LVwG-350264/12/GS/PP

Linz, 30.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Saxinger über die Beschwerde der Frau C H, x, S, vom 2. August 2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15. Juli 2016, GZ: SH-281/15, wegen Einstellung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.6.2015, GZ

: SH-281/15, wurde wie folgt entschieden:

 

„1. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.06.2015,
Zl. SH-281/15, zuerkannte Leistung wird mit 31.05.2016 eingestellt.

  2. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausge­schlossen.

 

Rechtsgrundlagen

zu 1. : §§ 27, 34 Oö. BMSG iVm § 4 und § 5

zu 2.: § 27 Oö. BMSG iVm § 64 Abs. 2 AVG“.

 

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf mit ihren Kindern seit 18.5.2015 bedarfsorientierte Mindestsicherung und weiters Notstandshilfe von täglich 28,06 Euro beziehe. Für ihre Tochter A C H erhalte sie monatlich 445 Euro Alimente vom Kindesvater H H. Für die Tochter J C B H erhalte sie monatlich 92 Euro Alimente vom Kindesvater E K. Da sich die Bf gemeinsam mit Herrn E K in der B x Show über ihre derzeitige Lebenssituation als glückliche Patchworkfamilie geäußert habe und weiters in dem sozialen Netzwerk F bekannt gegeben habe, seit 8.9.2012 mit Herrn K zusammen zu wohnen, werde angenommen, dass sie auch im gemeinsamen Haushalt leben würden. Laut einer Mitteilung der sozialpädagogischen Betreuung halte sich Herr K großteils bei der Bf in der Wohnung auf. Weiters habe die Bf selbst mitgeteilt, dass Herr K mehrmals in der Wohnung bei ihr nächtige. Es erfolge daher aufgrund des zu hohen Haushaltseinkommens die Einstellung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 2.8.2016. Begründend wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf im April 2014 die Schlüssel für ihre erste eigene Wohnung in der x in S bekommen habe, welche sie mit ihrer Tochter A und hochschwanger bezogen habe. Im August 2014 sei ihre zweite Tochter J zur Welt gekommen, seither lebe, wohne und haushalte sie alleine mit ihren Kindern in der Wohnung. Am 2.5.2015 habe ihr Freund einen Unfall mit einem PKW gehabt, seither besitze sie kein Auto mehr und ihr Freund leihe ihr sein Auto, wenn sie eines brauche. Sie habe mit bestem Gewissen alle Auflagen der Mindestsicherung erfüllt, Termine eingehalten sowie Änderungen ihres Einkommens umgehend bekannt gegeben und auch richtig angegeben. Es sei richtig, dass sie in der Show B x zum Thema Patchworkfamilien eingeladen gewesen wären. Sie seien in einer glücklichen Beziehung und wären glücklich so wie es sei, dass sie sich nicht jeden Tag sehen würden, beide ihre eigenen Wohnungen hätten, wo sie sich zurückziehen könnten und ihre eigenen Haushalte führen würden. Dafür würden sie die Tage, die sie tagsüber zusammen verbringen oder die ein bis zwei Nächte, die sie pro Woche zusammen verbringen, schätzen. So hätten sie es auch bei der besagten Aufzeichnung, welche auch ausgestrahlt worden wäre, geschildert. Es sei richtig, dass seit 2012 im F „in einer Beziehung“ auf der Seite der Bf zu sehen sei. Seit Ende 2014 wäre dieser Status geändert auf „in einer Beziehung mit E K“. Dieser sei seit Jänner 2014 nicht mehr zu lesen, da Herr K nicht mehr bei F angemeldet sei. Von 2013 bis 2015 habe sie Herrn S und Frau H als sozialpädagogische Familienhilfe bei sich gehabt. Hier wäre es wünschenswert gewesen, dass die Väter von ihren beiden Töchtern in die Betreuung miteingebunden werden würden. Mit dem Vater von A wäre es nicht so leicht gewesen, daher wäre er auch nur vereinzelt anwesend gewesen. Herr K habe hingegen großes Interesse und integriere sich in die Betreuung und wäre regelmäßig anwesend gewesen. Im Jänner 2016 habe die Bf zwei neue Familienhelfer bekommen. Diese hätten auf die Väter trotz gemeinsamer Obsorge keinen Wert gelegt, hätten dies aber nie geäußert. Die Bf hätte das nicht gewusst, deshalb wäre der Vater von J E K, wenn es zeitlich ging, auch 2016 anwesend gewesen. Zu ihrer Beziehung führe sie aus: Wie schon geschildert, verbrächten sie einige Tage pro Woche tagsüber zusammen, die entweder in der Wohnung der Bf, in der Wohnung ihres Freundes oder auswärtig stattfänden. Auch wenn es sich vereinbaren lasse, würden sie ein bis zwei Nächte pro Woche zusammen verbringen. Dies sei nicht so leicht, da die Bf mit zwei Kindern genug zu tun habe. Auch ihr Freund habe häufig seinen Sohn D von Frau R zum Besuchskontakt (ca. 11-18 Tage/Monat). Ihre Wohnung habe nur 80 m2, somit nur ein Kinderzimmer, wo auch teilweise schon J mit A in einem Zimmer schlafe. Mittlerweile sei es so, dass sie sich aufgrund der erschwerten Situation getrennt hätten. Herr K sei zwar tagsüber noch oft zu Besuch, da sie den Kindern die Trennung nicht so schwer machen wollten und dies langsam vollziehen wollten. Aber seit Juli nächtige er nicht mehr in ihrer Wohnung. Als am 14.5.2016 der Erhebungsbeamte Ermittlungen durchführen wollte, sei Herr K 30 Minuten zuvor zur Bf gekommen, um die Bf und die Kinder mit dem Auto abzuholen. Sie hätten kurz mit dem Beamten gesprochen und vereinbart, dass er nochmals unangemeldet in den nächsten Wochen kommen würde. Da Herr K mitgefahren sei, wäre die Begutachtung seiner Wohnung an diesem Tag nicht möglich gewesen. Niemand hätte aber geäußert, dass der Beamte beim neuen Besuch dies nicht dürfe. Im Gegenteil, keiner habe etwas dagegen, die wenigen Kleidungsstücke, die ihr Freund bei ihr habe, wären nicht der Rede wert, seine Kleidung und Dokumente sowie alle anderen Dinge habe er in seinem eigenen Haushalt. Dies sei immer schon so und werde auch so bleiben bis sie in den nächsten Jahren ein geeignetes Haus gefunden hätten, wo sie eventuell zusammenziehen würden. Genau dies hätten sie auch in der B x Show geäußert. Die Bf lebe und haushalte alleine mit ihren Kindern, das solle auch bis auf Weiteres so bleiben, sie möchte auf eigenen Beinen stehen und nicht angewiesen oder abhängig von jemandem anderen sein. Außerdem beantrage sie, die aufschiebende Wirkung anzuerkennen.

 

I.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Landesver­waltungsgericht Oö. (LVwG Oö.) von der belangten Behörde am 16.8.2016 über­mittelt.

 

I.4. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde vom LVwG Oö. mit Erkenntnis vom 24.8.2016, GZ: LVwG-350264/2/Py/LR, entschieden, dass der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlus­ses der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben wird und Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 15.7.2016, GZ: SH-281/15, behoben wird.

 

I.5. Am 26.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem LVwG Oö. folgende ergänzende Unterlagen zum Akt: Protokoll der Erhebung vom 13.09.2016 bei Frau L R (ehemalige Lebensgefährtin von Herrn E K), Situationsbericht von der Familiengerichtshilfe S und AMS-Bezugserhöhung von Frau C H ab 22.04.2016 (wäre von Frau H nicht vorgelegt worden).

 

I.6. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2016, an der die Bf und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie Herr E K, der als Zeuge befragt wurde.

 

Das LVwG Oö. entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.

 

 

II. Das LVwG Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bf bezieht Notstandshilfe in der Höhe von täglich 28,06 Euro. Weiters wird ihr seit 18.05.2015 bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt. Für ihre Tochter A C H erhält sie vom Kindesvater H H monatlich Alimente in der Höhe von 445 Euro. Für ihre Tochter J C B Haider erhält sie vom Kindesvater E K monatlich Alimente in der Höhe von 92 Euro. Die Bf wohnt gemeinsam mit ihren Töchtern A C und J C B in der Wohnung x, S. Herr E K ist mit seinem Hauptwohnsitz in einer zirka 500m entfernten Wohnung in der x in S gemeldet. Bis Anfang Juli 2016 bestand zwischen der Bf und Herrn K eine Liebesbeziehung. Das Familienleben sah bis zum genannten Zeitpunkt folgendermaßen aus: Herr K hat zirka ein- bis zweimal unter der Woche und ein- bis zwei Tage am Wochenende in der Wohnung der Bf übernachtet. Ein paar Mal pro Monat hat auch der Sohn von Herrn K, D R, in der Wohnung der Bf nach dem Mittagessen lediglich seinen Mittagsschlaf abgehalten. Bis Anfang Juli 2016 hat Herr K mit der Bf und ihren Töchtern auch die Wochenende öfters gemeinsam verbracht und Unternehmungen durchgeführt. Man fuhr teilweise gemeinsam einkaufen, die Einkaufsrechnungen wurden jedoch immer getrennt bezahlt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus den niederschriftlichen Aussagen der Bf und des zeugen­schaftlich einvernommenen Herrn K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im LVwG Oö. am 19.10.2016. In dieser schilderten sowohl die Bf, als auch Herr K sehr lebensnah und glaubwürdig, dass sie bis Anfang Juli 2016 zwar ein Liebespaar waren, jedoch grundsätzlich getrennte Wohnsitze hatten. Herr K nächtigte bis zum Ende der Liebesbeziehung 1-2 mal unter der Woche und am Wochenende bei der Bf in der Wohnung. Die anderen Tage der Woche nächtigte er in seiner eigenen Wohnung. Herr K kümmert sich rührend um seine Tochter J C, weshalb er auch nach Beendigung der Liebesbeziehung zur Bf nach wie vor öfters in der Wohnung der Bf aufhältig ist. Die Bf gestand zwar ein, dass sie mit Herrn K zusammen manchmal einkaufen ging, jedoch jeder seinen Einkauf immer selbst bezahlte. Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen in der Verhandlung gelangte die erkennende Richterin zum Eindruck, dass die Bf und Herr K bis Anfang Juli 2016 zwar eine Liebesbeziehung führten, jedoch jeder in seiner eigenen Wohnung seinen eigenen Haushalt führte. Die nachvollziehbar geschilderte Beendigung der Liebesbeziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit Herrn K im Juli 2016 bestätigte auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

 

 

IV. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körper­liche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krank­heit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

(1)          Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück­sichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürf­tigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)          Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkom­men der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehe­gatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Per­son betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustün­de, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3)          ........

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) i.d.g.F. beträgt der Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Perso­nen 914,00 Euro.

 

Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltgemein­schaft leben monatlich 643,90 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. BMSV werden unter Alleinerziehenden iSd Abs. 1 Z 1 und 2 Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Bf mit Herrn E K im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Die Wendung „im gemeinsamen Haushalt lebt“ ist dahin zu verstehen, dass der Hilfesuchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben. Nach der übereinstim­menden Rechtsprechung des VwGH und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typi­schen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemein­schaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirt­schaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zu Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Frei­zeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine auf einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörig­keitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ um­schrieben werden kann (VwGH v. 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216). Im Fall der Entscheidung vom 21.11.2001, GZ: 2001/08/0101, streicht der VwGH hervor, dass jenes Element um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirt­schaften, jedoch unverzichtbar ist.

 

Der vom VwGH verwendete Begriff „Wirtschaftsgemeinschaft“ deckt sich weit­gehend mit dem nunmehr in der Oö. BMSV verwendeten Begriff „Haushalts­gemeinschaft“.

 

Auch wenn der Bf und Herr K etliche Unternehmungen gemeinsam mit den Kindern unternommen haben, hat Herr K jedoch weder durch Mitfinanzierung der Miete (jeder hat seine eigene Wohnung) noch durch Mitfinanzierung der Ernährung zum gemeinsamen Wirtschaften beigetragen. Selbst gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben noch keine Lebensgemeinschaft. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens unverzichtbar. Wie sich aus dem Gesamtbild der eingangs wiedergegebenen Beweisergebnisse ergeben hat, lag zwischen der Bf und Herrn K zwar eine Geschlechts­gemeinschaft (Liebesbeziehung), jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Auch das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft kann auf Grund der getrennten Wohnsitze und der geschilderten Übernachtungen des Herrn K in der Wohnung der Bf nicht angenommen werden.

 

Da die Bf aus den angeführten Gründen somit nie mit Herrn K in einem gemeinsamen Haushalt lebte, wurde von der belangten Behörde im ange­fochtenen Bescheid zu Unrecht der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, herangezogen. Aufgrund der Heranziehung des höheren Mindeststandards für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, war die der Bf mit Bescheid gewährte Mindestsicherung von der belangten Behörde nicht einzustellen, da keine Überschreitung des Mindest­standards durch das zu Grund zu legende Einkommen der Bf gegeben war. Die belangte Behörde hat die der Bf gewährte Mindestsicherung mit dem angefoch­tenen Bescheid daher zu Unrecht eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Saxinger