LVwG-550922/5/Wim/BZ

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Marktgemeinde L, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Juni 2016,
GZ: Wa10-83-2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer provisorischen Überfahrt über die X (mitbeteiligte Partei: X H- und T-gesmbH),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der ange­fochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die Bewilligung auf „§ 38 iVm §§ 12, 15, 50, 72, 98, 105, 111 und 112 Wasser­rechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 54/2014“ zu stützen ist und der Auflagepunkt 21. wie folgt zu lauten hat:

 

„Die Abtragung der Überfahrt hat bis spätestens 30. Juni 2017 zu erfolgen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Juni 2016, GZ: Wa10-83-2016, wurde gemäß §§ 38 und 41 iVm §§ 12, 15, 50, 72, 98, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959), BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 98/2013, der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer provisorischen, zeitlich begrenzten Überfahrt über die X (Grundstück Nr. X, KG X) im Bereich der Grundstücke Nr. X und X, KG X, in der Markt­gemeinde L unter Vorschreibung von Auflagen und Fristen erteilt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf)  rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 8. Juli 2016, erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Versagung der Genehmigung der Überfahrt über die X beantragt. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschie­benden Wirkung beantragt.

 

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

 

„Die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung der Bachquerung der X soll dem Erreichen des Projektzieles der A bzw. der beauftragten Firma X dienen, welches den Abtrag von rd. 45.000 m³ Humus samt Oberboden von einer etwa 6,7 ha großen Fläche in der Ortschaft P vorsieht. Das Material soll mittels LKW-Transport, es sind dafür rund 4500 LKW-Fahrten notwendig, zur Rekultivierung von Geländemodellierungen an der S X verfrachtet werden. Der Abtrag von nährstoffreichem Humus und Oberbodenmaterial wird mit der Herstellung einer Magerwiese begründet. Diese wiederum wird mit der Notwendigkeit begründet, dass lt. UVP-Erklärung, die ein Bestandteil des UVP-Bescheides ist, als ökologischen Ausgleich für den Bau der S X insgesamt 20 ha Ausgleichsflächen ökologisch anzulegen sind. Mangels Verfügbarkeit an anderer Stelle, wurde diese Fläche nun von der A in der Gemeinde L gesichert. Die Marktgemeinde L wurde aufgrund der Tatsache, dass der Ort der ökologischen Maßnahmen nicht bekannt war, weder im UVP-Verfahren, noch im Natur­schutzverfahren des Landes OÖ. zu den geplanten Maßnahmen gehört oder verständigt, sodass dagegen keine Einwendungen vorgebracht werden konnten und womit die Anhörungsrechte der Gemeinde verletzt wurden.

 

Aus diesem Grund lehnt die Marktgemeinde L alle Maßnahmen ab, welche dem Projektziel der A, die Schaffung einer Magerwiese auf dem Grundstück Nr. X, KG X, durch großflächigen Humusabtrag, dienen.

 

Wenn auch die gegenständliche Bewilligung der Überfahrt über die X im Vergleich zu den mit dem Humusabtrag möglichen nachteiligen Eingriffen in den Naturhaushalt vergleichsweise nur geringe Auswirkungen hat, so sollen damit aus Sicht der Gemeinde naturschutzrechtliche und hydrologisch bedenkliche Maßnahmen umgesetzt werden.

 

1.    Die Rechtswidrigkeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wird insbe­sondere in folgenden Punkten begründet:

1.1.        Wenn auch die provisorische Bachquerung nach Beendigung der Transport­arbeiten wieder rückgebaut werden soll, so stellen diese Maßnahmen einen wesentlichen Eingriff in den Natur- und Wasserhaushalt dar. Durch die geplan­ten vier Rohrdurchlässe wird der Querschnitt der X und damit die Wasserdurchflussmenge verringert und damit die Gefahr von Überflutungen vergrößert. Es wird auf die starken Niederschläge im Einzugsgebiet der X in den letzten Jahren (z.B. im Juli 2015 und Juni 2016) hingewiesen.

1.2.        Durch mögliche Verklausungen der Rohre und durch den verminderten Hoch­wasserabfluss kommt es eher zu Überflutungen und damit Schädigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen. Durch den möglichen Rückstau ist die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Ufersicherung und Sohlsicherung größer.

1.3.        Dem Auflagepunkt 5 des Bescheides, dass Verklausungen unverzüglich zu ent­fer­nen sind, kann nur entsprochen werden, wenn diese ständig beobachtet werden. Da dies in der Praxis nicht der Fall sein wird (Nachtstunden, Wochen­ende ...) wird mit der Bewilligung der Rohrdurchlässe bewusst eine Überflu­tung des Talbodens in Kauf genommen.

1.4.        Aus den übermittelten Akten geht nicht hervor, ob Entschädigungsverein­barungen betreffend die erhöhte Überflutungsgefahr mit den Grundbesitzern der angrenzenden Grundstücke getroffen wurden. Sollten hier keine Vereinba­rungen vorliegen, werden mögliche Schäden als Katastrophenereignisse vom Verursacher auf die Grundeigentümer abgewälzt.

1.5.        Der bauliche Aufwand für die Herstellung der provisorischen Baustraße samt Bachquerung ist aus Sicht der Gemeinde weder in finanzieller Hinsicht, noch in ökologischer Hinsicht vertretbar.

 

2.    Die von der Marktgemeinde L im wr. Bewilligungsverfahren vorgebrachten Einwände stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfah­rens und sind aus Sicht der Gemeinde entgegen der Begründung der Behörde
1. Instanz in der Gesamtabwägung sehr wohl zu berücksichtigen. Diese sind:

2.1.        Durch die Humusentfernung (Planierarbeiten und den Abtransport) mit rund 4.500 LKW-Fahrten entsteht ein erheblicher CO2-Ausstoß, welcher offensicht­lich in der naturschutzrechtlichen Prüfung völlig außer Acht gelassen wurde. Eine vorsichtige Berechnung ergab, dass bei einem dafür benötigten Kraft­stoffverbrauch von rund 63.000 Liter eine Umweltbelastung durch CO2-Austoß von rund 170 bis 190 Tonnen CO2 entsteht (siehe Berechnungsblatt).

2.2.        Das Hangwasser der gegenständlichen mittelsteilen Fläche entwässert sich in die X am Fuße des Hanges. Eine ausreichend mächtige Humus- und Erd­schicht bietet natürliches Speichervolumen und Retention für Niederschlags­wasser, welche mit der Entfernung der Humusschicht auf einer Fläche von
7 ha verloren geht. Überdies wird die Gefahr von Bodenerosion und Abschwem­mung von Erdmaterial in die X massiv erhöht, was in der Folge zu einer weiteren Verschlechterung des Hochwasserabflusses durch Sedimentablagerung im Bachbett führt.

2.3.        Die Anlage der Ausgleichsflächen und Magerwiesen kann aus Sicht der Gemeinde auch durch Düngeverzicht und extensive Bewirtschaftung über mehrere Jahre erreicht werden.“

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15. Juli 2016 die gegen­ständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

 

2.2. Es steht - ergänzend zur Darstellung des Verfahrensablaufs in den Punkten 1.1. und 1.2. - folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Die Bf ist Instandhaltungsverpflichtete an der Regulierungsstrecke der X im verfahrensgegenständlichen Bereich.

 

Die belangte Behörde hat am 7. Juni 2016 eine mündliche Verhandlung durch­geführt, der ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogen wurde. Weiters haben an der Verhandlung Vertreter der Bf, ein Vertreter der mitbe­teiligten Partei und eine weitere Partei (der Eigentümer der Grundstücke Nr. X und X, KG X) teilgenommen.

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in der mündlichen Verhand­lung nicht festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Instandhaltungs­verpflich­tung an der Regulierungsstrecke der X erfolgen würde.

 

Auflagepunkt 6. des angefochtenen Bescheids lautet: „Die bestehenden Ufer- und Sohlsicherungen dürfen durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beschädigt werden. Sollten trotzdem Schäden am Regulierungsbauwerk entstehen, so sind diese im Einvernehmen mit der gebietsbetreuenden Dienststelle der X zu sanieren.“

 

Die gegenständliche provisorische Überfahrt soll nur während der rund
3-mona­tigen Bauzeit bestehen und anschließend wieder entfernt werden.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 


 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von ande­ren Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewäs­ser oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verrin­gerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaft­liches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilli­gungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestim­mungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

 

3.2. Vorweg wird zu dem gleichzeitig mit der Beschwerde von der Bf gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellt, dass sich ein ausdrücklicher Abspruch über diesen Antrag erübrigt, da der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

 

3.3. Hinsichtlich der angewendeten Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass
§ 38 WRG 1959 zu § 41 WRG 1959 subsidiär ist. Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung ist daher entweder § 41 oder § 38 heranzuziehen.

 

Während die §§ 38 und 39 Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserab­fluss betreffen, zielt § 41 auf eine beabsichtigte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern, sei es durch Steuerung der Abflussart und -richtung (Regulierung), sei es durch Abwehr von Wasserangriffen (Schutzwasserbauten). Damit ist der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich. Für die Einordnung einer Anlage in § 41 kommt es auf die Schutzabsicht an; daher bestimmt allein der Zweck, ob eine Anlage als Schutz­bau bzw. Regulierungsbau im Sinne des § 41 oder nur als besondere Herstellung im Sinne des § 38 (oder als Maßnahme nach § 39) zu beurteilen ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 41 Rz 4 [Stand: Juli 2016, rdb.at] mwN).

 

Die Herstellung einer provisorischen Überfahrt über die X hat keinesfalls den Zweck eines Schutz- oder Regulierungsbaus.

 

Die verfahrensgegenständliche wasserrechtliche Bewilligung ist daher  - neben den weiteren zitierten Bestimmungen - ausschließlich auf § 38 WRG 1959 zu stützen. Der angefochtene Bescheid war dementsprechend zu korrigieren.

 

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG begründen. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013; 27.06.2013, 2010/07/0183, mwN).

 

Demnach bedarf lediglich das Vorbringen, dass „[d]urch den möglichen Rückstau die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Ufersicherung und Sohlsicherung größer [ist]“, einer näheren Prüfung. Alle weiteren Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere, denn die Parteistellung der Bf ergibt sich aus der Instandhaltungsverpflichtung an der regulierten X im verfahrensgegen­ständlichen Bereich. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich Schädigung der angrenzenden Grundstücke, Entschädigungsvereinbarungen mit den angrenzen­den Grundstücksbesitzern, Vertretbarkeit des Projekts in finanzieller Hinsicht, CO2-Ausstoß etc. zeigen keine konkrete mögliche Verletzung in einem subjek­tiven Recht der Bf auf.

 

Insoweit sich die Einwendungen auf die angrenzenden Grundstücke beziehen, ist festzuhalten, dass den angrenzenden Grundstückseigentümern Parteistellung eingeräumt wurde, diese jedoch keine Einwände erhoben haben. Der Eigentümer der Grundstücke Nr. X und X, KG X, hat auch an der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde teilgenommen, jedoch keine Einwände erho­ben.

 

Die übrigen Einwendungen, wie CO2-Ausstoß, Vertretbarkeit des Projekts in finanzieller Hinsicht etc., stellen keine zulässigen Einwendungen der Bf dar, da sich die Parteistellung ausschließlich aus der Instandhaltungsverpflichtung an der regulierten X ergibt.

 

Soweit öffentliche Interessen eingewendet wurden, ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasser­rechtsbehörde überantwortet ist. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. VwGH 27.05.2003, 2002/07/0110, mwN).

 

3.5. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob durch die beantragte Herstellung einer provisorischen Überfahrt über die X in die Rechte der Bf eingegriffen wird bzw. ob die Instandhaltungsverpflichtung der Bf durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt wird.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, sofern durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträch­tigt und fremde Rechte nicht verletzt werden, ein Rechtsanspruch auf die Ertei­lung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsver­fahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108).

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in der mündlichen Verhand­lung am 7. Juni 2016 keine Beeinträchtigung der Instandhaltungs­verpflichtung der Bf festgestellt.

 

Zudem ist durch die Vorschreibung des Auflagepunktes 6. eine (dauerhafte) Beeinträchtigung der Instandhaltungsverpflichtung auszuschließen, da für den (unwahrscheinlichen) Fall des Entstehens von Schäden am Regulierungsbauwerk die Sanierung dieser vorgeschrieben wurde.

 

Im Ergebnis war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit Neufestsetzung einer Fertigstellungsfrist zu bestä­tigen.

 

 

Zu II.: 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer