LVwG-650717/2/Sch/PHa

Linz, 21.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn C H, geb. x 1980, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. August 2016 GZ. VerkR21-270-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung begleitender Maßnahmen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 9 Monate herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. :

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 31. August 2016 GZ: VerkR21-270-2016, die Vorstellung des Herrn C H  vom 30. September 2016 gegen den Mandatsbescheid vom 31. August 2016 abgewiesen. In dem Mandatsbescheid war Folgendes angeordnet worden:

 

Spruch“:

 

I. Es wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung der Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtfahrzeuge), A (dreirädrige Fahrzeuge), B, C1, C, BE, C1, E, CE und F für die Dauer von

 

10 Monaten,

 

gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 12.06.2016, bis einschließlich 12.04.2017, 24:00 Uhr, entzogen.

 

Führerscheindaten:

BH Schärding, Nr. 13178013, ausgestellt am 10.05.2013;

 

II. Weiters wird Ihnen das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

III. Folgende weitere Anordnungen werden getroffen:

1.  Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle.

2.  Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle.

3.  Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung im Sinne § 8 FSG 1997.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 24, 25 und 30 FSG 1997 i.d.g.F.

§ 2 Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. II NRr. 357/2002 i.d.g.F.

§ 57 Abs. 1 AVG 1991 i.d.g.F.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wude die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

 

2. Gegen den Entziehungsbescheid vom 31. August 2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Ausmaß der Entziehungsdauer erhoben. Die Beschwerde ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung der Angelegenheit auch keine andere Entscheidung zuließe.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Es ist somit von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 12. Juni 2016 gegen 04:00 Uhr seinen PKW in Ransedt auf der L1105 bei Strkm. 16.663, wo es zu einem Verkehrsunfall kam, da der Beschwerdeführer rechts von der Fahrbahn geraten ist, gegen einen Wasserdurchlass prallte und weiters im Straßengraben bis zum Strkm. 16.718 schlitterte.

In der Folge wurde vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle eine Alkomatuntersuchung absolviert. Diese ergab einen Atemluftalkoholgehalt in der Höhe von 1,14 mg/l bzw. 2,28 Promille.  Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein an Ort und Stelle gegen Bestätigung vorläufig abgenommen.

Von der belangten Behörde wurde in der Folge ein Mandatsbescheid erlassen, mittels welchem dem Beschwerdeführer ihm die Lenkberechtigung für 10 Monate – dh. bis einschließlich 12.04.2017, 24:00 Uhr – entzogen wurde. Weiters wurde angeordnet, er habe eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein Gutachten vom Amtsarzt bei der belangten Behörde vorzulegen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer noch zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker aufgefordert.

 

In Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid.

 

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und bestritt darin den Sachverhalt nicht. Er bat lediglich um eine Milderung betreffend der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf 7 bis 8 Monate, anstelle der von der belangten Behörde verhängten 10 Monate.

Somit ist der Bescheid mangels eines weitergehenden Anfechtungsumfanges  hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung an sich und auch bezüglich der übrigen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war sohin die Frage der Angemessenheit der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer.

 

 4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den obigen Feststellungen zum Sachverhalt Folgendes:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person.

Unter anderem ist diese nicht mehr gegeben, wenn gemäß § 7 Abs. 3 FSG ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen wurde.

§ 26 Abs. 2 Z. 1 FSG gibt eine Mindestentziehungsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960, also etwa einer Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt ab 1,6 Promille, von 6 Monaten vor.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist unter diese Bestimmung zu subsumieren, sodass jedenfalls zum einen die Lenkberechtigung an sich zu entziehen war und zum anderen für eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Diesfalls entfällt auch die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Für eine darüber hinausgehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist allerdings sehr wohl eine Wertung im Sinne dieser Bestimmung vorzunehmen. Hier lautet die gesetzliche Vorgabe, dass die Verwerflichkeit der begangenen Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zum einen vorzuhalten, dass er den relevanten Wert von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt sehr wesentlich überschritten hatte, zumal ein Wert von 2,28 Promille festgestellt wurde, und das nach fast einer Stunde nach dem Lenkvorgang. Das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bedeutsames Kriterium für die Wertung der Verwerflichkeit der Tat dar. Zum anderen, dass sein Verstoß nicht im Rahmen „bloß“ bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle zu Tage getreten ist, sondern vorangegangen ein Verkehrsunfall mit Sachschaden stattgefunden hatte. Damit ergibt sich, dass die Verwerflichkeit einerseits und die Gefährlichkeit andererseits im Hinblick auf die vorliegende Tatsache eine höhere als die gesetzliche Mindestentzugsdauer rechtfertigen.

Eine Entziehungsdauer von 9 Monaten erscheint durchaus angemessen, um annehmen zu können, dass beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder eintreten werde. Allerdings wäre ein Zeitraum darüber hinaus, etwa wie vorliegend 10 Monate, nur im  Falle von besonders gelagerten Umständen gerechtfertigt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, allerdings kann von einer herausragenden Gefährlichkeit des Vorfalles wohl nicht gesprochen werden.

Es handelte sich um einen Alleinunfall zur verkehrsarmen Zeit an einem Sonntag um 04.00 Uhr früh, der darin bestand, dass der Beschwerdeführer von der Straße abkam und in einen Straßengraben geriet. Zusätzliche Umstände, die auf darüber hinausgehendes Gefahrenpotential hinweisen, lagen nicht vor.

In diesem Sinne war mit einer angemessenen Herabsetzung der Entziehungsdauer durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzugehen. Einer weitergehenden Herabsetzung der Entziehungsdauer stand die Tatsache entgegen, dass berufliche oder private Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, nicht in die Entscheidung einfließen durften (VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 u.v.a.), zumal das öffentliche Interesse am Rechtsgut Verkehrssicherheit höher wiegt.  

Die von der Behörde vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung) sind gesetzliche Folgen von massiven Alkoholdelikten und stehen daher nicht in der behördlichen Disposition.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist in § 13 Abs.2 VwGVG und in der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Zu II.  

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 S c h ö n