LVwG-601043/7/KH/Bb

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn J F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, M, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
13. August 2015, GZ: VStV/915301024248/2015, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz des Spruches wie folgt lautet: ..., da Ihnen diese rechtskräftig entzogen wurde.“

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
145 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn J F (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 13. August 2015, GZ: VStV/915301024248/2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG vor und verhängte gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 72,60 Euro auferlegt.  

 

Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 07.07.2015 um 14:50 Uhr in 4020 Linz, von der Blumauerstraße kommend über die Khevenhüllerstraße, Gruberstraße Fahrtrichtung stadteinwärts bis Körnerstraße Höhe Nr. 28 das Kraftfahrzeug, PKW Peugeot mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.02.2015 unter der Zahl
FE-1574/2014 rechtskräftig entzogen wurde.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die im Akt einliegende polizeiliche Anzeige, die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren. Die festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FSG, den Umstand, dass der Bf bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen sowie die ange­nommenen persönlichen Verhältnisse des Bf begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17. August 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom
14. September 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher die Einstellung des Strafverfahrens begehrt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.

 

Begründend führt der Bf in seinem Rechtsmittel aus, dass die im Entziehungsbescheid vom 19. Februar 2015 angeführte Führerschein-Nummer im Zeitpunkt der Entziehung nicht mehr existiert und zu einem bereits ungültigen Führerschein gehört habe. Somit sei eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtmäßig erfolgt bzw. sei eine nicht existente Lenkberechtigung entzogen worden. Er habe daher am 7. Juli 2015 eine aufrechte Lenkberechtigung gehabt und ein Fahrzeug gelenkt, wozu er berechtigt gewesen sei.

 

Sofern eine Entziehung der Lenkberechtigung als rechtsgültig erachtet werde, so bestehe kein Verschulden, wenn er ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen ein Fahrzeug gelenkt habe, zumal dies für ihn als Laien aufgrund der falsch bezeichneten Lenkberechtigung nicht erkennbar gewesen sei.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 16. September 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ: VStV/915301024248/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

An der am 3. August 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden, hat der Bf ohne Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen und wurde zum Sachverhalt gehört und befragt. Die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 7. Juli 2015 um 14.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen
x, in Linz, in Fahrtrichtung stadteinwärts, von der Blumauerstraße kommend, auf der Khevenhüllerstraße, weiter auf der Gruberstraße bis auf Höhe Körnerstraße Nr. 28 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, weil ihm diese von 23. Juni 2015 bis einschließlich 21. Juli 2015 rechtskräftig entzogen war.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat dem Bf mit Bescheid vom
19. Februar 2015, GZ: FE-1574/2014, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

 

Die vom Bf erhobene Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 8. Juni 2015,  GZ: LVwG-650391/5/MS, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses an den Bf erfolgte laut Aktenlage im Wege der Hinterlegung am 23. Juni 2015. Der Bf hat das hinterlegte Schriftstück am 25. Juni 2015 persönlich behoben.

 

Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision des Bf wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0069 zurückgewiesen.

 

Die Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.000 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstraf­rechtlich nicht unbescholten, weist aber bislang keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

Es liegt der konkreten Sachlage die dienstliche Wahrnehmung zweier Straßenaufsichtsorgane zugrunde, die im Zuge des Streifendienstes im Rahmen der Anhaltung und anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle anlässlich einer Führerscheinanfrage feststellten, dass die Lenkberechtigung des Bf bis
21. Juli 2015 entzogen war.

 

Der Bf hat im Rahmen der Verhandlung den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere das Lenken des Fahrzeuges zur Tatzeit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als auch die Entziehung der Lenkberechtigung für den genannten Zeitraum nicht bestritten, noch hat er die Feststellung bekämpft, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom
8. Juni 2015 am 23. Juni 2015 erfolgt ist. Der Bf räumt damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein, er behauptet jedoch, in Unkenntnis über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Entzuges seiner Lenkberechtigung gewesen zu sein, da dies aus dem erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht hervorgehe. Überdies wies er wie schon in der Beschwerde darauf hin, dass sich die FS-Nummer im Entziehungsbescheid auf einen bereits ungültigen Führerschein bezogen habe.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer (u.a.) dem FSG zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

III.2. Der Bf lenkte am 7. Juli 2015 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug, wobei er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, da ihm diese für die Dauer von vier Wochen – von 23. Juni 2015 bis 21. Juli 2015 - rechtskräftig entzogen war. Er hat daher den objektiven Tatbestand des
§ 1  Abs. 3 FSG verwirklicht.

 

Der Umstand, dass im behördlichen Entziehungsbescheid eine falsche Führerschein-Nummer angeführt wurde, schadet nicht und vermag an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung des Bf nichts zu ändern. Wie sich aus dem FSG ergibt und auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/11/0091, abermals ausgesprochen hat, ist zwischen einer Lenkberechtigung und einem Führerschein zu unterscheiden. In den Führerschein sind gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz FSG die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungs­klassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Demnach handelt es sich beim Führerschein um die Urkunde, in der die Lenkberechtigung des Betreffenden dokumentiert wird. Im Entziehungsbescheid wurde dem Bf – wenn auch unter Angabe einer falschen Führerscheinzahl - zweifelsfrei die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung entzogen, weshalb eine fehlerhafte und unkorrekte Angabe in Bezug auf die Führerschein-Nummer keine Rechtswidrigkeit zu bewirken geeignet ist. Ganz abgesehen davon ist die Entziehung der Lenkberechtigung letztlich in Rechtskraft erwachsen.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
8. Juni 2016, mit der über die Beschwerde betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Bf abgesprochen und der behördliche Bescheid bestätigt wurde, wurde mit Erlassung (= Zustellung an den Bf) am 23. Juni 2015 rechtskräftig und war daher ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (vgl. z. B. VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050). War dem Bf dieser Umstand trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnisses nicht bekannt, kann ihn dies nicht entschuldigen. Bestehen Zweifel über den Inhalt und allfällige Auswirkungen eines behördlichen Schriftstückes, so besteht grundsätzlich die Verpflichtung, hierüber bei der Behörde Erkundigungen einzuholen und sich Kenntnis darüber zu verschaffen (VwGH 23. September 2004, 2001/02/0262) Dies hat der Bf aber offenbar unterlassen, sodass seine Unkenntnis oder irrige Auslegung über die Rechtskraft und den Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung nicht als unverschuldet angesehen werden kann.

 

Angesichts dieser Feststellungen und der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur gehen die Beschwerdevorbringen des Bf ins Leere. Es ist ihm nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte er mit ihrer Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist daher zumindest  von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite der Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

III.3. Die Korrektur des Spruches erschien zur Konkretisierung des Tatvorwurfes geboten und war auch zulässig. Eine Auswechslung der Tat liegt nämlich nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (vgl. z. B. VwGH 1. Oktober 1991, GZ: 91/14/0096).

 

III.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG 726 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 1 FSG bis zu sechs Wochen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bf (Einkommen ca. 1.000 Euro monatlich bei keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten) ausgegangen, hat keine straferschwerenden Gründe angenommen und hat strafmildernd den Umstand gewertet, dass der Bf bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist.

 

Die in Rede stehende Vorschrift des § 1 Abs. 3 FSG soll sicherstellen, dass nur Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Dadurch soll größtmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenk­berechtigung wurde diesem Schutzzweck in nicht unbeträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der dem Bf vorgeworfenen Übertretung ist damit nicht unerheblich.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 726 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt. Da die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, bedarf die Strafhöhe keiner weiteren näheren Begründung (VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244).

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, welcher die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe des § 37 Abs. 4 Z 1 FSG erlauben würde, liegt gegenständlich nicht vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen ist.

 

III.5. Der Ausspruch betreffend Verfahrenskostenbeitrag ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Katja Hörzing