LVwG-150070/5/RK/FE

Linz, 25.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von 1. Dr. A G, 2. M G, je x, x G., vom 6.11.2013, vertreten durch K-M, Rechtsanwälte, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 21.10.2013, GZ: Bau 131-0/1-2013 Wi/Gla, betreffend den Antrag auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge (Antrag vom 27.3.2013), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.        Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.        Mit Schriftsätzen vom 27.3.2013 und 27.5.2013 wurden zwei Anträge gestellt.

Diese Anträge lauten auf Erlassung folgender baupolizeilicher Aufträge, nämlich:

 

-      der x GmbH mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen und die Benützung und den Betrieb aller verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen, und zwar

 

1. des Mehllagersilogebäudes,

2. der drei Mehllagersilos inklusive Einhausung,

3. der Erweiterung der Mehllagerhalle und

4. der Manipulationsfläche im Bereich vor der Mehllagerhalle samt Zu- und Ausfahrt zur x,

 

   unverzüglich zu untersagen und insoweit den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu lassen, sowie

 

-       den Antragstellern die Parteistellung einzuräumen.

 

Mit Bescheid vom 27.6.2013, Zl. Bau 131-0/1.1-2013 Wi/Gla, wurden die Anträge durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen als Baubehörde erster Instanz zurückgewiesen.

 

Nach Erhebung einer Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) vom 5.7.2013, in welcher im Ergebnis begründungsweise ausgeführt wurde, die in Frage stehende Parteistellung würde doch bestehen, entschied die Berufungsbehörde (Gemeinderat der Stadtgemeinde Grieskirchen) mit Bescheid vom 21.10.2013 sodann in vollinhaltlicher Bestätigung des Erstbescheides vom 27.6.2013 und führte begründungsweise im Wesentlichen aus, dass auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage und auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung den Antragstellern im Ergebnis keine Parteistellung und somit die von ihnen behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages eben nicht zukämen.

 

In der dagegen mit Schreiben vom 6.11.2013 noch fristgerecht erstatteten Vorstellung fochten die Bf den zuvor genannten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 21.10.2013, Zl. Bau 131-0/1-2013 Wi/Gla, zur Gänze an und bezogen sich explizit auf die dort erfolgte vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 27.6.2013 durch den Gemeinderat. Umfangreich führten die Bf aus, dass entgegen den Rechtsansichten der belangten Berufungsbehörde die grundsätzlich in baupolizeilichen Verfahren nicht gegebene Parteistellung von Nachbarn gegenständlich ausnahmsweise eben doch einzuräumen sei.

 

Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 an die Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, wurde die Angelegenheit der ehemals zuständigen Gemeindeaufsichtsbehörde vorgelegt, welche diese mit Schreiben vom 2.1.2014, Zl. IKD(BauR)-014659, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte.

 

Mit Schreiben vom 2.3.2015, Zl. LVwG-150070, wurde sodann mitgeteilt, dass die von den Rechtsnachfolgern der Bf, nämlich der nunmehr in deren Rechtsposition eingetretenen Firma x GmbH, die ursprünglich von den Rechtsvorgängern (und Bf) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 21.10.2013 erhobene Vorstellung, welche sodann als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen wäre, mit dem gegenständlichen Schreiben nunmehr zurückgezogen werde.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt der belangten Behörde sowie insbesondere dem Schreiben vom 2.3.2015 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Beschwerdezurück­ziehungen der in die Rechtsposition der ehemaligen Beschwerdeführer eingetre­tenen mitbeteiligten Partei).

 

 

II.       Gemäß § 102 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990 idF LGBl. Nr. 152/2001, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben.

 

Auf Grund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1.1.2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 iVm §§ 3 Abs. 4 iVm 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts gründet auf Art. 131 Abs. 1 B-VG und das Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg.cit. Die gegenständlichen Beschwerden sind daher zulässig.

 

 

III.      Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung sind einerseits nach § 13 Abs. 7 des gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden AVG, andererseits nach §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG zu beurteilen. Gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind die gegenständlichen Beschwerden als solche "Anbringen" im Sinne des § 13 AVG“ zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 1 zu § 13 zum verfahrensleitenden Antrag sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13 zur vergleichbaren Situation bei Zurückziehung der Berufung). Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen.

 

 

IV. Auf Grund der vorliegenden Beschwerdezurückziehungen waren die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher einzustellen.

 

 

V.      Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer