LVwG-601520/14/Bi/CG

Linz, 14.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn R P, K, L, vom 15. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. Juli 2016, VerkR96-5447-2015-Wid, wegen Übertretungen des FSG und der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2016 und am           8. November 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 5) die Wortfolge „obwohl Ihnen der gegnerische Lenker unmittelbar nach dem Unfall nachgeschrien hat und Sie letztlich trotz Klopfens die Haustür nicht öffneten, obwohl Sie zu Hause gewesen sind“ zu entfallen hat.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer an Kostenbeiträgen zum Beschwerdeverfahren im Punkt 1) 146 Euro, im Punkt 2) 20 Euro, in den Punkten 3) und 5) jeweils 50 Euro und im Punkt 4) 40 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist in den Punkten 2) und 4) gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisions­legitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4  B-VG unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis ist in den Punkten 1), 3) und 5) gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG, 2) §§ 13 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 4) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 5) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 730 Euro, 2) 100 Euro, 3) 250 Euro 4) 200 Euro und 5) 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Tagen, 2) 24 Stunden und 3), 4) und 5) je 2 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrens­kostenbeiträge von insgesamt 153 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 30. August 2015 um ca. 21.00 Uhr den Pkw x in der Gemeinde Lengau, Kreuzungsbereich K/K nächst dem Objekt K gelenkt,

1) obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Juli 2015, VerkR21-308-2015/BR, vom 27. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 entzogen worden sei,

2) sei er nach rechts nicht in kurzem Bogen eingebogen,

3) sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 

4) sei er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammen­hang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten,

5) sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, obwohl ihm der gegnerische Lenker unmittelbar nach dem Unfall nachgeschrien habe und er letztlich trotz Klopfens die Haustür nicht geöffnet habe, obwohl er zu Hause gewesen sei.   

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 6. Juli 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 13. Oktober und am 8. November 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und der Zeugen P E (PE), A E (AE) und Meldungslegerin Insp M R (Ml), PI Friedburg-Lengau, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe den Pkw nicht gelenkt, dieser sei vor dem Haus abgestellt gewesen. Er hätte ihn wegen der am 13. August 2015 bei einem Fahrradunfall erlittenen Verletzungen bzw Schmerzen nicht lenken können – dazu hat er bereits der belangten Behörde einen Ambulanzbefund des Krankenhauses S. J in Braunau/Inn vorgelegt, wonach er beim Fahrradunfall eine Abschürfungswunde am linken Oberarm (bei freier Beweglichkeit) und eine Fraktur der 8. Rippe erlitten habe. Die Nachbarn hätten nie behauptet, er wäre mit dem Auto gefahren oder er habe keinen Führerschein – dazu hat er eine schriftliche Erklärung der Nachbarn M und B S vorgelegt. Er habe mit dem Pkw am 13. Februar 2014 einen Unfall gehabt, als ihm in Neumarkt am Wallersee beim Ausparken ein älterer Herr in die linke Fahrzeugseite gefahren sei. Seither habe das Spiegelglas nicht mehr gehalten und er habe es manchmal hineindrücken müssen, weil die Klammer gebrochen sei – dazu wird ein Computerausdruck über eine Notiz der Versicherung vorgelegt, wonach beim genannten Vorfall ein Schaden an der Stoßstange links hinten und links vorne entstanden sei.    

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die oben erwähnten Unterlagen, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge PE lenkte am 30. August 2015 um ca 21.00 Uhr seinen Pkw x, einen silberfarbenen Seat Ibiza, Baujahr Ende 2014, auf der K im Gemeindegebiet Lengau, wo ihm an der Kreuzung mit der Kinostraße nahe dem Haus Kinostraße x ein Pkw begegnete, der zwar in der Gegenrichtung des Zeugen unterwegs war, aber beim Einbiegen nach rechts derart ausholte, dass er sich laut Schilderung des Zeugen PE beinahe in einer Frontalposition zum Pkw des Zeugen befand. Der Zeuge versuchte noch, nach rechts auszuweichen und fuhr dabei gegen den Randstein vor dem Haus K, jedoch kam es zu einer in Form eines lauten Knalls hörbaren Kollision der beiden Pkw-Außenspiegel, bei der der am Pkw des Zeugen befindliche Außenspiegel sofort erkennbar beschädigt wurde, weil der Spiegelteil herausfiel. Der Zeuge bremste sofort sein Fahrzeug ab und sah dem in seiner ursprünglichen Richtung davonfahrenden Pkw nach, wobei er feststellte, dass bei diesem nur kurz die Bremslichter aufleuchteten. Obwohl er dem Lenker nachschrie, hielt dieser nicht an. Der Zeuge PE bestätigte in der Verhandlung, er habe zwar den Lenker selbst nicht gesehen, jedoch realisiert, dass es sich um einen silberfarbenen Renault Megan Scenic mit einem Braunauer Kennzeichen „x“ handelte, den er deswegen eindeutig zuordnen konnte,  weil sein Vater einmal einen solchen Pkw gehabt habe. Der Zeuge rief seine Mutter an und versuchte, dem Pkw nachzufahren, gab das aber wegen Aussichtslosigkeit auf. Er traf sich, wie vereinbart mit seiner Mutter und seinem Bruder, dem Zeugen AE, die beide mit eigenen Pkw kamen. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall um 21.34 Uhr verständigte der Zeuge PE die Polizei vom Unfall und dass der Unfallgegner davongefahren sei und er zwar den Pkw, aber nicht das vollständige Kennzeichen gesehen habe. Er fuhr dann, ebenso wie sein Bruder, zur Freundin zurück, die im Haus K x wohnt. Dort sah er vor dem Haus Nr.x einen silberfarbenen Renault Megan Scenic mit Braunauer Kennzeichen stehen, der eine Beschädigung außen am linken Außenspiegel aufwies, sodass der Zeuge davon überzeugt war, dass dieser Pkw am Unfall beteiligt war. Nach seiner Schilderung in der Verhandlung veranstaltete der Zeuge PE vor den dortigen Häusern eine solche „Riesenszene“, dass die Nachbarn beim Fenster hinuntersahen, und erklärte diesen, er wolle den Besitzer des Pkw sprechen. Er schilderte dem Vater seiner Freundin den Vorfall, der ihm sagte, der draussen abgestellte Pkw gehöre seinem Nachbarn P, der zeitweise angetrunken sei, und er solle sich ohne Polizei mit diesem einigen.

Beim Verlassen der Wohnung der Freundin sah er Zeuge PE einen Mann gerade wieder ins Haus Nr.x gehen. Auf seine Frage, wer das gewesen sei, erzählte ihm sein draussen wartender Bruder, der Zeuge AE, der Mann sei herausgekommen und habe ihn gefragt, was denn da los sei. Daraufhin habe er zu ihm gesagt, seinem Bruder sei jemand hineingefahren und dann davongefahren und jetzt such er den Lenker. Der Mann sei daraufhin ins Haus Nr.x gegangen.

 

Der Zeuge PE versuchte, den Mann – den er vor der Verhandlung am 8. Oktober 2016 erstmals persönlich sah und als den Bf zuordnen konnte – zu bewegen, herauszukommen, um mit ihm die Daten auszutauschen. Da dieser nicht öffnete, telefonierte er erneut mit der Polizei und teilte mit, er habe jetzt den Pkw gefunden und wisse, wer der Lenker sei.

 

Der Zeuge AE, der Bruder des Zeugen PE, bestätigte in der Verhandlung am     13. Oktober 2016, er habe sich auf telefonisches Ersuchen seines Bruders mit diesem und der Mutter in Schneegattern beim Sparmarkt getroffen, habe am Pkw des Bruders die Beschädigung des Außenspiegels gesehen und sei dann vor dem Haus der Eltern der Freundin des Bruders stehen geblieben. Den dort abgestellten Pkw, von dem sein Bruder behauptet habe, dieser sei am Unfall beteiligt gewesen, habe er nicht auf Beschädigungen untersucht, weil ihn das nichts angehe. Als er dort gestanden sei, sei ein Mann aus dem Haus gekommen und habe ihn gefragt, „was da leicht los“ sei. Er habe wörtlich zu ihm gesagt, seinem Bruder sei jemand hineingefahren und davongefahren und der suche den jetzt. Daraufhin sei der Mann wieder ins Haus gegangen. Sein Bruder habe das nicht gesehen, weil er sich drinnen bei der Freundin befunden habe. Als sein Bruder bei dem Haus, in dem der Mann verschwunden sei, geläutet bzw geklopft habe, habe dieser nicht aufgemacht.

 

Der Bf reagierte auch nicht auf das Läuten bzw Klopfen der daraufhin erschienenen Polizei, wie die Ml in der Verhandlung am 13. Oktober 2016 bestätigte. Der Pkw des Bf wurde sofort fotografiert, der Pkw des inzwischen heimgefahrenen Zeugen PE am nächsten Tag.

Der Pkw des Bf wies ebenso eine Beschädigung außen am Gehäuse des linken Außenspiegels auf, wie der am Pkw des Zeugen PE, bei dem auch der Glasteil herausgefallen war. Der Zeuge PE erklärte in der Verhandlung, beim Spiegel sei die Elektonik kaputt, er lasse sich seither nicht mehr „anlegen“; repariert wurde bislang nichts.

Die Ml bestätigte, der Bf habe nicht aufgemacht, aber ein Nachbar von oberhalb sei aufmerksam geworden und habe ihr den richtigen Eingang gesagt; für sie sei bei der Tür des Bf keine Bewegung festzustellen gewesen, auf einen lauten Fernseher habe sie nicht geachtet. Ihre Kollegen hätten am nächsten Morgen nochmals erfolglos versucht, mit dem Bf zu sprechen.

 

Der Bf verantwortete sich der belangten Behörde gegenüber und auch in der Verhandlung dahingehend, der Pkw sei die ganze Zeit vor dem Haus abgestellt gewesen, er sei nicht damit gefahren und habe mit dem vom Zeugen PE geschilderten Unfall nichts zu tun. Er könne gar nicht gefahren sein, weil er sich bei einem Sturz mit dem Fahrrad am 13. August 2015 eine Rippe gebrochen und daher Schmerzen gehabt habe, die ein Lenken eines Pkw unmöglich gemacht hätten. Er habe den linken Arm in eine Schlinge gelegt, um ihn ruhig zu stellen und so könne man keinen Pkw lenken. Dazu liegt ein Ambulanzbefund vom     14. September 2015 des KH Braunau vor, in dem die Rippenfraktur, aber auch die freie Beweglichkeit des linken Armes bestätigt wird.

Der Bf hat ausgeführt, der linke Außenspiegel seines Pkw sei seit einem Unfall 2014 außen beschädigt, er habe sich „abfinden“ und den Spiegel nicht herrichten lassen; dazu hat er eine Versicherungsnotiz (offenbar der gegnerischen Versicherung) vom 13. Februar 2014 vorgelegt mit dem Wortlaut „VN F.J. fuhr rückwärts aus Parkplatz und beschädigte stehendes Fahrzeug x – Schaden unser VN: Stoßstange links hinten, Schaden x links vorne“. Von einem Schaden am linken Außenspiegel ist darin demnach keine Rede.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu sagen, dass der Zeuge PE in der Verhandlung das Unfallgeschehen sowie die danach erfolgten Beobachtungen an der Unfallstelle glaubwürdig und lebensnah geschildert hat, sowohl hinsichtlich des plötzlichen Ausholens des von links vorne auf ihn zukommenden Lenkers, der die Fahrlinie des Zeugen bei ordnungsgemäßem Einbiegen gar nicht tangieren sollte, sodass der Zeuge völlig zurecht überrascht war und nach rechts Richtung Randstein auswich, als auch hinsichtlich des Verhaltens des Lenkers dieses Fahrzeuges nach dem Unfall. Der Zeuge PE hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er vor der laut hörbaren Kollision den Lenker selbst nicht gesehen hat, jedoch sofort stehenblieb und hinaussprang, um den nach kurzer Bremsung davonfahrenden Lenker durch Nachrufen zum Anhalten zu bewegen. Zunächst war unklar, inwieweit er dabei das Kennzeichen des davonfahrenden Pkw ablesen konnte. In der Verhandlung hat der Zeuge PE angegeben, dass er sehr wohl die Fahrzeugmarke und -type – die er mit einem früheren Fahrzeug seines Vaters identifizierte – und auch die Farbe des Pkw, vom Kennzeichen aber nur die Buchstabenkombination „x“ gesehen habe. Dass er auch die Endkombination „x“ im Kennzeichen ablesen konnte, bestätigte sich in der Verhandlung nicht. Der Zeuge PE verlor den Pkw aus den Augen, kannte aber, weil seine Freundin dort wohnt, die in Fahrtrichtung des davonfahrenden Pkw gelegene Siedlung an der K. Dass der Zeuge PE, als er etwa eine halbe Stunde später den Pkw des Bf vor dem Haus Nr.x abgestellt sah, der genau dem von ihm beim Unfall wahrgenommenen Pkw entsprach und noch dazu einen außen beschädigten linken Außenspiegel aufwies, den Schluss zog, dass es sich dabei um das Unfallfahrzeug handle, ist durchaus nachvollziehbar. Die Auskunft, wem das Fahrzeug gehört, nämlich dem daneben wohnenden Bf, erhielt der Zeuge PE vom Vater seiner Freundin, der ihm auch noch die Regelung ohne Polizei empfahl, zumal der Bf „zeitweise angetrunken“ sei. Der Zeuge PE erfuhr vom Gespräch zwischen seinem Bruder und dem Bf im Nachhinein, wobei der Zeuge AE zwar den abgestellten Pkw sah, aber den vor dem Haus angetroffenen Nachbarn nicht damit in Verbindung brachte. Dieser Geschehensablauf wurde von beiden Zeugen unabhängig voneinander inhaltlich übereinstimmend glaubhaft geschildert.

Der Versuch des Zeugen PE, den Bf, der immerhin den Lärm draussen gehört hatte und sogar hinausging, um zu fragen, was da los wäre, herauszuläuten, schlug fehl. Der Bf gab dazu an, bei seiner Wohnungstür befinde sich keine Glocke und er habe wegen des laut eingeschalteten Fernsehers und mehreren Türen in der Wohnung nichts gehört. Tatsächlich war dem Bf, der das Gespräch mit dem Zeugen AE bestätigt hat und sogar den Zeugen verdächtigte, mit dem Handy in Richtung seiner Wohnung zu fotografieren, der vom Zeugen PE draussen veranstaltete Lärm aufgefallen und vom Zeugen AE hatte er erfahren, dass der am Unfall beteiligte Lenker gesucht wurde. Dass der Zeuge PE beim Versuch, mit dem Bf in Kontakt zu treten, leise gewesen wäre, ist nach seinem Eindruck in der Verhandlung nicht anzunehmen – der Zeuge hat seine Entrüstung darüber, dass jemand mit einem anderen Pkw kollidiert und dann davonfährt, deutlich zu Ausdruck gebracht. Er hat außerdem betont, er habe keinen „lauten“ Fernseher gehört.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist zum einen von der Übereinstimmung des auf den Bf zugelassenen Pkw mit der Beschreibung des Unfallfahrzeuges durch den Zeugen PE auszugehen, wobei die Beschädigung des linken Außenspiegels am Pkw des Bf zusätzlich dafür spricht, dass er den mit dem des Zeugen PE kollidierenden Pkw gelenkt hat. Die als Beweis für einen entsprechenden Vorschaden angeführte Versicherungsnotiz bestätigt die Verantwortung des Bf in keiner Weise. Zum anderen ist das Verhalten des Bf nach dem Gespräch mit dem ihm unbekannten Bruder des Zeugen PE dahingehend zu deuten, dass er in Kenntnis der Suche des Lenkers nach dem Unfallgegner daraufhin beschloss, auf Versuche, mit ihm in Kontakt zu treten, nicht mehr zu reagieren, nämlich weder auf die Versuche des Zeugen PE noch auf die der Polizei, auch nicht am nächsten Tag.

Dass der Bf wegen einer bei einem Fahrradsturz am 13. August 2015 erlittenen Fraktur der 8. Rippe am 30. August 2015 immer noch Schmerzen, speziell bei tiefer Atmung und Veränderung der Körperposition, hatte und zur Ruhigstellung den linken Arm mit einer Schlinge an den Oberkörper gebunden hatte, ist durchaus glaubhaft, was aber die rein physische Möglichkeit, einen Pkw zu lenken, insbesondere mit der linken Hand das Lenkrad zu halten, nicht automatisch ausschließt. Im Ambulanzbefund wurde zwar eine Abschürfung am linken Oberarm, jedoch auch dessen freie Beweglichkeit bestätigt. Eine Beeinträchtigung der Greiffunktion der linken Hand bestand danach nicht. Dass durch den Arm in der Schlinge die Fahrweise, insbesondere die Lenkradführung beim Einbiegen, beeinträchtigt werden kann, steht außer Zweifel.

 

Insgesamt betrachtet ist aufgrund all dieser Einzelheiten und der Übereinstimmung des vom Zeugen PE wahrgenommenen Pkw mit dem auf den Bf zugelassenen Pkw auch hinsichtlich der Farbe und der Beschädigung an der Kollisionsstelle laut dem geschilderten Unfallhergang, vor allem aber dem letztlich aus seiner eigenen Verantwortung nicht erklärbaren Verhalten des Bf, der in Kenntnis des Umstandes, dass der Lenker des am Unfall beteiligten Fahrzeuges auf der Suche nach dem anderen Beteiligten ist, unerreichbar in der Wohnung verschwunden ist, obwohl ihm der Lärm vor dem Haus sehr wohl aufgefallen war, sodass ihm auch die Versuche des Zeugen PE, ihn zu erreichen, sowie das Erscheinen der Polizei auffallen hätte müssen, davon auszugehen, dass der Bf der Lenker des Pkw x beim Verkehrsunfall um ca 21.00 Uhr an der Kreuzung K/K in Lengau war und aus wohlüberlegten Gründen nicht gewillt war, diesbezüglich weiter in Erscheinung zu treten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Dem Bf wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2015, VerkR21-308-2015/BR, die Lenkberechtigung für den Zeitraum vom 27. Juni 2015 bis    27. Juni 2016 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen; die zunächst dagegen eingebrachte Beschwerde wurde zurückgezogen. Demnach war der Bf am 30. August 2015 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, an seiner Lenkereigenschaft beim Verkehrsunfall am 30. August 2015, ca. 21.00 Uhr, besteht aber aus den oben dargelegten Gründen kein Zweifel, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG von 726 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 730 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt und dabei die von ihm selbst bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt – 1600 Euro netto monatlich, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen – und weder mildernde noch erschwerende Umstände zugrundegelegt – der Bf wies zum Tatzeitpunkt nicht einschlägige Vormerkungen vom Juli und September 2012 auf, die noch nicht getilgt sind.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht geltend gemacht. 

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 13 Abs.1 StVO ist nach rechts in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.

 

Nach der dem Tatvorwurf zugrunde gelegten glaubwürdigen Schilderung des Zeugen PE lenkte der Bf seinen Pkw zum Unfallzeitpunkt von der K aus dem Ortsgebiet Schneegattern kommend in Richtung seiner Wohnung in der K. Bei der Kreuzung mit der K war für den Bf zwar das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ angebracht, jedoch ereignete sich der Zusammenstoß der beiden Pkw nicht im Zuge einer Vorrangverletzung, weil der Bf nach rechts einbog und der von rechts kommende Zeuge PE geradeaus weiterfuhr, sodass überhaupt keine Tangierung der beiden Fahrlinien erfolgt wäre, wäre jeder Lenker auf seiner Fahrspur geblieben. Die Unfallsituation entstand nach der glaubwürdigen Schilderung des Zeugen PE vielmehr dadurch, dass der Bf im Zuge des Rechtseinbiegens nach links ausholte und in weitem Bogen nach rechts einbog. Dadurch kam es zur Spiegelkollision, obwohl der Zeuge PE seinerseits nach rechts auswich und dabei rechts gegen den Randstein fuhr. Die Schilderung des Zeugen PE vom Unfallhergang ist aufgrund der Schäden an beiden Außenspiegeln nachvollziehbar und schlüssig.

 

Aus all diesen Überlegungen ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Damit dass er sich zum Tatvorwurf lediglich damit verantwortet hat, sein Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt nicht gelenkt worden sondern vor seinem Haus abgestellt gewesen, ist ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen. Wenn der Bf wegen der Schmerzen nach der Rippenfraktur nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug vorschriftsgemäß zu lenken, hätte er davon Abstand nehmen  müssen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Auch diesbezüglich vermag das Landesverwaltungsgericht keinen Ansatz für eine Strafherabsetzung zu erkennen, zumal der Vorfall einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Pkw des Zeugen PE zur Folge hatte. Da die Bestrafung geboten erscheint, um den Bf von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, waren die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs.1 Z4 letzter Satz VStG nicht gegeben.    

 

Zu den Punkten 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses:  

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,

lit.a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, und

lit.c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß Abs.5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1  genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Pkw x vom Bf zum Unfallzeitpunkt auf der Kreuzung K – K, dh auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, gelenkt wurde, wobei die Spiegelkollision Schäden an beiden Pkw – objektivierbar sind nach den Fotos jedenfalls Lackabschürfungen außen am jeweiligen Außenspiegel und das Herausfallen des Spiegelteils am Pkw des Zeugen PE – zur Folge hatte. Damit war der Bf an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt, dh sein Verhalten am Unfallsort stand mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang. Er hat weder den von ihm gelenkten Pkw angehalten – der Zeuge PE hat nur ein kurzes Aufleuchten der Bremslichter bestätigt – ist dann aber trotz sofortigen Aussteigens und Nachrufens durch den Zeugen PE, das für ihn unmittelbar nach der Kollision im Rückspiegel zweifellos erkennbar gewesen wäre (vgl VwGH 28.9.1988, 88/02/0058), weitergefahren und hat sich damit vom Unfallort entfernt, ohne sich um die Folgen des für ihn vom Lenkerplatz aus aufgrund des geringen Abstandes der beiden Pkw im Bereich der Außenspiegel und des bei der Kollision üblicherweise vorhandenen und auch von Zeugen PE bestätigten lauten Knalls erkennbaren Zusammen­stoßes zu kümmern und ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen. Er hat auch danach, nachdem er vom Zeugen AE darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der beim Unfall Geschädigte in seiner unmittelbaren Nähe auf der Suche nach dem Unfallgegner war, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Zeugen PE verhindert, indem er trotz Läuten bzw Klopfen des Zeugen an seiner Haustür nicht öffnete, obwohl er auch den von diesem vor dem Haus gemachten Lärm gehört hatte und daher auch mit einer Kontaktaufnahme rechnen und diese bemerken hätte müssen. Trotzdem hat er den Verkehrsunfall nicht bei der nächstgelegenen Polizei­inspektion Friedburg-Lengau gemeldet.

 

Der Bf war zwar nicht zum Austausch der Identität verpflichtet, der durch Nachweis des Namens und der Adresse zu erfolgen hat (vgl VwGH 22.10.1999, 99/02/0148), damit der Geschädigte weiß, mit wem er sich bei eventuellen Schadenersatzforderungen auseinanderzusetzen haben wird; er war in diesem Fall aber verpflichtet, den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu melden. Der Bf hat nichts von dem getan, sondern sich in seine Wohnung zurückgezogen und ist weder dem Zeugen PE gegenüber, der den Vorfall auf Anraten des Vaters seiner Freundin, des Nachbarn der Bf, ohne Polizei regeln wollte, noch der später erschienenen Polizei gegenüber in Erscheinung getreten. Damit war auch seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt nicht feststellbar, weshalb er, da sein Zustand ebenfalls zum Sachverhalt gehört (vgl ua VwGH 20.10.1999, 99/03/0252), an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat. 

 

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Bf die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht annähernd gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchkorrektur gemäß § 44a Z1 VStG im Punkt 5) war deshalb erforderlich, weil das Verlassen der Unfallstelle für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs.1 lit.c StVO bereits ausreicht, ohne dass ein Nachrufen des Unfallgegners erforderlich wäre. Dass der Bf zu Hause auf Versuche des Zeugen PE, ihn für einen Identitätsnachweis zu erreichen, nicht reagiert hat, steht ihm frei.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die Strafen für das Nichtanhalten nach dem Verkehrsunfall und das Nichtmitwirken an der Sachverhaltsfeststellung waren nach § 99 Abs.2 StVO zu bemessen und aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe von 36 Euro höher, während die Strafe für das Nichtmelden des Verkehrsunfalls nach § 99 Abs.3 StVO vom Strafrahmen her niedriger ausfallen konnte. Auch hier wurden die oben angeführten finanziellen Verhältnisse sowie das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen zu Recht berücksichtigt. Bei allen drei Übertretungen ist vorsätzliches Verhalten anzunehmen, da es der Bf offensichtlich aus wohlüberlegten Gründen darauf anlegte, nicht persönlich in Erscheinung zu treten. Für eine Strafherabsetzung findet sich damit – auch nach der Spruchkorrektur – kein Anhaltspunkt, ebenso wenig für eine Ermahnung.

 

Es steht dem Bf frei, mit der belangten Behörde als Vollzugsbehörde eine Vereinbarung über eine Bezahlung der Strafen in Teilbeträgen zu treffen.   

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist in den Punkten 2) und 4) auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist in den Punkten 2) und 4) für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei, im Übrigen in den Punkten 1), 3) und 5) unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger