LVwG-190018/2/MK – 190020/2

Linz, 21.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von 1. G H, 2. E F und 3. W J E, alle x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz, vom 13.2.2015, GZ. PPO-RM-UR-150007-03 (0001018/2015 PPO/RM), über die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung

 

I. zu Recht   e r k a n n t :

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensablauf:

 

I.1.       Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2014, GZ. 0028531/2012 ABA Süd (501/S117053), abgeändert durch den Berufungsbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 13.02.2015, jeweils gerichtet an die Grundstückseigentümer G H (in der Folge: 1. Bf), E F (in der Folge: 2. Bf) und W J E (in der Folge: 3. Bf), wurde gemäß § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz für das Objekt x, Gst. Nr. x, KG x, die Anschlusspflicht an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgung der L. GmbH rechtskräftig festgestellt (Spruchpunkt 1.) und die vollständige Trennung der bisher bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage bis spätestens 31.07.2015 vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).

 

Gegen den Berufungsbescheid wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben. Der Berufungsbescheid wurde somit mit Ablauf des 21.04.2016 rechtskräftig.

 

I.2.       Mit Schreiben vom 12.10.2015 setze der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz der 2. Bf unter Androhung der Ersatzvornahme für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem obzitierten Bescheid eine Frist von 8 Wochen. Darüber hinaus wurde die beabsichtigte Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages in der Höhe von 540,00 Euro (exkl. MwSt.) angekündigt. Die von der Behörde diesbezüglich eingeholte Kostenschätzung wurde angeschlossen.

 

I.3.         Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde; in der Folge: belangte Behörde) vom 15.07.2016, GZ. 0028531/2011 BBV SuG (BBV/S117053), wurde die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) angeordnet (Spruchpunkt I.; Vollstreckungsverfügung) und den Bf gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen (Spruchpunkt II.).

 

In der Begründung zu Spruchpunkt I. nahm die belangte Behörde Bezug auf eine Anfrage des behördlicherseits beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 21.04.2016 bei der L. AG, welche ergeben habe, dass die Liegenschaft x, Grundstücks Nr. x, KG x, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen gewesen sei, und dort auch kein Antrag zur Herstellung eines solchen Anschlusses vorliege. Auf die bereits mit Schreiben vom 12.10.2015  angedrohte Ersatzvornahme (Erbringung der aufgetragenen Leistung  durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten) sowie die achtwöchige Paritionsfrist wurde hingewiesen.

 

In der Begründung des Spruchpunkts II. wurde im Wesentlichen das der Kostenschätzung zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis erläutert.

 

Der Bescheid wurde am 19.07.2016 durch persönliche Übergabe an die 1. Bf zugestellt.

 

I.4.       In der gegen diesen Bescheid am 09.08.2016 eingebrachten Beschwerde führten die Bf zusammengefasst Folgendes aus:

 

Die finanzielle Situation der Eigentümer des Objektes x, Grundstücks Nr. x, KG x, ließe die Herstellung des von der Behörde mittels Bescheid festgestellten Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung nicht zu.

 

Die bestehende hauseigene Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) würde qualitativ ausgezeichnetes Trinkwasser liefern. Das verfahrensgegenständliche Objekt sei bereits lange vor der gesamten Wohnbauanlage x errichtet worden und es sei unbegreiflich, aus welchen Gründen jetzt plötzlich die angrenzende Tiefgarage das Wasser verunreinigen solle.

 

Darüber hinaus würde die Nachbarin der Bf, die ebenfalls einen eigenen Brunnen besitze, von der Anschlusspflicht verschont bleiben. Man könne in einer derartigen Angelegenheit nicht mit zweierlei Maß messen.

 

I.5.       In ihrem Vorlageschreiben vom 18.08.2016 führte die belangte Behörde (neben der nochmaligen Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs) hinsichtlich der sachlichen Begründung für die Feststellung des Anschlusszwanges Folgendes aus:

 

I.5.1. Das bestehende Kanalisationsnetz würde wiederkehrend alle 10 Jahre auf seine Dichtheit überprüft. Dazwischen auftretende Undichtheiten blieben meist unbemerkt. Auch wenn [Anm.: wie gegenständlichen Anlassfall relevant] für die Ausführung von Tiefgaragenböden klare Vorgaben existieren würden, könne eine Versickerung von Schadstoffen (etwa im Bereich von Rigolanschlüssen und Verdunstungsrinnen) nie völlig ausgeschlossen werden.

 

Darüber hinaus sei in einem derart dicht verbauten Gebiet die Festlegung eines Schutzgebietes für Trinkwasserbrunnen (Zone, die einen dauerhaften Schutz vor mikrobieller Verunreinigung bietet und ein anthropogen weitgehend unbeeinflusstes Zuströmen zum Brunnen gewährleistet) nicht möglich. Aus wasserfachlicher Sicht sei daher die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht abzulehnen.

 

I.5.2. Die Frage der Trinkwasserqualität des Brunnens sei ausreichend geprüft worden. Die Androhung der Ersatzvornahme enthalte eine angemessene Paritionsfrist.

 

Der Kostenvorauszahlungsauftrag enthalte die aufgetragenen Maßnahmen detailliert und aufgeschlüsselt samt den jeweils ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage eines amtlichen Schätzgutachtens. Diesbezüglich sei von den Bf auch nichts vorgebracht worden.

 

Das Argument der finanziell schwierigen Lage stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen, da die wirtschaftliche Situation eines Verpflichteten nicht bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages zu berücksichtigen sei, sondern allenfalls bei dessen Vollstreckung.

 

Es würde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten war, weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die (von den Parteien auch nicht beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.        In der Sache, Vollstreckungsverfahren:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzs 1991 (VVG) BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/2013 lauten auszugsweise:

 

§ 4 (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10 (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

III.2.    Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG, BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 15.07.2016 Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Vorauszahlung der Kosten.

 

IV.1.    Zur Anordnung der Ersatzvornahme:

 

Die Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels, hier der abweisende Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz bezüglich einer Ausnahme der Anschlusspflicht vom 15.07.2014, sowie der Bescheid vom 17.11.2014 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, abgeändert durch den Berufungsbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 13.02.2015, kann grundsätzlich weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme (durch Vollstreckungsverfügung), noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten (mit verfahrensrechtlichem Bescheid) neuerlich in Frage gestellt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 1319).

 

Eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung ist nur zulässig, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, sohin wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. dazu etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0157; 27.10.2014, 2013/04/0079; 26.11.2014, 2013/05/0035, uva).

 

Keinen Beschwerdegrund bilden dementgegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können. Folglich ist es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten (vgl. VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152; 08.04.2014, 2012/05/0112, uva).

 

Gerade darauf aber zielt das Vorbringen der Beschwerdeführer ab, wenn sie die Rechtswidrigkeit der dieser Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden bescheidmäßigen Anordnungen durch Hinweise auf die ausgezeichnete Wasserqualität und die daher nicht gegebene gesundheitliche Gefährdung geltend zu machen oder das Ergebnis der fachlichen Beurteilung durch den im Titelverfahren beigezogenen Amtssachverständigen (zudem ohne materielle Auseinandersetzung) in Zweifel zu ziehen versuchen.

 

IV.2.    Zur Vorauszahlung der Kosten:

 

Aus der Beschwerde erkennbar versuchen die Bf zumindest darzulegen, dass es ihre wirtschaftliche Situation als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts es nicht zulässt, die vorgeschriebene Vorauszahlung zu leisten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang stets ausgesprochen, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089). Es steht dem Verpflichteten auch frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. dazu VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015, ua).

 

Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist vollstreckbar. Die Sicherung des Unterhaltes des Verpflichteten hat erst im Zuge der Erbringung der Geldleistung gemäß § 2 Abs. 2 VVG zu prüfen. Es bestand daher auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, in Richtung des Berufungsvorbringens der Bf Erhebungen durchzuführen. Dies gilt auch für die sonstige wirtschaftliche Lage des Verpflichteten, welche erst im Vollstreckungsverfahren zu geschehen hat. (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0074).

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde weder hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung in Form der Anordnung der Ersatzvornahme, noch dem verfahrensrechtlichen Bescheid betreffend die Vorauszahlung der Kosten eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids aufzuzeigen vermochte. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 134 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Hinweis

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger