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich wurde weiters festgehalten, dass auch mit Herrn Dipl.-Ing. N bzw. mit Vertretern der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der
Oö. Landesregierung niemals eine derartige Vereinbarung getroffen wurde.

 

Somit ist die Argumentation des Bf, dass es eine derartige Vereinbarung gegeben habe und deshalb eine subjektive Vorwerfbarkeit der Tat nicht vorliege, eindeutig als widerlegt anzusehen.

 

2.6. Zum Argument, dass in der Firma x ein effektives, strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem vorliege, welches eine klare Aufgabenverteilung zwischen dem Bf und dem höchst qualifizierten Abwasserbeauftragten, welcher über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung verfüge, vorsehe, und dass durch die Aufgabenwahrnehmung von höchst qualifiziertem Fachpersonal und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Betrieb alle Maßnahmen getroffen worden seien, um die Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften und Auflagen zu gewährleisten, ist Folgendes auszuführen:

Einerseits tritt, wie bereits unter Punkt IV.2.1.5., zweiter Absatz, erwähnt, das Regime des § 9 VStG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) hinter die spezielle Regelung des § 26 Abs. 3 AWG 2002 („der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwort­licher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG“) als subsidiär zurück und ist eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von dem gesetz­lich als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG qualifizierten abfallrechtlichen Geschäftsführer auf eine weitere Person im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht zulässig.

Andererseits sind an das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems strenge Anforderungen zu knüpfen: Hierzu ist anzumerken, dass den Bf nur dann kein Verschulden trifft, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfälliger von ihm erteilter Anordnun­gen/Weisungen zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 10.12.2009, 2009/09/0230). Der Bf hat darzulegen, wie er die Kontrollen durch­führt, wie oft er diese Kontrollen durchführt und welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129). Die Behauptung, es bestehe ein Kontrollsystem ohne Darlegung, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren soll, reicht für die Annahme eines Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 02.07.1990, 90/19/0109 und 03.12.1992, 92/18/0019).

Der Bf hat im vorliegenden Fall in der Beschwerde die Behauptung, im Unter­nehmen bestehe ein effektives, strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem, auf­gestellt und auf die hohe Qualifikation des Abwasserbeauftragten und auf die Aufgabenwahrnehmung durch höchst qualifiziertes Fachpersonal hingewiesen, darüber hinaus jedoch keinerlei substantiierte Vorbringen erstattet, welche seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Bestehen eines Kontrollsystems auszuschließen im Stande wären.

 

2.7. Das vom Bf vorgebrachte Argument, dass andere vergleichbare Betriebe im Rahmen der Eigenüberwachung weniger Parameter in größeren Abständen zu messen hätten, steht nicht im Zusammenhang mit dem dem Bf vorgeworfenen Verhalten und vermag dieses in keiner Weise zu rechtfertigen.

 

Auch ist mit der Argumentation, die Behörde habe vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2014 keine diesbezüglichen Beanstandungen geäußert, nichts zu gewinnen, da Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens das angefochtene Strafer­kenntnis und das in diesem Zusammenhang durchgeführte Verwaltungsstraf­verfahren ist, welches Tatzeiten ab 12. Dezember 2014 zum Vorwurf hat und lediglich über diese Tatzeiten abzusprechen ist. Rechtsunterworfenen ist es jedenfalls zuzumuten, den Inhalt von an sie bzw. an juristische Personen, als deren Organe bzw. verantwortliche Beauftragte sie tätig werden, gerichteten Bescheiden zu kennen und sich dementsprechend zu verhalten, wobei an den Bf in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer darüber hinaus aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, welche der Behörde gegenüber auch entspre­chend nachzuweisen sind, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.   

 

Weiters wurde argumentiert, dass die Anschaffung und der Betrieb von Mess­geräten, wie sie bei der x verwendet werden, kostspielig sei - dies mag stimmen, rechtfertigt jedoch die verfahrensgegenständlich vorgeworfene Vorgangsweise ebenso nicht.

 

2.8. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 reicht, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Im vorliegenden Fall wurde vom Bf neben den Argumenten in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf das angebliche Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zwischen der x und der Behörde hingewiesen und damit darauf abgezielt, dass diesem insofern kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Die behauptete Vereinbarung hat jedoch nie bestanden, wie das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eindeutig ergeben hat. Darüber hinaus wurden - wie insbesondere oben unter den Punkten 2.6. und 2.7. bereits behandelt - vom Bf keinerlei substantiierte Argumente vorgebracht, welche ihn von einer ihm zumindest vorzuwerfenden Fahrlässigkeit entlasten könnten.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf strafmildernd gewertet wurde, dass keine straferschwerenden Gründe vorliegen würden und dass die Mindeststrafe aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungs­gründe gemäß § 20 VStG unterschritten werden könne.

 

Den Annahmen der belangten Behörde betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf (monatliches Einkommen ca. 2.200 Euro, Eigen­tümer eines Einfamilienhauses, keine Sorgepflichten) ist der Bf nicht entgegen­getreten.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 sind Geldstrafen von 450 bis 8.400 Euro zu verhängen, bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft sind Verstöße mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht. Die x ist jedenfalls gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, der Bf war zu den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeiten als abfallrechtlicher Geschäftsführer dort tätig. 

 

In Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 Euro
-  also deutlich unter der für gewerbsmäßige Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft zu verhängenden Mindeststrafe liegend - als jedenfalls tat- und schuldan­gemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig anzusehen.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind - gegenständlich kann weder von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung ausgegangen werden - Zweck der vorgeschriebenen arbeitstäglichen Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung ist die Verhinderung negativer Auswirkungen der aus der Behandlungsanlage in die öffentliche Kanalisation abgeleiteten Abwässer auf die in der Kläranlage des x zu klärenden Abwässer und die von dort weiter in natürliche Gewässer eingeleiteten Wässer -, folglich ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering einzustufen und auch nicht von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die nicht erfolgten Messungen auszugehen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 8. Juni 2017, Zl.: E 3283/2016-7