LVwG-650730/2/ZO/HK

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn A M, geb. 1997, vom 20.9.2016 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 22.8.2016, GZ. VerkR21-207-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B1 und B entzogen (bosnischer Führerschein, ausgestellt von MUP USK am 22.2.2016, Zl. 06900xx AJ).

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Lenkberechtigung seinen Hauptwohnsitz bereits in Österreich hatte.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 20.9.2016 eine Beschwerde, welche er zusammengefasst wie folgt begründete:

Er habe seine Ausbildung zum Erwerb des Führerscheines mit 17 Jahren begonnen. Zu dieser Zeit habe er in Bosnien gelebt und keine Ahnung gehabt, dass er seinen Lebensmittelpunkt so bald nach Österreich verlegen werde. Er habe die Ausbildung rasch abgeschlossen und die theoretische Prüfung bald bestanden, habe jedoch mit der praktischen Prüfung noch bis zur Volljährigkeit warten müssen.

 

Bei der Führerscheinausbildung handle es sich um einen Prozess, der eine gewisse Zeit dauere. Dieser beinhalte Meilensteine wie die theoretische Prüfung, praktische Fahrstunden und die praktische Prüfung. In diesem Zeitraum können sich Lebensumstände verändern, was jedem klar sei. Es sei daher diskriminierend und im höchsten Maße ungerecht, wenn er nun indirekt beschuldigt werde, sich einen „Urlaubsführerschein“ beschafft zu haben.

 

Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ihm nun die doppelten Kosten und der doppelte Aufwand für den Erwerb der Lenkberechtigung aufgebürdet werden, nur weil er während der Zeit der Ausbildung seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat. Es sei auch nicht unüblich, dass die Zeitspanne vom Beginn der Ausbildung bis zur Ausstellung des Führerscheines 6 – 12 Monate betrage.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil  der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der in Bosnien geborene Bf ist kroatischer Staatsbürger. Er ist seit 22.6.2015 mit Hauptwohnsitz in  T gemeldet. Er hatte die Führerscheinausbildung bereits im Februar 2015 in Bosnien begonnen und großteils – mit Ausnahme der praktischen Fahrprüfung – abgeschlossen, als er im Juni 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegte. Die praktische Prüfung absolvierte er am 20.2.2016 in Bosnien, woraufhin ihm von der dortigen Behörde eine bosnische Lenkberechtigung für die Klassen B1 und B ausgestellt wurde. Nach seinen eigenen Angaben hielt er sich dafür zwei Tage in Bosnien auf.

 

Die praktische Fahrprüfung durfte er vor der Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Traun in Bosnien nicht absolvieren, weil er damals das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.2 letzter Satz FSG ist eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

5.2. Der Bf hat im Juni 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Er hatte seine Führerscheinausbildung zwar schon vorher in Bosnien begonnen und auch die theoretische Prüfung bereits abgelegt, die Ausbildung hat er jedoch erst im Februar 2016 mit der praktischen Prüfung abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt war ihm die bosnische Lenkberechtigung (eine Nicht-EWR-Lenkberechtigung) erteilt worden. Im Februar 2016 hat er jedoch keinen Wohnsitz im Sinne der Führerscheinrichtlinie in Bosnien, weshalb die belangte Behörde die Lenkberechtigung zu Recht gemäß § 30 Abs.2 letzter Satz FSG entzogen hatte. Anzumerken ist, dass nicht nachvollziehbar ist, warum dem Bf in Bosnien überhaupt ein Führerschein ausgestellt wurde, obwohl sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Bosnien befunden hat.

 

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen diese Bestimmungen nicht diskriminierend. Es trifft zwar zu, dass der Erwerb der Lenkberechtigung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, weshalb es möglich ist, dass ein Betroffener während dieses Prozesses seinen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt. Dennoch ist es naheliegend und zweckmäßig, dass jener Staat die Lenkberechtigung erteilt, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Hauptwohnsitz hat und nicht jener, in welchem sich der Betroffene eine gewisse Zeit vorher aufgehalten hat.

 

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl