LVwG-301045/2/Py/TK

Linz, 31.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. April 2016, GZ.: SanRB96-12-2016, wegen Verwaltungs­übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Spruchpunkt 1. und 2. die Wortfolge „Tatort: Gemeinde M in Oberösterreich, X“ entfällt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungs-gericht in der Höhe von 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


IV.  

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems (in der Folge: belangte Behörde) wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG zwei Geldstrafen in Höhe von je 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 56 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma Spenglerei R e.U. in X, X, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 25.01.2016 um 10:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 25.01.2016 um 11:20 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

1.)   Name: F P geb. X.

Arbeitsantritt: 25.01.2016 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: X, M in Oberösterreich

Tatzeit (Kontrollzeitpunkt): 25.01.2016, 10:30 Uhr.

2.)   Name: P W geb. X.

Arbeitsantritt: 25.01.2016 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: X, M in Oberösterreich

Tatzeit (Kontrollzeitpunkt): 25.01.2016, 10:30 Uhr.“

 

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die angelastete Übertretung aufgrund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhaltes, wie er von der Finanzpolizei in der Anzeige mitgeteilt wurde, als erwiesen anzusehen ist. Die Rechtfertigung des Bf, es sei ihm objektiv unmöglich gewesen, Herrn W und Herrn P fristgerecht anzumelden, wird von der Behörde als Schutzbehauptung gewertet und erfolgte die Anmeldung erst nach der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass mangels anderer bekannt­gegebener Vermögensverhältnisse von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen wird, eine fahrlässige Tatbegehung angenommen wird und einschlägige Verwaltungsvorstrafen nicht aufscheinen. Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, das Verschulden aufgrund der kurzen Verspätung der Anmeldung von ca. 3 Stunden geringfügig war und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte, somit auf 365 Euro, unterschritten werden.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 9. Mai 2016. Darin wird vorgebracht, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides als Tatort X angeführt ist, was im Widerspruch zur Verurteilung als Verantwortlicher der Fa. R mit Sitz in X steht, wodurch der Spruch unschlüssig bzw. widersprüchlich ist.

 

Zu den angelasteten Tatvorwürfen wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine Anmeldung der genannten Personen durch den Bf als Dienstgeber vor Arbeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse aus objektiven Umständen nicht möglich war. Bislang erfolgten – insbesondere auch kurzfristige Anmeldungen – durch die im Familienbetrieb des Beschuldigten für die Anmeldung zuständige Ehegattin S R ausnahmslos rechtzeitig und ist diese angewiesen, Anmeldungen an die Gebietskrankenkasse ausnahmslos vor Arbeitsantritt durchzuführen, was vom Bf auch regelmäßig kontrolliert wird. Es liegt somit ein funktionierendes Kontrollsystem vor, was durch vollständiges Fehlen entsprechender Beanstandungen und Vorstrafen hinreichend dokumentiert ist.

 

Im vorliegenden Fall liegt eine Verkettung von Umständen vor, die außerhalb der Einflusssphäre des Beschuldigten liegen und daher das Verschulden ausschließen. Der Bf befand sich am 25.1.2016 morgens bereits auf der Autobahn Richtung X, um am WIFI einen X-vorbereitungskurs für die Gesellenprüfung zu halten, welcher bereits um 8:00 Uhr begann. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war daher eine telefonische Meldung an die Krankenkasse nicht möglich, da diese bereits vor 8:00 Uhr erfolgen hätte müssen. Während des Kurses war eine telefonische Meldung nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Während der Autofahrt erhielt der Bf einen Anruf, wonach es beim Bauvorhaben H in M aufgrund frostbedingter Schäden im Dachbereich zu erheblichen Wassereintritten gekommen ist. Zur Vermeidung eines massiven Wasser­schadens musste wegen Gefahr im Verzug sofort gehandelt werden, eine für den Bf nicht vorhersehbare Situation. Da weder der Bf selbst aufgrund seiner Verpflichtung beim W X noch andere angemeldete Mitarbeiter für die sofort erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung standen, kontaktierte dieser kurzfristig noch während der Fahrt nach X die Mitarbeiter P und W, welche die unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden umgehend durchzuführen hatten. Diese Arbeiten wurden im Zeitraum zwischen 8:00 und 11:00 Uhr des 25.1.2016 durchgeführt und waren dafür inkl. Anfahrtszeit lediglich ca. 3 Stunden erforderlich. Frau S R, welche üblicherweise die Anmeldungen durchführt, war für den Bf krankheitsbedingt zunächst nicht erreichbar, nichtsdestotrotz wurden zwischen 10:45 und 11:30 Uhr von Frau R sämtliche erforderlichen Meldungen, insbesondere auch jene an die Gebietskrankenkasse, trotz Krankheit durchgeführt, nachdem diese zwischenzeitig erreicht werden konnte. Ein früherer Zeitpunkt war für die Meldungen aufgrund der gegebenen Umstände objektiv nicht möglich und kann dem Bf aufgrund der geschilderten Umstände für die – wenngleich nach Arbeits­antritt – unverzüglich erfolgte Meldung kein verschuldensrelevanter Vorwurf gemacht werden, zumal insbesondere ein funktionierendes Kontrollsystem bestand. § 33 Abs. 1 ASVG setzt Vorhersehbarkeit voraus. Diese ist bei Gefahr im Verzug nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sein kann. In jedem Fall trifft den Beschuldigten kein Verschulden.

 

Jedenfalls wäre von der Fortführung des Strafverfahrens im Sinn des § 45 VStG abzusehen, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen bzw. aufheben (entschuldigender Notstand wegen Gefahr im Verzug/Interessen­abwägung zugunsten des Privateigentums).

 

Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sowie der Aufwand der Strafver­folgung stehen in keinem Verhältnis zur Intensität der allfälligen Übertretung und kann aufgrund der Geringfügigkeit der Übertretung mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

Des Weiteren führt der Bf aus, dass aus wirtschaftlichen Gründen auf die Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

 

3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichter berufen ist.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist Inhaber der Firma Spenglerei R e.U. mit Sitz in X, X.

 

Am 25.1.2016 um 10:30 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Steyr, Team 43, in X, X, eine Kontrolle durch. Dabei wurden

Herr F P, geb. X und

Herr P W, geb. X,

angetroffen, die seit 8:00 Uhr als Dienstnehmer der Fa. R X-arbeiten durchführten. Ihre Anmeldung zur Sozialversicherung wurde am 25.1.2016 um 11:20:57 Uhr mit Protokoll-Nr. X und somit nach Arbeits­beginn, dem zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.2. Vom Bf wird nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer am 25.1.2016 nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Der Bf bestreitet jedoch sein Verschulden am Zustandekommen der Übertretung und bringt vor, dass ihm eine rechtzeitige Anmeldung objektiv nicht möglich war.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (VwGH v. 16.2.1011, Zl. 2011/08/0004). Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bf bringt zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund der eingetretenen Notsituation und der geschilderten Umstände eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn der Dienstnehmer beim Sozialversicherungsträger nicht möglich war.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 VStG eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Aus den Schilderungen des Bf ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 VStG nicht erkennbar. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines entschuldigbaren Notstandes ist streng und lässt diesen nur in Ausnahmefällen zu. Insbesondere liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei dringenden, unaufschiebbaren beruflichen Terminen keine Entschuldigung für Rechtsverletzungen vor (vgl. VwGH vom 11.10.1991, Zl. 91/18/0079ua). Zudem ist es auch für das Oö. Landesver­waltungsgericht – wie schon für die belangte Behörde – nicht nachvollziehbar, weshalb der Bf am Kontrolltag zwar den – nach seinen Schilderungen – kurzfristig erforderlichen Einsatz der beiden Arbeitnehmer organisieren konnte, nicht jedoch deren fristgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Bf als Arbeitgeber war verpflichtet, auch in einem derartigen Fall für eine rechtzeitige Anmeldung – vor Arbeitsantritt – zu sorgen und wäre ihm z.B. die Möglichkeit der Kontaktierung der Hotline der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestanden (VwGH v. 22.12.2010, GZ 2010/08/0249). Auch geht aus den Schilderungen nicht hervor, aus welchem Grund für einen wie vom Bf vorgebrachten Notfall nicht einer der angemeldeten Mitarbeiter herangezogen hätte werden können und mit dem Einsatz der Dienstnehmer P und W als dessen Ersatz auf einer Baustelle bis zu deren ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Oö. GKK zugewartet wurde.

 

Insgesamt konnte daher der Bf mit den von ihm vorgebrachten Schilderungen nicht darlegen, dass ihm die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorwerfbar ist und ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

 

6. Der Tatort der gegenständlichen Übertretung ist der Firmensitz des Bf, da von diesem aus die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung durchgeführt hätten werden sollen. Dieser wesentliche Spruchbestandteil geht aus dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Strafbescheides durch Angabe des Sitzes der Firma Spenglerei R e.U. zweifelsfrei hervor und ist der Tatort damit ausreichend bestimmt. Der im Spruch zusätzlich als „Tatort“ bezeichnete Beschäftigungsort bildet hingegen keinen wesentlichen Spruch­bestandteil, weshalb diese Angabe entfallen konnte und der Spruch entsprechend richtigzustellen war.

 

 

7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat über den Bf bereits eine unter der gesetzlichen Mindeststrafe gelegene Geldstrafe verhängt. Eine weitere Herabsetzung scheidet ebenso wie eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden – Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Fall einer Anmeldung – und Entrichtung der Beiträge – kurz nach Betretung bei einer Kontrolle eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder – unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – überhaupt von einer Strafe abzusehen wäre (vgl. VwGH vom 27.4.2011, Zl. 2010/08/0172). Auch die vom Bf ins Treffen geführten Umstände können nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da sein rechtswidriges Verhalten und ein damit allenfalls verbundener Wettbewerbsvorteil gegenüber einem sich rechtskonform verhaltenden Mitbewerber am Markt nicht als strafmildernd gewertet werden kann.

 

Für den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet zu haben, kommt es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Folge auch längerfristig fortgesetzt wird (VwGH v. 27.4.2011, Zl. 2010/08/0106). In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass beide Arbeitnehmer in den mit ihnen aufgenommenen Kontrollblättern ein Beschäftigungsausmaß in Höhe von 38,5 Stunden pro Woche sowie einen Nettolohn in Höhe von 1.550 bzw. 1.850 Euro angaben, was gegen den geschilderten kurzfristigen unvorher­gesehenen Arbeitseinsatz spricht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny