LVwG-650755/2/MS

Linz, 16.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der B, gegen Spruchabschnitt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Oktober 2016, GZ. VerkR10-251-2016-Hol, mit dem der Antrag auf Bewilligung einer Ankündigung abgewiesen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchabschnitt II des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als in Spruchabschnitt II des Bescheides die Wortfolge „eines landwirtschaftlichen Betriebes samt Schaustall“ durch die Wortfolge „der B“ ersetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) wurde in Spruchabschnitt II der Antrag der B (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Bewilligung einer Ankündigung in Form einer Hinweistafel zur Ankündigung eines landwirtschaftlichen Betriebes samt Schaustall an der L 514 Andorfer Straße im Bereich der Einmündung des Güterweges S im Gebiet der Marktgemeinde Andorf im Freiland abgewiesen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass die im Spruch angeführte Hinweistafel nicht bewilligungsfähig sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Hinweistafel mit Ankündigung eines landwirtschaftlichen Betriebes samt Schaustall einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene. Es könne auch nicht ersehen werden, dass eine derartige Ankündigung für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse sei, da dieses nur dann anzunehmen sei, wenn es sich um die letzte Abzweigung vom übergeordneten Straßennetz handle, sich auf einem Straßenzug nur eine gleichwertige Hinweistafel befinde, sich bei der Abzweigung vom übergeordneten Straßennetz sich kein Wegweiser befindet, der zum Ort oder zur Ortschaft verweise, welche in der Anschrift des Unternehmenssitzes angeführt sei und keine Möglichkeit zur Innenwerbung bestünde.

Der Betrieb der B befinde sich nicht direkt an der L 514 Andorfer Straße, eine Innenwerbung durch entsprechende Ausschilderung sei nicht möglich, der vorgesehene Standort der Hinweistafel befinde sich an der letzten Abzweigung vom übergeordneten Straßennetz. Bei der Einmündung sei u.a. ein Wegweiser angebracht, welcher eine leichte Auffindbarkeit des Betriebes ermögliche.

Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Hinweistafel einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen solle bzw. für diese von erheblichem Interesse wäre. Die Bewilligungsvoraussetzungen würden daher nicht vorliegen.

 

 

Gegen Spruchabschnitt II dieses Bescheides, der der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 (Datum des Poststempels 7. November 2016) rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Beim beantragten Standort für die Ankündigung in Form einer Hinweistafel handelt es sich bei Fahrzeugen aus Richtung Lambrechten kommend um die erste Abzweigung von der L 514, von der aus unser Betrieb erreicht werden kann.

Bei unserem Betrieb handelt es sich um die B und nicht  - wie fälschlicherweise im Bescheid angeführt – um einen landwirtschaftlichen Betrieb samt Schaustall. Beim genannten Betrieb handelt es sich um einen gewerblichen Entsorgungsbetrieb.

Die Lieferanten kommen auch aus den Bezirken Braunau und Ried und somit auch aus Fahrtrichtung Lambrechten kommend.

Bei der im gegenständlichen Bescheid unter Spruchabschnitt I genehmigten Aufstellung einer Hinweistafel bei Einmündung des Güterweges W – ca. bei Straßenkilometer 13,300 – ist anzumerken, dass ein Abzweigen aus Fahrtrichtung Lambrechten kommend aufgrund der örtlichen Verhältnisse schon für PKWs schwer möglich ist und für LKWs bzw. größere Fahrzeuge fast gänzlich unmöglich, bzw. ist dadurch eine wesentlichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Sicherheit zu erwarten.

Das heißt, wenn die erste Abzweigung Richtung Pimpfing aufgrund der fehlenden Hinweistafel bei Abzweigung des Güterweges S übersehen wird, werden die Fahrzeug-Lenker bei der Abzweigung des Güterweges W durch die Hinweistafel auf eine Abzweigung hingewiesen, die jedoch aus unserer Sicht unmöglich, bzw. aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen jedenfalls vermieden werden soll.

Auf dieser Grundlage erheben wir gegen die gegenständliche Abweisung Beschwerde und beantragten die Genehmigung einer Ankündigung durch Aufstellung einer Hinweistafel an der L 514 Andorfer Straße bei der Abzweigung des Güterweges S.“

 

 

Mit Schreiben vom 8. November 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht in Erwägung gezogen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung für die Aufstellung von Hinweistafeln an folgenden Stellen:

-      L 514 Andorfer Straße bei km 13,3 (Abzweigung Güterweg W)

-      L 514 Andorfer Straße bei km 12,53 (Abzweigung Güterweg S)

 

 

 

Beim Lokalaugenschein am 19. September 2016 wurde Folgendes festgestellt:

 

Beide Standorte liegen an der L 514 Andorfer Straße im Freiland, Innenwerbung nicht möglich und letzte Abzweigung vom übergeordneten Straßennetz.

-      GW S: Wegweiser in beiden Fahrtrichtungen einsehbar mit der Aufschrift „Pimpfing-Bach-Kreilern-Rablern“

-      GW W: Hinweistafel in Fahrtrichtung Lambrechten einsehbar mit der Aufschrift „Pimpfing W“

 

Der Vertreter der Straßenmeisterei Raab, Straßenmeister S gab bekannt, dass kein Einwand gegen die Hinweistafel gegenüber dem GW W besteht.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Straßenmeisterei Raab zum erstgenannten Standort eine positive Stellungnahme abgegeben worden ist. Der Beschwerdeführerin wurde Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und ihr gleichzeitig die geplanten Auflagen mitgeteilt.

Weiters wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den zweiten Standort nicht vorliegen und der diesbezügliche Antrag abgewiesen werden wird.

 

Mit E-Mail vom 26. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung der unterschriebenen Erklärung um die Fortführung des Verfahrens.

 

Dieses wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2016 zu Ende geführt, dessen Spruchabschnitt II von der Beschwerdeführerin bekämpft wird.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG unterbleiben, da diese weder beantragt war noch für die weitere Klärung der Rechtssache erforderlich war, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststand.

Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

 

III.           Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f. 

 

Gemäß § 82 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die beantragte Ausnahmegenehmigung ist dann zu erteilen, wenn die in § 84 Abs. 3 StVO normierten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.2.2004, 2001/03/0339).

 

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Abs. 3 ist es erforderlich, dass die beantragte Ausnahme entweder einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützter dient oder für diese immerhin von dringlichem Interesse ist ober in einem Gebiet errichtet werden soll, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist sowie durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit, unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht zu erwarten ist.

Beim geplanten Aufstellungsort der Hinweistafel (L 514, km 12.53) handelt es sich nicht um eine als Bauland gewidmete Fläche.

 

Ein dringliches Interesse der Straßenbenützer ist dann gegeben, wenn das dringliche Interesse nicht bloß für einzelne Straßenbenützer besteht (VwGH 25.6.2003, 2000/03/0209).

Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 3 ist jedoch dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (VwGH 25.2.2004, 2001/03/0172; 24.2.2006, 2005/02/02828; 12.9.2006, 2006/02/0160).

Gemäß Abs 3 kann ein erhebliches Interesse an dem zum Betrieb des Antragstellers hinweisenden Tafeln bei den Straßenbenützern, die zum Betrieb gelangen wollen, darin gelegen sein, diesen Betrieb ohne Umweg auf kürzestem Weg zu erreichen (VwGH 7.3.1990, 89/03/0008).

Das spezielle Interesse von Zulieferern am Hinweis auf eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zur Betriebsstätte des Beschwerdeführers ist kein dringliches Interesse aller Straßenbenützer im Sinn des Abs. 3, deren direkter Information die Hinweistafel dienen soll (VwGH 27.2.1992, 91/02/0144).

 

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf ein bereits bestehenden, in beide Fahrtrichtungen einsehbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Pimpfing-Bach-Kreilern-Rablern“ das dringliche Interesse der Straßenbenützer im Hinblick auf die Aufstellung des beantragten Hinweisschildes verneint, da aufgrund des bestehenden Hinweisschildes die Auffindbarkeit der Betriebsanlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegeben sei.

 

Die Beschwerdeführerin selbst machte in der Beschwerde geltend, dass die in Richtung Pimpfing gelegene Zufahrt aufgrund deren Gestaltung für Pkw schwer zu befahren und für Lkw beinahe ungeeignet sei und es daher um Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit zu vermeiden, erforderlich sei, dass die aus Richtung Lambrechten kommenden Kundenfahrzeuge auf die erste Einfahrtsmöglichkeit auf der L 514 bei Straßenkilometer 12,53 durch entsprechende Beschilderung hingewiesen werden.

 

Ein dringliches Interesse von Straßenbenützer kann im Erreichen der Beschwerdeführerin ohne unnötigen Umweg auf kürzesten Weg gelegen sein. Liegt diese vor, darf das dringliche Interesse nicht nur für einzelne Straßenbenützer bestehen. In der Beschwerde selbst wurde nicht vorgebracht,  dass es zu wiederholten Irrfahrten beim Zufahren von Kunden zur Beschwerdeführerin gekommen ist.

Wie unbestritten festgestellt wurde weist ein im Einmündungsbereich des Güterweges S in die L 514 aufgestelltes Hinweisschild, welches in beiden Fahrtrichtungen einsehbar ist, aufgrund seiner Aufschrift darauf hin, dass dieser Güterweg in Richtung Pimpfing, Bach, Kreilern und Rablern führt. Die Beschwerdeführerin ist in Andorf, P, ansässig, sodass durch das aufgestellte Hinweisschild für die Kunden der Beschwerdeführerin, egal aus welcher Fahrtrichtung sie kommen, klar erkennbar ist, dass der Güterweg S nach Pimpfing und somit zur Beschwerdeführerin führt. Die Aufstellung der beantragten Hinweistafel ist daher nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass Straßenbenützer, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin, nicht ohne unnötigen Umweg zum Ziel gelangen. Diesbezüglich liegt ein dringliches Interesse der Straßenbenützer nicht vor.

 

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sinngemäß vor, die zweite in Richtung Pimpfing gelegene Zufahrtsmöglichkeit sei aufgrund des bestehenden Abbiegeradius, aus Richtung Lambrechten kommend, für Pkw schwerer bzw. für Lkw unmöglich zu befahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst auch für diese Zufahrt die Aufstellung einer Hinweistafel beantragt und diese auch genehmigt erhalten hat und dass die Beschwerde sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II (Abweisung) und nicht auch gegen Spruchpunkt I (Genehmigung) bezieht.

Wie oben dargelegt ist im Interesse von Zulieferern am Hinweis auf eine bessere Zufahrtsmöglichkeit kein dringliches Interesse im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO gelegen, sodass der Beschwerdeeinwand diesbezüglich ins Leere geht.

 

Die Wortfolge „eines landwirtschaftlichen Betriebes samt Schaustall“ in Spruchabschnitt II des bekämpften Bescheides war durch die Wortfolge „der B“ zu ersetzen, da nach Aktenlage antragsgemäß auf letzte hingewiesen werden wollte. Bei der von der belangten Behörde verwendeten und zu ersetzten Wortfolge hat es sich wohl um einen Übertragungsfehler gehandelt, der entsprechend zu berichtigen war.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß