LVwG-151064/2/MK

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der K K, S X, X T, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt, T X, X A, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tumeltsham, vom 15.07.2016, GZ: 131-0/2016, mit dem der Abtragungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Tumeltsham vom 14.04.2016, obige Zahl, bestätigt wurde

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Sachverhalt, Verfahrenschronologie

 

I.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß des den Akten beiliegenden Grundbuchsauszugs Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. X, KG X, mit dem darauf befindlichen Gebäude (ehem. Name des Hauses „S X“) ist.

 

I.2. Die Gemeinde Tumeltsham (im Folgenden: belangte Behörde) brachte Anfang Jänner in Erfahrung, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Gebäude in desolatem Zustand befindet.

 

Am 07.01.2016 wurde die Bf über einen für 03.02.2016 Lokalaugenschein mit einem Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R postalisch verständigt. Laut Zustellschein hat ihr Sohn P das Schriftstück an diesem Tag übernommen.

 

I.3. Eine Telefonnotiz vom 11.01.2016 dokumentiert, dass die Bf dem Lokalaugenschein nicht beiwohnen konnte.

 

I.4. Über das Ergebnis des Lokalaugenscheins wurde am selben Tag ein Aktenvermerk angefertigt, in welchem der Amtssachverständige festgestellt hat, dass ein Baugebrechen gemäß § 48 Oö. BauO 1994 vorliegen würde.

 

Der Bf wurde mit Schreiben vom 16.02.2016 das Ergebnis des Lokalaugenscheins zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

I.5. In der am 07.03.2016 eingelangten Stellungnahme der Bf erklärt diese, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht von ihr errichtet worden sei, sondern beim Kauf dieser Liegenschaft bereits bestanden hätte. Es gäbe zudem eine Bewilligung der BH R für den Weiterbestand des Gebäudes für Lagerzwecke. Da die Bf das Grundstück zu verkaufen beabsichtige, fragte sie bei der Gemeinde an, ob diese nicht gewillt sei, dieses Grundstück samt dem desolaten Gebäude um 1.500 – 2.000 Euro zu erwerben.

 

I.6. Am 21.03.2016 erfolgt eine bautechnische Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung in Form eines zweiten selbständigen Lokalaugenscheins des Amtssachverständigen, welcher gravierende bautechnische Mängel (lose Eternit-Platten am Dach, fehlende Verglasung in den Fensteröffnungen etc.) attestierte und sein erstes Gutachten vom 03.02.2016 fachlich bestätigte.

Die Bf wurde am 24.03.2016 in Wahrung des Parteiengehörs abermals um eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersucht.

 

I.7. Am 29.03.2016 ging bei der belangten Behörde ein Schreiben des Unternehmens G & S G ein, in welchem der Kauf der Liegenschaft Nr. X in der KG R samt Gebäude angezeigt wird. Das Unternehmen wolle das Grundstück unverzüglich absichern und weitere Sanierungsmaßnahmen einleiten, um die Abtragung zu verhindern.

 

I.8. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.04.2016 wurde die Abtragung des Gebäudes vorgeschrieben. Der Bescheid wurde laut Zustellschein am 15.04.2016 ordnungsgemäß übernommen.

 

Im Zuge einer Stellungnahme vom 29.04.2016 teilte die Bf mit, dass sie bereits Maßnahmen zur Absicherung der Liegenschaft getroffen habe. Zudem sei ein Architekt beauftragt, welcher die Wiedereingliederung des Gebäudes in das vorhandene Landschaftsbild forcieren solle. Mit der Sanierung soll im Mai begonnen werden. Die Bf betonte, dass ein Abbruch des Gebäudes „S X“ nicht in Frage komme. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Berufung qualifiziert.

 

I.9. Die belangte Behörde ersuchte am 04.05.2016 (zugestellt am 06.05.2016) die Bf um Mitteilung bezüglich der genauen Einwurfzeit des Schriftstückes vom 29.04.2016 in den Postkasten des Gemeindeamtes, da dies für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung sei.

 

I.10. In der Reaktion auf dieses Schreiben hielt die Bf fest, dass sie das Schreiben zwar am 29.04.2016 bei der Gemeinde „im Post-Einwurfschlitz hinterlegt“ habe, sich aber nicht mehr genau an die exakte Uhrzeit erinnern kann, da sie kein stündliches Tagebuch führe.

 

I.11. Am 15.07.2016 erging durch den Gemeinderat der Gemeinde Tumeltsham der Berufungsbescheid, in welchem die Berufung vom 29.04.2016 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Berufung infolge des Einwurfes in den Postkasten der belangten Behörde am 29.04.2016 als rechtzeitig zu qualifizieren sei. Die von der Bf mitgeteilte Sanierungsabsicht hindere die Behörde bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen (welche durch die Erhebungen des Amtssachverständigen unzweifelhaft dokumentiert seien) nicht an der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Abtragung des Gebäudes. Es stehe fest, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte mit sich bringe. Eine Instandsetzung der festgestellten Baugebrechen wäre daher so weitreichend, das sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleichkäme.

 

I.12. Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 erhob die Bf Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid und brachte begründend zusammengefasst Folgendes vor:

 

I.12.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

 

Zu bemängeln sei die selbständige Durchführung der Lokalaugenscheine vom 03.02. und 21.03.2016 bzw. der Umstand, dass die Bf über diese Termine weder informiert noch zur Wahrung des Parteiengehörs dazu eingeladen worden sei. Für die Durchführung eines fairen Verfahrens sei die Beiziehung der Bf unerlässlich. Die Übermittlung allfälliger Aktenvermerke zur Abgabe einer Stellungnahme reiche dazu nicht aus.

 

I.12.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Zum angenommenen Vorliegen eines Baugebrechens sei auszuführen, dass das in Rede stehende Objekt völlig abgelegen situiert sei und in einem Umkreis von mehr als 500 m keine direkten Nachbarn aufweise. Der Zufahrtsweg sei ein untergeordneter Verkehrsweg, der nur sporadisch benützt würde.

 

Auf Grund der topografischen Situierung und des vorhandenen Bewuchses sei weder eine Einsichtmöglichkeit auf das Grundstück noch auf das Bauwerk gegeben, weshalb auch keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege.

 

Die Ausführungen des ASV würden nicht auf (jedenfalls erforderlichen) statischen Berechnungen beruhen, sondern lediglich von allgemeiner, floskelhafter Natur sein.

 

Eine Gefahr iSd zitierten gesetzlichen Tatbestandelemente sei ebenfalls nicht anzunehmen. Das Gebäude sei nicht kontaminiert, eine Einsturzgefahr bestehe ebenso wenig wie die des Abbrechens von Gebäudeteilen.

 

Die Annahme, die Bf müsste die Möglichkeit des Betretens ihres Grundstückes durch geeignete Maßnahmen unterbinden, sei geradezu weltfremd, da keinerlei Verpflichtung für Grundeigentümer bestehe, ein konkretes Grundstück oder Gebäude gegen Zutritt zu sichern. Derartiges anzunehmen sei völlig falsch und rechtlich haltlos.

 

Es würde daher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung begehrt.

 

 

II.          Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der oben dargelegte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verwaltungsverfahren:

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

 

§45 [...]

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

 

§52             (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

[...]

 

§54             Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

 

§55             (1) Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.

[...]“

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise:

 

§16             (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

[...]“

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) [...] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Bf keine Information und Kenntnis von dem Lokalaugenschein am 03.02.2016 erhalten hat. Die Mitwirkung am Verfahren sowie das ihr zustehende Recht auf Parteiengehör konnte nicht ausreichend genutzt werden und diese Umstände entsprechen keinesfalls einem fairen Verfahren.

 

Dem ist schon ganz grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es kein subjektives Recht darauf gibt, von der Behörde mündlich gehört zu werden (VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Die Behauptung, die Bf hätte keine Ladung bekommen und in Folge dessen keine Kenntnis vom Termin des Lokalaugenscheins gehabt, ist darüber hinaus auch deshalb haltlos, weil am Zustellschein (zweifelsfrei und unbestritten) ihr Sohn P unterschrieben hat und damit gemäß § 16 Abs. 2 ZustG das Schriftstück rechtswirksam übernommen hat. Als Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person herangezogen werden. Großjährigkeit (Eigenberechtigung) ist laut Gesetz nicht vorausgesetzt (VwGH 22.12.1988, 88/17/0232), ob der Ersatzempfänger erwachsen ist, liegt im Ermessen des Zustellers. Das Schriftstück ist somit in den Machtbereich der Bf gelangt.

 

IV.2. Als zweiten Beschwerdegrund führt die Bf unrichtige rechtliche Beurteilungen durch den Amtssachverständigen der BH R an, welcher ohne statische Berechnungen sein Gutachten erstellt habe.

 

Diesem Beschwerdegrund ist entgegenzuhalten, dass es keine besonderen Formvorschriften für das Erstellen eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen gibt (VwGH 07.09.2004 2001/05/1159). Die von der Bf relevierte eigene Teilnahme an einem Lokalaugenschein ist für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ebenso wenig Voraussetzung wie die Anwesenheit eines Vertreters der beauftragenden Behörde. Die Bestimmung des § 55 AVG trägt gerade diesem Umstand Rechnung und ermöglicht die selbständige Vornahme eines Ortsaugenscheins – außer in dem (hier nicht vorliegenden Fall ) einer mündlichen Verhandlung – ausdrücklich („mittelbare Beweisaufnahme“).

 

Das Gutachten eines Amtssachverständigen unterliegt darüber hinaus vor dem Hintergrund des von der Behörde festzulegenden Beweisthemas der freien Beweiswürdigung (VwGH 23.01.2001 2000/11/0263). Zum Beweisthema ist festzuhalten, dass sich bereits aus der Anberaumung des Ortsaugenscheins vom 03.02.2016 als Gegenstand der fachlichen Beurteilung durch den beigezogenen ASV die Überprüfung des Vorliegens eines Baugebrechens (§ 48 Abs. 1 Oö. BauO 1994) zweifelsfrei ergibt.

 

Hinsichtlich der materiellen Verwertung eines Sachverständigengutachtens hat die Behörde folgende Punkte zu berücksichtigen:

·                der Sachverständige muss über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen und unparteiisch sein (VwGH 26.04.1995 92/07/0159)

·                das Gutachten muss von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen;

·                das Gutachten muss vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei (VwGH 20.12.1995 90/12/0125) sein;

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

Die Qualifikation des beigezogenen ASV liegt unbestritten vor. Der bautechnischen Beurteilung (Aktenvermerk vom 03.02.2016 samt Ergänzung vom 21.03.2016) liegt ein umfassender und durch zahlreiche Lichtbilder dokumentierter Befund zu Grunde. Eine signifikante Veränderung des festgestellten Sachverhalts im Laufe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Parteivorbringen.

 

Die fachliche Beurteilung umfasst – ohne (unzulässige) rechtliche Qualifikationen vorzunehmen – die Feststellung des vorliegenden Sachverhalts, die daraus zu ziehenden technischen Schlussfolgerungen (bautechnische Mängel an der Tragkonstruktion, Beschädigung der Fundamentierung, Möglichkeit des Herabfallens von Gebäudeteilen, Verletzungsgefahr beim Betreten des Gebäudes, etc.) bzw. die Beurteilung der landschaftlichen Eingriffswirkung (beinahe gänzliches Fehlen der Fensterverglasungen, Löcher im Dach, Beschädigungen sowie teilweises Fehlen der Wandvertäfelung, etc.) sowie die Abschätzung des bautechnischen Sanierungsaufwands, welche im gegenständlichen Fall sämtliche Bauteile auf Grund ihrer gravierenden Mängel zu betreffen hat und nach der Judikatur nur in der Beseitigung des bautechnischen Mangels selbst gesehen werden kann, nicht aber in sonstigen (Sicherungs-)Maßnahmen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/05/0013).

 

Dass für die hier von Sachverständigenseite getroffene Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens statische Berechnungen erforderlich gewesen wären, ergibt sich ebenso wenig aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wie ein allfälliges „Erfordernis“ einer Stoffkontamination. Im Gegenteil genügt danach die eindeutige Konkretisierung und Erkennbarkeit durch den Fachmann und kann sich eine derartige Feststellung niemals auf die Beurteilung aller betroffenen Bauteile in allen Einzelheiten beziehen (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0020). Dem gegenüber stellt das Beschwerdevorbringen der unrichtigen fachlichen Qualifikation eine bloße und zudem technisch in keinster Weise fundiert ausgeführte Behauptung dar.

 

Das vorliegende Gutachten basiert daher im Ergebnis auf – auch laienhaft – nachvollziehbaren technischen Schlussfolgerungen bzw. – im Zusammenhang mit der Beurteilung des Orts- bzw. Landschaftsbildes – plausiblen, der allgemeinen Wahrnehmung bzw. Empfindung entsprechenden Annahmen, bei denen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – der Frequentierung einer bestimmten Örtlichkeit und/oder der Besiedelungsdichte keine Bedeutung zukommt. Entsprechend der stRsp des VwGH enthält es ausreichend konkrete Ausführungen zur örtlichen Situation und die Charakteristika der Störwirkung (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0129). Das in Rede stehende Gebäude tritt (durch die vorliegenden Lichtbilder auch mehr als hinreichend dokumentiert) in der Natur auch tatsächlich in Erscheinung. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf liegen somit außerhalb der Intention des Gesetzgebers und sind (als weitgehend unsubstanziierte Behauptungen) ihrerseits materiell nicht nachvollziehbar.

 

Die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts erfolgte durch die Behörde im Bescheid unter ausführlicher Darlegung der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und konsequenter Beurteilung der möglichen Auftragsalternativen, welche sich im Hinblick auf den Zustand des als weitestgehende „Bauruine“ zu bezeichnenden Gebäude auf die Vorschreibung des Abbruches zu beschränken hatte.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass verwaltungsverfahrensrechtlich keine Verfahrensmängel im gegenständlichen Verfahren vorliegen. Die technischen Ausführungen des Amtssachverständigen stellen sich materiell als schlüssig und nachvollziehbar dar. Auf Grund der Schwere der vorliegenden Mängel war der Abbruch des Gebäudes aufzutragen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Hinweis

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. April 2017, Zl.: Ra 2017/05/0015-10