LVwG-950071/21/FI/MR

Linz, 19.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Fischer über die Beschwerde der MMag. Dr. R K, x, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 2016, Zl RMB-PersR-002-2016, dieser vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, x, betreffend die vorzeitige Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt Wels nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wels (im Folgenden: Erstbehörde) vom 7. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Wirkung Ablauf 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt Wels unter Anwendung der §§ 10, 12 und 21 Satz 1 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, LGBl 102/1994, nach § 37 Abs 2 Satz 4 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl 8/1992, (im Folgenden: Statut Wels) wie folgt abberufen:

 

„Es ergeht vom Magistrat der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt folgender Spruch: Mit Wirkung Ablauf 21. August 2016 wird Frau MMag. Dr. R K von ihrer Funktion als Magistratsdirektor der Stadt Wels abberufen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10, § 12 und § 21 Satz 1 Oö ObjektivierungsG 1994 iVm § 37 Abs 2 Satz 4 StW 1992

§ 37 Abs 2, § 41 und § 51 Abs 2 StW 1992

§ 41 Oö StBGB 2002

§ 7, § 52 und § 53 AVG“

 

1.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Juli 2016 wurde die Berufung der Bf gegen den Bescheid der Erstbehörde als unbegründet abgewiesen und der Erstbescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid, der Bf zugestellt am 7. Juli 2016, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 4. August 2016, am selben Tag eingelangt bei der belangten Behörde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge aussprechen, dass kein Bescheid vorliege, welchem rechtliche Wirkung zukommen würde bzw einen allfälligen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. In eventu wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen.

 

1.4. Mit Schreiben vom 26. September 2016 (somit beinahe acht Wochen nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde), eingelangt am 28. September 2016, legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung hat die Behörde nicht erlassen.

 

2.1. Mit weiterem Bescheid der Erstbehörde vom 7. Juni 2016 wurde die Bf mit Wirkung vom 22. August 2016 „1. in die Funktionslaufbahn FL 11 Z 1 der Einreihungsverordnung 2002 eingereiht und 2. in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei versetzt.“ (Hervorhebungen im Original)

 

2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde vollinhaltlich bestätigt.

 

2.3. Gegen diesen Bescheid (I.2.2.) hat die Bf ebenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, die unter der Zl LVwG-950072-2016 anhängig ist.

 

3. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden, auf das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gestützten Abberufungsverfahren durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsätze sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016.

 

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

2.1.1 Mit Dekret des Bürgermeisters vom 27. April 2012 wurde die Bf über Beschluss des Stadtsenates vom 27. April 2012 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 gemäß §§ 6 bis 9 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz unter Verleihung eines Dienstpostens der Funktionslaufbahn 2.1 zur definitiven Beamtin der Stadt Wels ernannt.

 

2.1.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 27. April 2012 wurde die Bf mit Wirkung vom 1. Mai 2012 befristet bis zum 30. April 2017 iSd § 13 Abs 4 iVm § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zur Magistratsdirektorin bestellt.

 

2.2 Mit Schreiben vom 14. März 2016, der Bf am selben Tag zugestellt, teilte der Bürgermeister der Bf Folgendes mit:

 

„Nach § 12 Abs 2 Oö Objektivierungsgesetz iVm § 37 Abs 2 StW 1992 und § 21 Oö Objektivierungsgesetz teile ich Ihnen mit, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion als Magistratsdirektor eingeholt wird.“

 

2.3. Dieses Schreiben wurde weiters an die Direktion Personal mit dem Ersuchen übermittelt, gemäß § 12 Abs 2 und 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung zu befassen.

 

2.4. Mit Schreiben vom 14. März 2016 hat der Bürgermeister der Bf unter Berufung auf § 12 Abs 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 weiters mitgeteilt, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der Weiter- bzw der Nichtweiterbestellung als Magistratsdirektor eingeholt wird.

 

2.5. Am 11. Mai 2016 hat die Begutachtungskommission ihr Gutachten erstattet, in dem sie folgende Empfehlungen ausgesprochen hat:

 

„Die Begutachtungskommission hat daher, nachdem Dr K am 8.4.2016 und 25.4.2016 eine Stellungnahme abgegeben, aber die Möglichkeit, von der Kommission am 12.4.2016 persönlich gehört zu werden, nicht wahr genommen hat, in ihrer Sitzung am 11.5.2016 beschlossen, die Empfehlung auszusprechen, dass Magistratsdirektor MMag Dr R K

 

1.    vorzeitig von der befristeten Funktion als Magistratsdirektor abzuberufen ist und

2.    nach Ablauf der 5-jährigen Bestellungsdauer nicht mehr mit der Funktion als Magistratsdirektor zu betrauen ist.“

 

2.6.1. Am 12. Mai 2016, der Bf zugestellt am 17. Mai 2016, erging ein Schreiben des Bürgermeisters mit folgendem Inhalt an die Bf:

 

„Sehr geehrte Frau Magistratsdirektor MMag. Dr. K!

 

Nachdem ich Sie darüber informiert habe, dass ich ein Gutachten zur Frage der vorzeitigen Abberufung einholen werde, liegt mir nun dieses Gutachten vor und teile ich Ihnen gemäß § 12 Abs. 7 Z. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass Sie mit Wirksamkeit ab 21. August 2016 vorzeitig von Ihrer befristeten Funktion als Magistratsdirektor abberufen werden. Über die Abberufung wird ein gesonderter Bescheid erlassen werden.“

 

2.6.2. Gegen dieses Schreiben hat die Bf mit Eingabe vom 31. Mai 2016, am selben Tage beim Magistrat der Stadt Wels eingelangt, Berufung erhoben. Eine Entscheidung hierüber wurde noch nicht erlassen und ist dies daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

2.7. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde der Bf mitgeteilt, dass aufgrund des oben genannten Schreibens des Bürgermeisters vom 12. Mai 2016 ein dienstrechtliches Verfahren zur vorzeitigen Abberufung eingeleitet worden sei, wobei dem Verfahren das Gutachten der Begutachtungskommission vom 11. Mai 2016 zugrunde gelegt werden würde. Der Bf wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 3. Juni 2016 eingeräumt.

 

2.8.1. Am 7. Juni 2016, der Bf zugestellt am 13. Juni 2016, erging eine Erledigung mit folgendem Inhalt an die Bf:

 

„Es ergeht vom Magistrat der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt folgender Spruch: Mit Wirkung Ablauf 21. August 2016 wird Frau MMag. Dr. R K von ihrer Funktion als Magistratsdirektor der Stadt Wels abberufen.“

 

Die Erledigung wurde auf die §§ 10, 12, 21 Satz 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels 1992 sowie die §§ 37 Abs 2, 41 und 51 Abs 2 Statut Wels 1992, § 41 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 und die §§ 7, 52 und 53 AVG gestützt.

 

2.8.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016, am selben Tage eingelangt, erhob die Bf Berufung gegen diese Erledigung.

 

2.9. Über die Berufung der Bf gegen die Erledigung vom 7. Juni 2016 wurde mit undatierter Erledigung, der Bf zugestellt am 7. Juli 2016, wie folgt abgesprochen:

 

„Es ergeht auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 5. Juli 2016 als Behörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt nachstehender Spruch: Die Berufung von Magistratsdirektor MMag. Dr. R K gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 07.06.2016, DI-PersR-002-2016, mit dem Magistratsdirektor MMag. Dr. R K mit Wirkung Ablauf 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektor der Stadt Wels abberufen wurde, wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“

 

Diese Erledigung wurde auf die §§ 10, 12, 21 Satz 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels 1992 sowie die §§ 37 Abs 2, 41, 51 Abs 2 und 64 Abs 1 Statut Wels 1992, § 41 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 und die §§ 7, 52 und 53 AVG gestützt.

 

Dieser Erledigung liegt ein Beschluss des Stadtsenates vom 5. Juli 2016 zugrunde (siehe Behördenakt ON 29), wobei dem Stadtsenat bei Beschlussfassung der Gesamtbescheidentwurf vorlag.

 

Im Kopf dieser Erledigung scheint der Schriftzug „Stadt Wels Rechtsmittelbüro“ auf. Die Erledigung enthält folgende Fertigungsklausel: „Im Auftrag: Mag H  A“ und ist von diesem eigenhändig unterschrieben. Neben der Fertigungsklausel findet sich eine Stampiglie mit dem Schriftzug „Magistrat der Stadt Wels“.

 

Herr Mag. A wurde aufgrund der Namhaftmachung durch Magistratsdirektor-Stellvertreter Dr. S durch den Leiter des Rechtsmittelbüros mit der Bearbeitung der Berufung betraut (vgl ON 28).

 

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den übereinstimmenden Aussagen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine weitergehende Beweiswürdigung erübrigt sich daher.

 

III. 1. Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, LGBl 102/1994 idF LGBl 121/2014, lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

㤠10
Begutachtungskommission

(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie

3. einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen.

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1. die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,

2. die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,

3. je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

4. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist.

(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

[…]

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen.

[…]

 

§ 12
Weiterbestellung

(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

1. er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird oder

2. ein Gutachten zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen.

(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.

(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

1. mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,

2. mit dieser nicht mehr betraut wird oder

3. vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion

1. spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht oder

2. spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

[…]

 

Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden

§ 21
Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitte B und C

Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor und an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z. 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl 8/1992 idF LGBl 41/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

„Der Magistrat
§ 37
Zusammensetzung

(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

[…]

 

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von Urkunden
§ 64
Instanzenzug

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 (im Folgenden: Oö. StGB), LGBl 50/2002 idF LGBl 24/2016, lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

㤠19
Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) vorübergehend einer anderen Organisationseinheit zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben in dieser Organisationseinheit betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten (der Beamtin) höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten (der Beamtin) nur zulässig,

1. wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder

2. zum Zweck einer Ausbildung.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten (der Beamtin) und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen.

 

§ 20
Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.

(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 21
Verwendungsänderung

(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist.

(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin).

 

§ 22
Abberufung von einer leitenden Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.“

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

2.1. Zur Frage des Vorliegens eines Nichtbescheids aufgrund Nichterkennbarkeit der Behörde:

 

2.1.1. Die Bf macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass mangels Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde ein Bescheid nicht vorliege. Begründend führt sie dazu aus, dass in der Präambel darauf hingewiesen werde, dass der Spruch auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates als Behörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich ergehe. Weiters werde in der Erledigung zur Zuständigkeit ausgeführt, dass der Stadtsenat zuständige Behörde zweiter Instanz sei. Demgegenüber sei die Erledigung von Mag. H A unterzeichnet und finde sich neben dessen Unterschrift die Stampiglie des Magistrats der Stadt Wels. Überdies moniert die Bf, dass Mag. A weder Mitglied des Stadtsenates sei, noch dem Hilfsapparat Rechtsmittelbüro zuzuordnen sei, sodass er nicht für den Stadtsenat zeichnen könne, wobei sie diesen Einwand in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Blick auf ON 28 des Behördenaktes relativiert.

 

2.1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Bf keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids auf: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist es für die Zurechnung eines Bescheids etwa zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel nicht etwa – jeden Zweifel ausschließend – „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“ lautet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (vgl dazu VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl 96/06/0111, und vom 31. Juli 2006, Zl 2005/05/0370, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 16). Wenn die Präambel des angefochtenen Bescheids lautet: „Es ergeht auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 5. Juli 2016 als Behörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt nachstehender Spruch […]“ und im Begründungsteil eine die Zuständigkeit des Stadtsenates ausdrücklich betonende Passage enthalten ist („hat […] der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates zu entscheiden“), ist daraus im Sinne der Rechtsprechung des VwGH klar die Intention erkennbar, dass der Bescheid dem Stadtsenat, der auch tatsächlich den behördlichen Willen gebildet hat (siehe dazu Behördenakt ON 29), zuzurechnen sein soll, sodass der angefochtene Bescheid diesem zuzurechnen ist (vgl VwGH vom 11. März 1983, Zl 82/17/0068 mwN, VwGH vom 6. Mai 1996, Zl 91/10/0131, sowie VwGH vom 20. November 2007, Zl 2007/16/0150). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Fertigung auch den Anforderungen der geltenden Geschäftsordnung für den Magistrat Wels 2005 entspricht, wonach bei bescheidmäßigen Erledigungen in der Einleitung unmittelbar vor dem Spruch zum Ausdruck zu bringen ist, welche Behörde in welcher Instanz und in welchem Wirkungsbereich den Bescheid erlässt und die Fertigungsklausel, sofern die Genehmigung nicht durch den Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadtrat oder Magistratsdirektor erfolgt, unter Entfall der Behörde „Im Auftrag“ zu lauten hat.

 

Nach der Rechtsprechung ist es auch unproblematisch, wenn an einer Stelle die Behörde und an einer anderen Stelle (etwa im Kopf) der Hilfsapparat (zB Magistrat) der Behörde, dessen sie sich bei der Ausfertigung des Bescheids bedient, genannt ist (vgl VwGH vom 18. Februar 1992, Zl 90/07/0168, vom 15. März 1994, Zl 93/11/0277 und vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0049, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 16 f). Der Magistrat, dessen Stampiglie neben der Fertigung der Erledigung aufscheint, ist lediglich als Hilfsorgan der Organe der Stadt, deren Geschäfte der Magistrat besorgt, eingeschritten (vgl VwGH vom 6. Mai 1996, Zl 91/10/0131).

 

Im Übrigen hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ON 28 des Behördenaktes mitgeteilt, dass der unterfertigte Organwalter zum damaligen Zeitpunkt für sie approbationsbefugt war, sodass auch der diesbezügliche Einwand der Bf ins Leere geht.

 

Zur in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge, wonach die zweitägige Frist des § 9 Abs 5 Statut Wels verletzt worden sei, weil der Bescheidentwurf nicht zwei Tage vor der Sitzung übergeben worden sei, ist nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass eine Verletzung dieser Bestimmung (woraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ohnehin keine subjektiven Rechte der Bf abgeleitet werden können) mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrags, den die Bf im Übrigen auch nicht behauptet, nicht in Betracht kommt.

 

2.2. Zur Frage der Anwendbarkeit des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf die Abberufung eines nach § 37 Abs 2 bestellten Magistratsdirektors:

 

2.2.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass kraft § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, einschließlich der Zuständigkeitsnorm des § 21 und § 12 über die vorzeitige Abberufung und Nicht-Weiterbestellung, vollumfänglich auf die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Statut Wels bestellten Magistratsdirektors sinngemäß anzuwenden sind. Die belangte Behörde stützt die Abberufung ausdrücklich auf die §§ 10, 12, 21 Satz 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels 1992 sowie die §§ 37 Abs 2, 41, 51 Abs 2 und 64 Abs 1 Statut Wels 1992, § 41 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 und die §§ 7, 52 und 53 AVG. Dagegen wendet sich die Bf und bringt hierzu vor, dass § 37 Abs 2 Statut Wels alleine die Bestellung des Magistratsdirektors regele, nicht jedoch dessen Abberufung oder Nicht-Weiterbestellung. Auch das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sehe keine Regelungen für die Abberufung und Nicht-Weiterbestellung eines Magistratsdirektors vor und sei aus dem Umstand, dass keine Senatszuständigkeit vor dem Landesverwaltungsgericht vorgesehen sei, zu schließen, dass der Landesgesetzgeber eine Abberufung eines Magistratsdirektors nicht vorgesehen habe. Zudem sei die Funktion des Magistratsdirektors in Art 117 Abs 7 B-VG mit einer besonderen Bestandsgarantie ausgestattet.

 

2.2.2. Wenn sich die Bf zur Begründung der Unzulässigkeit der Abberufung eines Magistratsdirektors auf die „Bestandsgarantie“ nach Art 117 Abs 7 B-VG beruft, wonach „[z]um Leiter des inneren Dienstes des Magistrates […] ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen [ist]“ und nach ihrer Ansicht insofern schon die Befristung auf eine fünfjährige Amtszeit unzulässig sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestandsgarantie die Organfunktion als solche, nicht jedoch einen bestimmten Organwalter als Person schützt. Dass eine vorzeitige Abberufung eines Magistratsdirektors nicht generell ausgeschlossen ist, ergibt sich vielmehr schon aus dem Umstand, dass es sich beim Magistratsdirektor um einen Verwaltungsbeamten handelt, der – wie auch die Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einräumt – dem jeweiligen Disziplinarregime unterliegt und daher auch durch eine hierauf lautende Disziplinarstrafe entlassen werden kann.

 

Darüber hinaus sehen auch die allgemeinen für Beamte geltenden §§ 19 ff Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz die Möglichkeit vor, einen Beamten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (zB wichtiges dienstliches Interesse) einer anderen Organisationseinheit und/oder Verwendung zuzuweisen. Dass davon der Magistratsdirektor ausgenommen wäre, ist im Gesetz nicht belegt. Der Ansicht der Bf, dass eine Magistratsdirektorin aufgrund der Bestimmung des Art 117 Abs 7 B-VG nicht abberufen werden könne, kann daher nicht gefolgt werden. Das erkennende Gericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung des Inhabers der Funktion des Magistratsdirektors in das allgemeine Versetzungs-/Verwendungsänderungs- und Dienstzuteilungsregime, zumal sich die „Bestandsgarantie“ – wie oben ausgeführt – nur auf die Organfunktion als solche bezieht, nicht jedoch den jeweiligen Organwalter schützt. Die Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien – insbesondere der von der Bf geforderte Schutz vor politischer Willkür – wird im Zuge der in diesem Zusammenhang zu führenden dienstrechtlichen Verfahren sichergestellt.

 

2.2.3. Im Übrigen wendet sich die Bf auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 seien auch auf die Frage der vorzeitigen Abberufung eines Magistratsdirektors anwendbar: Wie die Bf zunächst zutreffend ausführt, enthält weder das Statut Wels noch das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz oder das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 spezielle Vorschriften über die vorzeitige Abberufung oder Nicht-Weiterbestellung des Magistratsdirektors. Ihrer daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 kraft Verweises des § 37 Abs 2 Statut Wels ausschließlich auf die Bestellung, nicht aber auf den Fall der vorzeitigen Abberufung eines Magistratsdirektors anwendbar seien, ist jedoch Folgendes entgegen zu halten:

 

Aus § 8 Abs 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ergibt sich, dass § 12 leg cit über die (Nicht‑)Weiterbestellung und vorzeitige Abberufung von Inhabern leitender Personen zunächst nur auf Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie Leiter von Unterabteilungen bzw sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung und auf Bezirkshauptleute anwendbar ist. Eine direkte Anwendung des § 12 auf Magistratsdirektoren kommt daher nicht in Betracht.

Eine Anwendung der Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf Magistratsdirektionen kann auch nicht aus dessen § 21 abgeleitet werden: Legt man § 8 Abs 1 leg cit auf den Bereich der Städte mit eigenem Statut um, so ergibt sich, dass Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie Leiter von Unterabteilungen bzw sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Magistrats zu objektivieren sind. Zumal die Besetzung der Funktion des Landesamtsdirektors nach § 8 leg cit nicht dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unterliegt, kann aus § 21 leg cit nicht die Unterwerfung des Magistratsdirektors – der dem Landesamtsdirektor auf Ebene einer Statutarstadt entspricht – abgeleitet werden. Dem Magistratsdirektor kommen nach dieser Bestimmung vielmehr Kompetenzen im Rahmen der Objektivierung der übrigen leitenden Funktionen des Magistrats zu.

 

Eine Einbeziehung eines nach § 37 Abs 2 Statut Wels bestellten Magistratsdirektors kommt jedoch aufgrund des Verweises des letzten Satzes dieser Bestimmung in Betracht:

 

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 2 Statut Wels ist „[d]er ([d]ie) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) […] über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden.“

 

Schon der Wortlaut des § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels, wonach „[d]ie Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 […] sinngemäß anzuwenden“ sind, gibt eine umfassende Anwendbarkeit und keine zwingende Einschränkung auf die (erstmalige) Bestellung vor.

 

Auch die Normgenesis und die Gesetzesmaterialien zur Novelle der Stadtstatute, LGBl 1/2005 legen nahe, dass dieser Verweis auf die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht bloß auf die erstmalige Bestellung des Magistratsdirektors durch den Stadtsenat beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Befristungs-, (Nicht‑)Weiterbestellungs- und Abberufungsregime erstreckt:

 

Das derzeit geltende System des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, wonach leitende Funktionen stets befristet auf fünf Jahre zu besetzen sind, eine unbefristete Weiterbestellung generell ausgeschlossen ist und (allfällige) Weiterbestellungen stets auf jeweils fünf Jahre befristet sind, wurde in dieser Form durch das Oö. Dienstrechtsänderungsesetz 2000, LGBl 24/2001, geschaffen. Die Regelungen über die Bestellung des Magistratsdirektors sowie der Verweis des § 37 Abs 2 Satz 4 Statut Wels wurden durch das Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert wird, LGBl 1/2005, geschaffen, somit zu einem Zeitpunkt, in dem die generelle Befristung leitender Funktionen sowie die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung nach § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 bereits etabliert war.

 

Nach den Erläuterungen zur Novelle der Stadtstatute (AB 337/2004 BlgOöLT 26. GP 4) wird in „Zukunft der Magistratsdirektor über Vorschlag des Bürgermeisters durch den Stadtsenat bestellt […].“ Neu sei weiters, „dass die Bestellung befristet auf fünf Jahre zu erfolgen hat, wobei die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden sind.“ Bereits daraus lässt sich – will man dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellen, ein Magistratsdirektor solle stets auf bloß eine Funktionsperiode beschränkt sein – ableiten, dass der Verweis nicht auf die erstmalige Bestellung beschränkt ist, sondern jedenfalls auch die Frage der Weiterbestellung umfasst. Die Regelungen zur Weiterbestellung und zur vorzeitigen Abberufung sind eng miteinander verwoben und im selben Paragraphen geregelt. Weder für die Annahme, dass der Gesetzgeber nur Teile der komplexen Norm des § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auf den nach § 37 Abs 2 Statut Wels zu bestellenden Magistratsdirektor übertragen wollte, noch für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Magistratsdirektoren generell aus dem Abberufungsregime ausnehmen wollte, gibt es Anhaltspunkte.

 

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das gesamte Regime des § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, einschließlich der Bestimmung über die vorzeitige Abberufung, auch auf einen nach § 37 Abs 2 Statut Wels bestellten Magistratsdirektor anwendbar ist.

 

2.3. Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich bei der Mitteilung nach § 12 Abs 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 um eine öffentlich-rechtliche Erklärung ohne Bescheidwirkung handelt.

 

Nach den §§ 8 ff Oö. Objektivierungsgesetz 1994 kommen die dort geregelten Entscheidungskompetenzen bzw Mitteilungspflichten grundsätzlich dem Landeshauptmann bzw dem Landesamtsdirektor im Rahmen des inneren Dienstbetriebs zu (vgl dazu AB 386/1990 BlgOöLT 23 GP 2, wonach die „leitenden Funktionen […] als Ausnahme zur umfassenden Vollzugsgewalt der Landesregierung vom Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung im Rahmen des Vollzugsbereiches ‚Innerer Dienstbetrieb‘ […] zu verleihen“ sind). Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl dazu VwGH vom 1. Oktober 2004, Zl 99/12/0167 und vom 28. April 2008, Zl 2005/12/0268, sowie VfGH vom 27. Juni 1997, G 226/9, mwN) folgt, dass sich der Landeshauptmann und der Landesamtsdirektor – in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen – bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen des inneren Dienstes der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) zu bedienen haben, ihnen in diesem Bereich jedoch keine Bescheidkompetenz zukommt. Die Erlassung von Bescheiden als Vollzug des Dienstrechts fällt demgemäß in die alleinige Kompetenz der Landesregierung (bzw deren Mitglieder) als oberstes Organ (vgl Art 21 Abs 3 und Art 101 Abs 1 B-VG).

 

Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind diese Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 dahin gehend verfassungskonform zu interpretieren, dass den Handlungen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich der Landeshauptmann bzw der Landesamtsdirektor vorzunehmen hat, keine Bescheidwirkung zukommt, sondern es sich dabei um eine – nicht mit Bescheid zu regelnde – Angelegenheit des inneren Dienstes handelt (vgl dazu wiederum die bereits erwähnten Entscheidungen des VwGH zu den Zlen 99/12/0167 und 2005/12/0268, sowie des VfGH zu G 226/9, mwN).

 

Wenn nun § 12 Abs 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nach dem Gesagten im Rahmen des allgemeinen Landesdienstrechts dahin auszulegen ist, dass es sich bei der Mitteilung nicht um einen Bescheid handelt, muss für den Bereich der Städte mit eigenem Statut, der qua Verweis des § 37 Abs 2 Statut Wels bzw. § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 einbezogen wird, selbiges gelten. Ein Rechtsformwechsel für den Bereich der Städte mit eigenem Statut weg vom bloßen „Dienstbefehl“ hin zum „Bescheid“ kommt mangels einer darauf abzielenden Anordnung (etwa in den verweisenden Bestimmungen des § 37 Abs 2 Statut Wels bzw § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) nicht in Betracht.

 

Die belangte Behörde geht somit zutreffend davon aus, dass es sich bei der erfolgten Mitteilung nach § 12 Abs 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 um eine (öffentlich-rechtliche) Erklärung, nicht jedoch um einen Bescheid handelt.

 

2.4. In weiterer Folge ist zu klären, ob die Mitteilung nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in einen gesonderten Abberufungsbescheid nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zu münden hat.

 

Die belangte Behörde vertritt nämlich weiters die Auffassung, dass im Anschluss an die Mitteilung nach § 12 Abs 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vom Magistrat ein auf die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 iVm § 37 Abs 2 Statut Wels gestützter Abberufungsbescheid als contrarius actus zur Bestellung zu erlassen ist und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH zum Kärntner Objektivierungsrecht (VwGH vom 28. Februar 1996, Zl 95/12/0188) und zum Oö. (gemeint wohl: Nö.) Gemeindedienstrecht (VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl 2008/12/0011). Diese Auffassung trifft nicht zu:

 

2.4.1. Zunächst ist zu betonen, dass das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (auch für den Bereich der Städte mit eigenem Statut) selbst keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bescheidmäßige Abberufung enthält. Der Verweis der belangten Behörde auf die Judikatur des VwGH zum allgemeinen Gemeindedienstrecht geht ins Leere, weil für die „sonstigen Gemeinden“ (siehe die dort geltenden Objektivierungsbestimmungen des § 139 Abs 5 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und des § 88 Abs 5 Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001) die Erlassung eines Abberufungsbescheids ausdrücklich vorgesehen ist. Selbiges gilt für den Hinweis auf das Kärntner Objektivierungsrecht, wonach der damals gültige § 24 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz ebenfalls ausdrücklich die Erlassung eines Bescheids über die Abberufung forderte (siehe dazu auch die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur [insb VfGH zur Zl G 165/07], wonach es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, für die Betrauung mit [und folgerichtig auch für die Abberufung von] einer Leitungsfunktion die Rechtsform des Bescheids vorzusehen, wenngleich der VfGH solchen Erledigungen im Allgemeinen keine Bescheidqualität zumisst).

 

2.4.2. Der Oö. Landesgesetzgeber verfolgt im Bereich des Landes und der Statutargemeinden jedoch eine andere Systematik: Anstatt im Oö. Objektivierungsgesetz 1994 eine Grundlage für eine (bescheidmäßige) Abberufung zu konstruieren, die sämtliche Konstellationen (Vertragsbedienstete wie Beamte) abdeckt, knüpft er in den jeweiligen Dienstrechtsgesetzen unmittelbar an die – noch dem Bereich des inneren Dienstbetriebs zuzurechnende und daher nicht in Bescheidform ergehende – Mitteilung der „beabsichtigten vorzeitigen Abberufung“ durch das jeweils dazu berufene Organ an (vgl zB § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz sowie § 60 Abs 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, § 93a Oö. Landesbeamtengesetz 1993). Diese Bestimmungen sehen vor, dass im Falle einer (Mitteilung über eine) vorzeitige(n) Abberufung nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit Dienstzuteilung, Verwendungsänderung oder Versetzung vorzugehen ist. Der im konkreten Fall einschlägige § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz ordnet Folgendes an: „[…] wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach […] § 12 Abs. 7 Z. 2 […] Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 […] einzusetzen […]“ (Hervorhebung nicht im Original).

 

(Erst) damit schaffen die Dienstrechtsgesetze die gesetzlichen Grundlagen für die – Außenwirkung entfaltende und im Rechtsmittelweg anfechtbare – Enthebung von der leitenden Funktion durch die Dienstbehörde. Dies verdeutlicht auch § 10 Abs 1 Z 2 lit c Oö. Landes-Gehaltsgesetz, auf den auch das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz in § 2 Abs 2 verweist: „Die Vorrückung wird gehemmt […] auf Grund […] einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBG“ (Hervorhebung nicht im Original). Auch diese Bestimmung geht somit eindeutig von einer Abberufung nach § 93a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 bzw der korrespondierenden Bestimmung des § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz und eben nicht nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 oder dem Statut Wels aus.

 

An eine Mitteilung nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 knüpft somit kein förmlich die Abberufung aussprechender Bescheid, sondern das in § 22 Statutargemeinden-Beamtengesetz vorgesehene dienstrechtliche, bescheid­förmig zu erledigende Verfahren an.

 

Im Zuge dieses dienstrechtlichen Verfahrens nach § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz, das die eigentliche formell-rechtliche Grundlage für die Funktionsenthebung darstellt und nicht mehr dem inneren Dienstbetrieb zuzurechnen ist, bildet das Vorliegen einer Mitteilung nach § 12 Abs 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (vgl auch § 60 Abs 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, § 93a Oö. Landesbeamtengesetz 1993) eine Tatbestandsvoraussetzung.

 

2.4.3. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur mit § 20 Oö. Statutargemeinden‑Beamtengesetz vergleichbaren Versetzungs­bestimmung des § 92 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 hinzuweisen: Darin hat er ausgesprochen, dass die Versetzung eines – ebenso (nach § 8 Abs 2) dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unterliegenden – Bezirkshauptmannes bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig ist. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ging im damaligen Verfahren weder die belangte Behörde noch der VwGH ein, sondern wurde die Versetzung ausschließlich auf § 92 Oö. Landesbeamtengesetz gestützt. Der VwGH führte aus, dass bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Beamten für sich alleine das wichtige dienstliche Interesse an dessen Versetzung begründe: „Ein Beamter hat sich an dem Gesetz, also nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Vom Vorgesetzten wird ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058 mwN). Schon aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen […] besteht ein wichtiges Interesse am Abzug des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Standpunkt vertrat, auf Grund der vom Beschwerdeführer geübten Vorgehensweisen […] liege ein wichtiges dienstliches Interesse vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung stehe.“ (VwGH vom 28. April 2008, Zl 2005/12/0268). Dass im Vorfeld der Versetzung ein gesonderter Bescheid nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 über die Abberufung von der Funktion als Bezirkshauptmann zu erlassen gewesen wäre, hat der VwGH nicht gefordert. Auch mit Blick auf diese Entscheidung ist der Annahme der belangten Behörde, wonach aus § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 e contrario folge, dass ein gesonderter Abberufungsbescheid zu erlassen sei, nicht zu folgen.

 

2.4.4. Durch das Fehlen eines gesonderten Abberufungsbescheids wird der Rechtsschutz keineswegs geschmälert, hat doch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid nach § 20 iVm § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung zu prüfen. War Grund für die Versetzung (ausschließlich) der mangelnde Erfolg der Verwendung, der im Wege eines Verfahrens nach § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zu beurteilen ist, hat das Landesverwaltungsgericht auch diese Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen.

 

2.4.5. Das eben dargelegte System gilt kraft Verweis auch für die Abberufung eines nach § 37 Abs 2 Statut Wels bestellten Magistratsdirektors: Wird diesem nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mitgeteilt, dass er vorzeitig von seiner Funktion abberufen wird, so ist er nach § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz unter Anwendung der §§ 19 bis 21 leg cit einzusetzen.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde – neben der hier verfahrensgegenständlichen gesondert verfügten bescheidmäßigen Abberufung – unter Berufung auf § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz auch eine Versetzung nach § 20 leg cit mit Wirkung vom 22. August 2016 verfügt. Diese – in einem eigenen Bescheid verfügte – Versetzung ist Gegenstand des zu Zl LVwG-950072-2016 protokollierten Verfahrens. Die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit fällt nicht in die Kompetenz des Einzelrichters sondern in die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats (§ 140b Abs 1 StGBG). Schon im Hinblick darauf ist es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht möglich, unter Austausch der Rechtsgrundlagen über die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu befinden.

 

3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde durch die Erlassung eines auf die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 gestützten Abberufungsbescheids eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen weder ihr noch einer anderen Behörde zukommt, sodass der angefochtene Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.

 

3.1. Da bereits die angeführten Gründe zur ersatzlosen Aufhebung des Bescheids geführt haben, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

 

3.2. Ob eine rechtmäßige Versetzung (die eine Abberufung einschließt, vgl dazu VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl 2008/12/0011) vorliegt, ist im zitierten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, LVwG-950072-2016, zu prüfen.

 

3.3. Dem Antrag der belangten Behörde, „das Landesverwaltungsgericht wolle gemäß § 39 Abs 2 iVm §§ 17, 24 und 25 VwGVG und § 140b Oö. StGBG sowie §§ 10 und 12 der Geschäftsverteilung des LVwG Oberösterreich 2015 die beiden Verwaltungssachen LVwG-950071 (‚Abberufung‘) und LVwG-950072 (‚Versetzung‘) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden und dem Dreiersenat, welcher für die Beschwerdesache Zl. LVwG-950072 zuständig ist, zuweisen“ kann mangels gesetzlicher Möglichkeit, über die nach der Geschäftsverteilung gegebene richterliche Zuständigkeit zu disponieren, nicht gefolgt werden.

 

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im Falle der Abberufung eines nach § 37 Abs 2 Statut Wels bestellten Magistratsdirektors nicht vorliegt. Ebenso fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob eine Mitteilung nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in Bescheidform zu ergehen hat.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Fischer

Beachte:

1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wurde der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahin abgeändert, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 7. Juni 2016, mit dem die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin erfolgte, ersatzlos aufgehoben wurde (Ro 2017/12/0011).

2. Das angefochtene Erkenntis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Mai 2017 wurde aus Anlass der Revision der drittrevisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungserichts aufgehoben (Ro 2017/12/0018).

3. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde mit ihrer Revision auf Spruchpunkt 2. verwiesen (Ro 2017/12/0017).

VwGH vom 2. Juli 2018, Zl: Ro 2017/12/0011, Ro 2017/12/0017 und 0018-4