LVwG-150997/2/WP

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde der E W, x, L, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2016, GZ: RM-UR-160010-05, betreffend Verfügung der Kanalanschlusspflicht,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit statt­gegeben, als die Frist zur Einbringung einer Bauanzeige für die Herstellung der Hauskanalanlage (Spruchpunkt 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides) mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2016, GZ: RM-UR-160010-05, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Schreiben vom 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: Erstbehörde) darüber informiert, dass ihr Wohnhaus im Anschlussbereich einer öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage liege und daher Anschlusspflicht an diese bestehe. Der Bf wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

2. Mit Schreiben vom 26. September 2012 nahm die Bf (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) Stellung und gab an, es bestehe eine gut gebaute Senkgrube, die zweimal jährlich entleert werde und voll funktionsfähig sei, weshalb um Aufschub des Kanalanschlusses gebeten werde.

 

3. Mit Bescheid vom 13. Jänner 2016 verfügte die Erstbehörde die Anschluss­pflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage. Begründend verwies die Erstbehörde auf die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungs­gesetzes 2001 und führte aus, die Entfernung zwischen dem (verfahrens­gegenständlichen) Objekt x und dem nächstgelegenen Kanalstrang betrage ca 22 m und war mangels Ausnahmebestimmungen im Oö. Abwasserentsorgungs­gesetz 2001 die Pflicht zum Anschluss zu verfügen.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Eingabe vom 15. Jänner 2016 Berufung und beantragte den Aufschub des Bescheides. Begründend bringt die Bf im Wesentlichen das hohe Alter des Hauses, das hohe Alter der Bf sowie ihren Gesundheitszustand und den (geplanten) Verkauf der Liegenschaft vor.

 

5. Mit Berufungsbescheid vom 15. April 2016 entschied der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: belangte Behörde) über die Berufung und sprach aus:

 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Sein Spruch hat zu lauten:

 

„1. Frau E W wird der Anschluss des auf dem Grundstück Nr. x, KG K, befindlichen Wohngebäudes x an die öffentliche Kanalisation aufgetragen.

 

2. Die nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a Oö. BauO 1994 für die Herstellung der Hauskanalanlage erforderliche Bauanzeige ist binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen sechs Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Hauptstraße 1-5, einzubringen.

Der Bauanzeige sind ein Plan mit der Darstellung des Grundrisses des anzuschließenden Gebäudes samt allfälliger Nebenobjekte und Senkgruben und der zu errichtenden Hauskanalanlage bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation im Grundriss und Längsschnitt mit Eintragung der Rohrquerschnitte und der Gefällsverhältnisse im Maßstab 1:100 sowie ein Lageplan im Maßstab 1:1000 anzuschließen.

 

3. Die Hauskanalanlage ist binnen sechs Monaten ab Entstehung des Rechtes auf Bauausführung (§ 25a Abs 2 Oö. BauO 1994) herzustellen.“

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des relevanten Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch relevant – aus, dass das verfahrens­gegenständliche Wohnhaus den legal definierten Objektsbegriff des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 erfülle, von der Bf der Abstand zwischen dem Objekt und dem nächstgelegenen in Betracht kommenden Kanalstrang nicht bestritten werde und auch der Ausnahmetatbestand des § 13 leg cit nicht einschlägig sei, weshalb von der Erstbehörde die Anschlusspflicht zu Recht verfügt worden sei.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31. Mai 2016 erhobene, am 1. Juni 2016 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde. Darin wird – in Wiederholung der Berufungsgründe – auf den Gesundheitszustand und das Alter der Bf, die (schlechte) Bausubstanz des Objekts, die vorhandene – funktions­fähige – Senkgrube sowie auf die Neuerrichtung der Kanalanlage aufgrund eines geplanten neuen Wohnblockes in unmittelbarer Nachbarschaft, verwiesen. Abschließend wird von der Bf „um aufschiebende Wirkung dieses Bescheides“ gebeten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird weder ausdrücklich noch konkludent beantragt.

 

7. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 6. Juni 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, in eventu den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Sachentscheidung dahingehend abzuändern, „dass die in Spruchpunkt 2 festgelegte Erfüllungsfrist angemessen verlängert wird“. Begründend führt die belangte Behörde zu ihrem Eventualantrag aus, das Objekt werde nur von einer Person bewohnt und seien keine Missstände bei der Sammlung der Abwässer in der bestehenden Senkgrube aktenkundig. Gegen eine allfällige Verlängerung der in Spruchpunkt 2 festgesetzten Erfüllungsfrist bestünden daher seitens der belangten Behörde keine Einwände.

 


Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Schriftsätze der Bf. Daraus ergibt sich folgender – maßgeblicher – Sachverhalt widerspruchsfrei:

 

2.1. Das auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, befindliche Gebäude „x“ wurde im Jahr 1894 als ebenerdiges Wohngebäude errichtet. Die in diesem Objekt anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Senkgrube gesammelt. Die kürzeste Entfernung der südlichen Außenmauer des Gebäudes zum nächstgelegenen öffentlichen Kanalstrang beträgt ca 22 m.

 

2.2. Die Bf ist Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnobjekt und ist in diesem Gebäude mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

 

3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da von der Bf zum einen der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten und zum anderen der rechtlichen Beurteilung der Rechtssache (Verfügung der Anschlusspflicht) durch die belangte Behörde nicht (substantiell) entgegengetreten wird. Damit stehen einem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

 

 

II.            Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 (Oö. AEG 2001), LGBl 27, lauten auszugsweise:

 

㤠1

Ziele und Grundsätze

(1) […]

 

(3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen.

 

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1. Abwasser: Wasser, das infolge seiner Verwendung in nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser;

 

2. häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

 

3. […]

 

4. Abwasserentsorgungsanlage: die Gesamtheit der Einrichtungen zur Übernahme, Ableitung und Reinigung von Abwässern mit Ausnahme der Hauskanalanlagen;

 

5. Senkgrube: eine bauliche Anlage oder ein Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern;

[…]

 

8. öffentliche Kanalisation: eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird;

[…]

 

12. Hauskanalanlage: Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zum Übergabeschacht der öffentlichen Kanalisation;

 

13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt.

 

§ 12

Anschlusspflicht

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

 

1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

 

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

 

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

 

(3) […]

 

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

 

(5) […]“

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Von der Bf wird weder in der Berufung noch in der Beschwerde das Vorliegen der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage substantiell bestritten. Weder bestreitet die Bf den Abstand von ca 22 m zum nächstgelegenen – für den Anschluss in Betracht kommenden – Kanalstrang noch die Objektseigenschaft des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses. Zudem wird von der Bf selbst zugestanden, dass (häusliche) Abwässer anfallen und diese in eine bestehende Senkgrube eingeleitet werden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – mit ausführlicher und eingehender Begründung – vom Vorliegen der Anschlusspflicht ausgeht und daher die Bf zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation verpflichtet.

 

2. Wenn die Bf in ihrem Beschwerdeschriftsatz abschließend die „aufschiebende Wirkung dieses Bescheides“ beantragt, so ist ihr Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer Äußerungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren dahingehend zu deuten, dass die Wirkungen des – in der Sache unbestrittenen – Anschlusspflichtbescheides aufgeschoben werden mögen, da in naher Zukunft ein Verkauf der Liegenschaft geplant sei (siehe dazu die Ausführungen in der Berufung, ON 13 des verwaltungsbehördlichen Aktes) und angesichts des (schlechten) Zustandes des Objektes und des hohen Alters und des Gesundheitszustandes der Bf (Wohnungswechsel geplant) die Herstellung eines Kanalanschlusses nicht mehr wirtschaftlich erscheint. Wenngleich die belangte Behörde unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes richtigerweise darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit kein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Prüfung der Anschlusspflicht bildet, so erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ausgeschlossen, die Frist zur Erstellung der entsprechenden Planunterlagen zur Einbringung einer Bauanzeige für die Herstellung einer Hauskanalanlage entsprechend zu verlängern, zumal einer Verlängerung dieser Frist auch von der belangten Behörde ausdrücklich nicht entgegengetreten wird. Zudem ist angesichts der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und möglicher Betriebsferien bei Bau- und Planungsunternehmen von Verzögerungen bei der Erstellung der Planunterlagen auszugehen, weshalb dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich auch aus diesem Grund die Erstreckung der Frist auf drei Monate angemessen erscheint.

 

3. Abschließend erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Begründungspunkt 6. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu verweisen, worin die belangte Behörde darauf hinweist, dass eine Vollstreckung des in Beschwerde gezogenen Bescheides erst dann in Betracht kommt, wenn ein mit dieser Entscheidung übereinstimmender rechtskräftiger Titelbescheid auch an die anderen Miteigentümer der Liegenschaft ergangen ist. Gleiches hat auch in Bezug auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu gelten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Peterseil