LVwG-750395/2/BP/BD

Linz, 07.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn Dr. H K, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. September 2016, GZ: BHGMSICH-2016-223337/15-Kl, mit dem ein Ersatz der Aufwendungen des Bundes vorgeschrieben wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 92a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 61/2016, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde), schrieb mit Bescheid vom 27. September 2016, GZ: BHGMSICH-2016-223337/15-Kl, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vor, als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag von 87 Euro zu entrichten, da am 11.3.2016 um 20.44 Uhr bei der in I, G.weg 2, Wohnhaus V, installierten Alarmanlage eine Alarmauslösung verursacht wurde, ohne dass eine Gefahr für das Eigentum oder Vermögen des Bf bestanden hatte.

 

Begründend führt die belangte Behörde darin ua. wie folgt aus:

Mit (Mandats)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.07.2016, GZ: BHGMSICH-2016-223337/7-Kl, nachweisbar zugestellt am 15.07.2016, wurden Ihnen wegen der Verursachung eines Fehlalarms (§ 92a SPG) 87 Euro als Ersatz der Aufwendungen des Bundes zur Entrichtung vorgeschrieben.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, weshalb von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. In Ihrer Vorstellung gaben Sie Folgendes bekannt:

 

 

 

"1. Das Wohnhaus „V". I, G.weg 2 ist seit 2011 durch eine A Alarmanlage gesichert, welche Räume und Gänge des Souterrains und des Hochparterre durch Bewegungsmelder des Typs F sichert. Die Alarmanlage wird regelmäßig in der Nacht und bei Ortsabwesenheiten aktiviert.

 

 

 

Lt. Herstellerangaben reagieren Infrarot-Bewegungsmelder des Typs F auch auf Vorgänge jenseits einer Türe mit Einfach-Verglasung.

 

 

 

Die Anlage arbeitet seit Installierung absolut fehlerfrei. D.h. es gab nie einen technisch begründeten Fehlalarm. Die gelegentlichen Alarmauslösungen waren immer und ausschließlich auf menschliche Faktoren (meist Bedienungsfehler) zurückzuführen.

 

 

 

2. Am 11.3.2016 um ca. 20:30 Uhr - während einer geschäftsreisebedingten Abwesenheit der beiden Hausbewohner - löste der Bewegungsmelder 5 (Überwachungszone 5 - Hochparterre, Gang .von Küche zum Ostbalkon, Photo 1) einen Alarm aus. Am östlichen Ende des ca. 7 m langen und 1,20 m breiten Ganges befindet sich eine Türe (zur Hälfte in einfachem 2mm Glas (100 Jahre alt)) ausgeführt) zu einem Balkon (Photo 2).

 

 

 

Beweis: vorzulegendes Photo 1 und Photo 2

 

 

 

3. Ich wurde von der Alarmauslösung durch ein von der Anlage automatisch versandtes SMS verständigt. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich im Zug auf der Fahrt nach W. Ich vergewisserte mich zunächst unverzüglich telephonisch bei der das Haus bei Abwesenheit betreuende Nachbarfamilie, um mich zu vergewissern, dass nicht etwa Herr-R bei einem Inspektionsgang zur V die Alarmanlage durch Fehlbedienung versehentlich ausgelöst hätte. Da das nicht der Fall war, meldete, ich um 20:44 Uhr telephonisch den Alarm bei der Polizeiinspektion I, die in dankenswerter Weise sofort eingeschritten ist.

 

 

 

Die zeitliche Verzögerung ergab sich aus dem Umstand, dass ich die Telephonnummer der Dienststelle erst über das Internet ausfindig machen musste und auf der Bahnstrecke P -W die Telephonverbindung durch die zahlreichen Tunnels nicht stabil ist.

 

 

 

4. Auch wenn im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten- am Schutzobjekt weder Spuren eines Einbruchsversuches, einer Sachbeschädigung noch einer sonstigen Gewaltanwendung festgestellt werden konnten (allerdings haben die Sicherheitsbeamten es unterlassen; das Balkongeländer sowie das umgebende Erdreich auf Spuren zu untersuchen), bedeutet das noch nicht, dass nicht dennoch die Gefahr eines Einbruches bestand.

 

 

 

5. Vielmehr ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

 

 

Ein Gebrechen der Anlage kann an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Anlage, die an rd. 2000 Tagen fehlerfrei gearbeitet hat, ausgerechnet bei Ortsabwesenheit der Bewohner durch einen technischen Fehler einen Fehlalarm auslöst.

 

 

 

Auch das Auslösen .des Melders .infolge direkter Anleuchtung durch gewöhnlichen Lichteinfall ist ausgeschlossen. Auf Grund der. besonderen Lage der. V auf einer kleinen Anhöhe, in einem parkähnlichen 5000 m2 großen Garten (Nachbarn in 50 m Entfernung, insbesondere auf der fraglichen Seite umgeben von hochgewachsenen dichten Sträuchern und Bäumen) ist natürlicher Lichteinfall durch PKW-Scheinwerfer, Straßenbeleuchtung, Sonne oder. Mond auf den.7 m im Gebäudeinneren angebrachten Melder möglich.

 

 

 

Der Melder muss daher etwas Außergewöhnliches erkannt haben, und zwar frontal, denn der Auslöser einer seitlichen Bewegung hätte zuvor andere gesicherte Zonen passieren müssen. Dass sich im Inneren eine Maus oder Siebenschläfer bewegt hätten, ist auszuschließen, weil zur Abwehr dieser Tiere ein elektronisches Gerät aktiviert ist.

 

 

 

Da Spuren eines gewaltsamen Eindringens weder an der Balkontüre noch am Fenster des benachbarten WC festgestellt wurden, kann nur ein Vorgang jenseits der Glastüre; also am Balkon, von. dem auf die Balkontüre ausgerichteten Bewegungsmelder (Reichweite 11m) erfasst worden sein und den Alarm aktiviert haben.

 

 

 

Ein Tier kann es nicht gewesen sein, weil die Glasflächen erst in ca. 1,3 m Höhe beginnen. Bleibt der naheliegende Umstand, dass eine oder mehrere Person(en) den etwa 2m über dem Gartenniveau befindlichen Balkon - nicht zur sportlichen Ertüchtigung sondern wohl zu Einbruchszwecken - erklommen, sich an der Balkontüre zu schaffen gemacht und naheliegenderweise auch zuerst den Innenraum mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet haben. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einbrecher mit einer Taschenlampe durch ein Fenster/Fenstertüre in das Zielobjekt leuchten.

 

 

 

6. Der Technische Support des Herstellers (A GmbH & Co. KG L.weg 5, A) führt in seiner Stellungnahme vom 18.3.16 zur Leistungsfähigkeit der Anlage aus:

 

 

 

„Der Bewegungsmelder wird durch sich verändernde Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung) ausgelöst. Wird eine Wärmeschutzverglasung verwendet, ist es dem Bewegungsmelder nicht möglich. Bewegung hinter dieser Scheibe zu erkennen. Es ist jedoch nicht empfohlen Bewegungsmelder auf eine Fensterscheibe zu richten, da diese durch Lichteinwirkung direkt auf den Melder auslösen können (z.B. durch direktes Anleuchten durch eine Taschenlampe). Da der Melder bisher laut Ihren Angaben nur diesen einen Alarm ausgelöst hat, würde ich davon ausgehen, dass es sich um einen möglichen Einbruchversuch gehandelt hat. Abgesehen davon sollten Sie den Melder um montieren, sodass dieser von der Glasfläche weg gerichtet wird und keiner direkten Anleuchtung ausgesetzt werden können".

 

 

 

Beweis: vorzulegendes Email vom 18.3.16, Zeugeneinvernahme Herr A U, A GmbH & Co. KG, L.weg 5, A

 

 

 

7. Es ist daher im ggst. Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon

 

auszugehen, dass das Auslösen des Alarmes am 11.3.2016 nicht auf ein technisches

 

Gebrechen („Fehlalarm) sondern auf das Erkennen einer tatsächlichen Gefahr (irreguläre

 

Bewegungen vor der Balkontüre wie z.B. Erklimmen des Balkons durch Unbefugte, Hantieren an der Türe, das Ausleuchten des Innenraumes mit einer Taschenlampe o.a.), also einen Einbruchsversuch, zurückzuführen ist.

 

 

 

Da somit die Alarmanlage im Zuge einer beabsichtigten, gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde, wobei sich der/die Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen ließ/ließen, bevor er/sie - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat/haben, war die „Gefahr für Eigentum und Vermögen im Sinne des § 92a Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F. sehr wohl gegeben..

 

 

 

Die Ersatzpflicht tritt in einem solchen Fall nicht ein. auch wenn keine sichtbaren Spuren

 

einer Gewaltanwendung vorliegen.

 

 

 

Die mit ggst. Mandatsbescheid vorgenommene Vorschreibung eines Aufwandersatzes ist somit durch das Gesetz nicht gedeckt."

 

 

 

Mit Schreiben vom 11.08.2016 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde in weiterer Folge das ordentliche Verfahren eingeleitet. Sie wurden zur Stellungnahme zur geplanten Vorschreibung der im Gesetz vorgesehenen Kosten aufgefordert.

 

 

 

In ihrer Stellungnahme vom 25.08.2016 wiederholten Sie im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente. Zudem stellten Sie fest, dass es die Sicherheitsbeamten unterlassen haben, erforderliche erkennungsdienstliche Maßnahmen zu setzen, „wie etwa die betreffende Außentüren und das Balkongeländer auf Fingerabdrücke oder DNA-Spuren zu untersuchen oder das umgebende Erdreich des Parks auf Spuren zu untersuchen. Ebenso haben es die Beamten unterlassen, Erhebungen in Richtung Anzeichen eines technischen Gebrechens der Alarmanlage zu führen."

 

 

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden fest:

 

Sie sind Inhaber des Schutzobjektes Wohnhaus V, I, G.weg 2, welches durch eine Alarmanlage gesichert ist. Am 11.03.2016 um 20:44 Uhr wurde diese Alarmanlage ausgelöst, was zu einem Einschreiten von Organen der Polizeiinspektion I führte.

 

 

 

Laut den Berichten der Polizeiinspektion I vom 11.03.2016 und 02.04.2016 konnten im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten am Schutzobjekt weder Spuren eines Einbruchsversuches oder einer Sachbeschädigung noch einer sonstigen Gewaltanwendung festgestellt werden.

 

 

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Ihnen sodann einen Betrag von 87 Euro, als Ersatz der Aufwendungen des Bundes gemäß § 92a Sicherheitspolizeigesetz iVm. § 4 Sicherheitsgebühren-Verordnung für diesen Einsatz verrechnet.

 

 

 

§ 92a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF. besagt, dass wenn durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird."

 

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 idgF. ist der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, in der Fehlalarmkostenersatz-Verordnung des Bundesministers für Inneres wie folgt festgesetzt:

 

 

 

a)     Alarmanlagen mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle, ohne entsprechende Anmeldung bei dieser 218,00 Euro

 

 

 

b) Alarmanlagen mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle, welche dieser gemeldet sind und die Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt wurde 131,00 Euro

 

 

 

c)     Sonstige Alarmanlagen (Hauswand, KFZ, Sicherheitsunternehmen verständigt mittelbar 87,00 Euro

 

 

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 92a Abs. 1 SPG tritt die Kostenersatzpflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Eine solche Gefahr liegt bereits dann vor, wenn die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er -Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat. In einem solchen Fall tritt somit keine Ersatzpflicht ein, auch wenn keine sichtbaren Spuren einer Gewaltanwendung vorliegen.

 

 

 

Wurde die Alarmanlage hingegen auf Grund eines technischen Defektes bzw. einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses, wie zum Beispiel eines Kurzschlusses infolge Blitzschlages, ausgelöst, so ist Ersatz zu leisten. Das gehäufte Auftreten derartiger "Fehlalarme" hat den Gesetzgeber nach den Erläuterungen (72 BlgNR, 20.GP) dazu bewogen, die Bestimmung des § 92a in das SPG einzufügen, um bei den Verfügungsberechtigten (von mit Alarmanlagen geschützten Objekten) eine entsprechende Sorgfalt zu bewirken.

 

 

 

Wie aus der bisherigen Aktenlage bereits mehrfach hervorgegangen ist, konnten bei den Erhebungen der einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar nach Auslösung des Alarms keine Spuren einer Gewaltanwendung festgestellt werden. Hinweise darauf, dass die Alarmanlage tatsächlich auf Grund eines begonnenen, noch keine Spuren hinterlassenden Angriffes ausgelöst hätte, sind bei der Sachverhaltsaufnahme unmittelbar nach dem Alarm ebenso nicht hervorgekommen und wurden in der Fehlalarmmeldung nicht bekanntgegeben.

 

 

 

Selbst in Ihrer Vorstellung vom 19.07.2016 ist es Ihnen nicht gelungen, der Behörde geeignete Beweise für ihre Annahmen, es hätte ein tatsächlicher Einbruchsversuch stattgefunden, vorzulegen. Bloße spekulative Behauptungen, dass ein Einbruchsereignis begonnen worden wäre, vermögen absolut nicht zu überzeugen.

 

 

 

Mit Ihren Angaben auch in der Stellungnahme vom 25. August 2016 ist es Ihnen in keiner Weise gelungen, die eindeutigen Ermittlungsergebnisse der PI I zu widerlegen. Es handelte sich nach Ansicht der Behörde beim Vorfall vom 11.03.2016 um einen Fehlalarm. Spekulationen und Vermutungen hat die Behörde außer Acht zu lassen.

 

 

 

Hierzu wird auch festgestellt, dass die Ursache der Fehlalarmierung nicht relevant ist, lediglich im Fall eines tatsächlichen Bestehens einer Gefahr besteht keine Verpflichtung zur Leistung der Gebühr, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, da für dieses Bestehen keine Beweise vorliegen.

 

 

 

Ihre Angaben waren daher nicht geeignet, eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen, zumal es sich bei der Beschaffenheit der von Ihnen betriebenen Alarmanlage um eine Frage handelt, die ausschließlich in Ihrer Sphäre (als Betreiber der Alarmanlage) liegt.

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist daher verpflichtet, den Aufwandsersatz in Höhe von 87 Euro vorzuschreiben.

 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 12. Oktober 2016, worin ua. wie folgt ausgeführt wird:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.9.2016 GZ BHGMSICH-2016-223337/15-Kl, zugestellt am 30.9.2016 erhebe ich binnen offener Frist

 

BESCHWERDE

 

gemäß Art 130 Abs 12 Z 1 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1. Sachverhalt

1.1. Mein Wohnhaus „V", I, G.weg 2 liegt auf einer kleinen Anhöhe am östlichen Stadtrand von I in einem parkähnlichen 5000 m2 großen Garten und war zum damaligen Zeitpunkt (vor dem Wirbelsturm am 12.7.16) von allen Seiten insbesondere auf der fraglichen östlichen Tatort-Seite von hochgewachsenen dichten Sträuchern und Bäumen umgeben. Der nächste Machbar befindet sich in 50 m Entfernung, der einzige Nachbar der durch eine Schneise im Bewuchs direkte Sicht auf das Haus hat, wohnt westlich in etwa 150 m Entfernung.

 

1.2. Das Gebäude ist seit 2011 durch eine A Alarmanlage gesichert, welche Räume und Gänge des Souterrains und des Hochparterre durch etwa zehn in verschiedenen Bewegungsmelder des Typs F sichert. Die Alarmanlage wird regelmäßig in der Nacht und bei Ortsabwesenheiten aktiviert.

 

Die Anlage arbeitet seit Installierung absolut fehlerfrei. D.h. es gab nie einen technisch begründeten Fehlalarm. Die gelegentlichen Alarmauslösungen (davon einmal mit Polizeieinsatz) waren immer und ausschließlich auf menschliche Faktoren (meist Bedienungsfehler) zurückzuführen. Lt. Herstellerangaben reagieren Infrarot-Bewegungsmelder des Typs F auch auf Vorgänge jenseits einer Türe mit Einfach-Verglasung.

 

1.3. Am 11.3.2016 um ca. 20:30 Uhr - während einer geschäftsreisebedingten Abwesenheit der beiden Hausbewohner - löste der Bewegungsmelder 5 (Überwachungszone 5 - Hochparterre, Gang von Küche zum Ostbalkon, Photo 1) einen Alarm aus. Am östlichen Ende des ca. 7 m langen und 1,20 m breiten Ganges befindet sich ein Türe (zur Hälfte in einfachem 2mm Glas (1DG Jahre alt)) ausgeführt) zu einem Balkon.

 

1.4. Ich wurde von der Alarmäuslösung durch ein von der Anlage automatisch versandtes SMS verständigt. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich im Zug auf der Fahrt nach W wie erinnerlich in der Station P. Ich vergewisserte mich zunächst unverzüglich telephonisch bei der das Haus bei Abwesenheit betreuende Nachbarfamilie R, dass nicht etwa Herr R bei einem Inspektionsgang zur V die Alarmanlage durch Fehlbedienung versehentlich ausgelöst hatte. Da das nicht der Fall war, meldete ich um 20:44 Uhr telephonisch den Alarm bei der Polizeiinspektion I, die in dankenswerter Weise sofort eingeschritten ist.

 

Die zeitliche Verzögerung ergab sich aus dem Umstand, dass ich die Telephonnummer der Dienststelle erst über das Internet ausfindig machen musste, und auf der Bahnstrecke P - W die Telephon- und Internetverbindung durch die zahlreichen Tunnels nicht stabil ist.

 

1.5. Im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten wurden am Schutzobjekt weder Spuren eines Einbruchsversuches, einer Sachbeschädigung noch einer sonstigen Gewaltanwendung festgestellt.

Allerdings haben die Sicherheitsbeamten es unterlassen, erforderliche erkennungsdienstliche Maßnahmen zu setzen, wie etwa die betreffende Äußentüren und das Balkongeländer auf Fingerabrücke oder DNA-Spuren zu untersuchen oder das umgebende Erdreich des Parks auf Spuren zu untersuchen. Ebenso haben es die Beamten unterlassen, Erhebungen in Richtung Anzeichen eines technischen Gebrechens der Alarmanlage zu führen. Bei ihrem Lokalaugenschein in der folgenden Woche haben sich die Beamten damit begnügt, nach mechanischen Spuren eines Einbruches zu suchen.

 

(...)

 

Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

4. Beschwerdegründe

4.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, keine „geeigneten Beweise" für die Annahme, es hätte ein tatsächlicher, keine Spuren hinterlassender Einbruchsversuch stattgefunden, vorgelegt zu haben; sie hat seine umfassenden Ausführungen in den verschiedenen Stellungnahmen ohne nähere Begründung in das Reich der Spekulation verwiesen.

Andererseits scheint die Behörde die Rechtslage richtig erkannt zu haben, dass der Gesetzgeber eine „Gefahr" gem. § 92a SPG schon dann als gegeben ansieht, wenn ein Alarm im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt, gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und steh der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat und dass in einem solchen Fall keine Ersatzpflicht eintritt, auch wenn keine sichtbaren Spuren einer Gewaltanwendung vorfielen.

 

Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.8. im Rahmen des Parteiengehörs die Problematik bereits releviert hat, hat die Behörde auch im vorliegenden Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert, wieso es dem Berufungswerber trotz seiner umfänglichen Argumente nicht gelungen sein soll, die von ihr erwarteten „geeigneten Beweise“ für das Vorliegen einer solchen, vom Gesetzgeber selbst als möglich erachteten „spurenlosen" Gefahr zu erbringen.

 

Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, und den logischen Denkgesetzen, dass der Beweis für das Vorliegen einer gegen ein durch eine Alarmanlage gesichertes Objekt gerichteten strafbaren Handlung, bei der sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat, in den allermeisten Fällen nicht zu erbringen sein wird, sondern nur glaubhaft gemacht werden kann. Die Behörde kann daher einen „vollen Beweis" im vorliegenden Fall nicht verlangen. Vielmehr muss es ausreichen, dass die Umstände des Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass eine Gefahr vorlag, die zur Alarmauslösung führte, bevor Gewalt zum Eindringen in das geschützte Objekt angewendet wurde, Wenn der Gesetzgeber es als möglich erachtet dass eine Gefahr vorliegt, bevor eine Spuren hinterlassende Gewalt angewendet wurde, kam die Behörde den Nachweis einer Gewalteinwirkung nicht zum entscheidenden Kriterium für das Vorliegen einer Gefahr erheben. Es muss sohin genügen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen glaubhaft gemacht hat, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Alarm durch Vorbereitungshandlungen zum Eindringen in das geschützte Gebäude ausgelöst wurde als dass dies durch einen technischen Fehler geschehen wäre. Was seit der Installation der Alarmanlage im Jahrs 2011 noch nie passiert ist.

 

Indem die Behörde ihre Entscheidung vom Erbringen eines vollen Beweises abhängig macht und sich nicht mit der Frage der erfolgreichen Glaubhaftmachung auseinandergesetzt hat und diese Beweisführung sohin nicht zulässt, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

 

4.3. Verletzung von Verfahrensvorschriften

4.3.1. Mangelnde Sachverhaltsfeststellung

4.3.1.1. Falsche Tatzeit

Die Behörde gibt (im Spruch) die Zeit der Auslösung des Alarmes mit „20:44 Uhr“ an. Dies ist falsch, zu diesem Zeitpunkt hat der Gefertigte die Polizeiinspektion I telephonisch verständigt, die Alarmäuslösung hat um 20:30 Uhr stattgefunden.

 

Dieser Fehler wäre relativ irrelevant, wurde die Behörde nicht im Wesentlichen ihre Argumentation auf den angeblichen Umstand stützen, dass „die einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar nach Auslösen des Alarmes keine Spuren…“ festgestellt hätten (Bescheid Seite 5 4. Absatz).

Diese Angabe einer falschen Tatzeit zieht sich wie ein roter Faden durch das Verfahren, obwohl auf dieses irrige Ermittlungsergebnis in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und mit besonderer Deutlichkeit in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (Punkt 1) hingewiesen wurde. Dies liegt, in welchem Ausmaß die Behörde auf das Vorbringen der Partei eingegangen ist und wie wenig sie diese Vorbringen in das Verfahrensergebnis hat einfließen lassen. Dies ist umso verwunderlicher, als die Behörde die Ausführungen in der Vorstellung im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergibt.

 

4.3.1.2. Falsche Zeitangabe hinsichtlich des Einschreitens der Exekutivorgane

Die Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass „die einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar nach Auslösen des Alarmes keine Spuren ...“ festgestellt hätten (Bescheid Seite 5 4. Absatz). Dies ist falsch, da die Beamten wohl erst 25 Minuten nach dem Auslösen des Alarmes, also nach der Tat, am Tatort eingetroffen sein dürften. Die genaue Uhrzeit ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da ihm die Ermittlungsergebnisse der PI I nicht zur Verfügung gestellt wurden.

 

Diese Angabe eines falschen Zeitpunktes des Einschreitens der Exekutivorgane zieht sich wie ein roter Faden durch das Verfahren, obwohl auf dieses irrige Ermittlungsergebnis in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und mit besonderer Deutlichkeit in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (Punkt 2) hingewiesen wurde. Dies zeigt, in welchem Ausmaß die Behörde auf das Vorbringen der Partei eingegangen ist und sein Verbringen in das Verfahrensergebnis einfließen hat lassen. Dies ist umso verwunderlicher, als die Behörde die Ausführungen in der Vorstellung im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergibt.

 

 

4.3.1.3. Unterlassung der notwendigen Ermittlung des objektiven Sachverhaltes

Die Behörde hat in Verfolgung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit den maßgeblichen Sachverhalt nach objektiven Kriterien festzustellen. Unter Sachverhalt versteht man alle sich in Raum und Zeit volltönende Ereignisse an welche die Rechtsordnung Rechtswirkungen geknüpft hat.

 

Im beschwerdegegenständlichen Fall zieht die Behörde für ihre Entscheidungsfindung lediglich den dem Beschwerdeführer übrigens nie zur Kenntnis gebrachten Einsatzbericht der PI I heran. Diesem zufolge, seien bei den Erhebungen der einschreitenden Beamten „unmittelbar nach Auslösung des Alarmes'' keine Spuren einer Gewaltanwendung festgestellt worden. Hinweise darauf, dass die Alarmanlage tatsächlich auf Grund eines begonnenen, noch keine Spuren hinterlassenden Angriffes ausgelöst hätte, seien bei der Sachverhaltsaufnahme unmittelbar nach dem Alarm ebenso nicht herausgekommen.

 

Aus diesen polizeilichen Ermittlungen lässt sich Jedoch keinesfalls schließen, es hatte keinerlei gegen das gesicherte Objekt gerichtete strafbare Handlung stattgefunden.- Denn wenn sich der Täter durch den Alarm In die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spurer hinterlassende - Gewalt angewendet hat, liegt es in der Natur der Sache, dass eben keifte Spuren festgestellt werden können.

 

Im Übrigen trafen die Beamten nicht „unmittelbar nach Auslösung des Alarmes" ein, sondern etwa - wie in der Stellungnahme zum Parteiengehör ausgeführt wurde - etwa 25 Minuten später. Die Täter harten also ausreichend Zeit, ihren Einbruchsversuch zu beenden und ungesehen zu fliehen. 2um Zeitpunkt des Eintreffens der Streife waren bereits Nachbarn vor Ort und hatten sich das Objekt außen umrundet, so dass allfällige Spuren vernichtet worden wären. Aber die Sicherheitsbeamten haben es - wie in der Stellungnahme vom 25.6.16 dargelegt - sowieso unterlassen, erforderliche erkennungsdienstliche Maßnahmen zu setzen, wie etwa die betreffende Außentüre und das Balkongeländer auf Fingerabrücke oder DANN Spuren zu untersuchen oder das umgebende Erdreich des Gartens auf Spuren zu untersuchen. Ebenso wie sie es unterlassen haben, Erhebungen in Richtung Anzeichen eines technischen Gebrechens der Alarmanlage zu führen.

 

Hätte sich die belangte Behörde auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache eingelassen, hätte sie erkennen können, dass äse Tatsache eines Einbruchsversuchs glaubhaft ist, weil ihr Vorliegen nach der Auswertung aller Indizien überwiegend wahrscheinlich ist. Denn der Beschwerdeführer hat schlüssig dargelegt und Sach- und Zeugenbeweise angeboten, dass

 

>       die Tat in einer Zeit erfolgt ist, zu der erfahrungsgemäß häufig Einbrüche erfolgen (in den Abendstunden nach Einbruch der Dunkelheit);

 

>       der Tatort sorgfältig gewählt wurde, weil er von Dritten völlig uneingesehen ist.

 

>       die Alarmanlage seit Installierung absolut fehlerfrei arbeitet, D.h. es gab nie einen technisch begründeten Fehlalarm. Die gelegentlichen Alarmauslösungen waren immer und ausschließlich auf menschliche Faktoren (meist Bedienungsfehler) zurückzuführen;

 

>       ein Gebrechen der Anlage daher an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Anlage, die an rd 2000 Tagen fehlerfrei gearbeitet hat, ausgerechnet bei Ortsabwesenheit der Bewohner durch einen technischen Fehler einen Fehlalarm auslöst. Und auch danach nie mehr wieder. Auch der Technische Dienst des Herstellers stützt diese Ansicht, in dem er meinte „Da der Melder bisher laut Ihren Angaben; nur diesen einen Alarm ausgelöst hat, würde ich davon ausgehen, dass es sich um einen möglichen Einbruchversuch gehandelt hat";

 

>       die verwendeten Infrarot-Bewegungsmelder des Typs F auch auf Vorgänge jenseits einer Türe mit Einfach-Verglasung reagieren:

 

>       auch das Auslosen des Melders infolge direkter Anleuchtung durch gewöhnlichen Lichteinfall auszuschließen ist auf Grund der besonderen Lage der V „auf einer kleinen Anhöhe, in einem parkähnlichen 5000 m2 großen Garten (Nachbarn in 50 m Entfernung, insbesondere auf der fraglichen Seite umgeben von hochgewachsenen dichten Sträuchern und Bäumen) ist kein natürlicher Lichteinfall durch PKW-Scheinwerfer, Straßenbeleuchtung, Sonne oder Mond auf den 7 m im Gebäudeinneren angebrachten Melder möglich;

 

>       der Melder daher etwas Außergewöhnliches erkannt haben muss, und zwar frontal, denn der Auslöser einer seitlichen Bewegung hatte zuvor andere gesicherte Zonen passieren müssen. Dass sich im Inneren eine Maus oder Siebenschläfer bewegt hätte, ist auszuschließen, weil zur Abwehr dieser Tiere ein elektronisches System mit drei Geräten aktiviert ist;

 

>       da Spuren eines gewaltsamen Eindringens weder an der Balkontüre noch am Fenster des benachbarten WC festgestellt wurden, nur ein Vorgang jenseits der Glastüre, also am Balkon,

 

>       von dem auf die Balkontüre ausgerichteten Bewegungsmelder (Reichweite 11 m) erfasst worden sein und den Alarm aktiviert haben kann;

 

>       es ein Tier nicht gewesen sein kann, weil die Glasflächen erst in ca. 13m Höhe über dem Balkonboden beginnen;

 

>       sohin nur der naheliegende Umstand übrig bleiben kann, dass eine, oder mehrere Person(en) den etwa 2m über eiern. Gartenniveau befindlichen Balkon erklommen, einen Einbruch vorbereitet und dazu naheliegend erweise auch zuerst den Innenraum mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet haben. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einbrecher mit einer Taschenlampe durch ein Fenster/Fenstertüre in das Zielobjekt leuchten.

 

 

 

Die einzig denkmögliche und logische Schlussfolgerung aus diesen Fakten ist, dass das Auslösen das Alarmes am 11.3.2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf ein technisches Gebrechen („Fehlalarm") sondern auf das Erkennen einer tatsächlichen Gefahr (irreguläre Bewegungen vor der Balkontüre wie z.B. Erklimmen des Balkons durch Unbefugtes Hantieren an der Türe, das- Ausleuchten des Innenraumes mit einer Taschenlampe o.ä.), also auf einen Einbruchsversuch, zurückzuführen ist.

 

 

 

Wenn die belangte Behörde mit ihrer mantrahaften Zitierung der Erläuterungen zu § 92a SPG den Beweis für das Vorliegen eines technischen Fehlalarmes zu erbringen sucht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gesetzesbestimmung vor 20 Jahren vor dem damaligen Hintergrund „… Die Praxis im Zusammenhang mit Alarmanlagen hat nämlich gezeigt, dass die Quote der Fehlalarme sehr hoch ist …“ (Erläuterungen zu § 92a SPG) beschlossen wurde. Damals war der Stand der Technik bei Alarmanlägen in den Kinderschuhen. Selbst Fliegen losten oftmals einen Alarm aus oder der Monteur wusste nicht, dass der Sensor nicht dem Sonnenlicht ausgesetzt werden darf. Die Alarmanlagen von heute sind, einmal ordnungsgemäß installiert, in der Regel fehlerfrei. Insbesondere wenn es sich um Qualitätsprodukte handelt. Und die Anlage des Beschwerdeführers stammt nicht aus dem Supermarkt um die Ecke sondern von einem renommierten Erzeuger.

 

 

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung einzig und allein auf die Feststellungen der einschreitenden Beamten stützt, dass keine Spuren eines Einbruches festzustellen: waren, was aber bei Fällen, in denen sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat, nichts Ungewöhnliches ist. Die Behörde Ist auf das umfängliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung bzw in der Stellungnahme vom 25.8. in keinster Weise eingegangen und hat auch die angebotenen Beweise nicht erhoben, vielmehr hat sie - ohne jegliche Begründung - das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in das Reich der Spekulation verwiesen.

 

 

 

Die belangte Behörde hat aus den dargestellten Gründen nicht einmal im Ansatz ermittelt, wodurch sich der angefochtenen Bescheid als mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet erweist.

 

 

 

4.3.2. Mangelndes Parteiengehör

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Recht einer Partei im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern, sondern vor allem auch darauf, dass die Behörde sich mit dem im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringen der Partei im Rahmen

 

der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen hat

 

Die belangte Behörde hat zwar dem Beschwerdeführer völlig gesetzteskonform formell die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben und im Bescheid sich die Begründung der Vorstellung in etwa wortwörtlich wiedergegeben und auch den Inhalt der Stellungnahme vom 25.8. teilweise zusammenfassend wiedergegeben. Das war es aber. Mit dem Inhalt des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hat sich die Behörde nicht im Geringsten auseinandergesetzt, weder im ordentlichen Ermittlungsverfahren noch im Bescheid, sondern sein Vorbringen ohne weitere Begründung pauschal als „spekulative Behauptungen, Spekulationen und Vermutungen" abqualifiziert

 

 

 

Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den Parteienvorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt hat, bildet dessen Begründung daher keine tragfähige Grundlage für eine Beurteilung, ob eine „Gefahr" gem. § 92a SPG glaubhafterweise gegeben war weil die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Täter durch den Alarm in die Flucht hat schlagen lassen, bevor er dazugekommen ist - Spuren hinterlassende - Gewalt, anzuwenden.

 

 

 

Die Behörde hat somit das Wesen des Parteiengehörs verkannt, da dieses nicht nur darin besteht; der Partei Gelegenheit zu geben, alles vorbringen können, was ihren Rechtsstandpunkt stützt, sondern auch und insbesondere darin, dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen muss.

 

 

 

Der Bescheid ist daher mangels entsprechender Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

 

 

5. Anträge

 

Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht nachstehende

 

 

 

ANTRÄGE

 

 

 

Das Verwaltungsgericht möge

 

-          eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

 

-          den   gegenständlich   angefochtenen    Bescheid    ersatzlos    aufheben    und   das Einhebungsverfahren einstellen,

 

-          den entrichteten Pauschalbetrag in Höhe van € 84.- zu refundieren, die Gebühren für die Vorstellung in Höhe von € 14,30 sowie

 

-          die Pauschalgebühren für die Beschwerde in Höhe von € 30,- zu ersetzen.

 

 

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, und das Beschwerdevorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte – trotz des diesbezüglichen Parteienantrags – auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Das Schutzobjekt – Wohnhaus „V", I, G.weg 2 – dessen Inhaber der Bf ist, ist seit 2011 durch eine A Alarmanlage gesichert, welche Räume und Gänge des Souterrains und des Hochparterre durch Bewegungsmelder des Typs F sichert. Die Alarmanlage wird regelmäßig in der Nacht und bei Ortsabwesenheiten aktiviert. Lt. Herstellerangaben reagieren Infrarot-Bewegungsmelder des Typs F auch auf Vorgänge jenseits einer Türe mit Einfach-Verglasung. Die Anlage arbeitete seit Installierung fehlerfrei.

 

Am 11. März 2016 um ca. 20:30 Uhr – während einer geschäftsreisebedingten Abwesenheit der beiden Hausbewohner – löste der Bewegungsmelder 5 (Überwachungszone 5 - Hochparterre, Gang von Küche zum Ostbalkon) einen Alarm aus. Am östlichen Ende des ca. 7 m langen und 1,20 m breiten Ganges befindet sich eine Türe (zur Hälfte in einfachem 2mm Glas [100 Jahre alt]) ausgeführt) zu einem Balkon.

 

Der Bf wurde von der Alarmauslösung durch ein von der Anlage automatisch versandtes SMS verständigt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Zug auf der Fahrt nach W. Er vergewisserte sich zunächst unverzüglich telefonisch bei der das Haus bei Abwesenheit betreuende Nachbarfamilie, um sich zu vergewissern, dass nicht etwa Herr R bei einem Inspektionsgang zur V die Alarmanlage durch Fehlbedienung versehentlich ausgelöst hätte. Da das nicht der Fall war, meldete der Bf um 20:44 Uhr telefonisch den Alarm bei der Polizeiinspektion I, die sofort einschritt.

 

Laut den Berichten der Polizeiinspektion I vom 11. März 2016 und 2. April 2016 konnten im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten am Schutzobjekt weder Spuren eines Einbruchsversuches oder einer Sachbeschädigung noch einer sonstigen Gewaltanwendung festgestellt werden.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.          

 

Betreffend Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich unwidersprochen aus dem Akt ergibt. Lediglich die Wertung und Einschätzung der Alarmauslösung differiert dahingegen, dass der Bf als alleinigen Schluss nur einen abgebrochenen Einbruchsversuch zieht, während die belangte Behörde diese Einschränkung nicht vornimmt und wohl eher von einem technischen Gebrechen oder von anderen Umständen ausgeht, die den Polizeieinsatz zur Folge hatten. Der Bf besteht darauf, dass ein technisches Gebrechen auszuschließen sei und begründet dies sowohl mit der technischen Perfektion der Anlage als  auch mit dem Umstand, dass es bislang keine technisch begründeten Fehlalarme gegeben habe. Dazu ist anzumerken, dass – nur weil eine Anlage in der Vergangenheit reibungslos funktioniert hat, nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass ein technisch motivierter Fehlalarm deshalb für alle Zeiten ausgeschlossen sei. Eine diesbezügliche Vertiefung ist jedoch nicht angebracht, da es außer einem klassischen technischen Gebrechen und einem einbruchsversuch auch noch weitere Umstände gibt, die zur Alarmauslösung geführt haben könnten. Den Darstellungen und Beschreibungen des Bf folgend ist durchaus ebenso denkbar, dass ein Vogel den Alarm auslöste. Ca. 10 bis 15 Meter vom Objekt entfernt besteht ein Bewuchs von höheren Bäumen und Sträuchern. Ein von dort kommender nachtaktiver (Nach 20 Uhr ist im März jedenfalls von Dämmerung bzw. Dunkelheit auszugehen) und größerer Vogel wäre sicher in der Lage gewesen den Alarm (auch angesichts der Position des in Frage stehenden Balkons) auszulösen. Dies würde auch erklären, dass weder am 11. März selbst noch zum weiteren Begehungstermin der Sicherheitskräfte irgendwelche Spuren einer menschlichen Anwesenheit festgestellt werden konnten.

 

Im vorliegenden Fall bestehen daher mehrere denkbare Varianten, von denen die Darstellung des Bf lediglich eine bildet, für die es allerdings keinerlei nachträglich erkennbare Spuren gab. Die zum Einsatzort gerufenen Beamten wurden bei den Nachforschungen zudem auch von Nachbarn unterstützt, die aber ebenfalls von keiner ungebetenen menschlichen Präsenz berichten konnten. Hier ist allerdings – dem Bf folgend – auch festzuhalten, dass das Einschreiten erst nach Ablauf einer gewissen Zeit erfolgte, zumal die Meldung an die PI zeitlich leicht verzögert stattfand. Dass letzterer Umstand aber einen Beweis für die Darstellung des Bf abgeben würde, wie der Bf vorbringt, ist nicht völlig nachvollziehbar. Im Gegenteil ist festzustellen, dass bei unmittelbarer Anwesenheit der PI bei Alarmauslösung sich die Frage, ob ein Einbruchsversuch oder ein sonstiger Grund Auslöser war gar nicht mehr gestellt haben würde.

 

 

III.         

 

1. Gemäß § 92a Abs 1 SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 61/2016, gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, wenn durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird, ohne dass eine Gefahr bestanden hat. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.

 

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind die Gebühren, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8), von dieser vorzuschreiben.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 idgF. ist der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, in der Fehlalarmkostenersatz-Verordnung des Bundesministers für Inneres wie folgt festgesetzt:

 

a)   Alarmanlagen mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle, ohne entsprechende Anmeldung bei dieser 218,00 Euro

b)   Alarmanlagen mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle, welche dieser gemeldet sind und die Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt wurde 131,00 Euro

c)   Sonstige Alarmanlagen (Hauswand, KFZ, Sicherheitsunternehmen verständigt mittelbar 87,00 Euro

 

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. VwGH vom 15. November 2000, 99/01/0208), tritt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 92a Abs. 1 SPG die Kostenersatzpflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Eine solche Gefahr liegt bereits dann vor, wenn die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er -Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat. In einem solchen Fall tritt somit keine Ersatzpflicht ein, auch wenn keine sichtbaren Spuren einer Gewaltanwendung vorliegen. Wurde die Alarmanlage hingegen auf Grund eines technischen Defektes bzw einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses, wie zum Beispiel eines Kurzschlusses infolge Blitzschlages, ausgelöst, so ist Ersatz zu leisten. Können die einschreitenden Polizeibeamten bei ihren Erhebungen unmittelbar nach Auslösung des Alarms jedoch keine Spuren einer Gewaltanwendung feststellen, kommen bei der Sachverhaltsermittlung auch sonst keine Hinweise darauf hervor, dass die Alarmanlage tatsächlich auf Grund eines begonnenen, noch keine Spuren hinterlassenden Angriffes ausgelöst hätte und erstattet die Partei keine konkreten dahin gehenden Hinweise, könne die Annahme, die Alarmanlage habe ohne tatsächlich bestehende Gefahr ausgelöst, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erachtet werden. Nur wenn die Ermittlungen anlässlich des Einschreitens oder das Vorbringen der Partei konkrete Anhaltspunkte für ein Auslösen auf Grund einer tatsächlich bestehenden Gefahr ergeben, besteht keine Kostenersatzpflicht.

 

3. Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den ersten Teil des obzitierten Erkenntnisses wieder. Die weiteren Absätze sind aber für die Lösung des hier zu beurteilenden Falles von besonderer Relevanz; denn, wie im dem, dem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt, kamen auch im ggst. Fall keine k o n k r e t e n Hinweise auf einen tatsächlich begonnenen und durch die Alarmauslösung abgebrochenen gewaltsamen Angriff auf das Eigentum des Bf zu Vorschein. Es gibt weder Zeugen für einen derartigen Einbruchsversuch, noch dahingehende polizeiliche Ermittlungsergebnisse noch zwingende Argumente für eine derartige Darstellung im Beschwerdevorbringen. Auch, wenn ein Einbruchsversuch nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden kann, bestehen weitere ebenso denkbare Erklärungsmöglichkeiten für das Auslösen der Alarmanlage, wie etwa eine ornithologische oder eine andere zufallsbedingte Ursache.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung war daher – der belangten Behörde folgend – von der Ersatzpflicht des Bf auszugehen.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. Februar 2017, Zl.: Ra 2017/01/0040-3